KV-Infoplattform

Theatererhalterverband / Bühnenmitglieder / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen
1.
dem Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte, Landestheater Linz, 4010 Linz, Promenade 39 (im Folgenden “Theathererhalterverband” genannt).
und

2.
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Kulturgewerkschaft-Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11 (im Folgenden “Gewerkschaft” genannt).
I. RECHTSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNERN


§ 1 Geltungsbereich
(1)  Der Kollektivvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis der Personen, die sich zur Leistung künstlerischer Dienste einem Theaterunternehmer verpflichten, der dem Theatererhalterverband als Mitglied angehört.
(2)  Diese Personen (Bühnenmitglieder) werden in folgende Gruppen eingeteilt:

Kunsttext
Zusatz vom 18.1.2008 / gültig ab 1.1.2008


A. Vorstände:
Hiezu gehören:
a)
Regisseur/in, Choreograph/in, Ballettmeister/in, Chordirektor/in;
b)
Opernchefin, Kapellmeister/in;
c)
Bühnenbildner/in, Kostümbildner/in;
d)
Dramaturg/in;
e)
Studienleiter/in, Korrepetitor/in;
f)
Künstlerische/r Abteilungs- und Spartenleiter/in;
g)
Künstlerische/r Direktor/in (z.B. Operndirektor/in, Schauspieldirektor/in, Ballettdirektor/in, Chordirektor/in, Künstlerische/r Orchesterdirektor/in, Künstlerische/r Betriebsdirektor/in, Chefdisponent/in, etc.);
h)
Oberspielleiter/in.


Ende


B. Darstellendes Personal:
Hiezu gehören:
a)
Solist/innen (einschließlich Tanzsolist/innen);
b)
Chormitglieder;
c)
Ballettkorpsmitglieder;


C. Szenischer Dienst:
Hiezu gehören:
a)
Trainingsmeister/innen;
b)
Assistent/innen;
c)
Inspizient/innen, Souffleure/Souffleusen.
(3)  Personen, die nicht in die in Abs. 2 angeführten Personengruppen eingereiht sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nicht; inwieweit ihm Bühnendienstverträge mit Externisten und Gastspielverträge unterliegen, wird im Abschnitt III. D. im Einzelnen bestimmt.


§ 2 Beginn und Geltungsdauer des Kollektivvertrages
(1)  Dieser Kollektivvertrag ist von der Gewerkschaft innerhalb von zwei Wochen nach Unterfertigung durch beide Kollektivvertragspartner beim zuständigen Bundesministerium zu hinterlegen, seine Wirksamkeit beginnt am 1. September 2007.
(2)  Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn mittels eines spätestens am 31. Oktober eines Jahres zur Post gegebenen eingeschriebenen Briefes dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber aufzukündigen und dadurch das Erlöschen des Kollektivvertrages mit dem Ablauf des 31. August des der Kündigung folgenden Jahres herbeizuführen.
(3)  Innerhalb von drei Tagen nach dem Erlöschen des Kollektivvertrages hat der kündigende Kollektivvertragspartner diesen Umstand den zuständigen Einigungsämtern anzuzeigen.
(4)  Spätestens vier Wochen nach erfolgter Aufkündigung sind Verhandlungen wegen Abschluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.


§ 3 Auslegen und Aushändigung des Kollektivvertrages
Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, den Kollektivvertrag innerhalb von 3 Tagen nach seinem Wirksamkeitsbeginn im Betrieb in einem für alle Bühnenmitglieder zugänglichen Raum auszulegen und überdies darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Er ist außerdem verpflichtet, jedem Bühnenmitglied anlässlich des ersten Engagements an der jeweiligen Bühne zugleich mit der Unterfertigung des Bühnendienstvertrages ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszuhändigen.


§ 4 Wirkung des Kollektivvertrages
(1)  Soweit die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages Regelungen der Einzeldienstverträge enthalten, gelten sie als Bestandteil aller im § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bereits bestehen oder die während seiner Geltungsdauer begründet werden.
(2)  Die Bestimmungen des Kollektivvertrages können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen dem Theaterunternehmer und dem Bühnenmitglied regeln, durch Arbeitsordnung (Theaterbetriebsordnung) oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(3)  Vereinbarungen, die von einem Theaterunternehmer (dessen Bevollmächtigten) mit der Gesamtheit oder einem Teil der Bühnenmitglieder oder mit einzelnen Bühnenmitgliedern vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages abgeschlossen werden (Sondervereinbarungen), sind gültig, soweit sie inhaltlich entweder für die Bühnenmitglieder günstiger sind als die entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen oder soweit sie Angelegenheiten betreffen, die dieser Kollektivvertrag nicht regelt. Sie sind jeweils spätestens binnen einer Woche schriftlich zu bestätigen.
(4)  Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für alle Bühnendienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Bühnendienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Bühnenmitgliedern nicht ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird.


§ 5 Schiedsgericht
(1)  Beide Kollektivvertragspartner sowie ihre Mitglieder unterwerfen sich während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages und für einen Zeitraum von drei Monaten nach seinem Ablauf zur Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen aus dem Kollektivvertrag ergeben, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus einem aufrechten Dienstverhältnis, welches diesem Kollektivvertrag unterliegt, sowie Streitigkeiten betreffend Rechte und Pflichten aus dem Schauspielergesetz, sowie Streitigkeiten der Kollektivvertragspartner über die Auslegung der Paragraphen dieses Kollektivvertrages einer Schiedsgerichtsbarkeit. Dies gilt nicht für Streitigkeiten aus Nichtverlängerungen, Kündigungen, Entlassungen bzw. Austritten und einvernehmlichen Auflösungen von befristeten oder unbefristeten Dienstverhältnissen, auf Probe und zum vorübergehenden Bedarf.
(2)  Dieses Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und je zwei Beisitzern (insgesamt 4).
Der Vorsitzende, der die Befähigung zur Ausübung eines Richteramtes besitzen muss, wird einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnern bestellt; kommt eine Einigung der Kollektivvertragspartner nicht zustande, bestimmt ihn der Präsident des Obersten Gerichtshofs über Antrag eines der Kollektivvertragspartner. Von den Beisitzern sind je 2 von jedem Kollektivvertragspartner namhaft zu machen. Erfolgt eine Namhaftmachung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes gesetzten Frist, so bestimmt der Vorsitzende aus einer Liste der allgemein nominierten Beisitzer.
(3)  Die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht finden in Wien statt, sofern nicht das Schiedsgericht die Durchführung der Verhandlung an einem anderen Ort anordnet.
(4)  Das Schiedsgericht verhandelt nicht öffentlich
(5)  Das Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit.
(6)  Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts wird von den Kollektivvertragspartnern eine Geschäftsordnung aufgestellt.
(7)  Soweit darin keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die Vorschriften der §§ 577 ff. der Zivilprozessordnung, jedoch kann anschließend das ordentliche Gericht angerufen werden.


§ 6 Theaterbetriebsordnung
(1)  Zu diesem Kollektivvertrag wird für alle Theaterbetriebe, deren Theatererhalter dem Theatererhalterverband angehören, eine Theaterbetriebsordnung abgeschlossen. Sie wird in den einzelnen Theaterbetrieben durch den Abschluss einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung (Arbeitsverfassungsgesetz § 97 Abs. 1 Z 1) in Kraft gesetzt, wobei möglichst österreichweit die gleiche Theaterbetriebsordnung beschlossen werden soll.
(2)  Die Theaterbetriebsordnung ist in jedem Betrieb an sichtbarer und für alle Bühnenmitglieder zugänglicher Stelle aufzulegen.


§ 7 Zwölfmonatsverträge
(1)  Die dem Theatererhalterverband als Mitglieder angehörenden Theaterunternehmer werden im Sinne einer Pflege des Ensembletheaters und der Nachwuchsförderung mit den Bühnenmitgliedern Zwölfmonatsverträge abschließen; es bleibt dem Theaterunternehmer allerdings unbenommen, mit einzelnen Bühnenmitgliedern Bühnendienstverträge, die nur für einen Teil der jeweiligen Spielzeit oder nur für bestimmte Aufführungen gelten, abzuschließen (siehe auch §§ 62, 63).
(2)  Die Mindestzahl der an den einzelnen Mitgliedsbühnen zwölfmonatig beschäftigten Bühnenmitglieder wird im Einvernehmen zwischen dem Theatererhalterverband oder seinen einzelnen Mitgliedern und der Gewerkschaft unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden Verhältnisse festgelegt werden.


§ 8 Aufnahme von Bühnenmitgliedern
Als Mitglieder des darstellenden Personals werden von den Mitgliedern des Theatererhalterverbandes nur Personen aufgenommen werden, die den zwischen dem Theatererhalterverband oder einzelnen seiner Mitglieder und der Gewerkschaft einvernehmlich festgelegten Voraussetzungen für den Bühnenberuf entsprechen. Diese Voraussetzungen werden noch gesondert festgelegt werden; die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung vor der paritätischen Prüfungskommission oder die erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer inländischen Lehranstalt für Bühnenausbildung mit Öffentlichkeitsrecht, bei deren Prüfungen Vertreter der Gewerkschaft mit Stimmrecht teilgenommen haben, stellen in jedem Falle derartige Voraussetzungen dar, desgleichen die erfolgreiche Ablegung einer diesen Prüfungen gleichwertigen im Ausland abgelegten Prüfung.
II. GEMEINSAME REGELUNG FÜR DIE EINZELVERTRÄGE
A. Bühnendienstverträge


§ 9 Form der Bühnendienstverträge
(1)  Bühnendienstverträge haben folgende Bestimmungen zu enthalten:
- Name und Anschrift des Bühnenunternehmens,
- Name und Anschrift des Bühnenmitglieds,
- Name und Anschrift des allfälligen gesetzlichen Vertreters,
- Beginn und Ende des Dienstverhältnisses,
- Leistungsort gem. § 24 des KV,
- Berufsbezeichnung,
- Stimmfach,
- Kunstfach,
- Kunstgattung (Oper, Musical, Operette, Ballett, Schauspiel, sonstige Rollen, die zusätzlich vereinbart wurden).
- Bruttogrundgage,
- allfällige weitere Abgeltung und Mehrleistungen gemäß § 21 KV,
- Hinweis auf Gebührenurlaub
- Bühnenvermittlung samt Vergütungsprozentsatz inkl. Umsatzsteuer und Anteil des Theaterunternehmens (§ 47 Schauspielergesetz) sowie des Bühnenmitglieds;
- Erwähnungen der anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere Schauspielergesetz und Kollektivvertrag,
- Schiedsvereinbarung gemäß Kollektivvertrag § 5,
- allfällige Beschäftigungsbewilligung,
- Dienstunterkunft,
- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse,
- Regelungen über den Leistungsort,
- Hinweis auf Sondervereinbarungen und Betriebsvereinbarungen, über urheberrechtliche Abgeltung durch Sendeunternehmen.
(2)  Nach Abschluss des Bühnendienstvertrages bedürfen alle von diesem abgeleiteten Vereinbarungen, aus welchen ein Teil gegen den anderen Rechte ableiten will, sowie Kündigungen, Entlassungen, Nichtverlängerungserklärungen und jede andere auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung der Schriftform.
(3)  Bei Abschluss des Bühnendienstvertrages ist überdies zu vereinbaren, dass vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die Bestimmungen des § 5 (Schiedsklausel) zu beachten sind.


