Tiroler Symphonieorchester Innsbruck / Orchesterangehörige / Rahmen
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Tiroler Symphonieorchester Innsbruck
abgeschlossen zwischen dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Musik, andererseits über das Dienstverhältnis der Angehörigen des Tiroler Symphonieorchesters Innsbruck vom 1.9.2009.
§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich
1)
Dieser Kollektivvertrag (KV) wird zwischen dem Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte in 4020 Linz, Promenade 39, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, Sektion Musik, 1090 Wien, Maria-Theresienstraße 11, abgeschlossen.
2)
Dieser Kollektivvertrag regelt die wechselseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Dienstverhältnis der Orchestermitglieder des Tiroler Symphonieorchesters Innsbruck als Dienstnehmer und der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck als Dienstgeber ergeben.
3)
Orchestermitglied ist ein
Musiker
/ eine
Musikerin
, die sich dem Dienstgeber gegenüber zur Leistung künstlerischer Dienste an einem oder mehreren Instrumenten in einer der in § 32 KV genannten Funktionsgruppen verpflichtet hat.
Nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen:
a)
Substituten, das sind
Musiker
, die tageweise oder für einen kurzfristigen Bedarf aufgenommen werden und vertraglich ausdrücklich als Substituten bezeichnet werden;
b)
Praktikanten (Volontäre), das sind
Musiker
, die im Rahmen einer Ausbildung zur Erlangung einer Praxisbestätigung im Orchester tätig sind;
c)
Gastsolisten und Dirigenten bei Konzertveranstaltungen,
d)
Verwaltungspersonal und Orchesterwarte.
4)
Das Tiroler Symphonieorchester Innsbruck wird in diesem Kollektivvertrag „Orchester" genannt.
5)
Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2 Wirksamkeitsbeginn und Kündigung
1)
Der Kollektivvertrag tritt am 1.9.2009 für unbestimmte Zeit in Kraft. Er tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Regelungen zwischen Dienstgeber und Orchestermitglied.
2)
Der Kollektivvertrag kann nach Ablauf eines Jahres von jedem der Vertragsteile bis spätestens 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres zum darauf folgenden 31. August mittels eingeschriebenen Briefes oder Übergabe der Kündigung gegen Empfangsbestätigung gekündigt werden.
3)
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
4)
Ein Orchesterjahr umfasst 12 Monate; soweit in diesem Kollektivvertrag auf das Orchesterjahr/Spieljahr verwiesen wird, ist darunter der Zeitraum vom 1.9. eines Kalenderjahres bis zum 31.8. des folgenden Jahres zu verstehen.
5)
Der Verweis auf Bundesgesetze bezieht sich auf das genannte Gesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Übergangsbestimmungen
a)
Orchestermitglieder, die dem Dienstgeber zur Dienstleistung zugewiesen wurden, fallen nicht unter den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages.
Gleichwohl können einzelne Bestimmungen/Abschnitte dieses Kollektivvertrages mit diesen Orchestermitgliedern einzelvertraglich vereinbart werden.
Ein Übertritt von zugewiesenen Orchestermitgliedern in ein Dienstverhältnis zur Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck ist im Einvernehmen möglich.
b)
Für Orchestermitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages bereits beim Dienstgeber beschäftigt sind und Anspruch auf eine Personalzulage haben, entfällt diese Zulage mit Einstufung in das Bezugsschema laut Anhang A und Zuordnung zur Gruppe laut Anhang B, sofern der Bezug danach über der bis dahin vereinbarten Monatsgage samt Zulagen einschließlich Personalzulage liegt. Allfällige darüber liegende Bezugsteile werden mit den jährlichen Valorisierungen aufgesaugt.
c)
Zur Sicherstellung eines regulären Orchesterbetriebes kann die Dauer der Proben gemäß § 43 Abs. 1 und 2 KV sowie die Pausenregelung nach § 44 KV durch Betriebsvereinbarung abweichend geregelt werden.
§ 4 Mitarbeitervorsorgekasse
Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse gemäß dem Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge (BMVG) ist zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivvertrages bereits erfolgt. Es gilt somit die gewählte Mitarbeitervorsorgekasse auch für die Angehörigen des Orchesters.
§ 5 Stellenplan
1)
Der Dienstgeber erstellt den Stellenplan, der dem kulturpolitischen Auftrag des Tiroler Symphonieorchesters Innsbruck als Theater- und Konzertorchester mit hohem künstlerischem Niveau Rechnung zu tragen hat. Der Stellenplan legt die für jede Instrumentengruppe festgelegte Anzahl von vollbeschäftigten
Musikern
, die Anzahl der Konzertmeister und die Mindestanzahl an Stimmführern in den Gruppen fest.
2)
Die Besetzung der Orchesterstellen erfolgt mittels befristeter und unbefristeter Dienstverträge.
a)
Orchestermitglieder in der Erprobungszeit und mit Anwartschaft auf eine Position laut Stellenplan werden mit zeitlich befristetem Dienstvertrag beschäftigt.
b)
Orchestermitglieder werden nach bestandener Erprobungszeit mit unbefristetem Dienstvertrag laut Stellenplan beschäftigt.
c)
Orchesteraushilfen werden zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs im Orchester wie z. Bsp. zur Verstärkung einer Instrumentengruppe, zur interimistischen Besetzung einer Stelle, als Krankenstandsvertretung, zur Vertretung eines Orchestermitglieds während einer gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Freistellung/Karenz oder Teilzeitverpflichtung mit befristeten Dienstverträgen beschäftigt.
3)
Als
Orchestersubstituten gelten solche
Musiker
, die tageweise oder für einen kurzfristigen Bedarf aufgenommen werden und vertraglich ausdrücklich als Substituten bezeichnet werden.
Als
Orchesterpraktikanten gelten
Musiker
, die im Rahmen einer Ausbildung zur Erlangung einer Praxisbestätigung im Orchester tätig sind.
Orchestersubstituten und Orchesterpraktikanten fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
§ 6 Bewerbung für Orchesterstellen
Stellen, die im Tiroler Symphonieorchester Innsbruck auf Dauer besetzt werden sollen, werden vom Orchesterbüro öffentlich ausgeschrieben. Alle Kandidaten sind im Hinblick auf Einladungsfristen, Pflichtstücke und Stellen aus der Orchesterliteratur gleich zu stellen.
Die Neuaufnahme von Orchestermitgliedern erfolgt auf Vorschlag der Probespielkommission nach Absolvierung eines Probespiels.
In besonders begründeten Fällen kann bei Neuaufnahme über einstimmigen Beschluss der Probespielkommission von einem Probespiel abgesehen werden, sofern die künstlerische und fachliche Eignung des Bewerbers bereits nachgewiesen wurde.
§ 7 Aufgaben der Probespielkommission
1)
Die Probespielkommission beurteilt die Eignung für den Dienst in den verschiedenen Funktionen im Orchester nach künstlerischen und fachlichen Gesichtspunkten
Die Berufung des Orchestermitglieds in die Funktion gemäß § 32 KV verfügt der Dienstgeber.
2)
Die Probespielkommission hat die Aufgabe, die hohe künstlerische Qualität im Orchester in den einzelnen Stimmgruppen zu gewährleisten. Die Stellungnahme der Probespielkommission erfolgt im Auftrag des Dienstgebers in folgenden Fällen:
-
a)
bei Probespielen unmittelbar nach deren Abhaltung
-
b)
bei Verwendungsänderung innerhalb von 2 Monaten nach Prüfungsaufforderung
-
c)
zur Beurteilung der Probezeit mindestens zwei Monate vor Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. vor Ablauf der Probezeit
-
d)
im Zusammenhang mit einer Dienstgeberkündigung bei mangelnder künstlerischer Eignung innerhalb von 1 Monat nach Prüfungsaufforderung vor Ausspruch der Kündigung.
Die Stellungnahme muss auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission ergehen.
Gibt die Kommission keine oder nicht fristgerecht die Stellungnahme ab, kann die Geschäftsführung nach eigenem Ermessen über die Berufung in die Funktion entscheiden.
3)
Die Mitwirkung der stimmberechtigten Orchestermitglieder in der Kommission ist Dienstpflicht und unterliegt keiner Anrechnung auf das Dienstlimit; ihre Mitwirkung bei Probespielen wird nach § 38 Abs. 1 lit c KV vergütet. Die Mitwirkung der Orchestermitglieder mit beratender Stimme bei Probespielen erfolgt freiwillig und ohne Vergütungsanspruch. Es steht jedem Orchestermitglied frei, beim Probespiel als Zuhörer anwesend zu sein.
§ 8 Zusammensetzung der Probespielkommission
1)
Die Probespielkommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
-
(1)
dem künstlerischen Leiter des Orchesters oder einem Stellvertreter als Vorsitzendem,
-
(2)
einem Dirigenten des Tiroler Landestheaters oder einem Stellvertreter,
-
(3)
dem künstlerisch verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung oder einem Stellvertreter,
-
(4)
dem ersten Konzertmeister, dem zweiten Konzertmeister und dem dritten Konzertmeister jeweils im Wechsel
-
(5)
dem ersten Stimmführer der Instrumentengruppe, für welche die Neuaufnahme erfolgen soll,
-
(6)
einem zu nominierenden Vertreter der Instrumentengruppe, für welche die Neuaufnahme erfolgen soll; dieser vertritt die Meinung der anwesenden Gruppenmitglieder;
-
(7)
den Stimmführern der benachbarten Instrumentengruppen und zwarbei einem Probespiel für eine Streicherstelle: einem Stimmführer der Violinen, der Bratschen, der Celli, der Kontrabässe;bei einem Probespiel für Holzbläser: einem Stimmführer der Flöten, der Oboen, der Klarinetten, der Fagotte;bei einem Probespiel für Blechbläser: einem Stimmführer der Hörner, der Trompeten, der Posaunen, dem Stimmführer der Schlagwerker;
-
(8)
einem Mitglied des Betriebsrates.
2)
Bei Probespielen für Schlagwerk, Harfe, Tuba oder Konzertmeister wird die Zusammensetzung der Kommission im Einzelfall mit dem Betriebsrat vereinbart.
3)
Der Vertreter der Instrumentengruppe, für welche die Neuaufnahme erfolgen soll, ermittelt durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit die Meinung der Gruppe und bringt das Abstimmungsergebnis mit einer Stimme in die Wahl ein.
4)
Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. Die Stellungnahme der Kommission ist von allen am Beschluss mitwirkenden Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen.
5)
Die organisatorische Leitung des Probespiels obliegt dem Leiter des Orchesterbüros. Die Geschäftsführung und der Betriebsrat erstellen eine Geschäftsordnung für die Probespielkommission, welche Regelungen über die Einberufung, den Ablauf, die Wertung und die Entscheidungsfindung zu enthalten hat. Die Regelungen dieses Paragrafen einschließlich derer über die Zusammensetzung der Kommission für die in § 7 Abs. 1 KV genannten Aufgaben der Kommission können darin ergänzt und abgeändert werden. Für kurzfristig zu besetzende Stellen wird ein verkürztes Probespielverfahren festgelegt.
§ 9 Orchesterdienstvertrag
Orchesterdienstverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sondervereinbarungen mit Dienstnehmern oder Änderungen von Orchesterdienstverträgen sind nur gültig, wenn diese Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Der Betriebsrat ist von solchen Sondervereinbarungen oder Änderungen zu informieren.
Die geltenden gesetzlichen Rechtsgrundlagen für das Dienstverhältnis sind im Vertrag zu nennen.
§ 10 Dienstvertrag für die Zeit der Erprobung
1)
Orchestermitglieder, die sich um eine unbefristete Orchesterstelle bewerben und von der Probespielkommission nach abgelegtem Probespiel hierfür vorgeschlagen wurden, erhalten einen oder mehrere befristete Verträge für die Zeit der Erprobung. Die Einstellung zur Erprobung für eine Orchesterstelle ist im befristeten Dienstvertrag ausdrücklich festzuhalten. Die maximale Zeit der Befristung zur Erprobung beträgt 24 Monate.
2)
Der erste Vertrag in der Erprobungszeit ist bis zum Ende des laufenden Spieljahres zu befristen; daran können sich einer oder weitere Verträge anschließen, von denen der letzte mit dem Ende der Spielzeit befristet ist.
3)
Zwischen dem 7. und dem 12. Monat erfolgt die Beurteilung der Leistungen des Orchestermitglieds durch die Probespielkommission. Die Kommission entscheidet ausschließlich nach Maßgabe der fachlichen und künstlerischen Eignung, ob das Orchestermitglied nach Ende der Erprobungszeit
-
a)
in ein unbefristetes Dienstverhältnis laut Stellenplan übernommen werden soll oder
-
b)
ein weiteres befristetes Dienstverhältnis zur Erprobung abgeschlossen werden soll oder
-
c)
das bestehende Dienstverhältnis mit Zeitablauf endet.
4)
Das Orchestermitglied in der Erprobungszeit hat Anspruch auf einen sich anschließenden Folgevertrag, sofern die Beurteilung durch die Probespielkommission bis zum Ende des laufenden Vertrages noch nicht erfolgt ist.
