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Theatererhalterverband / Verwaltung / Bühnen Graz / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen

  • a)
    dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte 1010 Wien, Neues Rathaus (im folgenden "Theatererhalterverband" genannt)

und

  • b)
    dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Verwaltungsangestellte, 1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11 (im folgenden "Gewerkschaft" genannt).
I. Abschnitt Rechtsverhältnis zwischen den Kollektivvertragspartnern


§ 1 Geltungsbereich
(1)  Dieser Kollektivvertrag (KV) regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis der Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Theaterunternehmers, der dem Theatererhalterverband angehört, zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten angestellt sind. Ausgenommen von der Regelung durch diesen Kollektivvertrag sind Personen auf deren Dienstverhältnisse, öffentlich-rechtliche Vorschriften anzuwenden oder die Vertragsbedienstete einer Gebietskörperschaft sind.
(2)  Für den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Personenkreis gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, in ihrer jeweils geltenden Fassung; dies, soweit in diesem Kollektivvertrag nicht für die Dienstnehmer günstigere Regelungen getroffen sind.
(3)  Bei Inkrafttreten des Kollektivvertrages bestehende Regelungen, welche für einzelne Dienstnehmer günstiger sind, bleiben für diese aufrecht.
(4)  Für die Stadttheater St. Pölten und Baden gelten die Regelungen dieses Kollektivvertrages nicht.


§ 2 Beginn und Geltungsdauer des Kollektivvertrages
(1)  Der Kollektivvertrag tritt am 1.4.1986 in Kraft.
(2)  Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn mittels eines spätestens am 31. Mai eines Jahres zur Post gegebenen eingeschriebenen Briefes dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages ab dem 31. August desselben Jahres herbeizuführen.
(3)  Beide Kollektivvertragspartner sind verpflichtet, spätestens 14 Tage nach Erlöschen des Kollektivvertrages Verhandlungen über einen neuen Kollektivvertrag zu beginnen.
(4)  Dieser Kollektivvertrag ist von der Gewerkschaft nach der Unterfertigung durch beide Kollektivvertragspartner allen zuständigen Einigungsämtern gemäß § 14 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) zu hinterlegen. Der Gewerkschaft obliegen auch die übrigen in dieser gesetzlichen Bestimmung im einzelnen festgelegten Anzeigeverpflichtungen. Im Falle einer Kündigung des Kollektivvertrages hat der kündigende Kollektivvertragspartner spätestens bis zu dem auf das Erlöschen des Kollektivvertrages folgenden 3. September das Erlöschen des Kollektivvertrages den zuständigen Einigungsämtern anzuzeigen.


§ 3 Anschlag des Kollektivvertrages im Betrieb
Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, den Kollektivvertrag binnen 3 Tagen nach seinem Wirksamkeitsbeginn im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugängigen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.


§ 4 Wirkung des Kollektivvertrages
(1)  Soweit die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages Regelungen der Einzeldienstverträge enthalten, gelten sie als Bestandteil aller im § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bereits bestehen oder die während seiner Geltungsdauer begründet werden. § 1 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.
(2)  Die kollektivvertraglichen Regelungen der Einzeldienstverhältnisse können durch Vereinbarungen zwischen einem Theaterunternehmen und seinen Dienstnehmern nicht zu Ungunsten der Dienstnehmer abgeändert oder aufgehoben werden.
(3)  Vereinbarungen, die von einem Theaterunternehmen mit der Gesamtheit oder mit einem Teil seiner Dienstnehmer oder mit einem einzelnen Dienstnehmer vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages abgeschlossen worden sind oder die während seiner Geltungsdauer etwa abgeschlossen werden (Sondervereinbarungen), sind gültig, soweit sie inhaltlich entweder für den Dienstnehmer günstiger sind als die entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen oder soweit sie Angelegenheiten betreffen, die dieser Kollektivvertrag nicht regelt; diese Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.
(4)  Die Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrages bleiben für jeden Dienstvertrag, auf den der Kollektivvertrag bei seinem Erlöschen anwendbar war, solange aufrecht, bis ein solcher Dienstvertrag gelöst oder bis er durch einen neuen Dienstvertrag ersetzt wird.
II. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Einzeldienstverträge


§ 5 Neueinstellungen, Dienstbescheinigung (Dienstzettel)
(1)  Der Theaterunternehmer hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten; die §§ 98ff des Arbeitsverfassungsgesetzes sind einzuhalten.
(2)  Jedem Dienstnehmer ist bei der Einstellung eine Dienstbescheinigung (Dienstzettel) auszufolgen, die zu enthalten hat:
  • a)
    Den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses;
  • b)
    die Angabe, ob das Dienstverhältnis auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und ob eine Probezeit vereinbart wird;
  • c)
    die Angabe, für welche Verwendung der Dienstnehmer aufgenommen wird und welche Einstufung in das im jeweiligen Theaterbetrieb gültige Gehaltsschema erfolgt;
  • d)
    die Angabe, ob das Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung oder in Teilzeitbeschäftigung erfolgt.
(3)  Eine Abschrift der Dienstbescheinigung (Dienstzettel) ist dem Betriebsrat auszufolgen.
(4)  Eine Probezeit kann nur für die Höchstdauer eines Monates vereinbart werden.