§ 10 Gebühren des Bühnendienstvertrages
Das Bühnenmitglied hat Anspruch auf Ersatz hinsichtlich aller von österreichischen Behörden im In- und Ausland vorgeschriebenen Gebühren in Reisedokumenten und für die Verfassung von Verträgen, die zum Antritt des gegenständlichen Dienstverhältnisses notwendig sind. Fallen solche Kosten für die Fortsetzung des Vertrages an, gebühren diese nur, sofern das Entgelt höchstens Euro 2.000,– monatlich beträgt. Für den Fall der Fortsetzung des Vertrages sind die diesbezüglichen Kosten auch mit Euro 90,– begrenzt.
Der Betrag von Euro 2.000,– ist mit jeder Kollektivvertragserhöhung ab 1. Jänner eines Kalenderjahres zu valorisieren.


§ 11 Anschriftenbekanntgabe, Erklärungen der Vertragspartner
(1)  Jedes Bühnenmitglied ist verpflichtet, dem Theaterunternehmer allfällige Änderungen seiner Wohnanschrift, die gegenüber den im Bühnendienstvertrag enthaltenen diesbezüglichen Angaben nach Abschluss des Bühnendienstvertrages eintreten, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2)  Alle Erklärungen, die ein Vertragspartner gegenüber dem anderen Vertragspartner im Rahmen des Bühnendienstverhältnisses abzugeben hat, bedürfen ihrer Rechtswirkung der schriftlichen Bestätigung. Werden sie von einem Vertragspartner bzw. seinem Vertreter dem anderen Vertragspartner bzw. dessen Vertreter persönlich übergeben, so ist ihr Empfang unter Angabe des Übergabedatums vom Empfänger schriftlich zu bestätigen; erfolgt keine persönliche Übergabe, so sind sie rechtswirksam ergangen, wenn sie mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte dem anderen Vertragsteil bekanntgegebene Anschrift des Vertragspartners zur Post gegeben werden, mögen sie auch aus welchen Gründen immer (z.B. infolge Änderung der Anschrift) den Vertragspartner überhaupt nicht erreichen. Als der Tag, an dem eine derartige mit der Post übersendete Erklärung dem Empfänger zugekommen ist, gilt der 10. Kalendertag nach der erfolgten Postaufgabe, sofern nicht im Einzelfalle bewiesen wird, dass die Erklärung dem Vertragspartner schon an einem früheren Tag tatsächlich zugekommen ist.


§ 12 Probezeit, Abschluss von Bühnendienstverträgen durch Minderjährige
(1)  Die Vereinbarung einer Probezeit, während der der eine Teil oder beide Teile vom Bühnendienstvertrag zurücktreten können, ist unwirksam.
(2)  Minderjährige bedürfen zum Abschluss eines Bühnendienstvertrages der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.


§ 13 Beginn der Vertragszeit
Im Bühnendienstvertrag ist der Tag, mit dem die Tätigkeit des einzelnen Bühnenmitgliedes beginnen soll, kalendermäßig festzuhalten. Der Bühnendienstvertrag ist aber auch ohne eine derartige Feststellung wirksam, wenn die Tätigkeit des einzelnen Bühnenmitgliedes im beiderseitigen Einverständnis begonnen hat.
B. Bezüge der Bühnenmitglieder (Gagen)
a) Feste Bezüge


§ 14 Begriff der festen Bezüge
(1)  Unter den festen Bezügen der Bühnenmitglieder werden das Gehalt (Gage), ferner, wenn Spielgelder vereinbart wurden, deren gewährleistete Mindestzahl und die den Bühnenmitgliedern der Gruppen der Chormitglieder (§ 1 Abs. 2 Abschnitt B lit. b) und des Ballettkorps (§ 1 Abs. 2 Abschnitt B lit. c) sowie der Inspizienten, Assistenten und Souffleure (§ 1 Abs. 2 Abschnitt C lit.b und c) gewährten Treuezulagen verstanden.
(2)  Unter Tagesgage wird der dreißigste Teil der festen Bezüge nach § 14 Abs. 1 verstanden.
(3)  Die festen Bezüge des einzelnen Bühnenmitgliedes sind im Bühnendienstvertrag für dessen ganze Dauer pro Monat (bzw. pro Aufführung) festzulegen.
(4)  In den festen Bezügen (siehe Absatz 1), in den Zulagen und Pauschalen gemäß § 49 Abs. 7 dieses Kollektivvertrages und sonstigen Pauschalen, die Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag abgelten, sind 15 % als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsaufführungen sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit enthalten.


§ 15 Mindestgehalt
Die monatlichen Gehälter (Gagen) der Vorstände unterliegen der freien Vereinbarung; sie dürfen jedoch die Mindestgagen der Gruppe der Solisten nicht unterschreiten.
Die Mindestgehälter und Treuezulagen sind im Anhang I, dem lohnrechtlichen Teil dieses Kollektivvertrages, enthalten.


§ 16 Spielgelder
(1)  Sind Spielgelder vereinbart, so ist dem einzelnen Bühnenmitglied eine bestimmte Mindestanzahl zu gewährleisten; sind Spielgelder ohne Gewährleistung einer bestimmten Mindestanzahl vereinbart, so gelten 15 Spielgelder im Monat als gewährleistet. Dem Bühnenmitglied gebührt, wenn Spielgelder vereinbart sind, das Spielgeld für jede Vorstellung, an dem es mitwirkt.
(2)  Mehrleistungsvergütungen nach § 21 sind nicht Spielgelder im Sinne des § 16 Abs. 1; § 16 ist im Sinne des § 9 des Schauspielergesetzes auszulegen.


§ 17 Treuezulagen
Die einzelnen Gruppen von Bühnenmitgliedern gewährten Treuezulagen werden im einzelnen im Abschnitt III geregelt (siehe darstellendes Personal § 48, szenischer Dienst § 57).


§ 18 13. und 14. Monatsgehalt
(1)  Alle ganzjährig engagierten Bühnenmitglieder haben Anspruch auf Auszahlung eines auf der Grundlage der festen Bezüge berechneten 13. und 14. Monatsgehaltes, das – soferne eine Betriebesvereinbarung diesbezüglich nichts anderes bestimmt – am 15. Dezember und 15. Juni eines jeden Jahres zur Auszahlung fällig wird. Alle nicht ganzjährig engagierten Bühnenmitglieder, sowie ganzjährig engagierte Mitglieder, die infolge Inanspruchnahme eines von ihnen selbst verlangten, unbezahlten Urlaubes dem Theaterunternehmer nur für eine kürzere Zeit zur Verfügung stehen, haben Anspruch auf den aliquoten Teil.
(2)  Bei einem Krankheitsfall gebühren die Sonderzahlungen gemäß Abs. 1 bis zur Dauer eines Jahres. Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits erloschen, gebühren Sonderzahlungen für die Dauer des Bezugs von Krankengeld lediglich auf Basis der kollektivvertraglichen Mindestgage für Chormitglieder.


§ 19 Beginn der festen Bezüge
(1)  Der Anspruch des einzelnen Bühnenmitgliedes auf die Bezahlung seiner Bezüge beginnt mit dem Tag, mit dem die Tätigkeit des Bühnenmitgliedes vereinbarungsgemäß beginnen soll. Ist der Antritt eines Neuengagements an der betreffenden Bühne ein derartiger Tag im Bühnendienstvertrag kalendermäßig nicht festgesetzt, so beginnt der Anspruch auf die Bezüge mit dem Tage, an welchem das Bühnenmitglied dem Theaterunternehmer seine tatsächliche Dienstbereitschaft erklärt und erforderlichenfalls nachgewiesen hat; dasselbe gilt dann, wenn ein Bühnenmitglied, ohne das Einvernehmen mit dem Theaterunternehmer hierüber hergestellt zu haben, seinen Dienst nicht zum vereinbarten Termin, sondern (unbeschadet § 41 Abs. 2 Schauspielergesetz) tatsächlich erst später antritt.
(2)  Ist ein Bühnenmitglied verpflichtet, sich unmittelbar vor Beginn der Vertragszeit dem Theaterunternehmer für Proben oder Aufführungen zur Verfügung zu stellen, so gebühren ihm die festen Bezüge vom Tage des tatsächlichen Dienstantrittes an.


§ 20 Fälligkeiten der Bezüge
(1)  Monatsbezüge, das sind Gehalt (§ 15), etwa vereinbarte Spielgelder (§ 16) und Treuezulagen (§ 17), sind im Nachhinein zur Auszahlung fällig.
(2)  Zusätzliche Vergütungen für Mehrleistungen sind jeweils monatlich im Nachhinein zur Zahlung fällig und auszubezahlen.
(3)  Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teiles von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf einen etwa streitigen Teil von Bezügen abhängig gemacht werden.
(4)  Die während der Urlaubsdauer fällig werdenden Bezüge werden an die Bühnenmitglieder jeweils vor Antritt des Urlaubes ausbezahlt.
b) Sonderbezüge (Sondervergütungen)


§ 21 Zusätzliche Vergütungen für Mehrleistungen
Ist mit einem Bühnenmitglied eine bestimmte Anzahl von Dienstleistungen vereinbart, die es innerhalb bestimmter Zeiträume (monatlich, während einer Spielzeit usw.) zu erbringen hat, so gebührt dem Bühnenmitglied für jede über die vereinbarte Anzahl hinaus erbrachte Leistung die zusätzliche Vergütung, die in dem betreffenden Bühnendienstvertrag festzulegen ist (z.B. Überspielgelder).


§ 22 Sondervergütung für Mitwirkung an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen und an Nachtvorstellungen
Die einzelnen Gruppen von Bühnenmitgliedern gebührenden Sondervergütungen für eine Mitwirkung an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen und an Nachtvorstellungen werden im einzelnen in Abschnitt III geregelt (siehe Vorstände § 43, Darstellendes Personal § 50, Szenischer Dienst § 58).