Bei negativer Beurteilung durch die Probespielkommission endet der Dienstvertrag zur Erprobung mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde, ohne weitere Erklärung.
§ 11 Unbefristeter Orchesterdienstvertrag
Bei positiver Beurteilung durch die Probespielkommission wird das Orchestermitglied nach Ablauf der Probezeit und nach Maßgabe freier Positionen im Stellenplan in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen.
§ 12 Dienstvertrag für Orchesteraushilfen
1)
Orchesteraushilfen werden für die Dauer eines vorübergehenden Bedarfs (§ 5 Abs. 2 lit. c KV) befristet oder unbefristet beschäftigt.
2)
Unterjährig befristete Orchesterdienstverträge zur Aushilfe enden ohne weitere Erklärung mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden.
3)
a)
Einjährig auf die Dauer einer Spielzeit befristete Orchesterdienstverträge verlängern sich zu den gleichen Vertragsbedingungen um eine Spielzeit, wenn das Orchestermitglied nicht spätestens am 31. Jänner die schriftliche Mitteilung des Dienstgebers erhält, dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis nicht über das Ende der laufenden Vertragszeit hinaus verlängern will (Nichtverlängerungserkiärung).
b)
Ist das Orchestermitglied mit einer Verlängerung seines Dienstverhältnisses nicht einverstanden, so muss es dies dem Dienstgeber bis spätestens 15. Februar schriftlich mitteilen (Nichtverlängerungserklärung des Mitglieds).
c)
Orchestermitglieder zur Aushilfe, die bis zum 15. Februar keine Erklärung abgegeben haben, werden so behandelt, wie wenn sie nach § 32 des Schauspielergesetzes einen Antrag auf Fortsetzung des Orchesterdienstvertrages für ein weiteres Spieljahr gestellt hätten.
d)
Wird von keinem Vertragspartner die Nichtverlängerung erklärt, verlängert sich der Orchesterdienstvertrag des Orchestermitglieds automatisch um ein weiteres Spieljahr zu denselben Vertragsbedingungen.
4)
Für befristete Orchesterdienstverhältnisse zur Aushilfe gelten die Bestimmungen des Schauspielergesetzes über den Bühnendienstvertrag, soweit dieser Kollektivvertrag nicht eine davon abweichende Regelung trifft. Befristete Orchesterdienstverträge zur Aushilfe können Kündigungsbestimmungen im Sinne des § 30 SchspG. vorsehen.
5)
Orchesteraushilfen mit unbefristeten Verträgen können jeweils zum 15. und zum Letzten eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ihr Dienstverhältnis durch Kündigung lösen bzw. vom Dienstgeber gekündigt werden.
§ 13 Teilzeitvertrag
1)
a)
Das Orchestermitglied kann mit dem Dienstgeber Teilzeit mit einem monatlichen Dienstlimit zwischen 40 und 60% der Dienste der für das Mitglied zur Anwendung kommenden Limitgruppe vereinbaren, wobei diese Teilzeitvereinbarung mit oder ohne Durchrechnung der Dienste über ein oder mehrere Monate für
Orchestermusiker
mit unbefristetem und befristetem Vertrag abgeschlossen werden kann.
b)
Das vereinbarte Limit gilt bei Durchrechnung als durchschnittlich monatlich zu leistende Dienstanzahl im Durchrechnungszeitraum. Der Durchrechnungszeitraum ist im Teilzeitvertrag festzulegen; es kann eine Durchrechnung der Dienste über maximal ein Spieljahr vorgesehen werden.
c)
Ein teilzeitbeschäftigtes Orchestermitglied hat Anspruch auf jenen aliquoten Teil des Entgelts eines vollbeschäftigten Orchestermitglieds, der dem zeitlichen Ausmaß seiner Beschäftigung (bemessen in Diensten) in dieser Funktion entspricht. Ebenso hat es Anspruch auf den aliquoten Anteil der Sonderzahlungen.
2)
Für die bei einer Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienste gilt:
a)
Monatlich dürfen bis zu drei zusätzliche Dienste über das vertraglich vereinbarte durchschnittliche monatliche Dienstlimit angefordert werden. Die Leistung von darüber hinaus gehenden Diensten ist frei vereinbar; sie sind als Überdienste zusätzlich zu vergüten und gehen nicht in die Durchrechnung.
b)
Der Ausgleich der Zeitguthaben findet nur während jener Monate der Spielzeit statt, in denen das Orchester mittels Dienstplans zur Dienstleistung eingeteilt ist.
Geleistete Dienste, die im Durchrechnungszeitraum nicht ausgeglichen werden konnten, werden zum Ende des Durchrechnungszeitraumes mit einem Dienstsatz pro Dienst sowie einem Zuschlag von 25% finanziell abgegolten.
c)
Die Diensteinteilung der Teilzeitbeschäftigten soll in der Weise vorgenommen werden, dass die Anzahl der vom teilzeitbeschäftigten Orchestermitglied über den Durchrechnungszeitraum geleisteten Dienste zur Anzahl der vertraglich vereinbarten Dienste im selben Verhältnis stehen soll wie die Anzahl der im selben Zeitraum durchschnittlich geleisteten Dienste eines vollzeitbeschäftigten Orchestermitglieds zu der nach § 32 KV festgelegten bzw. im Arbeitsvertrag des Mitglieds vereinbarten Anzahl von Diensten in dieser Stimmgruppe.
d)
Das Orchestermitglied hat nur im Umfang seiner anteiligen Beschäftigung für Dienste, für die es nicht eingeteilt ist, erreichbar zu sein. Mit der Diensteinteilung ist ihm daher auch bekannt zu geben, für welche Dienste es von der Bereitschaftspflicht befreit ist.
e)
Weitere Bestimmungen zur Durchrechnung können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
4)
Teilzeitverträge sollen für eine Stelle pro Instrumentengruppe möglich sein. In Instrumentengruppen ab zehn Vollzeitstellen soll neben den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten eine weitere volle Stelle in Teilzeitbeschäftigung möglich sein. Maximal sollen jedoch nur 10% der Planstellen des Orchesters mit Teilzeitstellen besetzt werden.
5)
Bei der Besetzung von Teilzeitstellen ist dasselbe Ausschreibungs- und Probespielverfahren durchzuführen, wie bei der Besetzung einer entsprechenden Vollzeitstelle.
§ 14 Verwendungsänderung
1)
Verwendungsänderungen (Versetzungen durch Höherstufung bzw. Rückstufung) können unbefristet oder zeitlich befristet erfolgen und sind dem Orchestermitglied schriftlich mitzuteilen.
Ist eine befristete oder unbefristete Berufung in eine höhere Verwendung für länger als ein Jahr beabsichtigt, ist die Eignung des Mitglieds durch die Probespielkommission festzustellen und eine entsprechende Verwendungsempfehlung der Kommission abzugeben. Unbefristete Verwendungsänderungen erfolgen zunächst nur zur Probe.
2)
Die Höherstufung bewirkt die Zuordnung zur höheren Funktionsgruppe verbunden mit dem Anspruch auf die der neuen Verwendung entsprechende Funktionszulage und Limitgruppe ab dem Tag der Versetzung. Ist die Berufung in eine höherrangige Funktion für länger als ein Jahr beabsichtigt, so erfolgt sie zunächst nur zur Probe. Bei dauerhaft höherer Verwendung bzw. Verlängerung der Befristung muss wiederum die Empfehlung der Kommission eingeholt werden.
3)
a)
Eine Rückstufung eines Dienstnehmers in eine Verwendung in niedrigerer Funktionsgruppe ist möglich, wenn die Probespielkommission das Absinken der künstlerischen Leistungsfähigkeit unter das für die Verwendung des Orchestermitgliedes in der eingesetzten Funktion erforderliche Niveau feststellt und der Geschäftsführung eine entsprechende Empfehlung zur Verwendungsänderung abgibt. In diesem Fall hat das Orchestermitglied Anspruch auf 50% der Differenz zwischen den Funktionszulagen der höheren und niedrigeren Verwendung.
Das betroffene Orchestermitglied und der Betriebsrat sind schriftlich vom Dienstgeber über das Tätigwerden der Kommission zu verständigen. Vor Verfügung einer Rückversetzung ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
b)
In allen anderen Fällen darf bei Zurückgehen auf eine frei werdende Funktion mit geringerer Funktionszulage das Mitglied dadurch keinen finanziellen Nachteil erleiden, wenn es das 45. Lebensjahr bereits überschritten hat und es zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 20 Jahre dem Orchester in dieser Funktion angehört hat. Nach mehr als 15-jähriger Verwendung in dieser Funktion ist ein Zurückgehen mit dem Anspruch auf 50% der Differenz zwischen den Funktionszulagen der höheren und niedrigeren Verwendung verbunden.
Stellt das Orchestermitglied von sich aus einen Antrag auf Rückstufung, so kann der Dienstgeber diese nach Anhörung des Betriebsrates mit dem Orchestermitglied vereinbaren.
4)
Rück- und Höherstufungen bewirken grundsätzlich die Zuordnung zur neuen Funktionsgruppe verbunden mit dem Anspruch auf die der neuen Verwendung entsprechende Funktionszulage und Limitgruppe ab dem Tag der Versetzung.
§ 15 Beendigung des Dienstverhältnisses
1)
Das Dienstverhältnis von Orchestermitgliedern endet durch
-
a)
Einvernehmliche Auflösung
-
b)
Zeitablauf bei befristet abgeschlossenen Orchesterdienstverträgen
-
c)
Kündigung bei unbefristet abgeschlossenen Orchesterdienstverträgen
-
d)
vorzeitige Auflösung (Entlassung, Austritt)
-
e)
mit dem Monat des Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters (Alterspension), sofern nicht eine Vertragsverlängerung vereinbart wird
-
f)
Auflösung des Orchesters.
2)
Bei Ausländern (Dienstnehmern aus nicht EWR-Mitgliedsstaaten) endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Tag des Wegfalls der Beschäftigungsbewilligung, sofern den Dienstgeber am Nichtvorliegen der Bewilligung kein Verschulden trifft.
3)
Alle auf eine Auflösung des Dienstverhältnisses abzielenden Erklärungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erfolgen und sind von den Vertragspartnern zu unterzeichnen.
§ 16 Kündigung
1)
Die Kündigung eines unbefristet eingegangenen Dienstverhältnisses (§ 11 KV) ist von Dienstnehmer und Dienstgeber nach der Frist des § 30 SchspG. mit 15.2. zum Ende eines Orchesterjahres zu erklären.
2)
Bei der Kündigung sind vom Dienstgeber die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
Die der Dienstgeberkündigung vorangehende Mitteilung der Kündigungsabsicht an den Betriebsrat hat schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes zu erfolgen.
3)
Eine Kündigung ist sowohl aus betrieblichen Erfordernissen als auch aus personenbedingten Umständen des Dienstnehmers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a und lit b ArbVG zulässig.
4)
Auf Verlangen des Betriebsrats oder des Dienstgebers ist anlässlich der beabsichtigten Kündigung eines Orchestermitglieds eine Beurteilung der künstlerischen Leistungsfähigkeit durch die Probespielkommission abzugeben. Bei Vorliegen von künstlerischen Gründen ist eine Kündigung des Dienstnehmers erst nach Anhörung der Probespielkommission möglich.
5)
Der Ausspruch der Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief oder gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.
§ 17 Auflösung aus wichtigem Grund
Für die Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund gelten die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 AngG.
§ 18 Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft
1)
ist ein Orchestermitglied durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält es den Anspruch auf das Entgelt nach Abs. 3 für die ersten fünf Jahre seit dem Eintritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Schauspielergesetzes, nämlich den vollen Anspruch auf die festen Bezüge durch 6 Wochen, darüber hinaus durch weitere 6 Wochen den Anspruch auf 50% der festen Bezüge.
2)
Darüber hinaus bestehen folgende Ansprüche:
Vom Beginn des 6. Dienstjahres bis zum vollendeten 15. Dienstjahr behält es den vollen Anspruch auf die festen Bezüge durch 8 Wochen, durch weitere 4 Wochen den Anspruch auf 50% der festen Bezüge.
Vom Beginn des 16. Dienstjahres bis zum vollendeten 25. Dienstjahr behält es den vollen Anspruch auf die festen Bezüge durch 12 Wochen, durch weitere 4 Wochen den Anspruch auf 50% der festen Bezüge.
Ab dem vollendeten 25. Dienstjahr behält es den vollen Anspruch auf die festen Bezüge durch 15 Wochen, durch weitere 4 Wochen den Anspruch auf 50% der festen Bezüge.
3)
Fortgezahlt werden die Bezugsbestandteiie nach § 39 Abs. 1 lit. a bis lit.e KV. Fielen in den drei Monaten vor der Dienstverhinderung regelmäßig variable Bezugsbestandteile (§ 39 Abs. 1 lit f KV) an, werden diese mit dem Monatsdurchschnitt berücksichtigt.
