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Textilindustrie VLB / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.


Artikel V Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Vorarlbergs vom 3. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 01.04.2011 wie folgt abgeändert:
  • 1.
    Der § 3 Abs. (1) wird nach dem Wort …„Fahrtvergütung“. um einen weiteren Absatz ergänzt, der lautet: „Ebenso finden die Abs. (5) bis (11) keine Anwendung auf Angestellte, die ihren Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen, ausgenommen bei Baustellen- und Montagetätigkeit. In diesen Fällen können Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigungen, Fahrtkostenvergütungen und Wegzeitvergütungen durch Betriebsvereinbarung im Sinn des § 68 Abs. 4 Z 5 EStG geregelt werden.“
  • 2.
    Der erste Satz im § 3 Abs. (2) Begriff der Dienstreise lautet neu: „Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort verlässt, um in einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Arbeitgebers auszuführen.“
  • 3.
    Im § 3 Abs. (5) wird für Angestellte der Verwendungsgruppen I – IV a, sowie der Meistergruppen das Taggeld von € 42,61 auf € 43,78 erhöht.
  • 4.
    Im § 4 Trennungskostenentschädigung Abs. (2) wird am Anfang des ersten Satzes nach der Wortfolge „Anspruchsberechtigt sind Angestellte, die mit..“ folgende Wortfolge eingefügt: „ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin, dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG…“.
  • 5.
    Der erste Satz des § 4 Abs. (4) lautet neu wie folgt: Die Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für Angestellte aller Verwendungsgruppen € 18,41.
  • 6.
    Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert: Für Angestellte der Verwendungsgruppen I – III und für die Meistergruppe M I und M II wird das Messegeld von € 19,75 auf € 20,29 erhöht.