§ 23 Mitwirkung an Hörfunk- oder Fernsehübertragungen
Die Bühnenmitglieder sind verpflichtet, zu Hörfunk- und Fernsehübertragungen einer Aufführung oder von Bruchteilen einer Aufführung, an der sie mitwirken, ihre Einwilligung zu geben, wenn
a)
das Sendeunternehmen mit dem Theaterunternehmen eine Vereinbarung über die Sendung geschlossen hat und
b)
das Sendeunternehmen oder das Theaterunternehmen mit dem Betriebsrat des künstlerischen Personals über das Ausmaß der Sendebewilligung und die Höhe der an dieses Personal zu leistenden Vergütung eine Vereinbarung getroffen hat.
C. Rechte und Pflichten der Bühnenmitglieder


§ 24 Leistungsort, Diäten, Reisekosten
(1)  Wenn im Bühnendienstvertrag nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich die Leistungspflicht des Bühnenmitgliedes auf alle Bühnen im Sinne der §§ 1 und 19 des Schauspielergesetzes, die der Theaterunternehmer am Sitz seines Unternehmens leitet (ständiger Spielort), auf alle kommissionierten Spielstätten sowie auf den Ort von Gastspielen und Abstechern sowie auf alle mittels Betriebsvereinbarung festgelegten weiteren Spielstätten. Eine Dienstreise (Fahrt zu einem Abstecher oder Gastspiel) kann bis zu 30 Kalendertage dauern.
(2)  Zur Teilnahme an Gesamtgastspielen im Ausland ist das Mitglied jedoch dann nicht verpflichtet, wenn es glaubhaft machen kann, dass durch das Überschreiten einer Staats- oder Zonengrenze seine lebenswichtigen Interessen gefährdet werden können.
(3)  Für die Teilnahme an Aufführungen außerhalb des ständigen Spielortes gebühren den Bühnenmitgliedern neben ihren vertragsmäßigen Bezügen Diäten und Reisekostenersätze gemäß § 26 Ziffer 4 Einkommenssteuergesetz 1988 in der jeweils gültigen Fassung.
(4)  Mittels Betriebsvereinbarung können die Anspruchsvoraussetzungen und/oder die Höhe der Diäten und Reisekostenersätze gemäß den Landesreisegebührenvorschriften des jeweiligen Bundeslandes, in welchem die Bühne ihre ständige Spielstätte hat, vereinbart werden.
(5)  Bei über die gewöhnlichen Erschwernisse einer Reise hinausgehenden Erschwernissen wie z.B. besonders lange Anreise, erschwerte Probenbedingungen, Rückreise zur Nachtzeit, etc. gebührt eine Erschwernisabgeltung gemäß § 68 Abs. 5 Einkommensteuergesetz in Form eines Zuschlages in der Höhe von 20 % der Reisediäten, die für die Dienstreise zur Auszahlung kommen. Diese Erschwernisabgeltung kann vor Antritt des jeweiligen Gastspiel auch durch Betriebsvereinbarung erhöht werden, sobald die bei dem Gastspiel vorliegenden Bedingungen und der genaue Reiseverlauf bekannt sind.
(6)  Diäten und vom Bühnenmitglied auszulegende Reisekosten sind bei Reisen im Allgemeinen vor Antritt der Reise zu bevorschussen, bei Reisen in Länder außerhalb des Euroraumes in der jeweiligen Landeswährung.
(7)  Erfolgt die Rückkehr von einem Gastspiel zum Stammhaus zwischen 23.30 Uhr und 6.00 Uhr, hat der Theaterunternehmer die Kosten der Heimbeförderung des Mitglieds zu tragen. Es besteht Anspruch auf Kostenersatz des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder der nachgewiesenen Taxispesen, sofern der Dienstgeber kein Sammeltaxi zur Verfügung stellt. Die Kostenersatzpflicht bezieht sich auf die mit Beleg nachgewiesenen Kosten der Beförderung vom Stammhaus zum nächsten Wohnsitz des Mitglieds und ist mit € 36,– begrenzt. Bei Dienstreisen über 300 km hat eine Beratung mit dem Betriebsrat über die Wahl des Verkehrsmittels zu erfolgen.
(8)  Erkrankt ein Bühnenmitglied während eines Abstechers oder während eines Gesamtgastspiels, so ist der Theaterunternehmer verpflichtet, in geeigneter Weise für das erkrankte Bühnenmitglied zu sorgen. Stirbt ein Bühnenmitglied während eines Abstechers oder eines Gesamtgastspieles, so trägt der Theaterunternehmer die Kosten für Überführung vom Sterbeort zum Ort des Sitzes der Bühne; wird die Überführung des verstorbenen Bühnenmitgliedes von dessen Angehörigen an einen anderen Ort gewünscht, so wird zu den Kosten der Überführung vom Theaterunternehmer ein Beitrag in Höhe der Kosten geleistet, die bei der Überführung vom Sterbeort an den Ort des Sitzes der Bühne entstanden wären.
(9)  Als Beginn des Gastspiels gilt die Abreise vom Stammhaus, als Ende des Gastspiels die Ankunft beim Stammhaus oder das vorherige Entfernen von der Reisegruppe.


§ 24a Definition des Begriffs Dienstreise
Eine Dienstreise ist jede auswärtige Dienstleistung, zu der das Bühnenmitglied vom Theaterunternehmer ab einer Entfernung von 10 km vom Vertragsort (Stadtgrenze) entsandt wird.


§ 25 Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)  Die Bühnenmitglieder sind verpflichtet, an Vorstellungen sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen mitzuwirken; Ausnahmen hievon bestehen lediglich für den Karfreitag und den 24. Dezember für den ganzen Tag, sowie für den 1. Mai für den Vor- und Nachmittag.
(2)  Die Bühnenmitglieder sind ferner verpflichtet, an Proben an Werktagen mitzuwirken. Eine Mitwirkungspflicht an Proben an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, das sind derzeit der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. Mai, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember sowie an allen von der Gesetzgebung in Zukunft etwa neu eingeführten oder angeordneten Feiertagen besteht hingegen nur dann, wenn der Betriebsrat zur Abhaltung derartiger Proben wegen besonderer Umstände und dringender betrieblicher Erfordernisse (z.B. Umbesetzungsproben) seine Zustimmung erteilt hat. Dasselbe gilt für Proben an Werktagen, deren Beginn nach einer Abendvorstellung, Abendprobe oder nach 21 Uhr angesetzt ist. Am Karfreitag und am 24. Dezember finden weder Proben noch Vorstellungen statt.
(3)  Für die Teilnahme an Proben, die der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates bedürfen (Sonntags-, Feiertags- und Nachtproben), hat das Bühnenmitglied Anspruch auf eine halbe Tagesgage, sofern zwischen Theaterleitung und Betriebsrat keine gesonderte Vereinbarung besteht.
(4)  Die den einzelnen Gruppenmitgliedern gebührenden Ruhepausen sowie die ihnen gebührende Zahl von proben- und spielfreien Tagen werden im Einzelnen im Abschnitt III geregelt (siehe Ruhepausen §§ 45, 51, 60; siehe spiel- und probenfreie Tage §§ 46, 52, 61).
(5)  Für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gelten überdies die Sonderbestimmungen des Bundesgesetzes BGBL 1987/599 in der jeweils geltenden Fassung.


§ 26 Rollenstudium
Das Ausmaß der Verpflichtung der Bühnenmitglieder, Rollen zu erlernen, wird im Einzelnen in Abschnitt III festgesetzt (siehe §§ 53 und 54).


§ 27 Recht auf Beschäftigung
(1)  Das Bühnenmitglied ist vom Theaterunternehmer innerhalb seines Rollengebietes (Kunstfach) angemessen zu beschäftigen. Ein Bühnenmitglied ist dann angemessen beschäftigt, wenn ihm die Gelegenheit geboten wird, innerhalb einer Spielzeit mindestens zwei Rollen seines Faches zu spielen, davon bei einjähriger Beschäftigung eine Fachrolle in einer Premiere, bei länger dauerndem Dienstverhältnis zumindest eine Fachrolle in einer Premiere während zwei Spielzeiten.
(2)  Ein Bühnenmitglied kann einen Anspruch auf Übertragung bestimmter Rollen und Partien nur dann erheben, wenn diese ihm im Bühnendienstvertrag oder nach dessen Abschluss gesondert schriftlich zugesichert worden sind. Kein Bühnenmitglied hat einen Anspruch auf jede Rolle seines Rollengebietes.
(3)  Unterlässt der Theaterunternehmer trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung und Festsetzung einer angemessenen Nachfrist ohne wichtigen Grund eine angemessene Beschäftigung eines Bühnenmitgliedes, so ist dieses berechtigt, den Bühnendienstvertrag vorzeitig aufzulösen und seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum geltend zu machen, der bis zur Beendigung des Bühnendienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder bei mehrjährigen Bühnendienstverhältnissen durch Kündigung hätte verstreichen müssen, höchstens jedoch im Ausmaß der festen Bezüge einer Spielzeit. Soweit der Zeitraum, für den der Entgeltanspruch des Bühnenmitglieds besteht, drei Monate nicht übersteigt, kann das Bühnenmitglied das für diese Zeit gebührende Entgelt fordern, das für die darüber hinausgehende Zeit allenfalls gebührende Entgelt wird zu den gesetzlichen oder vertraglichen Fälligkeitsterminen ausbezahlt.


§ 28 Rollenverweigerung
Die Einzelheiten des den Bühnenmitgliedern zustehenden Rechtes, die Übernahme von Rollen zu verweigern, werden im Abschnitt III festgelegt (siehe § 55).


§ 29 Bekleidung, Ausrüstung, Schmuck
Inwieweit die Bühnenmitglieder verpflichtet sind, Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck selbst zum eigenen Bühnengebrauch zu besitzen und zu verwenden, wird im Einzelnen in Abschnitt III geregelt (siehe Vorstände § 47, Darstellendes Personal § 56).


§ 30 Haftung für von Mitgliedern abgelegte Gegenstände
(1)  Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, eine Stelle anzugeben, an der Kleidungsstücke und Gegenstände der einzelnen Bühnenmitglieder, insoweit deren Wert den gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, abzulegen sind. Er haftet für den Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und derartigen Gegenständen eines Bühnenmitgliedes, insoweit deren Wert den gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie in der Garderobe verwahrt oder während einer Probe oder Aufführung auf der Bühne oder an dem durch Anordnung des Theaterunternehmers hiezu bestimmten Orte abgelegt wurden; gibt der Theaterunternehmer auf der Bühne eine Stelle an, an welcher Kleidungsstücke und Gegenstände der Bühnenmitglieder abzulegen sind, so haftet er für die auf der Bühne abgelegten Kleidungsstücke und Gegenstände, nur wenn sie an der von ihm angegebenen Stelle abgelegt wurden. Steht eine Garderobe nicht zur Verfügung und hat der Theaterunternehmer keinen Ort bekannt gegeben, an welchem die Kleidungsstücke und Gegenstände des einzelnen Bühnenmitgliedes zu hinterlegen sind, so haftet er für ihren Verlust und ihre Beschädigung, insoweit ihr Wert den gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie an einem gewohnheitsmäßig hierfür bestimmten Ort gelegt wurden.
(2)  Für Gegenstände von besonderem Wert (insbesondere für Pelze, echten Schmuck, Uhren, Bargeld von mehr als einem Drittel der monatlichen Mindestgage) haftet der Theaterunternehmer nur, wenn sie auf Anordnung des Theaterunternehmers bei einer Aufführung verwendet werden mussten oder wenn die von ihm zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person sie in Kenntnis ihres besonderen Wertes übernommen hat. Hat der Theaterunternehmer eine solche Person nicht bekannt gegeben, so gilt der Garderobier als zur Verwahrung solcher Gegenstände Bevollmächtigter, wenn er von dem besonderen Wert durch das Bühnenmitglied in Kenntnis gesetzt wurde.
(3)  Gegenstände von besonderem Wert im Sinne des Abs. 2 sind jedoch, wenn das Theaterstück, in welchem sie vom Bühnenmitglied benützt worden sind, durch 14 Tage nicht mehr gespielt wird, binnen weiteren 7 Tagen bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches vom Bühnenmitglied abzuholen. Wenn das Bühnenmitglied trotz Aufforderung dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Theaterunternehmer überdies berechtigt, die Gegenstände dem Bühnenmitglied auf dessen Kosten und Gefahr an die letzte dem Theaterunternehmer bekanntgegebene Anschrift des Bühnenmitgliedes zuzusenden.
(4)  Für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen, die bei einer Übersiedlung des Unternehmers an einen anderen Ort oder bei Gastspielreisen des Theaterunternehmers während des Transportes, der Herrichtung oder Vorstellung eintreten, haftet der Theaterunternehmer, wenn diese Gegenstände seinem Beauftragten zum Transport übergeben und von diesem übernommen wurden; auf Gegenstände im Gebrauchswert von mehr als € 300,– ist seitens des Bühnenmitgliedes bei sonstigem Verlust eines über diesen Betrag hinausgehenden Haftungsanspruches ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Haftung des Theaterunternehmers entfällt, wenn das Bühnenmitglied das Gepäck als Handgepäck mitnimmt oder als persönliches Reisegepäck aufgibt. Beschädigungen sowie der Verlust von Kleidungsstücken oder sonstigen Gebrauchsgegenständen sind vom Bühnenmitglied unverzüglich zu melden und auf Grund einer derartigen Meldung in das Proben- oder Vorstellungsbuch einzutragen.


§ 31 Urlaub
(1)  Alle ganzjährig engagierten Bühnenmitglieder haben Anspruch auf 8 Wochen Urlaub.
(2)  Von diesem Urlaub sind allen ganzjährig engagierten Bühnenmitgliedern mindestens 6 Wochen zusammenhängend zu gewähren.
(3)  Bis zu 2 Wochen des Urlaubs gemäß Abs. 1 können theater-, gruppen- oder personenbezogen für ganzjährig engagierte Mitglieder und auch für Mitglieder, deren Bühnendienstverhältnisse weniger als 12 Monate betragen, angeordnet werden. In diesem Fall ist jedoch das Mitglied mindestens 1 Monat vorher davon zu verständigen. Davon soll 1 Woche am Stück (ununterbrochen) gewährt werden.
(4)  Während der Spielzeit vom Mitglied beantragte Urlaube sind bis zum Höchstausmaß von 2 Wochen auf den achtwöchigen Urlaub anrechenbar, wenn dies dem Mitglied vor Gewährung eines solchen Urlaubes mitgeteilt wird und das Mitglied auch unter diesen Bedingungen das Urlaubsansuchen weiter aufrechthält.
(5)  Sollte wegen dringlicher betrieblicher Erfordernisse der achtwöchige Urlaub in einer Spielzeit nicht gegeben werden können, kann davon bis zu einer Woche mit der Zustimmung des Bühnenmitglieds finanziell abgelöst werden, und zwar mit einer Tagesgage pro Urlaubstag.
(6)  Mitglieder, deren Bühnendienstverhältnisse weniger als 12 Monate betragen, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubs gemäß Abs. 1.
(7)  Für behinderte Mitglieder gelten die allenfalls für Vertragsbedienstete des jeweiligen Bundeslandes geltenden Bestimmungen über die Erhöhung des Urlaubsausmaßes.
(8)  Die Kollektivvertragspartner ermächtigen Betriebsräte und Betriebsinhaber von einzelnen Theaterbetrieben, von den Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen zu treffen.
(9)  Mitglieder der Mitgliedsbühne Baden, deren Bühnendienstverhältnisse weniger als 12 Monate betragen, haben wegen der besonderen Spielplangestaltung Anspruch auf einen Urlaub im Ausmaß von drei Tagen für jeden Monat der Dienstzeit. Für einen weiteren unvollendeten Monat, wenn die Dienstleistung in diesem Monat mindestens 15 Tage betragen hat, gebührt dem Mitglied ein zusätzlicher Urlaubstag.


§ 31a Dienstfreistellung
Die Bühnenmitglieder haben in folgenden Fällen Anspruch auf Freistellung von Dienstleistungen:
(1)  Im Ausmaß von 3 Tagen:
(a)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister);
(b)
bei eigener Eheschließung, sofern der Tag der Eheschließung mindestens 2 Wochen vorher dem Theaterunternehmer bekannt gegeben wurde.
(2)  Im Ausmaß von 2 Tagen:
(a)
bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, und zwar für den Tag der Entbindung und einen weiteren Werktag;
(b)
bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung.
(3)  Im Ausmaß von 1 Tag:
(a)
bei Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegereltern und Großeltern.
(b)
bei Eheschließung der eigenen Kinder.
(4)  Liegt der Ereignisfall mehr als 150 km vom Vertragsort des Bühnenmitgliedes entfernt, ist auch die vom Bühnenmitglied aufgewendete Zeit der Hin- und Rückreise, die am kürzesten Weg zu erfolgen hat, dementsprechend zu berücksichtigen.


§ 31b Pflegefreistellung
Ist das Bühnenmitglied nach dem Antritt des Bühnendienstverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb einer Spielzeit. Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bühnenmitglied in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, mit denen das Bühnenmitglied in Lebensgemeinschaft lebt. Für die Verlängerung der Pflegefreistellung gilt § 16 Abs. 2 Urlaubsgesetz sinngemäß.


§ 32 Dienstverhinderung (Krankheit, Unfall außerhalb des Betriebes)
(1)  Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit, Unglücksfall oder durch in der weiblichen Natur begründete regelmäßige Störungen an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen, nach vollendeten 5 Spielzeiten an derselben Bühne bis zur Dauer von 8 Wochen und nach vollendeten 15 Spielzeiten an derselben Bühne bis zur Dauer von 10 Wochen. Hat das Dienstverhältnis zur Bühne 25 Spielzeiten ununterbrochen gedauert, verlängert sich die Frist auf 12 Wochen.
Durch je weitere 6 Wochen behält das Bühnenmitglied Anspruch auf 49 % der festen Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz Dienstverhinderung erreicht worden ist.
(2)  Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat das Bühnenmitglied für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderung die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, nur Anspruch auf 49 % der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.
(3)  Das Bühnenmitglied ist verpflichtet, jede Dienstverhinderung dem Theaterunternehmer ohne Verzug anzuzeigen und auf Verlangen des Theaterunternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über die Ursache und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Kommt das Bühnenmitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge.


§ 33 Dienstverhinderung infolge Schwangerschaft oder Niederkunft
(1)  Für die Ansprüche weiblicher Bühnenmitglieder aus Anlass einer durch eine Schwangerschaft oder Niederkunft bedingten Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 13. März 1957, BGBl. Nr. 76 in seiner jeweiligen Fassung.
(2)  Soweit nicht eine Leistungsfreiheit des Theaterunternehmers dadurch eintritt, dass auf Grund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen Bühnenmitgliedes auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen die zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können, besitzt das betroffene Bühnenmitglied ungeachtet einer derartigen Dienstverhinderung Anspruch auf die Weiterzahlung seiner vollen Bezüge.
(3)  Für die Anzeigepflicht und die Pflicht, auf Verlangen des Theaterunternehmers eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 sinngemäß.


§ 34 Entschädigungsansprüche bei Unfällen im Betrieb
(1)  Bei einem Unfall, den ein Bühnenmitglied in Ausübung seines Berufes ohne sein Verschulden erlitten hat, steht ihm gegen den Theaterunternehmer ein Anspruch auf Zahlung des vollen Gehaltes (Gage) für die Dauer der Dienstverhinderung, längstens bis zum Ablauf der Vertragszeit zu, wenn ein Verschulden des Theaterunternehmers bewiesen wird. Ist ein Mitglied zum Zeitpunkt des Ablaufes der Vertragszeit noch nicht so weit hergestellt, dass es in der Lage wäre, die vor Eintritt des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so erhält es während der Dauer der Dienstunfähigkeit bzw. der verminderten Dienstfähigkeit, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Vertragsbeendigung die Hälfte der vereinbarten monatlichen Bezüge, mindestens aber die Mindestgage.
(2)  Wenn ein Unfall nicht auf das Verschulden des Theaterunternehmers selbst, sondern auf das einer vom Theaterunternehmer im Betrieb angestellten Person zurückzuführen ist, so haftet der Theaterunternehmer nur dann, wenn sich das schuldtragende Verhalten dieser Person auf einem Gebiet ereignet hat, für dessen Besorgung sie vom Theaterunternehmer selbst oder von einem von ihm hiezu ermächtigten Organ ausdrücklich oder stillschweigend beauftragt war. In einem solchen Falle der Dienstverhinderung hat das Bühnenmitglied gegen den Theaterunternehmer den gleichen Anspruch wie im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit mit der Maßgabe, dass es während der im § 32 Abs. 1 genannten Frist mindestens die vertragliche Monatsgage zu erhalten hat. Nach Ablauf dieser Frist erhält das Bühnenmitglied für die Dauer der weiteren Dienstverhinderung bis zum Ende der Vertragsdauer die in diesem Kollektivvertrag festgesetzte Mindestgage. Sollte das Mitglied nach Beendigung des Vertrages noch nicht in der Lage sein, seine vor dem Eintritt des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so hat es für die Dauer der Dienstunfähigkeit bzw. der verminderten Dienstfähigkeit Anspruch auf die Mindestgage, die in diesem Kollektivvertrag festgesetzt ist, bis zur Höchstdauer von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrages.
(3)  Über die in den vorhergehenden beiden Absätzen genannten hinausgehenden Ansprüche stehen dem Bühnenmitglied gegen den Theaterunternehmer nur dann und insoweit zu, als eine im besonderen Fall zur Anwendung kommende gesetzliche Bestimmung für das Bühnenmitglied günstiger wäre. Die Sozialversicherungsansprüche des Bühnenmitgliedes werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(4)  Das Bühnenmitglied ist verpflichtet, jeden Betriebsunfall dem Theaterunternehmer ohne Verzug anzuzeigen und auf Verlangen des Theaterunternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer einer der durch den Betriebsunfall verursachten Dienstunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Kommt das Bühnenmitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge.


§ 35 Beschränkung anderweitiger Tätigkeit
(1)  Soweit es die in diesem Vertrag bestimmten Dienstverpflichtungen zulassen, ist den Bühnenmitgliedern jede standeswürdige Nebenbeschäftigung gestattet; repräsentative Nebenbeschäftigungen sind vom Theaterunternehmer mit Rücksicht auf Propagandawirkung für das Theater sogar nach Möglichkeit zu fördern. Nebenbeschäftigungen aller Art sind dem Theaterunternehmer anzuzeigen. Durch Nebenbeschäftigung darf die Leistungsfähigkeit für den Dienst keine Einbuße erleiden.
(2)  Nebenbeschäftigungen der in Abs. 1 bezeichneten Art können vom Theaterunternehmer nach Anhörung des Betriebsrates untersagt werden, soferne sie dem Ansehen des Theaters abträglich sind oder die Leistungsfähigkeit für den Dienst beeinträchtigen.
(3)  Mitgliedern, die wegen Erkrankung an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind, dürfen während dieser Zeit keine Nebenbeschäftigung ausüben, es sei denn, dass die Art der Erkrankung eine solche ohne Beeinträchtigung der Wiederherstellung des Bühnenmitgliedes ermöglicht (Lehrtätigkeit).