4)
Im Falle einer Dienstverhinderung finden § 11 Abs. 5 des Schauspielergesetzes, BGBI. Nr. 441/1922 und die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, BGBI. Nr. 76/1957, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 19 Pflege- und Dienstfreistellung
1)
Für den Anspruch auf Pflegefreistellung gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Hospizkarenz richtet sich nach den Bestimmungen des AVRAG in der jeweils geltenden Fassung.
2)
Orchestermitglieder haben insbesondere in folgenden Fällen Anspruch auf Dienstfreistellung im genannten Ausmaß bei Fortzahlung der festen Bezüge:
1.
Im Ausmaß von drei aufeinanderfolgenden Tagen
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister)
2.
Im Ausmaß von zwei aufeinander folgenden Tagen
-
a)
bei eigener Eheschließung, wobei der Tag der Eheschließung mindestens zwei Wochen vorher dem Dienstgeber bekannt gegeben werden muss
-
b)
bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin am Tag der Entbindung und am nächstfolgenden Tag
3.
Im Ausmaß von einem Tag
-
a)
bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung in Absprache mit dem Dienstgeber
-
b)
bei Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegereltern und Großeltern
-
c)
bei Eheschließung der eigenen Kinder.
Der Anspruch auf Dienstfreistellung besteht nur in zeitlichem Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Ereignis.
3)
Aushilfsweise beschäftigte Orchestermitglieder mit befristetem Vertrag haben Anspruch auf Dienstfreistellung zum Aufsuchen einer neuen Stellung im Ausmaß von 3 Diensten vor Ablauf des Vertrages.
Unbefristet beschäftigten Orchestermitgliedern steht bei Dienstgeberkündigung im Laufe der Kündigungsfrist ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 8 Tagen nachweislich zur Erlangung einer neuen Anstellung zu. Es gilt darüber hinaus § 36 Schauspielergesetz in der jeweils geltenden Fassung. Das Verlangen des Orchestermitglieds nach Dienstfreisteilung muss zumindest 14 Tage vorher schriftlich im Orchesterbüro gestellt werden.
§ 20 Urlaub
1)
Dem Orchestermitglied ist ein jahrlicher Urlaub von 6 Wochen (42 Kalendertagen) in der spielfreien Zeit zwischen 1. Juni und 30. September zu gewähren, dessen Beginn vom Dienstgeber zu bestimmen und dem Mitglied mindestens 3 Monate vorher mitzuteilen ist. Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des Dienstverhältnisses im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten in voller Höhe. Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse weniger als 12 Monate dauern oder während der Spielzeit enden, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Jahresurlaubs. Das Urlaubsjahr entspricht dem Spieljahr.
2)
Resturlaubstage einer Spielzeit können durch weitere zwei Spielzeiten konsumiert werden, dann tritt Verfall der Ansprüche ein. Sie sind stets, soweit dies möglich ist, in Verbindung mit dem folgenden Jahresurlaub zu konsumieren. Während des Spieljahres ist nach Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auch ein tageweiser Verbrauch möglich.
3)
Während des Urlaubs behält das Orchestermitglied den Anspruch auf die laufenden Bezüge und die Sonderzahlungen.
4)
Im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls während des Urlaubs finden die diesbezüglichen Regelungen des Urlaubsgesetzes (BGBI. Nr. 390 vom 7,7.1976) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
5)
Bis zu 6 Kalendertage des ansonsten zusammenhängend zu gewährenden Jahresurlaubs können für das gesamte Orchester vom Dienstgeber zusammenhängend zur Konsumation während der Spielzeit bestimmt werden. Diese Tage sind dem Orchester zu Beginn der Spielzeit mitzuteilen.
§ 21 Verwertung dienstlich erbrachter Leistungen im Sinne des UrhG
1)
Die Verwertung von Aufzeichnungen auf Bild- und Tonträger - auf welche technische Weise auch immer diese zustande kamen - sowie die Wiedergabe dieser Aufzeichnungen auch unlimitiert und wiederholbar (z. Bsp. Internet) zur Verwendung in der aktuellen Berichterstattung, als Reportage oder für Werbezwecke sind - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2 - mit dem vereinbarten Monatsbezug abgegolten, sofern diese Aufzeichnungen nur Ausschnitte von Werken betreffen und die Wiedergabezeit in den Medien die Dauer von 5 Minuten je Werk nicht übersteigt. Der Dienstgeber hat durch vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass das Tiroler Symphonieorchester Innsbruck bei der Wiedergabe der Aufzeichnung genannt wird.
2)
Wurden oder werden über Aufzeichnungen Vereinbarungen zwischen Theaterunternehmen und Sendeunternehmen getroffen, wonach für die Abgeltung von Interpretenrechten dem Theaterunternehmen Einnahmen zufließen, sind die Mitglieder des Orchesters neben anderen Berechtigten und neben dem Theaterunternehmen an diesen Einnahmen angemessen zu beteiligen. Diese Einnahmen fließen auf ein zu diesem Zweck bestimmtes Konto des Orchesters.
3)
Für die Einwilligung zur ausschnittweisen Sendung von Aufzeichnungen in der Dauer von bis zu 25 Minuten sowie zur zeitgleichen öffentlichen Wiedergabe von Werken wird mit dem Medienvertreter des Orchesters eine jährliche pauschale Vergütung für eine oder mehrere Spielzeiten vereinbart, die vom Theaterunternehmer auf ein zu diesem Zweck bestimmtes Konto des Orchesters zu überweisen ist. Diese Vergütung steht zusätzlich zu den Einnahmen nach Absatz 2 zu.
4)
Das Mitglied ist verpflichtet, an Schallträgeraufnahmen für Produktionen des Tiroler Landestheaters bis zur Länge von 30 Minuten zum Zwecke der Verwendung in Vorstellungen mitzuwirken. Eine Vergütung für diese Mitwirkung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Medienvertreter des Orchesters im Anlassfall zu vereinbaren.
5)
Die Einwilligung zur Aufzeichnung und Verwertung von Tonträger- und Bildaufnahmen von Produktionen des Tiroler Landestheaters in voller Länge, die während Proben, Aufführungen oder Konzerten aufgezeichnet werden, ist im Anlassfall einzuholen. Die Höhe der Vergütung für die Rechtseinräumung ist in einer Vereinbarung zwischen dem Medienvertreter des Orchesters, der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck und dem Sendeunternehmen/Produzenten im Anlassfall zu vereinbaren. Eine Anrechnung dieser Dienste auf das Dienstlimit findet statt.
6)
Aufzeichnungen von ganzen Produktionen des Tiroler Landestheaters durch die hauseigene Ton- und Bildtechnik zum Zweck der Dokumentation und als Arbeitskopie für den theatereigenen Gebrauch sind ohne Einschränkung zulässig und nicht gesondert zu vergüten.
7)
Die Weitergabe der Bild- und Tonaufnahmen nach Abs. 6 an Mitwirkende (Regisseur, Kostüm- und Bühnenbildner, Solisten etc.) ausschließlich zum privaten Gebrauch des Künstlers ist zulässig und erfolgt ohne gesonderte Vergütung. Das Theater verpflichtet sich zur restriktiven und kontrollierten unentgeltlichen Weitergabe der Aufnahme.
8)
Der gemeinsame Vertreter im Sinne des § 66 Abs. 2 UrhG (Medienvertreter) wird von den Mitgliedern des Orchesters für eine ein- oder mehrjährige Funktionszeit am Beginn einer Spielzeit gewählt.
§ 22 Auswärtige Dienstleistungen
1)
Das Orchestermitglied ist im Auftrag des Dienstgebers zu auswärtigen Dienstleistungen verpflichtet. Auswärtige Dienstleistungen sind jene, die außerhalb der Stadtgrenzen Innsbrucks zu erbringen sind. Abstecher sind auswärtige Dienstleistungen innerhalb des Bundeslandes Tirols und Südtirols bis zur Dauer von 24 Stunden.
Gastspiele sind Dienstleistungen außerhalb Tirols und Südtirols oder mit mehrtägiger Abwesenheit vom Vertragsort Innsbruck.
2)
Alle auswärtigen Dienstleistungen beginnen mit der Abreise vom Tiroler Landestheater oder einem an dessen Stelle für alle Orchestermitglieder angegebenen Abfahrtsort und enden mit Rückkehr beim Theater oder dem vorherigen Entfernen von der Reisegruppe.
3)
Für die Teilnahme an auswärtigen Dienstleistungen gebühren dem Orchestermitglied Tagesdiäten, bei auswärtiger Übernachtung Nächtigungsdiäten sowie Reisekostenersätze gemäß § 26 Ziffer 4 Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils gültigen Fassung. Die Diätensätze bei Dienstleistungen im Ausland richten sich nach der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (Verordnung der Bundesregierung zu § 26 Ziffer 4d EStG, Gebührenstufe 3), in der jeweils geltenden Fassung.
4)
Erfolgt die Rückkehr von einer auswärtigen Dienstleistung nach Betriebsschluss der für die jeweiligen Dienstnehmer in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel und wurde das Erfordernis einer vom Dienstgeber zu tragenden Heimbeförderung zeitgerecht, zumindest aber 2 Tage vor dem Reiseantritt angemeldet, hat der Dienstgeber die Kosten der Heimbeförderung des Mitglieds zu tragen. Es besteht Kostenersatz des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder der nachgewiesenen Taxispesen, sofern der Dienstgeber kein Sammeltaxi zur Verfügung stellt. Die Kostenersatzpflicht bezieht sich auf die mit Beleg nachgewiesenen Kosten der Beförderung vom Tiroler Landestheater zum nächsten Wohnsitz des Orchestermitglieds und ist mit € 30,-- begrenzt.
5)
Bei Erkrankung oder Unfall während einer auswärtigen Dienstleistung ist der Dienstgeber verpflichtet, in geeigneter Weise angemessen für das Orchestermitglied zu sorgen, im Fall des Todes während einer auswärtigen Dienstleistung trägt der Dienstgeber die Kosten der Überführung vom Sterbeort nach Innsbruck.
6)
Die Zeit der Reisebewegung im Kollektiv zwischen dem Vertragsort Innsbruck und dem Abstecher- oder Gastspielort gilt als Dienstzeit im Rahmen der Dienstverpflichtung. Durch Fahrzeiten, die in Reisediensten bemessen werden, wird das Dienstlirnit des Orchestermitglieds wie folgt gekürzt:
In jenem Monat, in welches der Reisebeginn der ersten Dienstreise im Spieljahr fällt, um einen Dienst,
im Monat der nächsten beginnenden Reisebewegung um einen weiteren Dienst, sofern insgesamt mehr als vier Stunden Fahrzeit erreicht wurden, und dann jeweils um einen weiteren Dienst mit Reiseantritt nach Überschreiten des nächsten Vielfachen von vier Stunden, Dabei werden die einzelnen Reisezeiten minutengenau erfasst und Fahrzeiten verschiedener Reisen innerhalb einer Spielzeit zusammengezählt.
Bei der letzten Reise im Spieljahr entfällt die Limitreduktion bei Überschreitung der Vier-Stunden-Grenze, wenn die Grenze um weniger als 30 Minuten überschritten wurde.
Reisedienste gelten nicht als Dienste im Sinne des § 42 KV.
7)
Zwischen dem Ende des Abenddienstes und dem Reiseantritt am Folgetag kann die Ruhezeit des Orchestermitglieds bis auf 9 Stunden verkürzt werden. Ruhezeiten im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstleistungen beginnen mit Rückkehr an den Vertragsort.
8)
Akustik- bzw. Anspielproben bei auswärtigen Dienstleistungen, die unmittelbar vor Beginn der Aufführung angesetzt sind, gelten nicht als eigener Dienst; zwischen dieser Probe und der Aufführung ist keine Ruhezeit einzuhalten. Die Akustik- bzw. Anspielproben dauern im Regelfall nicht länger als 30 Minuten. Kann mit dieser Dauer im besonderen Fall nicht das Auslangen gefunden werden, wird die zweite und jede weitere begonnene halbe Stunde der Probe mit einem Sechstel Dienstsatz zuzüglich eines Zuschlags von 25% vergütet.
§ 23 Gastspiele
1)
Für Gastspielreisen in der Dauer bis zu 3 Tagen gilt Folgendes:
a)
An Aufführungstagen dürfen für die Anreise zum Gastspielort nicht mehr als 6 Stunden geplant werden. Ist absehbar, dass die Anreise voraussichtlich länger als 6 Stunden dauern wird, so ist am Vortag der Aufführung/des Gastkonzertes anzureisen.
b)
Bei der Wahl des Transportmittels ist auf angemessenen Komfort zu achten. Bei Übernachtung steht dem Dienstnehmer nach Möglichkeit ein Einzelzimmer in einem Hotel zu.
c)
Zwischen der Ankunft im Hotel und dem Beginn des Abenddienstes (Gastkonzertes) ist eine Ruhezeit von vier Stunden einzuhalten, sofern die voraussichtliche Dauer der Anreise am gleichen Tag drei Stunden übersteigt.
d)
Zwischen dem Hotel und dem Ort der Aufführung wird ein Bustransfer organisiert, sofern der Aufführungsort nicht fußläufig vom Hotel aus erreichbar ist.
e)
Bei voraussichtlicher Reisedauer von bis zu 2,5 Stunden ist die Rückkehr nach Innsbruck direkt im Anschluss an die Aufführung zulässig.
f)
Zwischen dem Ende des Abenddienstes und dem Reiseantritt am Folgetag kann die Ruhezeit des Orchestermitglieds bis auf 9 Stunden verkürzt werden.
