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Theatererhalterverband / Bühnenmitglieder / ZKV Wöchentliche Ruhezeiten / Zusatz

ZUSATZ ZUM KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

abgeschlossen zwischen:
dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte,
Promenade 39, 4020 Linz,
und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe,
Sektion Bühnenangehörige, Maria Theresien-Straße 11, 1090 Wien.


Wöchentliche Ruhezeiten
Die Kollektivvertragsparteien haben Änderungen des Kollektivvertrags im § 52a beschlossen und sind übereingekommen, vorerst auch einen Versuch mit einer längeren Durchrechnung hinsichtlich der durchschnittlichen Wochenruhezeit zu unternehmen.
1)  Alle Bühnenmitglieder, für die § 17 “Theaterarbeitsgesetz” (TAG) zur Anwendung zu kommen hat, haben Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit gem. § 17 TAG Abs. 3 bis 5.
2)  Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb der folgenden Zeiträume die durchschnittliche Ruhezeit gem. § 17 TAG Abs. 3 sichergestellt ist
a)
generell innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 13 Wochen,
b)
darüber hinaus innerhalb eines um zusätzlich 13 Wochen erweiterten Zeitraums bei vorliegender Zustimmung des Bühnenmitglieds und nach Information des Betriebsrats, der im Bedarf beigezogen werden kann.
3)  Zur Berechnung dieser durchschnittlichen Ruhezeit dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Festgehalten wird, dass jedenfalls sämtliche Zeiten während des aufrechten Dienstverhältnisses anzurechnen sind, in denen das Bühnenmitglied nicht zur Arbeitsleistung (wie Vorstellungen oder Proben und dgl.) herangezogen wird. Ausgenommen von der Durchschnittsberechnung sind nur jene Zeiträume, in denen gesetzlich zustehender Urlaub sowie allfälliger Zeitausgleich vereinbart werden.
4)  Eine “Arbeitszeiteinteilung” gem. § 17 TAG Abs. 7 und 8 liegt mit dem Tagesprobenplan bzw. mit mündlichen Einteilungen einer “Probe nach Ansage” vor.
5)  Durch Betriebsvereinbarungen können davon abweichende Regelungen zur Wochenruhe verabredet werden.

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt sofort in Kraft, ist beiderseits bis 31. März 2012 nicht kündbar und kann dann von einem der beiden vertragsschließenden Teile unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Spieljahres gekündigt werden.
Im Fall der Kündigung tritt § 52 a des Rahmenkollektivvertrags für das darstellende, künstlerische Personal, welcher nur durch den gegenständlichen Zusatzkollektivvertrag überlagert wurde, wieder in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Linz, am 02 Februar 2011
Für den
Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte
Promenade 39, 4020 Linz
Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer Bürgermeister Hein Schaden
Vorsitzender Vorsitzender Stellvertreter
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe,
Maria Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung:
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Leitende Referentin