§ 6 Allgemeine Pflichten der Dienstnehmer
Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, alle mit seiner Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nach den Weisungen der für ihn zuständigen Direktion ordnungsgemäß durchzuführen. Soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber Dritten besteht, sind die Dienstnehmer verpflichtet, über alle geschäftlichen Angelegenheiten des Theaterunternehmens unbedingt Verschwiegenheit zu bewahren.


§ 7 Gruppeneinteilung
Die Gruppeneinteilung wird unter Berücksichtigung der Größenordnung und der Bedürfnisse des einzelnen Theaterbetriebes vom Theaterunternehmer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat getroffen.


§ 8 Arbeitszeit
(1)  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden (8 Stunden täglich); sie ist in der Regel in die Zeit von 8.00 bis 21.00 Uhr zu legen (5-Tage-Woche). Unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse kann nach § 4 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes eine Aufteilung der Arbeitszeit so erfolgen, daß sie zwar in einzelnen Wochen 40 Stunden überschreiten kann, daß sie aber im 4-wöchigen Durchschnitt im Rahmen der 40-Stunden-Woche bleibt, wobei die wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden nicht überschreiten darf. Im Einzelfalle ist hierüber eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat abzuschließen.
(2)  Über die generelle Festsetzung des Beginnes und des Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sind zwischen dem Theaterunternehmer und dem Betriebsrat Betriebsvereinbarungen abzuschließen; betriebsnotwendige Veränderungen der festgesetzten Arbeitszeit sind vom Theaterunternehmer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmen.
(3)  Jeder Dienstnehmer ist in unvorhergesehenen Fällen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt dienstvertraglich verpflichtet, auch außerhalb der in den Absätzen (1) und (2) festgelegten Arbeitszeit die vom Dienstgeber angeordneten Dienstverrichtungen nach besten Kräften zu erfüllen.


§ 9 Feiertag und dienstfreie Tage
(1)  Feiertage sind nach den Bestimmungen des Feiertagsruhegesetz der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November sowie 8., 25. und 26. Dezember; für die Angehörigen der evangelischen Kirchen, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
(2)  Der 24. Dezember und der Karfreitag sind dienstfrei.
(3)  Dienstleistungen an Landesfeiertagen und am 31. Dezember sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln.


§ 10 Anspruch auf Dienstfreistellung
Die Dienstnehmer, die nicht nur vorübergehend oder aushilfsweise beschäftigt sind, haben in folgenden Fällen und im folgenden Ausmaß einen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des Entgelts:
(1)  Im Ausmaß von 3 Tagen
  • a)
    bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister), soferne diese Angehörigen mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten;
  • b)
    bei eigener Eheschließung.
(2)  Im Ausmaß von 2 Tagen
  • a)
    bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin;
  • b)
    bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung;
  • c)
    bei Erkrankung der in der Hausgemeinschaft lebenden, unter Zl. (1)
    • a)
      genannten Angehörigen, soferne vom Arzt bestätigt wird, daß die Anwesenheit des Dienstnehmers zur persönlichen Dienstleistung erforderlich ist; dies, soferne § 16 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz 1976) keine für den Dienstnehmer günstigere Regelung trifft.
(3)  Im Ausmaß von einem Tag
  • a)
    bei Teilnahme an der Beerdigung der in Zl. (1) a) genannten Angehörigen, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebten, sowie bei Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegereltern und der Großeltern;
  • b)
    bei Eheschließung der eigenen Kinder.
(4)  Im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit
  • a)
    bei Aufsuchen des Arztes;
  • b)
    bei ambulatorischer Behandlung;
  • c)
    bei Zahnbehandlung,
  • sofern dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist.


