KV-Infoplattform

Theatererhalterverband / Bühnenmitglieder / Beilage

ZUSATZ ZUM KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

abgeschlossen zwischen:
dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte,
Promenade 39, 4020 Linz
und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe,
Sektion Bühnenangehörige, Maria Theresien-Straße 11, Wien 1090.


Änderungen § 52
Der § 52 wird wie folgt abgeändert:
§ 52 a
Wöchentliche Ruhezeiten
1)  Alle Bühnenmitglieder, für die § 17 “Theaterarbeitsgesetz” (TAG) zur Anwendung zu kommen hat, haben Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit gem. § 17 TAG Abs. 3 bis 5.
2)  Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb der folgenden Zeiträume die durchschnittliche Ruhezeit gem. § 17 TAG Abs. 3 sichergestellt ist
a)
generell innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von acht Wochen,
b)
darüber hinaus innerhalb eines um zusätzliche acht Wochen erweiterten Zeitraums bei vorliegender Zustimmung des Bühnenmitglieds und nach Information des Betriebsrats, der im Bedarf beigezogen werden kann.
3)  Zur Berechnung dieser durchschnittlichen Ruhezeit dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Festgehalten wird, dass jedenfalls sämtliche Zeiten während des aufrechten Dienstverhältnisses anzurechnen sind, in denen das Bühnenmitglied nicht zur Arbeitsleistung (wie Vorstellungen oder Proben und dgl.) herangezogen wird. Ausgenommen von der Durchschnittsberechnung sind nur jene Zeiträume, in denen gesetzlich zustehender Urlaub sowie allfälliger Zeitausgleich vereinbart werden.
4)  Eine “Arbeitszeiteinteilung” gem. § 17 TAG Abs. 7 und 8 liegt mit dem Tagesprobenplan bzw. mit mündlichen Einteilungen einer “Probe nach Ansage” vor.
5)  Durch Betriebsvereinbarung können davon abweichende Regelungen zur Wochenruhe verabredet werden.


§ 52 b
Proben- und spielfreie Tage
1)  Alle Bühnenmitglieder haben Anspruch auf einen ganzen freien Tag (proben- und spielfrei) pro Woche. Dieser freie Tag und die wöchentliche Ruhezeit gem. § 52 a KV sind jedenfalls nicht additiv zu sehen und auch nicht aneinander gebunden.
2)  Die freien Tage gem. § 52 b KV sind dem Bühnenmitglied mindestens drei Tage vorher bekannt zu geben.
3)  Bei dringender Probennotwendigkeit kann der pro Woche gebührende freie Tag gem. § 52 b KV innerhalb der darauffolgenden 40 Kalendertage verlegt werden.
4)  Maximal fünf freie Tage gem. § 52 b KV pro Spielzeit und Bühnenmitglied können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat während der Spielzeit auch im Vorhinein oder über die 40 Kalendertage hinaus verlegt werden, wenn dies mindestens vier Wochen vorher bekannt gegeben wird und pro verschobenem freien Tag zwei Ersatzruhetage gewährt werden.
5)  Wird das Bühnenmitglied wegen besonderer unabwendbarer Umstände an freien Tagen gem. § 52 b KV zur Dienstleistung herangezogen, so gebührt ihm eine Entschädigung in der Höhe eines 1/26-Anteils der Monatsgage. Die Kollektivvertragsparteien ermächtigen Betriebsinhaber und Betriebsräte, in einer Betriebsvereinbarung davon abweichende Bestimmungen für die Entlohnung zu vereinbaren, welche auch in Form von Zeitausgleich vereinbart werden kann.


Unterzeichnungsprotokoll
Linz, am 2. Februar 2011
Für den
Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte
Promenade 39, 4010 Linz:
Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer Bürgermeister Heinz Schaden
Vorsitzender Vorsitzender Stellvertreter
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe,
Maria Theresien-Straße 11. 1090 Wien
Geschäftsführung:
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Leitende Referentin