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Textilgewerbe / Stickereiwirtschaft VLB / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer für Vorarlberg,
Fachgruppe der Stickereiindustrie und der Landesinnung der Sticker,

einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung
andererseits.


XI. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Änderung § 20 (1)
§ 20 (1) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält folgende Fassung:
Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses, kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.
Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.