§ 36 Vertragsstrafe
(1)  Eine Vertragsstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages bildet. Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.
(2)  Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Höhe der festen Bezüge eines Jahres begrenzt und muss für beide Teile gleich sein.
D. Beendigung und Auflösung der Bühnendienstverträge


§ 37 Ende der Vertragszeit, Verlängerung
(1)  Bühnendienstverträge, die für eine vor dem Ende einer Spielzeit ablaufende bestimmte Zeit geschlossen sind, enden mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden sind; Bühnendienstverträge, die ohne Zeitbestimmung eingegangen worden sind, gelten als bis zum Ablauf der an der Vertragsbühne bestehenden Spielzeit abgeschlossen.
(2)  Bühnendienstverträge, die vor dem 1. Februar begründet wurden und die mit Ende der Spielzeit, während welcher sie begründet wurden, ablaufen, verlängern sich zu den gleichen Vertragsbedingungen und um die gleiche Vertragsdauer, mindestens aber um eine weitere Spielzeit, wenn das Bühnenmitglied nicht spätestens am 31. Jänner die schriftliche Mitteilung des Theaterunternehmers erhält, dass er eine Verlängerung des Dienstverhältnisses über das Ende der laufenden Spielzeit hinaus ablehnt.
Ist das einzelne Bühnenmitglied mit einer Verlängerung seines Dienstverhältnisses nicht einverstanden, so muss es dies dem Theaterunternehmer spätestens am 15. Februar schriftlich mitteilen. Bühnenmitglieder, die bis zum 15. Februar überhaupt keine Erklärung abgegeben haben, werden demgemäß so behandelt, wie wenn sie nach § 32 des Schauspielergesetzes einen Antrag auf Fortsetzung ihres Bühnendienstvertrages gestellt hätten.
War ein Bühnenmitglied mehr als 5 aufeinander folgende Spielzeiten an derselben Vertragsbühne beschäftigt, so muss eine derartige Erklärung des Theaterunternehmers, um für das Ende der laufenden Spielzeit wirksam zu sein, bereits spätestens an dem dem Ende der Spielzeit vorangehenden 31. Oktober, war das Bühnenmitglied mehr als 10 aufeinander folgende Spielzeiten an derselben Vertragsbühne beschäftigt, spätestens an dem dem Ende der Spielzeit vorangehenden 15. September abgegeben worden sein. Nichtverlängerungserklärungen der Vertragsteile, die auf Grund dieses Vertragspunktes abgegeben werden, sind keine Kündigungen im Sinne der allgemeinen Rechtsgrundsätze.
(3)  Bühnendienstverträge, die auf einen eine Spielzeit übersteigenden Zeitraum abgeschlossen worden sind, gelten um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn das Bühnenmitglied nicht spätestens an dem dem Ende der vereinbarten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer vorangehenden 31. Jänner die im Abs. 1 vorgesehene schriftliche Nichtverlängerungserklärung des Theaterunternehmers erhalten hat.
An die Stelle des 31. Jänners tritt auch bei derartigen Dienstverträgen der 31. Oktober, wenn das Bühnenmitglied mehr als durch 5 aufeinander folgende Spielzeiten an derselben Vertragsbühne beschäftigt war und der 15. September, wenn die Beschäftigung an derselben Vertragsbühne bereits durch mehr als 10 aufeinander folgende Spielzeiten gedauert hat. Auch diese Nichtverlängerungserklärungen sind keine Kündigung im Sinne der allgemeinen Rechtsgrundsätze.


§ 38 Kündigung
(1)  Für die Kündigung eines Bühnendienstvertrages gelten die in den §§ 30, 31 und 33 des Schauspielergesetzes angeführten Bestimmungen, soferne nicht dieser Kollektivvertrag für die dort angeführten Tatbestände für das Mitglied günstigere Regelungen enthält.
(2)  Die Verehelichung eines weiblichen Bühnenmitgliedes bildet nur für dieses bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Eheschließung einen Grund, den Bühnendienstvertrag ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zu kündigen, wobei der Nachweis eines dahingehenden Wunsches des Ehegatten nicht erforderlich ist. Macht das Bühnenmitglied von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so darf es während der Zeit, die der Bühnendienstvertrag ohne diese Kündigung noch gedauert hätte, dann, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz außerhalb des bisherigen Spielortes der Vertragsbühne hat, an keiner anderen Bühne dieses Ortes auftreten, es sei denn, es hätte dem Theaterunternehmer die Fortsetzung des Bühnendienstvertrages angeboten und dieser hätte das Angebot abgelehnt. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen ist wie ein Bruch des gekündigten Bühnendienstvertrages zu behandeln und begründet daher den Anspruch des Theaterunternehmers auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen materiellen Schadens.


§ 39 Unternehmerwechsel
(1)  Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten des Theaterunternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen Dritten ist dem Bühnenmitglied gegenüber nur dann wirksam, wenn der Gesamtbetrieb des Unternehmens mit der Zustimmung der beiden Kollektivvertragspartner übertragen wird. Diese werden ihre Zustimmung nur dann versagen, wenn der neue Theaterunternehmer den gerechten Anforderungen in wirtschaftlicher, künstlerischer oder moralischer Beziehung nicht genügt.
(2)  Ist die Übertragung nach Abs. 1 dem Bühnenmitglied gegenüber wirksam, so bestehen die Bühnendienstverträge mit dem neuen Theaterunternehmer unverändert weiter; doch kann das Bühnenmitglied binnen 4 Wochen, nachdem ihm der Unternehmerwechsel bekannt wurde, für das Ende der laufenden Spielzeit, oder, wenn der Unternehmerwechsel nach Schluss der Spielzeit erfolgte, für das Ende der nächsten Spielzeit das Bühnendienstverhältnis schriftlich kündigen.
(3)  Die Haftung des früheren Theaterunternehmers gegenüber dem Bühnenmitglied für die Einhaltung des Bühnendienstvertrages dauert auch nach dem Unternehmerwechsel fort, bis das Bühnenmitglied ihn schriftlich aus der Haftung entlässt.


§ 40 Vorzeitige Auflösung des Bühnendienstvertrages (Entlassung, Austritt)
(1)  Der Bühnendienstvertrag kann sowohl vom Theaterunternehmer durch Entlassung als auch vom Mitglied durch vorzeitigen Austritt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirksamkeit aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Neben den in den §§ 38 und 39 des Schauspielergesetzes beispielsweise angeführten Entlassungs- und Austrittsgründen ist als wichtiger Grund jeder Umstand anzusehen, bei dessen Vorliegen einem der Partner des Bühnendienstvertrages dessen Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.
(2)  Wenn der Theaterunternehmer das Bühnenmitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig entlässt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Bühnenmitgliedes trifft, so behält das Bühnenmitglied unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche den Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Bühnendienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, Nichtverlängerung des Bühnendienstvertrages oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen; das Bühnenmitglied muss sich jedoch einrechnen lassen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch dieser Zeitraum viereinhalb Monate nicht übersteigt, kann das Bühnenmitglied das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern. Neben einer allenfalls vereinbarten Vertragsstrafe kann ein vertragsmäßiges Entgelt nur insoweit gefordert werden, als es die Vertragsstrafe übersteigt.
(3)  Wenn ein Bühnenmitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn es ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem Theaterunternehmer ein Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu.


§ 41 Aufsuchen einer neuen Stellung
Ist der Bühnendienstsvertrag für wenigstens 5 Monate geschlossen worden oder hat das Dienstverhältnis wenigstens 5 Monate gedauert, so hat der Theaterunternehmer in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer (nach Erklärung der Nichtverlängerung gemäß § 37 oder nach einer allfälligen Kündigung gemäß § 38) dem Bühnenmitglied auf nach Möglichkeit jeweils 14 Tage vorher gestelltes schriftliches Verlangen des Bühnenmitgliedes diesem eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens 8 Tagen, und zwar nach Wahl des Bühnenmitgliedes entweder auf einmal oder geteilt zur Erlangung einer neuen Anstellung zu gewähren; wenn auch auf die Betriebsverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen sein wird, so ist für die Wahl des Zeitpunktes im Allgemeinen doch der Wille des Bühnenmitgliedes maßgebend.
III. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN MITGLIEDERGRUPPEN
A. Vorstände


§ 42 Aufgaben der Vorstände
Zum Aufgabenbereich der Vorstände gehören alle Tätigkeiten, die ihnen im allgemeinen und lokalen Rahmen durch Bühnendienstvertrag und anerkannten Bühnenbrauch von der Theaterleitung übertragen werden und die in ihrem künstlerischen und organisatorischen Vermögen liegen.


§ 43 Sondervergütungen für die Mitwirkung an mehreren am gleichen Tag stattfindenden Vorstellungen und an Nachtvorstellungen
(1)  Bühnenmitglieder der Gruppe Regisseur/innen, Choreograph/innen, Ballettmeister/innen und Chordirektor/innen (§ 1 Abschnitt A lit. a) sowie Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1 Abschnitt A lit. b) sind verpflichtet, an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen mitzuwirken. Für die Mitwirkung an einer zweiten am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung erhalten die oben genannten Bühnenmitglieder eine halbe Tagesgage, für die Mitwirkung an einer dritten am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung eine volle Tagesgage neben ihren vertragsmäßigen festen Bezügen.
(2)  Die Bühnenmitglieder der Gruppen Regisseur/innen, Choreograph/innen, Ballettmeister/innen und Chordirektor/innen (§ 1 Abschnitt A lit. a) sowie Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1 Abschnitt A lit. b) sind ferner verpflichtet, an Nachtvorstellungen mitzuwirken; für die Mitwirkung an Nachtvorstellungen erhalten die Bühnenmitglieder neben einer ihnen nach Abs. 1 allenfalls gebührenden Entschädigung zusätzlich eine Tagesgage. Als Nachtvorstellung gilt eine Vorstellung, die nach der Abendvorstellung oder Abendprobe oder nach 21 Uhr (bei Freilichtaufführungen nach 22 Uhr) angesetzt ist.


§ 44 Spielen von Tasteninstrumenten und sonstige Sonderleistungen
(1)  Bühnenmitglieder der Gruppe Korrepetitor/innen (§ 1 Abschnitt A lit. e) sind verpflichtet, auch hinter der Szene und im Orchester Tasteninstrumente (ausgenommen Orgel, Harmonium) zu spielen, soferne in der Partitur diese Instrumente vorgesehen sind; für derartige Dienstleistungen erhalten sie neben anderen anfallenden Vergütungen eine zusätzliche Honorierung, deren Höhe nach dem Schwierigkeitsgrad der Leistung im Einzelfalle individuell zu vereinbaren ist. Verpflichtet sich ein Mitglied dieser Gruppe, Orgel oder Harmonium zu spielen, hat es Anspruch auf eine weitere zusätzliche Honorierung, die ebenfalls nach ihrem Schwierigkeitsgrad im Einzelfalle individuell zu vereinbaren ist. Eine Chorunterstützung hinter der Szene wird nicht honoriert.
(2)  Bühnenmitglieder der Gruppe Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1 Abschnitt A lit. b) sind nicht verpflichtet, ein Instrument im Orchester zu spielen.
(3)  Bühnenmitglieder der Gruppe Korrepetitor/innen (§ 1 Abschnitt A lit. e) haben, wenn sie veranlasst werden, den musikalischen Part auswendig zu spielen, Anspruch auf eine weitere zusätzliche Honorierung, die im Einzelfalle zu vereinbaren ist.
(4)  Bühnenmitglieder der Gruppen Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1 Abschnitt A lit. b) und Korrepetitor/innen (§ 1 Abschnitt A lit. e) sind nicht verpflichtet, Lichteinsätze zu geben; Korrepetitor/innen (§ 1 Abschnitt A lit. e) sind jedoch zum Einsatz mechanischer Tonträger verpflichtet, wenn und soweit er im Rahmen der einzelnen Aufführungen einen Teil des musikalischen Parts darstellt.
(5)  Bühnenmitglieder der Gruppen Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1 Abschnitt A lit. b) und Korrepetitor/innen (§ 1 Abschnitt A lit. e) sind zur szenischen Mitwirkung auf der Bühne oder im Orchester nicht verpflichtet; haben sie sich zu einer derartigen Leistung bereit erklärt, so erhalten sie für diese Dienste eine zusätzliche Honorierung, die ebenfalls im Einzelfalle zu vereinbaren ist.
(6)  Wirken Bühnenmitglieder (§ 1 Abs. 2) bei Aufnahmen auf einen Bild- oder Schallträger mit, die nur zu bühneneigenen Zwecken verwendet werden, so erhalten sie hiefür eine im Einzelfalle zu vereinbarende gesonderte Honorierung; derartige Aufnahmen dürfen jedoch nur in der Inszenierung verwendet werden, für die sie gemacht werden. Für alle anderen Aufnahmen auf Bild- und Schallträgern gilt § 23.
(7)  Verpflichten sich Bühnenmitglieder der Gruppen Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1 Abschnitt A lit. b) und Korrepetitor/innen (§ 1 Abschnitt A lit. e) zum Spielen im Jazz-Stil, so haben sie ebenfalls Anspruch auf eine zusätzliche im Einzelfalle zu vereinbarende Honorierung.
(8)  Für Einstudierung in fremder Sprache haben die Bühnenmitglieder der Gruppen Regisseur/innen und Chordirektor/innen (§ 1 Abschnitt A lit. a) , Kapellmeister/innen (§ 1 Abschnitt A lit. b) , sowie Studienleiter/innen und Korrepetitor/innen (§ 1 Abschnitt A lit. e) Anspruch auf eine zusätzliche im Einzelfalle zu vereinbarende Honorierung.


§ 45 Ruhepausen
(1)  Die Nachtruhezeit, das ist die Zeit nach dem Ende der Abendaufführung oder Abendprobe, bzw. nach Rückkehr von einem Ensemblegastspiel oder Abstecher zur Nachtzeit und dem Dienstantritt am nächsten Arbeitstag, wird mit 10 Stunden festgelegt.
(2)  Über Dauer und Lage der Proben und Arbeitspausen, sowie die zwischen zwei Dienstleistungen (Vormittagsprobe, Matinee, Nachmittagsprobe, Nachmittagsvorstellung, Abendprobe, Abendvorstellung) gebührenden Ruhepausen sind zwischen dem Theaterunternehmer und dem Betriebsrat Betriebsvereinbarungen (Probenabkommen) abzuschließen.
(3)  Bestehen solche Betriebsvereinbarungen nicht, hat das Bühnenmitglied Anspruch auf
a)
eine 4-stündige Ruhepause zwischen Ende einer Probe und eine halbe Stunde vor Beginn des Aktes oder Bildes der Abendvorstellung oder Abendprobe, in welchem das Bühnenmitglied beschäftigt ist.
b)
eine 3-stündige Ruhepause zwischen dem Ende einer Vormittagsprobe oder Matinee und dem Beginn einer Nachmittagsvorstellung oder Nachmittagsprobe.
(4)  Bei Verkürzung der nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 gebührenden Ruhepausen hat das Bühnenmitglied Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines Drittels einer Tagesgage. Die Kollektivvertragspartner ermächtigen Betriebsinhaber und Betriebsräte für den jeweiligen Betrieb, eine davon abweichende Entlohnung zu vereinbaren, welche auch in Zeitausgleich nach auszuhandelnden Bedingungen bestehen kann.


§ 46 Proben- und spielfreie Tage
Für die Bühnenmitglieder der Gruppe Vorstände (§ 1 Abschnitt A lit. a bis e) gelten die Bestimmungen des § 52.


§ 47 Bekleidung
(1)  Bühnenmitglieder der Gruppen Regisseure, Choreographen, Ballettmeister und Chordirektoren (§ 1 Abschnitt A lit. a) müssen zumindest einen dunklen Abendanzug besitzen.
(2)  Bühnenmitglieder der Gruppe Opernchefs und Kapellmeister (§ 1 Abschnitt A lit . b) müssen einen vollständigen Frackanzug und einen dunklen Anzug für den Vorstellungsdienst besitzen.
(3)  Die Reinigungskosten dieser Kleidungsstücke gehen zu Lasten des Mitgliedes; Beschädigungen derartiger Kleidungsstücke, die sich während des Dienstes ereignen, werden zu Lasten des Theaterunternehmers behoben.
B. Darstellendes Personal


§ 48 Treuezulagen für Chormitglieder und Mitglieder des Ballettkorps
(1)  Den Bühnenmitgliedern (Chor, Mitglieder des Ballettkorps), die in die Gruppe Chormitglieder und Mitglieder des Balletkorps (§ 1 Abschnitt B lit. b und c) gehören, werden Treuezulagen gewährt. Diese sind im lohnrechtlichen Teil, Anhang I aufgelistet.
(2)  Dienstzeiten, während welcher das einzelne Bühnenmitglied an einer anderen inländischen Bühne, einer Bühne im EU-Raum oder der deutschsprachigen Schweiz als Chormitglied, als Mitglied des Balletkorps, als Mitglied des Szenischen Dienstes tätig war, werden bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren für die Bemessung von Treuezulagen angerechnet.
(3)  Die in Abs. 1 angeführten Treuezulagen gebühren nur den in diesem Absatz genannten Bühnenmitgliedern, die die im § 15 niedergelegten kollektivvertraglichen Mindestgehälter (Mindestgagen) beziehen oder deren Gehälter (Gagen) nach dem Inhalt der einzelnen Bühnendienstverträge ausdrücklich auf diesen Mindestgehältern (Mindestgagen) aufgebaut sind.


§ 49 Definition der Chorleistung und Sondervergütungen für Sonderleistungen der Chormitglieder und des Ballettkorps
(1)  Als eine Chorleistung gilt, wenn mindestens je zwei Mitglieder der verschiedenen Stimmgruppen des Chores (insgeamt mindestens acht) oder – bei weniger als vier Stimmgruppen – mindestens die Hälfte der Mitglieder dieser Stimmgruppen in musikalischen Werken jeder Art beschäftigt werden.
(2)  Als Chorleistung, die nicht gesondert zu vergüten ist, gilt auch der Sprechgesang in derartigen Werken; ausgenommen ist jedoch jede Leistung in einem Schauspiel.
(3)  Wird ein Mitglied des Chores und des Balletts in Sprechrollen oder Gesangspartien über die Vereinbarung des Abs. 1 hinaus beschäftigt, so hat es Anspruch auf eine Sondervergütung für jede Vorstellung, in der eine solche Beschäftigung tatsächlich erfolgt.
(4)  Die Mitglieder des Chores und des Ballettkorps sind in Aufführungen, in denen sie künstlerisch tätig sind, auch zu Statisterie gegen Sondervergütung verpflichtet. Eine Leistung gilt dann als Statisterie, wenn die hiezu herangezogenen Chor- und Ballettmitglieder bei ihrem Auftritt in dem betreffenden Akt keine Chor- oder Ballettleistung zu erbringen haben oder wenn sie sich zu einem Auftritt, der keine Chor- oder Ballettleistung umfasst, gesondert zu kostümieren haben.
(5)  Honorarpflichtige Sonderleistungen sind das Tragen von Menschen und schweren Gegenständen sowie das Tragen von Möbelstücken auf die Bühne und von der Bühne, ferner das Singen in fremder Sprache, soferne der fremdsprachige Text nicht im deutschsprachigen Klavierauszug festgelegt ist, schließlich das Auftreten in Rollen, die ein Schminken des überwiegenden Teiles des Körpers erfordert.
(6)  Tanzen nach Takt oder Rhythmus ist dann Sonderleistung, wenn vom Regisseur oder Choreographen festgelegte Schritte vorgeschrieben werden. Dies gilt jedoch nicht für Gesellschaftstänze, es sei denn, dass hiefür gesonderte Tanzproben erforderlich sind.
(7)  Mit den Mitgliedern des Chores und des Balletts kann die Theaterleitung wegen Abgeltung kleinerer Rollen und wegen der Abgeltung für Tanz-, Sprech- oder Singhonorare ein Pauschalübereinkommen treffen. Dieses Pauschalübereinkommen wird als Bestandteil des Gehaltes (Gage) behandelt und unterliegt demgemäß allen für das Gehalt (die Gage) festgelegten Bestimmungen.


§ 50 Sondervergütungen für die Mitwirkung an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen und an Nachtvorstellungen
Die Bestimmungen des § 43 gelten auch für sämtliche Bühnenmitglieder der Gruppen des darstellenden Personals, also der Solist/innen (§ 1 Abschnitt B lit. a), der Chormitglieder (§ 1 Abschnitt B lit. b) und des Ballettkorps (§ 1 Abschnitt B lit. c).


§ 51 Ruhepausen
Die Bestimmungen des § 45 gelten auch für sämtliche Bühnenmitglieder der Gruppe des darstellenden Personals, also der Solist/innen (§ 1 Abschnitt B lit. a), der Chormitglieder (§ 1 Abschnitt B lit. b) und des Ballettkorps (§ 1 Abschnitt B lit. c).


