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Tyrolean Airways / Kfm.-techn. Personal / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag für das kaufm./techn. Personal der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH § 11b. Sonderregelung über eine außerordentliche Abfertigung für Beendigungen von Dienstverhältnissen im Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.12.2014 für Dienstnehmer, die vor dem 01.01.2003 eingetreten sind:


Abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmen, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes und eingearbeitetes Korrektorat

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit werden in diesem Zusatzkollektivvertrag ausschließlich Formulierungen in der männlichen Form verwendet. Diese Formulierungen beinhalten gleichermaßen die Anwendung für beide Geschlechter.
Redaktionelle Anmerkungen ACHTUNG: Der Geltungsbereich und die inhaltliche Anwendung des Zusatzkollektivvertrages vom 08.05.2013 werden auf die Beendigung von Dienstverhältnissen bis zum 31.12.2018 verlängert.
[Quelle: Rahmen-KV des kaufmännisch-technischen Personals mit Geltungsbeginn: 01.01.2014]


1. Geltungsbereich
Diese Regelung des Kollektivvertrages für das kaufm.-techn. Personal der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH gilt für alle Arbeitnehmer des kaufmännisch-technischen Personals, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 01.01.2003 begonnen haben und die am 01.05.2013 ungekündigt in folgenden Bereichen im ABC-Gebäude beschäftigt waren:
  • IT-Support
  • Financial Accounting
  • Controlling
  • General Administration
  • Personell Administration & Legal
  • Ground Operations / Department Corporate
  • Cabin Operations
  • Crew Training Administration
  • Documentation
  • Flight Safety
  • Flight Operations
  • Operations Support
  • Flight Dispatch & Route Documentation
  • Crew Control
  • Operations Control Center
  • Crew Scheduling
  • Ressource Planning
  • Operations Administration

Im Falle von weiteren Betriebsänderungen in anderen Bereichen des kaufmännisch-technischen Personals bis zum 31.12.2014, welche zu neuerlichen Auflösungen von Beschäftigungsverhältnissen von Mitarbeitern des kaufmännisch-technischen Personals führen, ist die gegenständliche Regelung ebenfalls anzuwenden.


2.
Diese Bestimmung gilt für die in der Folge genannten Beendigungsformen des Arbeitsverhältnisses, die im Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.12.2014 ausgesprochen, getätigt bzw. vereinbart werden.
  • Kündigung durch den Dienstgeber
  • Ungerechtfertigte Entlassung
  • Berechtigter vorzeitiger Austritt, sofern dieser durch Tyrolean verursacht wurde
  • Einvernehmliche Lösung

Kein Leistungsanspruch besteht bei:
  • Beendigung wegen Pensionsantritt (inklusive vorzeitiger Alterspension), ausgenommen Pensionsantritt nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
  • Vorhandenem Anspruch auf eine Alterspension bzw. faktischem Bezug einer Alterspension
  • Kündigungen aus disziplinären Gründen sowie fachlichen Gründen (in diesem Fall muss die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung erfolgen)
  • Berechtigter vorzeitigen Austritt, sofern dieser aus Krankheitsgründen bzw. nicht durch Tyrolean verursacht wurde

Geplante Beendigungen sind mit dem Betriebsrat für das kaufmännisch-technische Personal abzustimmen.


3. Finanzielle Leistungen
Folgende finanzielle Leistungen werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen und Termine zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11 gewährt:
a)
außerordentliche Abfertigung
Formel zur Berechnung der außerordentlichen Abfertigung:
Bruttomonatsentgelt x vollendetes Lebensjahr x begonnenes Dienstjahr