2)
Bei einer Gastspielreise von mehr als 3 Tagen ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Betriebsrat über die Gastspielreise abzuschließen. Diese Vereinbarung kann eine von § 22 Abs. 6 KV abweichende Anrechnung und Vergütung der Reisezeit und eine von § 45 Abs. 1 KV abweichende Ruhezeitenregelung vorsehen. Grundsätze der Unterbringung während der Reise, die Wahl der Beförderungsmittel oder eine allfällige Abgeltung von Erschwernissen sind in dieser Vereinbarung zu regeln.
§ 24 Beistellen von Instrumenten durch den Dienstnehmer
1)
Das Orchestermitglied ist grundsätzlich verpflichtet, das/die im Vertrag genannte(n) Instrument(e) für den Dienst beizustellen; ausgenommen davon sind die so genannten großen Instrumente (Kontrabass, Harfe, Schlagwerk). Auf welche Instrumente sich diese Beistellpflicht des Dienstnehmers bezieht, regelt der Dienstvertrag.
2)
Für die Beistellung von Haupt- und Nebeninstrumenten gebührt dem Orchestermitglied eine Vergütung (Instrumentenbeistellvergütung), deren Höhe in der Zulagenordnung in § 62 KV festgesetzt ist.
3)
Das Orchestermitglied hat sein(e) Instrument(e) in gebrauchsfähigem Zustand beizustellen und in gutem Zustand zu erhalten. Falls über die Frage der Gebrauchsfähigkeit eines beigestellten Instrumentes kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet darüber ein von beiden Teilen zu bestimmender Sachverständiger.
§ 25 Saitengeld, Rohrgeld, Blattgeld
1)
Das Orchestermitglied ist verpflichtet, für die Saiten, Rohre und Blätter für die von ihm beigestellten oder vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Instrumente selbst Sorge zu tragen. Ihm gebührt dafür ein Instrumentengeld laut Zulagenordnung (§ 63 KV) als pauschalierter Aufwandsersatz. Harfensaiten, Kontrabasssaiten und Felle für Schlaginstrumente werden für diese Instrumente des Dienstgebers in natura zur Verfügung gestellt.
2)
Verpflichtet sich das Orchestermitglied vertraglich, ein Nebeninstrument beizustellen, steht - sofern das Instrumentengeld für diese(s) Instrument(e) in der Zulagenordnung nicht gesondert festgelegt ist - das halbe Instrumentengeld zu.
3)
Das jahrliche Instrumentengeld wird monatlich in 12 gleichen Teilbeträgen zur Auszahlung gebracht. Bei Ein- und Austritt während der Spielzeit steht das Instrumentengeld kalendertäglich aliquot zu.
§ 26 Erhaltung und Reparatur von beigestellten Instrumenten
1)
Das Orchestermitglied hat die vertraglichen Instrumente in spielfähigem Zustand zu erhalten. Die dafür anfallenden notwendigen Kosten der Instandhaltung trägt das Orchestermitglied.
Der Dienstgeber hat dem Mitglied die Instandhaltungskosten für Hauptinstrumente und eine Bogenbehaarung pro Jahr bis zu den in der Zulagenordnung in § 64 KV für die einzelnen Instrumentengruppen festgesetzten Höchstbeträgen zu ersetzen.
2)
Darüber hinaus werden Kosten für diese Instrumente für nicht alljährlich anfallende Instandsetzungen dieser Instrumente im Einzelfall nach vorheriger Vereinbarung mit dem Dienstgeber ersetzt, soweit in den vergangenen drei Spieljahren der an den Dienstnehmer geleistete Kostenersatz für Erhaltungsarbeiten jeweils unter den jährlichen Höchstbeträgen lag.
§ 27 Instrumentenversicherung für ein beigestelltes Instrument
1)
Bei Beschädigung oder Verlust des beigestellten Instrumentes in Ausübung dienstlicher Verpflichtungen leistet der Dienstgeber vollen Ersatz im Rahmen seiner Haftung gemäß § 1014 ABGB für mit der Ausübung der Dienstverrichtung typischerweise verbundene Risiken, soweit den Dienstnehmer kein Mitverschulden am Schadenseintritt trifft. Bei Mitverschulden hat das Orchestermitglied den Schaden im Ausmaß seines Mitverschuldens selbst zu tragen.
2)
Es steht dem Dienstgeber frei, diese Haftung durch Abschluss einer Instrumentenversicherung auf seine Kosten vertraglich auf die von der Versicherung gedeckten Risiken zu beschränken. Das Risiko der Unterversicherung trägt der Dienstgeber.
§ 28 Verwendung orchestereigener Instrumente
1)
Ist das Orchestermitglied vertraglich zur Beistellung eines Instrumentes nicht verpflichtet, hat es das vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Instrument zu benützen. Das Orchestermitglied hat solche Instrumente mit größter Schonung zu benützen und haftet für sachgemäße und pflegliche Behandlung der überlassenen Instrumente.
2)
Falls über die Frage der Gebrauchsfähigkeit eines vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Instrumentes kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet darüber ein von beiden Teilen zu bestimmender Sachverständiger.
3)
Der Dienstgeber stellt für die „großen" Instrumente (Harfe, Schlagwerk, Kontrabass) geeignete und zeitlich unabhängig benutzbare Überäume zur Verfügung. Zu Übezwecken können diese orchestereigenen Instrumente auch außerhalb der Räumlichkeiten des Tiroler Landestheaters verwendet werden und sind sowohl während des Transportes als auch am Übe-Ort vom Dienstgeber versichert.
4)
Nach Aufforderung durch den Dienstgeber, spätestens jedoch bei Ende des Dienstverhältnisses, sind Instrument und Zubehör zurück zu stellen.
§ 29 Transport von Instrumenten
Das Orchestermitglied hat - soweit nichts anderes vereinbart wurde - für den Transport der von ihm beigestellten Instrumente zu Proberäurnen und Aufführungsstätten am Sitz des Unternehmens selbst Sorge zu tragen.
Der Transport von Instrumenten des Dienstgebers zwischen Proberäurnlichkeiten und Aufführungsstätten wird durch den Dienstgeber veranlasst.
Der Transport von Instrumenten im Zuge von Gastspielen und Abstechern erfolgt im Geltungsbereich und Umfang einer Instrumenten-Transportversicherung auf Gefahr und Kosten des Dienstgebers. Der Dienstgeber hat für ausreichende Transportmittel und eine adäquate Unterbringung der Instrumente während des Transportes zu sorgen. Es steht dem Dienstgeber frei, diese Haftung durch Abschluss einer Transportversicherung auf seine Kosten vertraglich auf die von der Versicherung gedeckten Risiken zu beschränken. Das Risiko der Unterversicherung trägt der Dienstgeber.
§ 30 Verwahrung von Instrumenten
Das Orchestermitglied ist berechtigt, nach Beendigung der täglichen Arbeit (Proben und Vorstellungen) sein Instrument im Betrieb zu belassen.
Der Dienstgeber stellt ihm während des Spieljahres (ausgenommen Urlaubszeit) für diesen Zweck unentgeltlich geeignete versperrbare Räumlichkeiten zur ausschließlichen oder gemeinsamen Nutzung mit anderen Orchestermitgliedern zur Verfügung.
Der Dienstgeber verpflichtet sich, diese Räume in einem für die Instrumentenaufbewahrung brauchbaren Zustand zu halten; erscheinen dem Orchestermitglied die zur Verfügung gestellten Räume zur Lagerung von Instrumenten ungeeignet und scheint eine Beschädigung des Instrumentes durch die Aufbewahrung möglich, hat es davon der Geschäftsführung unverzüglich Kenntnis zu geben und Abhilfe zu verlangen, andernfalls vom Verwahrer ein Mitverschulden an allfälligen Schäden eingewendet werden kann.
§ 31 Orchesterdienstvertrag
1)
Im Orchesterdienstvertrag ist die Leistungspflicht des Mitglieds am jeweiligen Instrument in der mit der Funktionszulage abgegoltenen Verwendung im Orchester und dem damit in Verbindung stehenden Dienstlimit zu vereinbaren. Des Weiteren sind im Orchesterdienstvertrag zu nennen: die Einstufung laut Gehaltsschema, die Vertragsdauer, das Beschäftigungsausmaß, allfällige Sondervereinbarungen.
Die mit der vereinbarten Verwendung verbundenen Leistungen sind ohne weitere Sondervergütung zu erbringen.
2)
Darüber hinaus ist das Orchestermitglied verpflichtet, innerhalb seiner Instrumentengruppe Orchestermitglieder in einer niedrigeren oder höheren Funktionszulage zu vertreten, sofern dies der künstlerischen Leistungsfähigkeit des Mitglieds entspricht. Darüber entscheidet der künstlerische Leiter des Orchesters oder das zuständige Organ des Dienstgebers. Die Verpflichtung zur ununterbrochenen Vertretung eines Orchestermitglieds mit höherer oder niedrigerer Funktionszulage besteht nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs.
3)
Eine Vertretung kann nur angeordnet werden, wenn alle Mitglieder der zu vertretenden Funktionsgruppe wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Dienstverhinderung abwesend oder gleichzeitig in einer anderen Produktion beschäftigt sind.
4)
Wenn Orchestermitglieder Solokonzerte spielen und dabei vom Orchester begleitet werden, fallen solche solistischen Leistungen nicht unter ihre Verpflichtung aus dem Dienstvertrag. Hierfür ist zwischen Mitglied und Dienstgeber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
§ 32 Funktionsgruppen und Sonderverträge
1)
Jede Berufung eines Dienstnehmers in eine Funktion wird nach dem Leistungsprinzip vorgenommen. Orchestermitglieder haben je nach vertraglich vereinbarter Funktion Anspruch auf folgende Funktionszulagen:
Zulage |
|
Limit |
SV |
Sonderverträge 1. und 2. Konzertmeister und Solo-Cello |
24/26/27 |
Z1 |
3. Konzertmeister, Solo-Viola, Stimmführer Violinen II 1. Bläser, 1. Schlagwerker, 1. Kontrabass, Harfe* |
28 |
Z2 |
3./1. Bläser, 2./1. Posaune, Bassposaune, 5./1. Horn stv, Solo-Cello, stv. Solo-Viola Stimmführer Violinen I, stv. Stimmführer Violinen II Tuba*, Schlagwerker/Pauker, 2. Kontrabass |
29 |
Z3 |
2. und 4. Bläser, 2./3. Horn stv. Stimmführer Viola, stv. Stimmführer Cello 2. stv. Stimmführer Violinen II, stv. Stimmführer Violinen l |
30 |
Z4 |
Violinen I tutti, 3. Kontrabass |
31 |
Z5 |
Violinen II tutti, Kontrabässe tutti, Violen tutti, Celli tutti |
31 |
* mit Durchrechnung
2)
Als
Stimmführer
einer Gruppe (d.h. 1. Position) gelten: der 1. Konzertmeister, der 1. Stimmführer der 2. Violinen, der Solo-Bratschist, der Solo-Cellist, der 1. Kontrabassist, alle 1. Bläser, der 1. Schlagwerker oder Pauker.
3)
Für Orchestermitglieder mit Stellvertreter-Funktion beinhaltet die Funktionszulage die Verpflichtung zum Spielen an erster Position ohne weitere Vergütung. Stellvertretende Stimmführer sind verpflichtet, die Aufgaben des Stimmführers wahrzunehmen, wenn dieser nicht zum Dienst eingeteilt oder gemäß § 31 Abs. 3 KV dienstverhindert ist. Diese Verpflichtung ist mit der Funktionszulage abgegolten. Für länger dauernde Vertretungen gilt § 36 Abs. 1 KV. Dies gilt auch für 2. und 3. Konzertmeister und die Stimmführer der 1. Violinen.
4)
Die Position des 1. Konzertmeisters ist mit einem Limit von 24 Diensten, die des 2. Konzertmeisters mit einem Limit von 26 Diensten verbunden. Der Solo-Cellist hat ein monatliches Dienstlimit von 27 Diensten zu leisten. Alle weiteren Vertragsbedingungen für Mitglieder mit Sondervertrag sind zwischen Geschäftsführung und Mitglied im Dienstvertrag zu vereinbaren.
5)
Jeder Dienst habende Stimmführer der Streicher ist verpflichtet, die erforderlichen Stricheintragungen für seine Gruppe rechtzeitig vor der ersten Orchester-Alleinprobe bzw. Konzertprobe in seiner Stimme vorzunehmen. Wenn im Ausnahmefall die Rechtzeitigkeit nicht anders zu gewährleisten ist, haben die Stricheintragungen im Rahmen einer kurzfristig anberaumten Zusammenkunft der Stimmführer zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen sind von den Stimmführern entsprechend deutlich bekannt zu geben. Jeder Streicher ist verpflichtet, sich an die Stricharten widerspruchslos zu halten, auch wenn diese von seiner eigenen oder der herkömmlichen Auffassung abweichen.
6)
Die Sitzordnung innerhalb der Streichergruppen folgt dem Rotationsprinzip, das heißt, der Sitzplatz für die Streichertuttisten ist an den dafür vorgesehenen Pulten frei wählbar. In Premieren wird die Orchesterbesetzung und Sitzordnung der Generalprobe beibehalten, in Konzerten die der ersten Probe.
Zur besseren Beurteilung ihrer Leistung sollen neu eintretende Streichertuttisten bei Proben und Repertoirevorstellungen nach Möglichkeit auch am 1. Pult spielen.
7)
Für die Instrumente Harfe und Tuba kann im Dienstvertrag eine Jahresdurchrechnung der Dienste über die gesamte Spielzeit vereinbart werden. Das Jahreslimit beträgt das Zehnfache des monatlichen Limits. Mehr- oder Minderleistungen in einzelnen Monaten wirken sich auf die im restlichen Spieljahr noch zu erbringende Anzahl an Diensten direkt aus. Zu Spielzeitende werden über dem Jahreslimit geleistete Dienste gemäß § 42 Abs. 3 KV als Überdienst vergütet, Minderleistungen können vom Dienstgeber nicht nachgefordert werden.
§ 33 Leistungsverpflichtung, Hauptinstrument
Das Orchestermitglied hat Dienst auf dem Hauptinstrument sowie auf den Neben- und Sonderinstrumenten zu leisten, zu denen es laut Dienstvertrag verpflichtet ist.
Unter Hauptinstrumente sind zu verstehen:
Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass (Fünfsaiter), Flöte, Oboe, A- und B-Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Bassposaune, Tuba, Harfe, Pauke, Schlagwerk und die in Kulturorchestern üblicherweise dem Schlagwerk zugeordneten Instrumente einschließlich Drumset.
Für Kontrabassisten ist das Spielen des Kontrabass (Fünfsaiter) verpflichtend. Orchestermitglieder mit Verpflichtung zum Schlagwerk haben jedes der in Kulturorchestern üblicherweise dem Schlagwerk zugeordneten Instrumente einschließlich Drumset zu spielen.
§ 34 Nebeninstrumente
1)
Das Orchestermitglied kann vertraglich verpflichtet werden, zusätzlich zum Hauptinstrument ein oder mehrere folgender Nebeninstrumente zu spielen:
Viola d'amore, Altflöte, Bassflöte, Piccoloflöte, Oboe d'amore, Heckelphon, Englischhorn, hohe Klarinetten (D, Es), Bassklarinette, Bassetthorn, Bassettklarinette, Saxophon, Kontrafagott, Wagnertuba, Jazztrompete, Bachtrompete, Kornett, Flügelhorn, Posthorn, Piccolotrompete, Jazzposaune, Altposaune, Tenorhorn/Euphonium, Basstrompete, Kontrabassposaune, Cimbasso.
2)
Für das Spiel dieser Nebeninstrumente ist eine Abgeltung laut Zulagenordnung zu zahlen. Die Abgeltung kann durch eine regelmäßig zur Auszahlung gelangende Zulage oder im Anlassfall vereinbart werden. Die Höhe der anlassbezogenen Abgeltung hat zu berücksichtigen, ob außer dem Spielen des Instrumentes auch dessen Beistellung vereinbart ist.
§ 35 Sonderinstrumente
1)
Für das Spielen von Sonderinstrumenten und anderen als den in § 34 KV aufgeführten Instrumenten gebührt dem Orchestermitglied eine angemessene Vergütung, die im Einzelfall mit dem Orchestermitglied individuell vereinbart wird.
Als Sonderinstrumente gelten beispielsweise:
Klavier, Cembalo, Keyboard, Celesta, Klaviatur-Glockenspiel, Gitarre, Laute, Mandoline, Banjo, Zither, Zimbal, Glasharfe, Akkordeon.
2)
Für Kontrabassisten ist das Spielen des Kontrabass (Fünfsaiter) nicht abgeltungspflichtig. Orchestermitglieder mit Verpflichtung zum Schlagwerk haben ohne weitere Vergütung jedes der in Kulturorchestern üblicherweise dem Schlagwerk zugeordneten Instrumente einschließlich Drumset zu spielen.
3)
Die Höhe der Vergütung hat die Schwierigkeit und Exponiertheit der betreffenden Partie zu berücksichtigen und weiters, ob außer dem Spielen des Instrumentes auch dessen Beistellung vereinbart ist.
§ 36 Vertretung mit Vergütungsanspruch
1)
Vertritt ein stellvertretender Stimmführer einen Stimmführer mit höherer Funktionszulage durchgehend 30 Kalendertage oder länger, gebührt bei Vertretung eines Orchestermitglieds mit höherer Funktionszulage eine Aufzahlung in Höhe der Differenz der Funktionszulage zwischen Vertreter und vertretenem Orchestermitglied. Dieses monatliche Vertretungshonorar steht für die Zeit der Vertretung in Höhe von 1/30 der Differenz kalendertäglich zu.
2)
Spielt ein nach § 31 Abs. 3 KV verpflichteter Tuttist oder 2. Bläser bei Vorstellungen an 1. Position, gebührt ihm eine Aufzahlung in Höhe eines halben Dienstsatzes pro Dienst.
3)
In kleinen Gruppen können Orchestermitglieder auf Vorschlag der Probespielkommission gemäß § 14 KV (Verwendungsänderung) zum stellvertretenden Stimmführer ernannt werden. Ihnen steht dann die Zulage der nächst höheren Zulagengruppe zu.
§ 37 Mitwirkungspflicht
1)
Dienstnehmer des Orchesters sind zur Mitwirkung bei allen Veranstaltungen der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck verpflichtet; außerdem im Auftrag des Dienstgebers zur Mitwirkung bei Veranstaltungen, denen gegenüber sich der Dienstgeber zu einer Leistung des Tiroler Symphonieorchesters Innsbruck verpflichtet hat. Diese Verpflichtung umfasst auch die Mitwirkung bei allen Aufzeichnungen von Proben, Vorstellungen und Konzerten auf Bild- und Tonträger. Näheres regelt § 21 KV.
2)
Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf Dienste bei Proben, Aufführungen und Konzerten am Sitz des Unternehmens sowie Abstechern und Gastspielen im In- und Ausland.
3)
Darüber hinaus ist das Orchestermitglied im Rahmen seiner Dienstverpflichtung zur Erbringung weiterer künstlerischer und nichtkünstlerischer Mitwirkungen, die sich aus seiner Tätigkeit als
Orchestermusiker
ergeben und die zeitlich nicht in Form von Orchesterdiensten bemessen werden, verpflichtet. Dazu zählt die Anwesenheit bei Fototerminen, die Teilnahme an Mitarbeiterversammlungen, wenn diese verpflichtend vorgesehen sind, die Mitwirkung in der Probespielkommission, die Mitwirkung bei Akustik- bzw. Anspielproben im Zusammenhang mit Gastspielen und Abstechern, Reisezeiten bei auswärtigen Dienstleistungen. Weitere Mitwirkungspflichten können in einer Betriebsvereinbarung definiert werden. Diese Mitwirkungen sind, sofern nicht § 38 KV oder diese Betriebsvereinbarung eine gesonderte Vergütung festlegt, mit dem monatlichen Grundgehalt abgegolten. Die dafür aufgewendete Zeit ist Arbeitszeit.
§ 38 Mitwirkung mit Vergütungsanspruch
1)
Folgende Mitwirkungen werden gesondert vergütet:
a)
-
•
die Teilnahme an Mitarbeiterversammlungen, wenn diese vom Dienstgeber verpflichtend vorgesehen werden,
-
•
die Teilnahme an Versammlungen des Betriebsrates bis zur Dauer von insgesamt 2 Stunden,
-
•
die Mitwirkung bei Fototerminen, die vom Dienstgeber angesetzt werden,
wenn diese Mitwirkungen insgesamt das Ausmaß von 8 Stunden je Spielzeit überschreiten.
Die Vergütung in der Höhe eines Normalstundensatzes wird für die 9. und jede weitere Stunde der Teilnahme/Mitwirkung geleistet und zum Ende der Spielzeit ausbezahlt;
b)
die Teilnahme an Akustik- und Anspielproben im Zusammenhang mit Gastspielen und Abstechern, sofern diese länger als 30 Minuten dauern, gemäß § 22 Abs. 8 KV;
c)
die Mitwirkung als stimmberechtigtes Mitglied in der Probespielkommission bei Probespielen; diese Mitwirkung wird pauschal mit € 50,-- brutto pro Probespiel vergütet.
2)
Ein
Normalstundensatz
ist der dritte Teil des auf einen Einzeldienst entfallenden Anteils am monatlichen Grundgehalt eines Orchestermitglieds der höchsten Limitgruppe nach Stufe 1 des Bezugsschemas.
3)
Wirkt ein Orchestermitglied außerhalb seiner Dienstverpflichtung bei Musiksequenzen für einzelne Theaterproduktionen, in denen das Orchestermitglied nicht beschäftigt ist, alleine oder zusammen mit anderen
Musikern
mit, ist diese Tätigkeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Anrechnung auf das Dienstlimit nach Zeitaufwand mit einem Dritteldienst für jede Stunde der Mitwirkung zu vergüten.
4)
Ein Dritteldienst .ist der dritte Teil des auf einen Einzeldienst entfallenden Anteils am monatlichen Grundgehalt und der Funktionszulage entsprechend der Limitgruppe dieses Orchestermitglieds.
§ 39 Bezüge
1)
Die Mitwirkung des Orchestermitglieds wird durch die monatlichen Bezüge des Dienstnehmers vergütet, sie umfassen:
-
a)
den Grundgehalt gemäß Gehaltstabelle,
-
b)
die Funktionszulage gemäß § 32 KV,
-
c)
sonstige Zulagen (Kinderzulage, kollektivvertragliche und frei vereinbarte Zulagen)
-
d)
die Aufwandsersätze (Saiten-, Rohr- und Blattgeld) und die Bekleidungszulage,
-
e)
die Beistellvergütung für die Zurverfügungstellung eines Instruments,
-
f)
die variablen Bezugsbestandteile.
2)
Die Kinderzulage steht jedem Orchestermitglied in Höhe und nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete des Landes Tirol geltenden Bestimmungen zu (siehe § 43 L-VBG in der jeweils geltenden Fassung).
3)
Die variablen Bezugsbestandteile werden auf der Grundlage der in der Anwesenheitsdokumentation erfassten Aufzeichnungen verrechnet und zum Monats letzten des der Leistungserbringung folgenden Monats ausbezahlt.
4)
Für Zeiten mit Entgeltanspruch hat das Orchestermitglied Anspruch auf zwei Sonderzahlungen pro Spieljahr: Eine Sonderzahlung als Urlaubsgeld (13. Bezug) für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6. eines Jahres; sie ist am 30.6. zur Zahlung fällig; und eine Sonderzahlung als Weihnachtsgeld (14. Bezug) für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12. eines Jahres; sie ist zum 30.11. zur Zahlung fällig.
Die Sonderzahlung errechnet sich aus folgenden Bezugsbestandteilen: dem monatlichen Grundgehalt, der Funktionszulage, der Kinderzulage und den im Dienstvertrag als sonderzahlungsfähig bezeichneten sonstigen Zulagen.
Bei unterjähriger Vertragsdauer steht der kalendertäglich aliquote Anteil der Sonderzahlung(en) zu.
5)
Der monatliche Grundgehalt gemäß Gehaltstabelle sowie die Funktionszulage werden jährlich zum 1.1. mit jenem Prozentsatz valorisiert, mit dem der monatliche Schemabezug der nicht unter die Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages fallenden zugewiesenen städtischen Dienstnehmer des Tiroler Symphonieorchesters Innsbruck angehoben wird.
§ 40 Monatlicher Grundgehalt, Nachtarbeit
a)
Dem Orchestermitglied steht für die Dienstleistung laut Vertrag ein Monatsgrundgehalt laut Gehaltstabelle entsprechend der im Orchester zurückgelegten Dienstzeit zu. Die Einstufung ins Bezugsschema erfolgt mit Aufnahme der Dienste im Orchester in Stufe 1. Eine Einstufung in eine höhere Stufe der Gehaltstabelle erfolgt im Einzelfall bei Nachweis entsprechender Vorbeschäftigungszeiten nach § 41 KV.
b)
Im Grundgehalt und der Funktionszulage für die Monate September bis Juni sind 15% als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsaufführungen sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit anlässlich von Proben, Vorstellungen und Konzerten enthalten.
§ 41 Anrechnung von Vordienstzeiten
Die Vordienstzeitenanrechnung zur Einstufung in das Gehaltsschema bezieht sich auf Zeiträume, die in Ausübung des Instruments erworben wurden, zu dem das Orchestermitglied vertraglich verpflichtet ist. Der in jedem Fall erforderliche Nachweis dieser Zeiten wird durch Abschlusszeugnisse, Dienstzeugnisse oder Bestätigungen der Orchesterverwaltungen erbracht.