§ 52 a Wöchentliche Ruhezeiten
Redaktionelle Anmerkungen Beachte die Änderungen des § 52 a durch den ZKV Wöchentliche Ruhezeiten vom 02.02.2011!
1)  Alle Bühnenmitglieder, für die § 17 “Theaterarbeitsgesetz” (TAG) zur Anwendung zu kommen hat, haben Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit gem. § 17 TAG Abs. 3 bis 5.
2)  Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb der folgenden Zeiträume die durchschnittliche Ruhezeit gem. § 17 TAG Abs. 3 sichergestellt ist
a)
generell innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von acht Wochen,
b)
darüber hinaus innerhalb eines um zusätzliche acht Wochen erweiterten Zeitraums bei vorliegender Zustimmung des Bühnenmitglieds und nach Information des Betriebsrats, der im Bedarf beigezogen werden kann.
3)  Zur Berechnung dieser durchschnittlichen Ruhezeit dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Festgehalten wird, dass jedenfalls sämtliche Zeiten während des aufrechten Dienstverhältnisses anzurechnen sind, in denen das Bühnenmitglied nicht zur Arbeitsleistung (wie Vorstellungen oder Proben und dgl.) herangezogen wird. Ausgenommen von der Durchschnittsberechnung sind nur jene Zeiträume, in denen gesetzlich zustehender Urlaub sowie allfälliger Zeitausgleich vereinbart werden.
4)  Eine “Arbeitszeiteinteilung” gem. § 17 TAG Abs. 7 und 8 liegt mit dem Tagesprobenplan bzw. mit mündlichen Einteilungen einer “Probe nach Ansage” vor.
5)  Durch Betriebsvereinbarung können davon abweichende Regelungen zur Wochenruhe verabredet werden.
(§ 52 a gilt ab 02.02.2011)


§ 52 b Proben- und spielfreie Tage
1)  Alle Bühnenmitglieder haben Anspruch auf einen ganzen freien Tag (proben- und spielfrei) pro Woche. Dieser freie Tag und die wöchentliche Ruhezeit gem. § 52 a KV sind jedenfalls nicht additiv zu sehen und auch nicht aneinander gebunden.
2)  Die freien Tage gem. § 52 b KV sind dem Bühnenmitglied mindestens drei Tage vorher bekannt zu geben.
3)  Bei dringender Probennotwendigkeit kann der pro Woche gebührende freie Tag gem. § 52 b KV innerhalb der darauffolgenden 40 Kalendertage verlegt werden.
4)  Maximal fünf freie Tage gem. § 52 b KV pro Spielzeit und Bühnenmitglied können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat während der Spielzeit auch im Vorhinein oder über die 40 Kalendertage hinaus verlegt werden, wenn dies mindestens vier Wochen vorher bekannt gegeben wird und pro verschobenem freien Tag zwei Ersatzruhetage gewährt werden.
5)  Wird das Bühnenmitglied wegen besonderer unabwendbarer Umstände an freien Tagen gem. § 52 b KV zur Dienstleistung herangezogen, so gebührt ihm eine Entschädigung in der Höhe eines 1/26-Anteils der Monatsgage. Die Kollektivvertragsparteien ermächtigen Betriebsinhaber und Betriebsräte, in einer Betriebsvereinbarung davon abweichende Bestimmungen für die Entlohnung zu vereinbaren, welche auch in Form von Zeitausgleich vereinbart werden kann.
(§ 52 b gilt ab 02.02.2011)


§ 53 Rollenstudium
Die in die Gruppe der Solist/innen (§ 1 Abschnitt B lit. a) und der Chormitglieder (§ 1 Abschnitt B lit. b) gehörigen Bühnenmitglieder sind verpflichtet, Sprechrollen in deutscher Sprache sowie Gesangspartien im Wortlaut des deutschsprachigen Auszuges im Ausmaß eines Bogens in gewöhnlicher Handschrift oder im Ausmaß dreier Maschinschreibseiten (Din A 4, 25 Zeilen pro Seite) in einem Tag, Gesangspartien dieses Ausmaßes in 3 Tagen zu erlernen; dabei ist insbesondere bei moderner Literatur auf den Schwierigkeitsgrad entsprechend Rücksicht zu nehmen.


§ 54 Rollenübernahme
(1)  Die Besetzungen der einzelnen Rollen sind tunlichst spätestens 2 Wochen vor der Arrangierprobe bekanntzugeben.
(2)  Die Übernahme einer Rolle durch ein Bühnenmitglied im Falle einer aus welchen Gründen immer eingetretenen Verhinderung des Bühnenmitgliedes, dem diese Rolle zugeteilt war, ist, wenn sie im Fachgebiet und im Vermögen des Bühnenmitgliedes liegt, Dienstpflicht. Ein Übernahmehonorar kann aus einem solchen Falle bei einem Schauspiel nur beansprucht werden, wenn das im § 53 genannte Ausmaß des Rollenstudiums dabei überschritten würde; erfolgt die Übernahme jedoch innerhalb der letzten 3 Tage vor der betreffenden Aufführung, so gebührt ein Übernahmehonorar in jedem Falle. Für die aus einem solchen Anlass erforderliche Übernahme einer Rolle in einem musikalischen Werk kann ein Übernahmehonorar jedenfalls dann beansprucht werden, wenn das Bühnenmitglied nicht an mindestens 2 Szenenproben und einer Orchesterbühnenprobe hatte mitwirken können.
(3)  Das nach diesen Bestimmungen gebührende Übernahmehonorar ist anlässlich der Übertragung der Rolle zu vereinbaren.
(4)  Für die Mitwirkung bei Aufführungen, die zur Gänze in fremder Sprache dargeboten werden, sind mit den Mitgliedern der Gruppen Solist/innen (§ 1 Abschnitt B lit. a) und des Chores (§ 1 Abschnitt B lit. b) im Einzelfalle Sondervereinbarungen zu treffen; Mitgliedern des Ballettkorps (§ 1 Abschnitt B lit . c) gebühren aus einem solchen Anlass keine Sonderentschädigungen.
(5)  Bei Übernahme einer Rolle oder Partie ist dem Bühnenmitglied auf dessen Verlangen Gelegenheit zu geben, diese Rolle oder Partie in einer der drei folgenden Vorstellungen dieses Stücks – mit Ausnahme von Gastspielen – nach Möglichkeit mindestens ein zweites Mal zu spielen. Ein solches Verlangen ist nicht zu berücksichtigen, wenn ihm vertragliche Verpflichtungen des Theaters entgegenstehen.


§ 55 Rollenverweigerung
(1)  Bühnenmitglieder, die in die Gruppe B gehören, können die Übernahme von Rollen verweigern, die außerhalb des Faches gelegen sind, für das sie vertraglich verpflichtet worden sind; wenn das Rollenfach vertraglich nicht festgesetzt wurde, kann ein Bühnenmitglied die Übernahme einer Rolle verweigern, deren Zuteilung nach dem vor oder bei Vertragsabschluss eingereichten Rollenverzeichnis oder nach dem seit Vertragsabschluss gespielten Repertoire seinen Fähigkeiten oder seiner künstlerischen Stellung widerspricht.
(2)  Bühnenmitglieder können ferner die Übernahme einer Rolle verweigern, wenn deren Darstellung geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem Bühnenmitglied aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann, ferner dann, wenn diese Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel des Mitgliedes gelegen ist oder wenn ihre Darstellung die künstlerische oder wirtschaftliche Stellung des Bühnenmitgliedes erheblich zu schädigen geeignet ist.
(3)  Das Recht der Rollenverweigerung muss bei sonstigem Verlust desselben spätestens am zweiten Tage nach Beendigung der ersten Arrangierprobe entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch bestätigte Übergabe einer schriftlichen Erklärung an den Theaterunternehmer erfolgen. Wenn der Theaterunternehmer binnen drei Tagen nach tatsächlichem Einlangen des eingeschriebenen Briefes oder der schriftlichen Erklärung das Schiedsgericht anruft und hievon das Bühnenmitglied unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag schriftlich verständigt, ist das Bühnenmitglied verpflichtet, die Rolle zu probieren und zu spielen, bis eine Entscheidung des Schiedsgerichtes vorliegt. Das Schiedsgericht hat möglichst unmittelbar, spätestens 3 Tage nach erfolgter Anrufung zusammenzutreten und zu entscheiden. Obsiegt das Bühnenmitglied, so steht ihm eine Entschädigung zu, über deren Höhe dann, wenn binnen 3 Wochen hierüber keine Einigung zwischen dem Theaterunternehmer und dem Bühnenmitglied erzielt werden kann, das Schiedsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheidet.


§ 56 Bekleidung, Ausrüstung, Schmuck
(1)  Bühnenmitglieder, die in die Gruppe der Solist/innen (§ 1 Abschnitt B lit. a) gehören, sollen zu ihrem eigenen Gebrauch folgende Bekleidung samt dazugehörigem Schuhwerk, Handschuhen und Hüten in bühnenfähigem Zustand besitzen:
  • a)
    Männer: Zwei Straßenanzüge, einen Cut-away-Anzug, einen Frackanzug, einen Smoking-Anzug, einen Sommer- und einen Wintermantel;
  • b)
    Frauen: Zwei Straßenkleider, ein Gesellschaftskleid, ein Ballkleid, ein Morgenkleid, ein Trauerkleid, einen Sommer- und einen Wintermantel.

Besitzen sie Kleider in diesem Ausmaß nicht, so haben sie diesen Umstand, wenn sie darüber anlässlich des Abschlusses des Bühnendienstvertrages befragt werden, bekanntzugeben.
(2)  Sämtliche Bühnenmitglieder, die in die Gruppen der Solist/innen (§ 1 Abschnitt B lit. a) und der Chormitglieder (§ 1 Abschnitt B lit. b) gehören, sind verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Bekleidung samt Zubehör zum eigenen Bühnengebrauch zur Verfügung zu stellen, nicht aber echte Pelze. Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten alle auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke, mit Ausnahme der dem Bühnenmitglied gehörigen Wäschestücke, in einer dem Bühnenzwecke entsprechenden Weise wieder instand setzen zu lassen (kleine Ausbesserungen, Reinigungen, Aufbügeln). Frack- und Smokinghemden gelten als Kleidungsstücke.
(3)  Die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasie-Kleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel- und Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidung sowie die Tracht des anderen Geschlechtes, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken, Frisuren hat der Theaterunternehmer auf eigene Kosten beizustellen.
(4)  Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten die erforderlichen Ankleider und Ankleiderinnen, Friseure und Friseusen sowie nötigenfalls Maskenbildner zur Verfügung zu stellen.
C. Szenischer Dienst


§ 57 Treuezulagen
(1)  Den Bühnenmitgliedern, die in die Gruppe der Assistent/innen, Inspizient/innen und Souffleure/Souffleusen (§ 1 Abschnitt C lit. b und c) gehören, werden Treuezulagen gewährt. Diese sind im lohnrechtlichen Teil, Anhang I aufgelistet.
(2)  Dienstzeiten, während welcher das einzelne Bühnenmitglied an einer anderen inländischen Bühne, einer Bühne im EU-Raum oder der deutschsprachigen Schweiz als Chormitglied, als Mitglied des Balletkorps, als Mitglied des Szenischen Dienstes tätig war, werden bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren für die Bemessung von Treuezulagen angerechnet.
(3)  Die in Abs. 1 angeführten Treuezulagen gebühren nur den dort genannten Bühnenmitgliedern, die die im lohnrechtlichen Teil, Anhang 1 niedergelegten kollektivvertraglichen Mindestgehälter (Mindestgagen) beziehen oder deren Gehälter (Gagen) nach dem Inhalt der einzelnen Bühnendienstverträge ausdrücklich auf diesen Mindestgehältern (Mindestgagen) aufgebaut sind.


§ 58 Sondervergütungen für die Mitwirkung an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen und an Nachtvorstellungen
Die Bestimmungen des § 43 gelten auch für sämtliche Bühnenmitglieder der Gruppen der Trainingsmeister/innen (§ 1 Abschnitt C lit. a), der Assistent/innen (§ 1 Abschnitt C lit. b) sowie der Inspizient/innen und Souffleure/Souffleusen (§ 1 Abschnitt C lit. c).


