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Theatererhalterverband / technisches Personal u. Verwaltung / Beilage

Zusatz-Kollektivvertrag Arbeitsrechtliche Änderungen


abgeschlossen zwischen
dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte und dem
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben.


Änderung § 10 Ziffer 3
§ 10 Ziffer 3 Erster Satz wird wie folgt geändert:
Für Portiere, Hausaufseher und Angehörige der Betriebsfeuerwehr kann die Regelung der Arbeitszeit auch mittels Schichtdienstplan erfolgen.


Änderung § 24 Abs. 4
§ 24 Abs. 4 lautet neu wie folgt:
4.  Aufgrund des gegenüber dem Urlaubsgesetz höheren kollektivvertraglichen Urlaubsanspruchs wird festgehalten, dass den Anrechnungsbestimmungen des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Urlaubsgesetzes durch die Staffelung in Abs. 1 und Abs. 2 bzw. § 31 Ziffer 2 entsprochen ist und die Anrechnung und Staffelung nicht nebeneinander zur Anwendung kommt.


Änderung § 26 Abs. 2
§ 26 Abs. 2 lautet neu wie folgt:
2.  Für Dienstnehmer, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind:
Soweit einzelne Dienstnehmer nicht unmittelbar dem Angestelltengesetz unterliegen, gebührt jedem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den §§ 23 und 23a Angestelltengesetz.


Neuer § 26 Abs. 2a
§ 26 Abs. 2a wird neu eingeführt:
2a.  Das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) ist ungeachtet der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 BMVG für alle ab dem 1. Jänner 2003 neu eintretende und allenfalls “umsteigende” Dienstnehmer, welche dem Geltungsbereich des § 1 des zwischen den Kollektivvertragsparteien abgeschlossenen Kollektivvertrages vom 6. Juni 2001 unterliegen, unter nachfolgenden Voraussetzungen anzuwenden:
Für den “Umstieg” in das BMVG von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, kann gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 26 Arbeitsverfassungsgesetz und den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und Abs. 3 BMVG eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften nach § 47 Abs. 2 und Abs. 3 BMVG nur bis 31.12.2012 und “Einfrieren” von Altabfertigungsanwartschaften unlimitiert zulässig sind.
Auf Verlangen des Dienstnehmers ist der Betriebsrat beizuziehen. Für einen solchen Umstieg ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, sind diesbezügliche Verfügungen nichtig und der jeweilige Dienstnehmer verbleibt im bestehenden System. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) hat durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b Arbeitsverfassungsgesetz zu erfolgen.


Änderung § 28 Ziffer 5
§ 28 Ziffer 5 wird wie folgt geändert:
5.  Erweiterte Leistungspflicht:
Jeder Dienstnehmer des Vorstellungspersonals kann für die in lit. a, a1, b, b1, c, d, e und f angeführten Leistungen herangezogen werden und erhält dafür Erschwerniszulagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese Erschwernisabgeltungen können mittels BV auch pauschal erfolgen.
Der Transport der Klaviere kann vom Bühnenpersonal verlangt werden, jedoch gebührt wegen der besonderen Sorgfalt, die dabei anzuwenden ist, eine Sonderentschädigung
a)
wenn ein Klavier mittels mechanischer Vorrichtung von einer Ebene in eine andere gehoben oder gesenkt wird;
a1)
wenn ein Klavier allein durch Menschenkraft oder durch Menschenkraft und mechanische Vorrichtung von einer Ebene in eine mindestens 50 cm höhere oder niedrigere oder über mehr als eine Stufe gehoben oder gesenkt wird.

Diese Sondervergütungen, die betragsmäßig jeweils im lohnrechtlichen Teil festgesetzt werden, sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der damit beschäftigten Personen diesen zur ungeteilten Hand zu bezahlen. Für den Transport von anderen Tasteninstrumenten, deren Gewicht 100 kg übersteigt gilt das gleiche.
Wird ein Angehöriger des Vorstellungspersonals vom Dienstgeber dazu verhalten;
b)
in einer Tarnkleidung Arbeiten auf offener Bühne zu verrichten, steht ihm ein Tarngeld,
ba1)
im Kostüm oder im Arbeitsanzug auf offener beleuchteter Bühne für die Zuschauer sichtbar Dienst zu leisten, steht ihm ein Kostümgeld zu. Ihre Höhe wird jeweils im lohnrechtlichen Teil festgelegt.


Änderung § 28 letzter Satz
Der letzte Satz des § 28 muss lauten:
Die Höhe der Zulagen für lit. a, a1, b, b1 und f sind im "Lohnrechtlichen Teil" dieses KVs zu regeln.


Änderung § 29 Ziffer 2 lit. a
§ 29 Ziffer 2 lit. a wird als erster Satz folgendes angefügt:
Für das Reinigungspersonal ist die Lage der wöchentlichen Normalarbeitszeit zwischen 6:00 und 23:00 Uhr festzusetzen.


Änderung § 31 Abs. 2
§ 31 Abs. 2 wird nach dem letzten Satz folgendes eingefügt:
Die Übergangsbestimmungen des Abs. 2 betreffend den Jahresurlaub ist auf jene Dienstnehmer anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses KVs unter die Nachwirkungen des aufgekündigten KVs in der Fassung vom 24.4.1991 fallen oder dessen Bestimmungen seither mit ihnen vertraglich vereinbart wurden und tritt mit 31.8.2011 außer Kraft. (Die Wirksamkeit dieser Übergangsbestimmung endet daher mit 31.8.2011.) Die zu diesem Zeitpunkt von den unter die vorgenannte Bestimmung fallenden Dienstnehmern erworbenen Urlaubsansprüche bleiben auch nach dem 31.8.2011 weiter bestehen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 14.07.2004
Für den Theatererhalterverband
(Dr. Josef Püringer, Landeshauptmann)
(Dr. Heinz Schaden, Bürgermeister)
Für die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe