Zusatzkollektivvertrag
Holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs
in der für die
Tischler und Holzgestalter
geltenden Fassung vom 1. Mai 2024
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I Geltungsbereich
1.
Räumlich
: für das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich
: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter
3.
Persönlich
:für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel III Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1)
Der/die Arbeitgeber:in kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max.€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.
2)
In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiter:innenprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung mit allen Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Eine sachliche Differenzierung ist zulässig.
3)
Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
Wien, am 19.6.2024
Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter |
KommR Gerhard Spitzbart Bundesinnungsmeister |
Mag. (FH) Dieter Jank Geschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz |
Abg.z.NR Josef Muchitsch Bundesvorsitzender |
Mag. Herbert Aufner Bundesgeschäftsführer |