5.
Erweiterte Leistungspflicht:
Jeder Dienstnehmer des Vorstellungspersonals kann für die in lit. a, a1, b, b1, c, d, e und f angeführten Leistungen herangezogen werden und erhält dafür Erschwerniszulagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese Erschwernisabgeltungen können mittels BV auch pauschal erfolgen.
Der Transport der Klaviere kann vom Bühnenpersonal verlangt werden, jedoch gebührt wegen der besonderen Sorgfalt, die dabei anzuwenden ist, eine Sonderentschädigung
a)
wenn ein Klavier mittels mechanischer Vorrichtung von einer Ebene in eine andere gehoben oder gesenkt wird;
a1)
wenn ein Klavier allein durch Menschenkraft oder durch Menschenkraft und mechanische Vorrichtung von einer Ebene in eine mindestens 50 cm höhere oder niedrigere oder über mehr als eine Stufe gehoben oder gesenkt wird.
Diese Sondervergütungen, die betragsmäßig jeweils im lohnrechtlichen Teil festgesetzt werden, sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der damit beschäftigten Personen diesen zur ungeteilten Hand zu bezahlen. Für den Transport von anderen Tasteninstrumenten, deren Gewicht 100 kg übersteigt gilt das gleiche.
Wird ein Angehöriger des Vorstellungspersonals vom Dienstgeber dazu verhalten;
b)
in einer Tarnkleidung Arbeiten auf offener Bühne zu verrichten, steht ihm ein Tarngeld,
ba1)
im Kostüm oder im Arbeitsanzug auf offener beleuchteter Bühne für die Zuschauer sichtbar Dienst zu leisten, steht ihm ein Kostümgeld zu. Ihre Höhe wird jeweils im lohnrechtlichen Teil festgelegt.