§ 11 Urlaub
(1)  Dem Angestellten gebührt ein Urlaub von 30 Werktagen pro Spieljahr.
(2)  Nach Vollendung des 9. Dienstjahres im selben Theaterunternehmen gebührt dem Angestellten ein Urlaub von 36 Werktagen, nach Vollendung des 19. Dienstjahres im selben Theaterunternehmen gebührt ein Urlaub von 42 Werktagen.
(3)  Gemäß § 2 Abs. 4 des Urlaubsgesetzes 1976 können abweichende Betriebsvereinbarungen über die Regelung des Urlaubsjahres getroffen werden. Für eine allfällige Umstellung der Urlaubsberechnung gelten die Punkte 1, 2 und 3 des § 4 Abs. 2 des Urlaubsgesetzes 1976.
(4)  Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes ist der Durchschnittsbezug der letzten sechs Kalendermonate vor dem Urlaubsantritt maßgebend.


§ 12 Erkrankung während des Urlaubes
(1)  Erkrankt ein Dienstnehmer während des Urlaubes oder erleidet er während dieser Zeit unverschuldet einen Unfall, so wird die Zeit der Erkrankung oder Behinderung durch die Unfallsfolgen nicht in die Urlaubszeit eingerechnet, wenn der Dienstnehmer den Eintritt der Krankheit oder des Unfalles unverzüglich der Theaterleitung mitteilt. Hinsichtlich der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung wird auf § 5 Abs. 3 des Urlaubsgesetzes 1976 hingewiesen.
(2)  Ein von der Krankenkasse bewilligter Kur- oder Rekonvaleszentenaufenthalt ist in das Urlaubsausmaß nicht einzurechnen, wenn der Dienstnehmer die entsprechende Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen, nachdem er sie erhalten hat, der Theaterleitung vorlegt.
(3)  Im übrigen gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes 1976.


§ 13 Allgemeine Bestimmungen über die Entlohnung
(1)  Die Entlohnung für die Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse durch diesen Kollektivvertrag geregelt werden, ergibt sich, soweit nicht günstigere Sondervereinbarungen gültig getroffen worden sind, aus dem für den jeweiligen Theaterbetrieb gültigen Gehaltsschema.
(2)  Die Entlohnung erfolgt monatlich. Gleichzeitig mit der Auszahlung ist jedem Dienstnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn, allfällige Zuschläge, Vergütungen für Mehrarbeitsleistungen sowie die Abzüge im einzelnen ersichtlich sind.


§ 14 Dienstzeitanrechnung
(1)  Spielt für einen Anspruch eines Dienstnehmers die Dienstzeit eine Rolle, so sind ihm einschlägige Dienstzeiten bei anderen Theaterunternehmen als Vordienstzeiten anzurechnen; einschlägige Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern können ebenfalls voll angerechnet werden.
(2)  Die Zeiten der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz sowie des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sind anzurechnen.
(3)  Im übrigen gelten hinsichtlich der Urlaubsberechnung die Anrechnungsbestimmungen des § 3 des Urlaubsgesetzes 1976 in seiner jeweiligen Fassung.


§ 15 Entgelt
(1)  Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf ein Monatsentgelt, das sich zusammensetzt aus
  • a)
    dem Gehalt gemäß dem im jeweiligen Theaterbetrieb gültigen Gehaltsschema und
  • b)
    den vereinbarten Zulagen (§ 16).


§ 16 Zulagen
(1)  Zulagen, die im Dienstvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sind, gelten als Bestandteil des Monatsentgeltes.
(2)  Nachstehende Zulagen gebühren dem Dienstnehmer auch ohne Festsetzung im Dienstvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, soferne die hiefür festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und zwar:
  • a)
    eine Haushaltszulage gebührt den Dienstnehmern, die die Voraussetzungen gemäß den §§ 4 ff des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/56 in seiner jeweils gültigen Fassung erfüllen;
  • b)
    eine Erschwerniszulage gebührt jenen Dienstnehmern, die mit Dienstleistungen im Bereich der EDV oder mit Bildschirmarbeit befaßt sind. Die Höhe dieser Erschwerniszulage ist durch Betriebsvereinbarungen festzusetzen;
  • c)
    eine Fehlgeldentschädigung gebührt den im Kassen- und Zahldienst beschäftigten Dienstnehmern. Die Höhe dieser Fehlgeldentschädigung ist durch Betriebsvereinbarung festzusetzen;
(3)  Wird ein Dienstnehmer vertretungsweise mit einer Verwendung betraut, für die im Stellenplan des jeweiligen Theaterbetriebes gehaltsmäßig – ohne Berücksichtigung von Dienstalterszulagen – höher zu entlohende Stelle vorgesehen ist, so steht ihm für vertretungsweise Verwendungszeit der Anspruch auf die Differenz zwischen seinen vertraglichen Bezügen und der linear entsprechenden Lohnstufe des zu Vertretenden zu. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn es sich um die Vertretung für Ruhe- und Ersatzruhetage oder für die Dienstfreistellungen eines anderen Dienstnehmers nach § 10 dieses Kollektivvertrages handelt, oder wenn die Vertretung weniger als ein Monat gedauert hat.