§ 59 Mitwirkung bei Aufführungen in fremder Sprache
Für die Mitwirkung bei Aufführungen, die zur Gänze in fremder Sprache dargeboten werden, gebührt den Assistent/innen (§ 1 Abschnitt C lit. b) sowie den Inspizient/innen und Souffleuren/Souffleusen (§ 1 Abschnitt C lit. c) eine Vergütung, über die im Einzelfalle Sondervereinbarungen zu treffen sind.


§ 60 Ruhepausen
Die Bestimmungen des § 45 gelten auch für sämtliche Bühnenmitglieder der Gruppen Trainingsmeister/innen (§ 1 Abschnitt C lit. a), der Assistent/innen (§ 1 Abschnitt C lit. b) sowie der Inspizient/innen und Souffleure/Souffleusen (§ 1 Abschnitt C lit. c).


§ 61 Proben- und spielfreie Tage
Für die Bühnenmitglieder der Gruppen szenischer Dienst (§ 1 Abschnitt C lit. a bis c) gelten die Bestimmungen des § 52.
D. Nicht ständiges Personal


§ 62 Externisten
(1)  Bühnendienstverhältnisse, die vor dem Ende einer Spielzeit ablaufen und Bühnendienstverhältnisse, die nach dem 31. Jänner eines Jahres für den Rest der Spielzeit begründet werden (Externistenverträge), unterliegen der freien Vereinbarung.
(2)  Der Theaterunternehmer kann im Bedarfsfall, soferne dies zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes erforderlich ist, zusätzlich künstlerische Kräfte beschäftigen, doch darf dadurch das engagierte Personal in seinem Recht auf Beschäftigung nicht beeinträchtigt werden. Das Honorar solcher Kräfte ist während der ersten 6 Wochen für mindestens 5 Vorstellungen einschließlich der Premiere gewährleistet. Probenleistungen werden gesondert honoriert.
(3)  Wird ein Dienstverhältnis auf die Dauer der Aufführung eines bestimmten Stückes im Rahmen des Repertoires abgeschlossen und handelt es sich nicht um einen Gastspielvertrag nach § 52 des Schauspielergesetzes, endet dieses mit Beendigung der Aufführungen. Diese Verträge unterliegen der freien Vereinbarung.
(4)  Wird ein Dienstverhältnis auf die Dauer der Aufführungsserie eines bestimmten Stückes abgeschlossen, wobei dem Mitglied mindestens 15 Aufführungen im Monat zu garantieren sind und die Mindestgage als Monatsverdienst erreicht werden muss, endet dieser Vertrag mit Beendigung der Aufführungsserie; der Theaterunternehmer ist jedoch verpflichtet, dem Mitglied 14 Tage vorher mittels eingeschriebenen Briefes den Zeitpunkt der Beendigung der Aufführungsserie mitzuteilen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht rechtzeitig, so besteht der Anspruch auf die Gage und Spielgelder jedenfalls noch durch 14 Tage ab Zustellung der Mitteilung an das Bühnenmitglied. Dasselbe gilt sinngemäß dann, wenn eine solche Mitteilung überhaupt unterbleibt.
(5)  Wenn nach Beendigung der Aufführungsserie noch einige Aufführungen zusätzlich stattfinden sollen, muss hierüber mit dem Mitglied eine freie Vereinbarung für diese Aufführungen geschlossen werden, doch darf das Entgelt für diese einzelnen Vorstellungen nicht geringer sein, als das bei der vorherigen Aufführungsserie gezahlte Tageshonorar.
(6)  Auf Externisten-Dienstverhältnisse finden die Bestimmungen des Kollektivvertrages insoweit sinngemäß Anwendung, als sie nicht etwa ein längerfristiges Dienstverhältnis regeln oder ein solches zur Voraussetzung haben.


§ 63 Gastspielverträge
Für Gastspielverträge gilt die Bestimmung des § 52 des Schauspielergesetzes. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages finden auf Gastspielverträge insoweit Anwendung, als sie nicht ihrem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regeln oder solche zur Voraussetzung haben, insbesondere, soweit sie zur näheren Ausführung derjenigen Bestimmungen des Schauspielergesetzes getroffen sind, die nach der oben erwähnten gesetzlichen Vorschrift auf Gastspielverträge ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind.
IV. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE THEATERUNTERNEHMER
A. Sonderbestimmungen für die Theater Baden und St. Pölten


§ 64 Spielzeitverträge Ausnahme von § 7 (12-Monatsverträge)
(1)  Die Bestimmungen des § 7 gelten nicht.
(2)  Das Stadttheater Baden und das Theater St. Pölten werden vielmehr von der Verpflichtung, Zwölfmonatsverträge abzuschließen, ausgenommen; im Sinne einer Pflege des Ensembletheaters und der Nachwuchsförderung werden mit den Bühnenmitgliedern Verträge über die ganze Spielzeitdauer, die im Einvernehmen zwischen dem Stadttheater Baden beziehungsweise St. Pölten und der Gewerkschaft jeweils festgelegt werden wird, abgeschlossen werden.
Es bleibt den Stadttheater Baden und dem Theater St. Pölten jedoch unbenommen, mit einzelnen Bühnenmitgliedern Verträge, die nur für einen Teil dieser Spielzeit gelten, abzuschließen.
(3)  Die Mindestzahl der für die ganze Spielzeit beschäftigten Bühnenmitglieder wird ebenfalls im Einvernehmen zwischen dem Stadttheater Baden bzw. Theater St. Pölten und der Kulturgewerkschaft KMSfB festgelegt.
B. Sonderbestimmung für das Theater Baden


§ 65 Chorleistung
Als Chorleistung gilt in Abänderung des § 49 auch eine Besetzung von mindestens 6 Mitgliedern des Chores verschiedener Stimmlagen in musikalischen Werken, wenn dies z.B. aus Krankheitsgründen erforderlich ist.
V. SONSTIGES


§ 66 Abfertigung
(1)  Das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) ist ungeachtet der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 BMVG für alle ab dem 1. Jänner 2003 neu eintretenden und allenfalls “umsteigenden” Dienstnehmer, welche dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegen, unter nachfolgenden Voraussetzungen anzuwenden:
(2)  Für den “Umstieg” in das BMVG von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, kann gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 26 Arbeitsverfassungsgesetz und den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und Abs. 3 BMVG eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften nach § 47 Abs. 5 BMVG nur bis 31.12.2013 und ein “Einfrieren” von Altabfertigungsanwartschaften unlimitiert zulässig sind.
(3)  Auf Verlangen des Dienstnehmers ist der Betriebsrat beizuziehen. Für einen solchen Umstieg ist eine schriftliche Vereinbarung zu errichten. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, sind diesbezügliche Verfügungen nichtig und der jeweilige Dienstnehmer verbleibt im bestehenden System. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kassa) hat durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b ArbVG zu erfolgen.
(4)  Jene Bühnenmitglieder, die vor dem 1. Jänner 2003 eingetreten sind, erhalten eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(5)  Als ununterbrochen im Sinne des § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz gilt ein Dienstverhältnis auch dann, wenn es für die Dauer der an der Mitgliedsbühne üblichen Spielzeit, mindestens jedoch für mehr als 6 Monate abgeschlossen war und durch einen weiteren derartigen Bühnendienstvertrag in unmittelbarer Folge an der gleichen Bühne fortgesetzt wird. Als unmittelbar fortgesetzt gilt, wenn der Beginn des Folgevertrages mit dem Beginn der nächsten Spielzeit übereinstimmt.
Bei der Berechnung der Abfertigungsansprüche gem. § 23, Abs. 1 und 6, sowie § 23 Abs. 1 und 3 des Angestelltengesetzes werden Vertragszeiten, deren jeweiliges Ausmaß 6 Monate überschreitet und mindestens einer an der Mitgliedsbühne üblichen Spielzeit entspricht, zusammengerechnet. Kürzere Vertragszeiten bleiben unberücksichtigt.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die unter Punkt 2 angeführte Form der Zeitabrechnung lediglich für die Gewährung von Abfertigungen, nicht aber für die andere Ansprüche des Dienstnehmers, bei denen die Dienstzeit eine Rolle spielt, herangezogen werden darf.


§ 67 Urheberrecht
1. Vertragsgegenstand
Der Vertrag regelt die Erteilung der Sendebewilligung für die aktuelle Berichterstattung aus den dem Theatererhalterverband angehörenden Theatern über Proben durch Hörfunk und/oder Fernsehen und deren Abgeltung.

2. Rechteübertragung, Rechteumfang
(1)  Dieser Vertrag räumt den Mitgliederbühnen des Theatererhalterverbandes die Sonderrechte der Mitwirkenden zur aktuellen Berichterstattung durch den Österreichischen Rundfunk (ORF in Hörfunk und Fernsehen) ein.
(2)  Die Sendedauer solcher Berichte darf drei Minuten nicht überschreiten.
(3)  Eine Verwendung außerhalb des eingeräumten Rechteumfanges ist nur mit Zustimmung der vertragsabschließenden Parteien zulässig.


3. Abgeltung der Nutzungsrechte
(1)  Die Mitgliederbühne bezahlt für die Einräumung dieser Rechte bei einer Ausschnittssendung für das Fernsehen im Bereich des
a)
Musiktheaters € 327,02, des
b)
Sprechtheaters € 232,55 und für
c)
Probebühnen- oder ähnliche Produktionen: € 7,26 pro Person, bis zu einer maximalen Höhe von € 29,06 an den Betriebsratsfond.

Für den Hörfunk im Bereich des
a)
Musiktheaters € 109,– des
b)
Sprechtheaters € 58,13 und für
c)
Probebühnen- oder ähnliche Produktionen: € 7,26, pro Person, bis zu einer maximalen Höhe von € 20,06 an den Betriebsratsfonds.
(2)  Die in Absatz 1 genannten Beträge sind unverzüglich nach dem Sendetermin an den Betriebsratsfond zu überweisen.
(3)  Eine Abgeltung erfolgt nur dann, wenn der Ausschnitt im Rahmen der aktuellen Berichterstattung auch tatsächlich gesendet wurde.


4. Betriebsvereinbarungen
Günstigere Vereinbarungen, auch Betriebsvereinbarungen der jeweiligen Betriebe, werden hiermit zugelassen.


§ 68 Jubiläumsgabe
Alle Dienstnehmer erhalten Jubiläumsgaben, die nach Zurücklegung einer effektiven Dienstzeit von 25 Jahren zwei und nach Zurücklegung einer effektiven Dienstzeit von 40 Jahren drei Monatsbezüge betragen.
Die Bestimmungen über die Jubiläumsgaben werden wie im öffentlichen Dienst geregelt.
Grundsätzlich wird die 2. Jubiläumsgabe nach 40 Dienstjahren gewährt. Wenn ein Dienstnehmer jedoch schon vor Erreichung einer 40-jährigen Dienstzeit in Pension geht, erhält er die Jubiläumsgabe schon nach Zurücklegung einer effektiven Dienstzeit von 35 Jahren.
Unter der effektiven Dienstzeit sind alle Zeiten bei den betreffenden Bühnen zu verstehen, auch wenn es Unterbrechungen gegeben haben sollte.

Anhang I



Lohnrechtlicher Teil ZUSATZ ZUM KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen Siehe den aktuellen Abschluss!