1)
Dem Orchestermitglied werden Beschäftigungszeiten als
Musiker
bei vergleichbaren Theater-, Sinfonie- oder Rundfunkorchestern (im Folgenden als „Kulturorchester" bezeichnet) in Österreich, einem EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz als Vordienstzeiten bis zum Ausmaß von 5 Jahren angerechnet, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wurde und die Zeiten durch eine Bestätigung des Dienstgebers nachgewiesen werden. Die Beschäftigung in Teilzeitverpflichtung wird entsprechend dem Teilzeitausmaß prozentuell angerechnet.
2)
Studienzeiten eines mit Erfolg abgeschlossenen Studiums an einer Musikhochschule, einer Universität oder einem Konservatorium nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden bis zum Ausmaß von 2 Jahren angerechnet.
3)
Dienstzeiten als Dienstnehmer im Tiroler Symphonieorchester Innsbruck werden bei späterer neuerlicher Beschäftigung im Orchester angerechnet.
4)
In besonderen Fällen können auf Antrag des Orchestermitglieds Zeiten, die in Kulturorchestern in anderen als den unter § 41 Abs. 1 genannten Staaten, in renommierten Kammermusik-Ensembles, in Orchester-Akademien, Projektorchestern oder auf Grund einer Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Musikschule, einer Musik-Universität oder einem Konservatorium erworben wurden, angerechnet werden. Ebenso können tageweise Tätigkeiten als Solist oder als Substitut Anrechnung finden.
Diese Vordienstzeiten finden zusammen mit Zeiten nach Absatz 1 nur bis zum Ausmaß von insgesamt fünf Jahren Anrechnung.
5)
Die Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgt zu Beginn des Dienstverhältnisses. Das Orchestermitglied hat möglichst bereits anlässlich der Bewerbung alle erforderlichen Nachweise beizubringen.
Die Nachweise sind in den ersten vier Monaten nach Eintritt ins Orchester zu erbringen; die höhere Einstufung ist mit Vertragsbeginn wirksam.
Zeiten nach Absatz 2, die vor Antritt des Dienstverhältnisses liegen, können im Laufe des Dienstverhältnisses nachgereicht werden, wenn die Anrechnungsvoraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Die höhere Einstufung gilt ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Eine Doppelanrechnung von Vordienstzeiten ist ausgeschlossen.
6)
Nähere Bestimmungen zur Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten (zum Beispiel eine Liste der für die Anrechnung anerkannten Kulturorchester und Orchesterakademien) können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
§ 42 Dienstlimit, Überdienste
1)
Das Dienstlimit gibt die monatlich mit dem festen Monatsbezug abgegoltene Anzahl der Orchesterdienste (Proben, Aufführungen und Konzerte) an, zu deren Leistung sich das Orchestermitglied verpflichtet.
2)
Jedes Orchestermitglied ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Anzahl von monatlichen Diensten zu erbringen und dem Dienstgeber seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, Eine volle Dienstverpflichtung umfasst je nach Funktionsgruppenzugehörigkeit des Mitglieds:
- 28 Dienste in Funktionsgruppe 1
- 29 Dienste in Funktionsgruppe 2
- 30 Dienste in Funktionsgruppe 3 und
- 31 Dienste in den Funktionsgruppen 4 und 5.
Die Position des 1. Konzertmeisters ist mit einem Limit von 24 Diensten, die des 2. Konzertmeisters mit einem Limit von 26 Diensten verbunden. Der Solo-Cellist hat ein monatliches Dienstlimit von 27 Diensten zu leisten.
Orchesterdienstverträge, nach denen eine geringere als die genannte Anzahl von Diensten zu leisten vereinbart ist, sind Teilzeitverträge.
3)
Über das vertragliche Limit hinaus geleistete Dienste im Monat werden als Überdienste mit einem Dienstsatz pro Überdienst und einem Zuschlag von 25% vergütet. Pro Spieljahr ist das Orchestermitglied zu bis zu 10 Überdiensten verpflichtet.
4)
Das Mitglied ist verpflichtet, an einem Tag auch an zwei Aufführungen mitzuwirken. Für die Mitwirkung an einer zweiten Aufführung erhält das Orchestermitglied eine Vergütung von einem halbem Dienstsatz. Vergütungsfrei ist jedoch die Mitwirkung an einer Doppelaufführung, wenn neben einem Vorstellungsdienst ein Jugendkonzert zu spielen ist und die Aufführungsdauer des Jugendkonzertes nicht mehr als 1,5 Stunden beträgt. Wenn zwei Jugendkonzerte oder zwei Jugendvorstellungen unmittelbar hintereinander gespielt werden und insgesamt inklusive Pause die Dauer von 2,5 Stunden nicht überschritten wird, gelten sie zusammen als eine Aufführung.
§ 43 Proben- und Aufführungszeiten
1)
Orchester-Alleinproben (OA) und Konzertproben (K) finden zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr und 18.00 Uhr und 22.00 Uhr statt und dauern 2,5 Stunden.
Eine Teilung der Proben für einzelne Instrumentengruppen ist in jedem Werk zulässig; bei derart geteilten Proben darf das Orchestermitglied nur bis 2 Stunden beschäftigt werden.
2)
Proben mit Darstellern, das sind Bühnen-Orchesterproben (BÖ) und Orchester-Sitzproben (OS), dauern 3 Stunden.
Sie beginnen vormittags um 10.00 Uhr. Sie können 5 mal pro Spieljahr um 10.30 Uhr oder 11.00 Uhr angesetzt werden; sie enden spätestens um 14.00 Uhr. Sollten weitere Proben mit einer Beginnzeit nach 10.00 Uhr notwendig sein, ist darüber das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Abendproben liegen zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr.
3)
Generalprobe
(GP) ist die letzte Probe vor einer Theaterpremiere, Orchester-
Hauptprobe
(OHP) die letzte Probe vor der Generalprobe oder einer Wiederaufnahme (WA).
Haupt- und Generalproben beginnen vormittags frühestens um 9.00 Uhr und spätestens um 11.00 Uhr. Sind sie abends angesetzt, beginnen sie frühestens um 15.00 Uhr und sind bis 23.00 Uhr zu beenden.
Hauptproben, die länger als 5 Stunden dauern, sind zu teilen. Dabei ist jeder Teil als ein Dienst zu zählen. Eine geteilte Hauptprobe darf die Gesamtdauer von 8 Stunden nicht überschreiten.
Generalproben haben die tatsächliche Aufführungsdauer nicht zu überschreiten.
Aufführungen beginnen vor 21.00 Uhr. Für eine später beginnende Aufführung (Nachtaufführung) ist mit dem Betriebsrat eine zusätzliche Vergütung für die beteiligten Orchestermitglieder zu vereinbaren.
4)
Die Dienstleistung bei einer Probe / einer Aufführung / einem Konzert gilt als ein Dienst. Bei Haupt- und Generalproben, Aufführungen und Konzerten, die länger als 3,5 Stunden dauern, werden nach 3,5 Stunden Mehrleistungen vergütet.
5)
Vor Konzerten ist die Vormittagsprobe bis spätestens 13.00 Uhr zu beenden.
An Aufführungstagen von für das Orchester künstlerisch schwierigen oder außergewöhnlich langen Werken entfällt jede Vormittagsprobe. Bei kurzfristig eintretenden Spielplanänderungen oder Betriebsstörungen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat von dieser Regelung abgegangen werden. Welche Werke als künstlerisch schwierig oder außergewöhnlich lange im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wird in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.
6)
Am Vormittag nach Konzerten, Premieren von konzertanten Aufführungen und Opernpremieren sind Proben nicht zulässig.
7)
Samstagproben sollen grundsätzlich vermieden werden, können aber bei künstlerischer Notwendigkeit angesetzt werden.
§ 44 Probenpausen
1)
Bei Proben, die 2,5 Stunden dauern (OA und K) ist den Orchestermitgliedern etwa in der Mitte der Probenzeit eine Pause von 15 Minuten zu gewähren. Bei Proben, die 3 Stunden dauern, ist eine Pause von 20 Minuten zu geben.
Bei Konzertproben, die länger als 3 Stunden dauern, ist eine weitere Kurzpause von 10 Minuten zu geben.
2)
Bei Hauptproben und Generalproben entsprechen die Pausen den Pausen der Aufführung. Wenn Hauptproben länger als 3,5 Stunden dauern, die Probe unterbrochen wird oder Teile wiederholt werden, ist spätestens nach 2 Stunden eine Pause zu geben. Bei einer Gesamtprobendauer von mehr als 3,5 Stunden sind Pausen von insgesamt 30 Minuten zu gewähren.
Die Pausen sind in die Probenzeit einzurechnen.
§ 45 Ruhezeit, Wochenruhe, Feiertage
1)
Zwischen zwei Diensten hat eine fünfstündige Ruhepause zu liegen.
Nach Ende des Orchesterdienstes ist dem Orchestermitglied eine Nachtruhezeit von 11 Stunden einzuräumen. Eine Verkürzung der Nachtruhezeit auf 10 Stunden ist mittels Betriebsvereinbarung zulässig.
2)
Das Orchester hat Anspruch auf einen orchesterfreien Tag (Ruhetag) pro Woche; diese Wochenruhe muss mindestens 36 Stunden betragen und hat einen ganzen Kalendertag (24 Stunden) einzuschließen; sie darf nicht geteilt werden. Dienstgeber und Betriebsräte können mittels Betriebsvereinbarung eine gruppenbezogene Einteilung der orchesterfreien Tage vereinbaren.
Eine Verschiebung des Ruhetages in die folgende Woche ist zulässig. In diesem Fall sind die Ruhetage zusammenhängend zu gewähren.
Die Lage der orchesterfreien Tage ist mit Auflage des Dienstplans (§ 53 KV) zur Monatsmitte für den übernächsten Monat festzulegen.
3)
Die Orchestermitglieder sind verpflichtet, an gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten; sie haben jedoch für die Dienstleistung an einem solchen Tag Anspruch auf einen zusätzlichen Tag Freizeit, der in der Spielpause zu gewähren ist.
Fällt ein Wochenruhetag auf einen gesetzlichen Feiertag, ist dem Mitglied ein Ersatzruhetag im Zusammenhang mit dem Jahresurlaub zu gewähren. Wenn für einzelne Orchestermitglieder eine Konsumation zusammen mit dem Jahresurlaub nicht möglich ist, kann ein tageweiser Verbrauch durch weitere zwei Spielzeiten zu Terminen, die vom Dienstgeber angeboten werden, zwischen Orchestermitglied und Dienstgeber vereinbart werden.
4)
An gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Proben angeordnet werden; ansonsten gilt der Feiertag aber als normaler Arbeitstag. An Sonntagen sind nur in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Proben erlaubt.
Der 24. Dezember und der Karfreitag sind zusätzlich dienstfrei.
§ 46 Mehrarbeit
1)
Mehrarbeit
ist die Verlängerung von Proben und Aufführungen über die in § 43 KV festgelegte Dauer der Arbeitszeit hinaus. Das Orchestermitglied ist zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet. Mehrarbeit wird kurzfristig nach Maßgabe des § 53 KV bekannt gegeben.
2)
Wird die Probendauer nach § 43 Abs. 1 und 2 oder die Dauer von 3,5 Stunden bei Hauptproben, Generalproben und Vorstellungen/Konzerten um mehr als 5 Minuten überschritten, wird ab der 6. Minute jede begonnene halbe Stunde der Mehrarbeit als volle halbe Stunde mit dem Sechstel eines Dienstsatzes zuzüglich eines Zuschlags von 25% vergütet. Die Toleranzzeit von 5 Minuten gilt auch bei jeder weiteren halben Stunde der Mehrarbeit.
3)
Unter Dienstsatz ist der auf einen Orchesterdienst entfallende Anteil an monatlichem Grundgehalt und Funktionszulage entsprechend dem vereinbarten Dienstlimit zu verstehen.
§ 47 Besondere Dienstpflichten
1)
Kammermusik
Die Dienstverpflichtung des Orchestermitglieds umfasst auch die Mitwirkung
-
a)
in Ensembles von 9 oder weniger
Musikern
bei szenisch aufgeführten Bühnenwerken oder
-
b)
in Ensembles von 15 oder weniger
Musikern
bei Konzerten (nicht szenisch aufgeführten Werken),
sofern ein angemessenes Honorar für die Mitwirkung zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung vereinbart wurde.
2)
Bühnenmusik
Die Dienstverpflichtung des Orchestermitglieds umfasst auch die Mitwirkung bei Bühnenmusik bei Aufführungen, Konzerten und den dazugehörigen Proben einschließlich Klavierhauptprobe, wenn vom Komponisten, Dirigenten oder Regisseur Bühnenmusik verlangt wird.
Unter Bühnenmusik ist die Leistung von Orchesterdiensten von einzelnen
Musikern
oder Teilen des Orchesters auf offener Szene, hinter der Szene sowie im Zuschauerraum zu verstehen.
Zu Bühnendiensten kann nach Können und Eignung jedes Orchestermitglied ohne Rücksicht auf die vertragliche Verwendung/Funktionsgruppe herangezogen werden.