§ 17 Mehrleistungsvergütungen
(1)  Überstunden sind Dienstleistungen, die über die Dauer der nach § 8 festgelegten Normalarbeitszeit hinausgehen.
(2)  Der Dienstnehmer kann über die Normalarbeitszeit hinaus an 60 Tagen im Spieljahr zu einer 10-stündigen Arbeitszeit herangezogen werden. Nach 8 Stunden täglicher Arbeitszeit sind die diesen Zeitraum überschreitenden 2 Stunden mit einem 50%igen, alle weiteren Stunden mit einem 100%igen Überstundenzuschlag abzugelten.
(3)  Nachtstunden sind Dienstleistungen, die in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und dem nach § 8 festgelegten Beginn der täglichen Arbeitszeit anfallen. Für Nachtstunden gebührt dem Dienstnehmer ein um einen Zuschlag von 100 % vermehrten Normalstundenzusatz für jede begonnene Nachtstunde.
(4)  Dienstleistungen an einem Ruhetag sind mit dem Normalstundensatz und einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
(5)  Wird die Arbeitsleistung des Dienstnehmers an einem Feiertag in Anspruch genommen, so gebührt ihm dafür ein Zuschlag zum Normalstundensatz von 100 %.
Das gleiche gilt, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt.
(6)  Als Berechnungsgrundlage für den Normalstundensatz gilt 1:173 des Monatsentgeltes.
(7)  Der Abschluß von Überstundenpauschalierungen ist möglich.


§ 18 Anspruch bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall
(1)  Für Ansprüche bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die §§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, daß der Berechnung der Ansprüche das letzte Monatsentgelt vor der Erkrankung oder dem Unglücksfall zugrunde gelegt ist, soferne der Durchschnitt der vorangegangenen 3 Monatsentgelte nicht höher ist; trifft dies zu, ist dieser Durchschnittsbetrag als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
(2)  Bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, enden die Ansprüche des Dienstnehmers auf volles oder teilweises Entgelt im Falle der Dienstverhinderung spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit.


§ 19 Sonderzahlungen (Remunerationen)
(1)  Jedem Dienstnehmer gebührt ein Monatsentgelt als 13. und ein weiteres Monatsentgelt als 14. Monatsbezug, deren Auszahlungstermine durch Betriebsvereinbarung zu regeln ist.
(2)  Den während des Jahres ein- oder austretenden Dienstnehmern gebührt der aliqoute Teil.


§ 20 Jubiläumsgaben
(1)  Allen Dienstnehmern gebühren Jubiläumsgaben, die analog § 20 c, Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner jeweils geltenden Fassung zu berechnen und auszubezahlen sind.
§ 20 c, Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist ebenfalls sinngemäß in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden.
(2)  Die Jubiläumsgabe gebührt mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Beschäftigungsjahre im gleichen Theaterbetrieb überschritten wurden.


§ 21 Auflösung des Dienstverhältnisses
(1)  Für die Kündigung des Dienstverhältnisse gelten die Bestimmungen der §§ 20 ff des Angestelltengesetzes.
(2)  Dienstverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, enden mit dem Ablauf der Zeit, ohne daß es einer besonderen Erklärung eines der beiden Vertragspartner bedarf. Derartige Dienstverhältnisse werden durch eine Erkrankung oder einen Unglücksfall des Dienstnehmers nicht verlängert.
(3)  Für die fristlose Auflösung des Dienstvertrages gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 25 bis 32 des Angestelltengesetzes).
(4)  Alle auf eine Auflösung des Dienstverhältnisses abzielenden Erklärungen (Kündigung, Entlassung, Austritt) müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erfolgen.
(5)  Während der Kündigungsfrist hat der Dienstnehmer bei Einhaltung der Kündigungszeit pro Woche Anspruch auf einen freien Tag zur Arbeitssuche. Dieser freie Tag wird im Einvernehmen mit der Direktion festgelegt. Maßstab für die Zahl der Arbeitssuchtage ist das Ausmaß der gesetzlichen Kündigungsfrist.


§ 22 Abfertigung
Für die Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 23. März 1986
für den Theatererhalterverband
österreichischer Bundesländer und Städte
Landeshauptmann-Stv.
Prof. Dr. Fritz Prior
Landeshauptmann-Stv.
Wolfgang Radlegger
für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Walter Bacher
Zentralsekretär
DDDr. Karl Rössel-Majdan
Vorsitzender
für den österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Sektion Verwaltungspersonal
Franz Becke
Sekretär
Harald Moser
Präsident