170

Bei Mitarbeitern, die das 5. Dienstjahr und das 30. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 150 reduziert.
Bei Mitarbeitern, die das 10. Dienstjahr und das 35. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 130 reduziert.
Bei Mitarbeitern, die das 15. Dienstjahr und das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 110 reduziert.
Bei Mitarbeitern, die das 20. Dienstjahr und das 45. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 90 reduziert.
Bei Mitarbeitern, die das 25. Dienstjahr und das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 80 reduziert.
Mitarbeiter, für die nach diesen Kriterien der Teiler 170 zur Anwendung kommt, erhalten jedenfalls eine außerordentliche Abfertigung in Höhe eines Monatsentgelts.
Errechnete Zahl / Gehalt = Quotient
Außerordentliche Abfertigung = Quotient x Gehalt
Gehalt:
laufender monatlicher Bezug inklusive einzelvertraglicher und kollektivvertraglicher Zulagen (alle 12 oder 14 Mal zustehenden Zulagen).
Quotient:
abzurunden, wenn die erste Dezimalstelle 0 bis 4 beträgt, andernfalls aufzurunden auf ganze Zahl.
Bruttomonatsentgelt:
Letztgehalt inklusive aller regelmäßig gewährten Zulagen und Überstundenpauschale, anteiliger Sonderzahlungen sowie Überstunden-/Mehrleistungsschnitt (wenn überwiegend – d.h. Auszahlung in mehr als 6 Monaten und Schnitt sonstiger Entgelte der letzten 12 Monate vor dem Austritt.
b)
Kinderzuschuss
Pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird bzw. für das der betroffene Mitarbeiter unterhaltspflichtig ist, erhält dieser zusätzlich 10% der Leistung gemäß lit. a) dieser Vereinbarung.
Definition Kind: Leibliches oder adoptiertes Kind sowie Pflegekind, für das Unterhaltspflicht besteht bzw. für das Familienbeihilfe zur Auszahlung gelangt, bis zum maximal 27. Lebensjahr.
c)
Zusatzabfertigung
Zusätzlich gebührt noch jene Differenz an Abfertigungsleistungen, welche nach § 11 des Kollektivvertrages der Austrian Airlines für das kaufmännisch-technische Personal idF 24.04.2012 und jenem von Tyrolean Airways für das kaufmännisch-technische Personal bzw. § 23 AngG besteht.
Beispiel: Ist ein Arbeitnehmer zum Ende des Arbeitsverhältnisses 11 Jahre bei Tyrolean Airways beschäftigt gewesen, dann steht ihm nach § 11 AUA-KV das 8-fache, nach dem AngG das 4-fache des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts zu. Die Zusatzabfertigung beträgt somit das 4-fache eines Monatsentgeltes.
d)
Aliquotierung der kollektivvertraglichen Abfertigung
Die Abfertigung wird nach Monaten auf den folgenden höheren bzw. erstmaligen Abfertigungsanspruch aliquotiert.
(Berechnungsbasis: kollektivvertragliche Abfertigung gemäß § 11 Kollektivvertrag der Austrian Airlines für das kaufmännisch-technische Personal idF 24.04.2012).
e)
Berechnung der Abfertigung
Für die Berechnung der Abfertigung gem. c) und d) gilt Folgendes: als Basis wird das Bruttomonatsentgelt entsprechend der Definition unter 3.a) herangezogen.
Karenzzeiten werden in die Berechnung nicht einbezogen.
Teilzeit: bei Mitarbeitern in Teilzeit ist dann das Vollzeitgehalt heranzuziehen, wenn der Mitarbeiter innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Austritt auf Wunsch des Arbeitgebers in Teilzeit überführt wurde. Für Mitarbeiter in Teilzeit gilt bei allen Berechnungen die tatsächlich geleistete durchschnittliche Arbeitszeit während der vorangegangenen 12 Monate.
f)
Einschleifregelung
Die Summe der vorstehenden Beträge ist mit jenem Nettobetrag begrenzt, den der betroffene Mitarbeiter fiktiv bei Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses bis zum frühest möglichen Antritt einer gesetzlichen Pension aus diesem Arbeitsverhältnis erhalten hätte. Berechnungsgrundlage für diese Nettoberechnung ist das Gehalt zum Austrittstag. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen Nachweis des zuständigen Pensionsversicherungsträgers beizubringen, aus dem der mögliche Pensionsantritt hervorgeht.
Für den Nettovergleich werden Gehalt (inkl. fiktiver Vorrückungen ohne Inflation), fixe Zulagen mit Stichtag Austrittstag (Teamleaderzulage etc.), gesetzliche Abfertigung zum fiktiven Austrittstag, allenfalls in diesem Zeitraum anfallendes Jubiläumsgeld eingerechnet.
Der so erhaltene Betrag dividiert mit 0,94 (Vergleichssumme) wird mit der Summe der Beträge gem. a) bis d) (Abfertigungssumme) verglichen.
Ist die Vergleichssumme höher als die Abfertigungssumme, bleibt es bei der Abfertigungssumme. Ist die Vergleichssumme geringer als die Abfertigungssumme, dann bleibt es bloß bei der Vergleichssumme.
g)
Deckelung
Der Abfertigungsbetrag (einschließlich gesetzlicher Abfertigung) nach dieser Bestimmung ist mit insgesamt € 250.000,– brutto begrenzt.


4. Solidaritätsfonds
Um den besonderen Umständen der Arbeitsplatzsituation und der Lebenshaltungskosten in Tirol Rechnung zu tragen, wird für die von der Betriebsverlegung betroffenen Mitarbeiter, für welche diese Betriebsvereinbarung zur Anwendung gelangt, zusätzlich zu den Leistungen gemäß Punkt 3 ein Solidaritätsfonds eingerichtet und mit € 500.000,– dotiert.
Auszahlungen aus diesem Fonds an die Mitarbeiter, welche den Anwendungsbedingungen dieser Betriebsvereinbarungen unterliegen, erfolgen auf Antrag an und Beschluss durch das Verwaltungsgremium des Solidaritätsfonds, welches mit Vertretern des Betriebsrates des kaufmännisch-technischen Personals, der Arbeiterkammer Tirol und der Gewerkschaft vida, Landesstelle Tirol, besetzt ist.
Ein Rechtsanspruch auf Auszahlungen aus dem Solidaritätsfonds besteht nicht. Auszahlungen aus dem Solidaritätsfonds erfolgen erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 8.5.2013
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Der Obmann Die Geschäftsführung
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende Der Bundesgeschäftsführer
Der Vorsitzende Sektion Verkehr