Für Bühnenmusik, die stets unter Anrechnung auf das Dienstlimit zu leisten ist, gilt:
a)
Wird die Bühnenmusik neben Orchesterdienst hinter der Szene geleistet, ist diese Leistung vergütungsfrei, wenn damit kein solistischer Einsatz verbunden ist.
b)
Wird die Bühnenmusik für das Publikum sichtbar und in die Szene eingebunden neben Orchesterdienst geleistet, wird sie je Vorstellung mit zwei Drittel eines Dienstsatzes vergütet. Die Hauptprobe und die Generalprobe werden wie eine Vorstellung vergütet.
c)
Bei besonderer
solistischer Leistung oder Auswendigspiel wird die Höhe der Vergütung zwischen Orchestermitglied und Geschäftsführung vereinbart. Wenn mehr als drei
Orchestermusiker
eingesetzt werden ist der Betriebsrat zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt. Eine solistische Leistung ist nur dann vergütungspflichtig, wenn sie im Einzelfall eine künstlerisch anspruchsvolle Leistung darstellt.
d)
Mit dem Honorar für Bühnenmusik sind folgende Leistungen abgegolten:
-
•
Teilnahme an der Klavierhauptprobe,
-
•
Teilnahme an Ankleideproben und Maskenzeit,
-
•
zusätzlicher Zeitaufwand für Kostümwechsel und allenfalls Maske von bis zu 30 Minuten je Vorstellung/Generalprobe.
-
•
Allenfalls erforderliche Anspielproben können bis zur Dauer von 30 Minuten vor dem Dienst abgehalten werden; sie gelten nicht als eigener Dienst.
-
•
Die Gesamtdauer der Beschäftigung des für Bühnenmusik eingeteilten Orchestermitglieds darf die Gesamtdauer der jeweiligen Probe bzw. Aufführung überschreiten; diese Überzeiten werden als Mehrarbeit vergütet.
3)
Mitwirkung bei der Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger
geregelt in § 37 und § 21 KV.
4)
Mitwirkung bei auswärtigen Dienstleistungen
geregelt in § 22 KV.
§ 48 Nebenbeschäftigung
Nebenbeschäftigungen jeder Art sind dem Dienstgeber schriftlich zu melden und von diesem genehmigen zu lassen. Die Nebenbeschäftigung kann vom Dienstgeber untersagt werden, wenn die Leistungsfähigkeit für den Dienst beeinträchtigt erscheint.
§ 49 Jubiläumsgaben
Alle Orchestermitglieder erhalten Jubiläumsgaben, die nach Zurücklegung einer effektiven Dienstzeit von 25 Jahren zwei und nach Zurücklegung einer effektiven Dienstzeit von 40 Jahren drei Monatsgehälter betragen.
Grundsätzlich wird die zweite Jubiläumsgabe nach einer Dienstzeit von 40 Jahren gewährt. Geht ein Orchestermitglied bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Pension, erhält es die Jubiläumsgabe auch dann, wenn es bei seinem Austritt 35 effektive Dienstjahre zurückgelegt hat. Unter effektiver Dienstzeit sind alle im Orchester als Dienstnehmer zurückgelegte Zeiten zu verstehen.
§ 50 Verhalten im Dienst
Das Orchestermitglied ist verpflichtet, nach besten Kräften an der künstlerischen Arbeit des Orchesters mitzuwirken.
Jedes Orchestermitglied hat sich der künstlerischen Auffassung des Dirigenten bei Proben und Aufführungen anzuschließen und zwar auch dann, wenn diese Auffassung von der eigenen oder herkömmlichen abweicht.
§ 51 Dienstkleidung
Das Orchestermitglied ist verpflichtet, zu den Aufführungen in angemessener Kleidung zu erscheinen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind dies:
-
•
bei Premieren, Symphonie-Konzerten und Gala-Abenden:
Herren: Frack mit Frackhemd, weißer Fliege, Kummerbund oder Frackweste, schwarzen Lackschuhen;
Damen: langes schwarzes Abendkleid oder eleganter schwarzer Hosenanzug;
-
•
bei sonstigen Veranstaltungen:
Herren: schwarzer Anzug mit weißem Hemd und silbergrauer Krawatte, im Orchestergraben auch schwarzes Hemd mit silbergrauer Krawatte, dazu schwarze Anzughose;
Damen: schwarzes Kleid, schwarzer Hosenanzug oder schwarze Bluse mit elegantem schwarzen Rock oder schwarzer Hose.
In jedem Fall gehören dazu schwarze Strümpfe und elegante, schwarze Schuhe.
Diese Dienstkleidung ist vom Orchestermitglied zu stellen; hierfür erhält das Orchestermitglied eine Bekleidungszulage laut Zulagenordnung.
Davon abweichende Dienstkleidung ist rechtzeitig durch das Orchesterbüro bekannt zu geben.
§ 52 Dienstbeginn, Dienstende
Das Orchestermitglied ist verpflichtet, sich bei Aufführungen 20 Minuten vor Beginn, bei Proben 10 Minuten vor Beginn des Dienstes am Dienstort einzufinden und sich sogleich als anwesend zu registrieren.
Bei Theatervorstellungen erfolgt der Einruf des Inspizienten sieben Minuten vor Vorstellungsbeginn. Das Orchestermitglied hat sich bei Einruf des Inspizienten auf seinen Platz im Orchester zu begeben und jedenfalls 5 Minuten vor Beginn des Dienstes seinen Platz im Orchester einzunehmen. Bei Theateraufführungen hat nach Dunkelwerden des Zuschauerraumes vollkommene Ruhe im Orchester zu herrschen.
Das Verlassen des Orchestergrabens während der Aufführung ist nur nach Absprache mit dem Dirigenten bzw. generell für einige Instrumentengruppen, für die eine derartige Übung mit dem künstlerischen Leiter des Orchesters vereinbart ist (z. Bsp. Posaunen, Trompeten, Schlagwerk), gestattet.
Von dieser Übung kann der Dirigent im Einzelfall jederzeit abweichen.
Der Orchestergraben/die Bühne darf erst auf Zeichen des Konzertmeisters verlassen werden. Der Dienst endet bei Proben auf Zeichen des Dirigenten, bei Aufführungen auf Zeichen des Konzertmeisters.
§ 53 Dienstplan, Diensteinteilung
1)
Die Dienstzeiten des Orchestermitglieds ergeben sich aus dem Dienstplan für das Orchester und der Diensteinteilung für das einzelne Mitglied. Der Geschäftsführung oder dem von der Geschäftsführung Beauftragten obliegt es, die Diensteinteilung vorzunehmen.
Jedes Orchestermitglied ist verpflichtet, sich Kenntnis von dem durch Anschlag oder durch elektronische Medien bekannt gegebenen Dienstplan zu verschaffen und sich durch Einsichtnahme in diese Veröffentlichung über aktuelle Änderungen zu informieren. Der Dienstplan des Orchesters ist außerdem zur Entnahme für jedes Mitglied zur Monatsmitte für den übernächsten Monat an leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Die Diensteinteilung des Mitglieds soll dem Mitglied spätestens in der letzten Woche des Monats für den Folgemonat ausgehändigt werden.
2)
Orchestermusiker
sind im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungspflicht innerhalb ihrer Instrumentengruppe möglichst gleichmäßig zu beschäftigen. Bei kleinen Besetzungen (überwiegend einfache Biäserbesetzung, bis zu 6-fache Streicherbesetzung), bei Kammerspielproduktionen und Musikwerken mit nicht mehr als 8 Aufführungen ist die Diensteinteilung in der Weise durchzuführen, dass die
Orchestermusiker
maximal in doppelter Besetzung zu Proben und Vorstellungen dieses Werkes einzuteilen sind. Die Gleichmäßigkeit der Einteilung soll im Spieljahresdurchschnitt gewährleistet sein. Sie bedingt, dass Mitglieder einer Limitgruppe annähernd dieselbe Anzahl von Diensten spielten bzw. Bereitschaftsdienste leisteten.
3)
Kurzfristige Änderungen des Dienstplans werden den bei Proben oder Aufführungen anwesenden Mitgliedern durch Aushang bis 12 Uhr für den folgenden Tag, den nicht anwesenden
Musikern
vom Orchesterbüro oder befugten Personen baldmöglichst telefonisch bekannt gegeben.
Falls ein angesetzter Dienst für das Orchester entfällt und dies nicht bis spätestens 13 Uhr des jeweiligen Tages für den Abenddienst und bis 20 Uhr für den Vormittagsdienst des nächsten Tages durch Anschlag am Anschlagbrett bekannt gegeben wird, wird der abgesagte Dienst auf das Dienstlimit angerechnet.
4)
Kurzfristige Änderungen der Diensteinteilung für einzelne Orchestermitglieder oder -gruppen sind zulässig, wenn sie durch Änderungen der Probeneinteilung verursacht werden. Bei kurzfristigem Entfall von Proben für einzelne Orchestermitglieder, werden die entfallenen Dienste nicht auf das Dienstlimit angerechnet.
§ 54 Erreichbarkeit des Mitglieds/Bereitschaftspflicht
1)
Das Orchestermitglied ist verpflichtet, unvorhergesehene Dienste auch kurzfristig zu übernehmen.
Es hat dafür zu sorgen, dass es für den Orchesterbüroleiter 2 bis 1 Stunde vor Beginn von Aufführungen, Haupt- und Generalproben sowie vor der letzten Konzertprobe zu erreichen ist, um von einer unvorhergesehenen Dienständerung (Einteilung zum Dienst nach Absatz 2) verständigt werden zu können. Das Mitglied hat seinen Wohnort so zu wählen, dass es dieser Bereitschaftspflicht nachkommen kann.
2)
Die Bereitschaftsverpflichtung des vollbeschäftigten Orchestermitglieds besteht für jede Aufführung, Haupt- und Generalprobe laut Dienstplan, zu der das Mitglied nicht zum Dienst eingeteilt ist. Den Mitgliedern in Teilzeitverpflichtung werden die Bereitschaftszeiten mit der Diensteinteilung bekannt gegeben.
3)
Diese Erreichbarkeit ist durch Bekanntgabe einer persönlichen Telefonnummer zu gewährleisten.
Die Verpflichtung wird nur für einzelne Dienste durch eine ausdrückliche Befreiung von der Bereitschaftspflicht nach den jeweils geltenden Regelungen aufgehoben, die das Orchestermitglied vom Orchesterbüroleiter einzuholen hat.
4)
Eine Krankmeldung hat unverzüglich beim Orchesterbüroleiter zu erfolgen; für die am Abend stattfindende Vorstellung/das Konzert bis spätestens 12 Uhr mittags; bei Aufführungsbeginn vor 19.30 Uhr bis 10.30 Uhr. Von einem Unfall muss der Orchesterbüroleiter sofort benachrichtigt werden.
5)
Die Vergütung dieser für
Orchestermusiker
verpflichtenden Rufbereitschaft ist mit dem Monatsbezug abgegolten. Die Zeit der Rufbereitschaft gilt als nicht aktive Arbeitszeit mit einer Wertigkeit von 50%, sofern durch Betriebsvereinbarung nicht eine davon abweichende Bewertung dieser Zeit festgelegt wird.
6)
Pro tatsächlich geleistetem Einsatz in der Bereitschaftszeit wird eine Vergütung von 25% des Dienstsatzes bezahlt. Diese Dienste gelten als Leistungen im Rahmen des Dienstlimits.
Kann das Mitglied nach Ende der Bereitschaftszeit nach Absatz 1) erreicht werden und erklärt es sich bereit, zur Rettung einer Vorstellung an den Aufführungsort zu kommen, wird dieser Einsatz in der Aufführung als Überdienst nach § 42 Abs. 3 KV vergütet.
7)
Eine Freistellung von der Bereitschaftspflicht ist nach innerbetrieblicher Regelung durch Vereinbarung möglich. Sie führt jedoch nur in jenen Fällen zu einer Kürzung des Bruttobezuges, in denen dem Dienstgeber durch Beschäftigung eines Ersatzdienstnehmers Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall wird dieser Tag wie Gastierurlaub (§ 57 KV) verrechnet.
8)
Für diese Bereitschaft zum Dienstantritt zu jenen Diensten, bei denen das Orchestermitglied ansonsten arbeitsfrei wäre, hat das Mitglied Anspruch auf zusätzliche Freizeit im Ausmaß von
6 Kalendertagen pro Spieljahr als Mitglied einer kleinen Instrumentengruppe und 3 Kalendertagen pro Spieljahr als Mitglied einer großen Instrumentengruppe.
Keinen Anspruch auf Ersatzfreizeit haben Orchestermitglieder, die keiner Gruppe angehören (Tuba, Harfe). Als kleine Gruppe gilt eine Instrumentengruppe mit bis zu 4 Mitgliedern, wobei Konzertmeister als eigene kleine Gruppe und 1. und 2. Violinen als jeweils eine Gruppe gelten.
Anspruch auf Ersatzfreizeit haben alle Orchestermitglieder mit unbefristeten Verträgen, mit
Jahresverträgen,
das sind Verträge über die Dauer einer Spielzeit, und mit unterjährigen Verträgen, die zum 31.8. enden.
