Textilgewerbe / Stickereiwirtschaft VLB / Beilage / Lohn/Gehalt
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer für Vorarlberg, Fachgruppe der Stickereiindustrie und der Landesinnung der Sticker, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil andererseits.
Änderung § 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 20 (2)
In Betrieben die überwiegend Lohnaufträge ausführen, beträgt die Kündigungsfrist zwei Kalenderwochen. Diese Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses (Dienstzettel) bekannt zu geben.
Neuer § 21a Wechsel in das System der "Abfertigung neu"
Es wird ein neuer § 21a Wechsel in das System der "Abfertigung neu" eingefügt:
§ 21a Wechsel in das System der "Abfertigung neu"
"Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten.
Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
Dies gilt für ArbeiterInnen, die ab 1.5.2003 vom alten Abfertigungsrecht in die Abfertigungsbestimmungen des BMVG übertreten.