9)
Die Ersatzfreizeit ist für alle Orchestermitglieder im Zusammenhang mit dem Jahresurlaub zur Konsumation vorzusehen.
Wenn für einzelne Orchestermitglieder eine Konsumation zusammen mit dem Jahresurlaub nicht möglich ist, können restliche Ersatzfreizeittage einer Spielzeit durch weitere zwei Spielzeiten konsumiert werden, dann tritt Verfall der Ansprüche ein. Resttage sind stets, soweit dies möglich ist, in Verbindung mit dem folgenden Jahresurlaub zu konsumieren. Während des Spieljahres ist nach Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auch ein tageweiser Verbrauch möglich.
§ 55 Anordnungsbefugnis
Vorgesetzter aller Dienstnehmer ist in allen künstlerischen Belangen der künstlerische Leiter des Orchesters oder ein an seiner Stelle eingesetztes Vertretungsorgan.
Dienstrechtlich ist das Orchestermitglied dem nach den Organisationsvorschriften des Dienstgebers berufenen Vertretungsorgan (Geschäftsführung) unterstellt.
Das Orchestermitglied untersteht während des Orchesterdienstes der künstlerischen Leitung des Dirigenten, dessen Anweisungen es Folge zu leisten hat.
Die Anordnungsbefugnis für den Dienstbetrieb hat der Orchesterbüroleiter.
§ 56 Mitwirkungsrecht
Dirigenten werden von der Geschäftsführung bestellt. Das Orchester wirkt bei der Auswahl von Dirigenten mit.
Es steht dem Orchester offen, die Meinung bzw. Beurteilung der Orchestermitglieder über Dirigenten zu ermitteln und die Ergebnisse der Geschäftsführung zur Kenntnis zu bringen, wenn dies in repräsentativer Form erfolgt und die Beurteilung nach fachlichen Kriterien vorgenommen wird.
Die Ergebnisse derartiger Erhebungen sind von der Geschäftsführung zu berücksichtigen. Bei iängerfristiger Verpflichtung von Dirigenten für das Orchester ist vorher Gelegenheit zu einer Zusammenarbeit zu geben.
§ 57 Gastierurlaub
Gastierurlaube sind Freistellungen von der Dienstpflicht auf Antrag des Orchestermitglieds.
Gastiergenehmigungen können von der Geschäftsführung unter den in der schriftlichen Gastiervereinbarung festgelegten Bedingungen und bei Einhaltung der von der Geschäftsführung festgelegten Vorgangsweise als tageweise unbezahlter Urlaub unter anteiliger Kürzung der Bruttobezüge des Antragstellers genehmigt werden.
Die Gastiervereinbarung kann darüber hinaus den Kostenersatz der durch die Ersatzbeschäftigung eines Substituten entstehenden übersteigenden Kosten durch das Orchestermitglied vorsehen. Die Verrechnung dieser Kosten erfolgt durch Einbehalt bei der Gehaltsverrechnung.
§ 58 Arbeitsunterlagen / Notenmaterial
Das Orchestermitglied ist verpflichtet, Arbeitsunterlagen (Fachliteratur, Partituren, Stimmen, Bearbeitungen, Tonträger etc.) nach Beendigung der Aufführungsserie/der Konzerte zurückzustellen. Ohne Genehmigung des Dienstgebers darf das Orchestermitglied zu außerdienstlichen Zwecken weder für sich noch für andere Kopien oder Abschriften dieser Schriftstücke bzw. Tonträger anfertigen. In Notenmaterial darf nur mit Bleistift eingeschrieben werden.
Der Dienstgeber verpflichtet sich, nach Möglichkeit gut lesbares Notenmaterial beizustellen. Das Notenmaterial muss mindestens drei Wochen vor dem ersten Probentermin zu Übungszwecken zur Verfügung stehen.
§ 59 Verschwiegenheitspflicht
Das Orchestermitglied ist verpflichtet, über Informationen, die ihm im Rahmen seines Dienstverhältnisses zugänglich sind bzw. bekannt werden und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angesehen werden können, Stillschweigen gegenüber Betriebsfremden zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Das Orchestermitglied ist verpflichtet, sich im Dienst gegenüber jeder nicht zum Orchester- oder Theaterbetrieb gehörenden Person aller herabsetzenden Äußerungen über aufgeführte Werke und ihre Schöpfer sowie über Darsteller, Dirigenten, Solisten sowie Kollegen und deren Leistungen zu enthalten und kritische Meinungsäußerungen außerhalb des Dienstes nur in einer dem Ansehen des Unternehmens des Dienstgebers entsprechenden sachlichen Form abzugeben.
§ 60 Hausordnung
Jedes Orchestermitglied hat die Hausordnung des jeweiligen Dienstortes und insbesondere die feuerpolizeilichen und sonstigen Sicherheitsvorschriften zu beachten. Der Aufenthalt von betriebsfremden Personen im Arbeitsbereich des Orchesters (Proberäume, Orchesteraufenthaltsraum, Instrumentenräume) ist nicht gestattet. Die Anwesenheit von Betriebsfremden bei Proben im Probesaal, im Konzertsaal und im Orchestergraben bedarf der Genehmigung des jeweiligen Dirigenten und des Betriebsrates.
§ 61 Disziplinarordnung
Zwischen den Kollektivvertragsparteien wird eine Disziplinarordnung als Zusatz zu diesem Kollektivvertrag abgeschlossen. Insoweit dieser Kollektivvertrag oder die Disziplinarordnung keine anders lautenden Bestimmungen enthalten, kommt in Ansehung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers das Schauspielergesetz zur Anwendung.
Anhang A Gehaltsschema
Jahr |
Stufe |
|
Grundgehalt |
1 |
1 |
|
2130,00 |
2 |
|
|
2130,00 |
3 |
2 |
75,00 |
2205,00 |
4 |
|
|
2205,00 |
5 |
3 |
75,00 |
2280,00 |
6 |
|
|
2280,00 |
7 |
4 |
80,00 |
2360,00 |
8 |
|
|
2360,00 |
9 |
5 |
100,00 |
2460,00 |
10 |
|
|
2460,00 |
11 |
6 |
100,00 |
2560,00 |
12 |
|
|
2560,00 |
13 |
7 |
100,00 |
2660,00 |
14 |
|
|
2660,00 |
15 |
8 |
100,00 |
2760,00 |
16 |
|
|
2760,00 |
17 |
9 |
100,00 |
2860,00 |
18 |
|
|
2860,00 |
19 |
|
|
2860,00 |
20 |
10 |
80,00 |
2940,00 |
21 |
|
|
2940,00 |
22 |
|
|
2940,00 |
23 |
11 |
80,00 |
3020,00 |
24 |
|
|
3020,00 |
25 |
|
|
3020,00 |
26 |
12 |
80,00 |
3100,00 |
27 |
|
|
3100,00 |
28 |
|
|
3100,00 |
29 |
13 |
80,00 |
3180,00 |
30 |
|
|
3180,00 |
31 |
|
|
3180,00 |
32 |
|
|
3180,00 |
33 |
14 |
80,00 |
3260,00 |
34 |
|
|
3260,00 |
35 |
|
|
3260,00 |
Anhang B Zulagenordnung
Funktionsgruppen § 32 KV
Zulage |
|
Limit |
SV |
Sonderverträge 1. und 2. Konzertmeister und Solo-Cello |
24/26/27 |
Z1 |
3. Konzertmeister, Solo-Viola, Stimmführer Violinen II 1. Bläser, 1. Schlagwerker, 1. Kontrabass, Harfe* |
28 |
Z2 |
3./1. Bläser, 2./1. Posaune, Bassposaune, 5./1. Horn stv, Solo-Cello, stv. Solo-Viola Stimmführer Violinen I, stv. Stimmführer Violinen II Tuba*, Schlagwerker/Pauker, 2. Kontrabass |
29 |
Z3 |
2. und 4. Bläser, 2./3. Horn stv. Stimmführer Viola, stv. Stimmführer Cello 2. stv. Stimmführer Violinen II, stv. Stimmführer Violinen l |
30 |
Z4 |
Violinen I tutti, 3. Kontrabass |
31 |
Z5 |
Violinen II tutti, Kontrabässe tutti, Violen tutti, Celli tutti |
31 |
* mit Durchrechnung
Funktionszulagen monatlich brutto in €
Z1 |
425,00 |
Z2 |
320,00 |
Z3 |
225,00 |
Z4 |
140,00 |
Z5 |
55,00 |
Zulagen
Zulage brutto |
|
€ |
§ 38 Abs. 1 c |
Mitwirkung bei Probespiel |
50,00 |
§ 39 Abs. 1 d |
Bekleidungszulage |
20,00 |
§ 34 Abs. 2 |
Spielen eines Nebeninstruments pro Monat |
45,00 |
§ 34 Abs. 2 |
Spielen eines Nebeninstruments pro Einsatz |
|
ohne Beistellung des Nebeninstruments |
15,00 |
mit Beistellung des Nebeninstruments |
20,00 |
Anhang C Aufwandsersätze für Instrumente
§ 62 Instrumentenbeistellvergütung
a)
Für die Bereitstellung eines Instrumentes als vertragliches Haupt- oder Nebeninstrument gebührt dem Orchestermitglied monatlich € 31,-- brutto.
b)
Davon abweichend werden folgende monatliche Vergütungen bezahlt:
- Für Posaunen: für zwei Posaunen zusammen € 31,--
- Für Bassposaunen: für zwei Bassposaunen zusammen € 46,50
- Für Trompeten: für zwei Trompeten zusammen € 31,--
- Für Klarinetten: für A- und B-Klarinette zusammen € 46,50
- Für Kontrabassbogen: € 15,50
- Für Schlägel und eigene Kleininstrumente der Schlagwerker: € 15,50
§ 63 Saiten-, Rohr- und Blattgeld für beigestellte Instrumente
- Das Saitengeld für Violine beträgt jährlich € 318,-- (monatlich € 26,50).
- Das Saitengeld für Bratsche beträgt jahrlich € 342,-- (monatlich € 28,50).
- Das Saitengeld für Cello beträgt jährlich € 546,-- (monatlich € 45,50).
- Das Rohrgeld für Oboe beträgt jährlich € 744,-- (monatlich € 62,--).
- Das Rohrgeld für Englischhorn beträgt jährlich € 372,-- (monatlich € 31,--).
- Das Rohrgeld für Fagott beträgt jährlich € 696,-- (monatlich € 58,--).
- Das Rohrgeld für Kontrafagott beträgt jährlich € 348,-- (monatlich € 29,--).
- Das Blattgeld für A- und B-Klarinette beträgt zusammen jährlich € 432,-- (monatlich € 36,--), für eine Klarinette als Nebeninstrument jährlich € 216,- (monatlich € 18,--).
§ 64 Jahreshöchstbeträge für den Instandhaltungsaufwand
1)
Jährlich sind dem Orchestermitglied vom Dienstgeber Instandhaltungsaufwendungen für Hauptinstrumente bis zu folgendem Betrag pro Instrument nach Vorlage der Rechnung des Instrumentenbauers zu erstatten:
Violine |
bis zu € 275,-- einschließlich einer Bogenbehaarung pro Jahr |
Viola |
bis zu € 275,-- einschließlich einer Bogenbehaarung pro Jahr |
Cello |
bis zu € 380,-- einschließlich einer Bogenbehaarung pro Jahr |
Kontrabassbogen |
bis zu € 110,-- für eine Bogenbehaarung pro Jahr |
Horn |
bis zu € 300,-- |
eine Klarinette |
bis zu € 400,-- |
eine Trompete |
bis zu € 250,-- |
eine Posaune oder Bassposaune |
bis zu € 200,--. |
2)
Für zwei Spieljahre ist ein Aufwand für Instandhaltung zu erstatten:
Flöte |
bis zu € 800,-- |
Piccoloflöte |
bis zu € 600,-- |
Oboe |
bis zu € 900,-- |
Englischhorn |
bis zu € 800,-- |
Fagott |
bis zu € 1.500,--. |
3)
Für alle Streichinstrumente einschließlich Kontrabass ist eine Bogenbehaarung pro Spieljahr inkludiert.
Zur Kostenerstattung ist vom Orchestermitglied der Nachweis der Kostentragung zu erbringen. Das Orchestermitglied hat außerdem zu belegen, dass die Reparaturarbeiten an dem für den Dienst im Orchester verwendeten Instrument, für welches ein Beistellentgelt nach diesem KV zusteht, durchgeführt wurden.
Unterzeichnungsprotokoll
Innsbruck, am 4. Juni 2009
Für den Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte |
Landeshauptmann Dr. Josef PÜHRINGER |
Bürgermeister Dr. Heinz SCHADEN |
Vorsitzender |
Erster Vorsitzender Stellvertreter |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe |
Peter WELLER |
Mag. Thomas DÜRRER |
Vorsitzender |
Sekretär |
Sektion Musik |
Peter Paul SKREPEK |
Mag. Thomas DÜRRER |
Präsident der Sektion Musik |
Sekretär |