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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


(Konsolidierte Fassung vom 1. Juni 2024)

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe Stickereiwirtschaft, einerseits

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE

zum

RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG

für alle Arbeiterinnen und Arbeiter des Bekleidungs-, Textil-, Schuh-, Sattler- und Kürschnergewerbes

VOM 1. MAI 2002
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE



  • + 5,7 % Erhöhung der KV-Löhne (LG-4,5,7,10)
  • + 5,6 % Erhöhung der KV-Löhne (LG-11)
  • + 5,5 % Erhöhung der KV-Löhne (LG-8)
  • + 5,4 % Erhöhung der KV-Löhne (LG-1,2,3,6,9,12)
  • + IST-LÖHNE: Empfehlung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung
  • + 5,5 % Lehrlingseinkommen (gerundet auf den nächsten vollen Euro)
Geltungstermin: 1. Juni 2024

Laufzeit: 12 Monate


I. Geltungsbereich
a)  räumlich:
Für das Bundesland Vorarlberg
b)  fachlich:
Für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuhund Lederindustrie, Berufsgruppe Stickereiwirtschaft angehörigen Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen
c)  persönlich:
Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die gewerblichen Lehrlinge


II. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag gilt vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025.


III. Kollektivvertragslöhne und Lehrlingseinkommen
Die ab 1. Juni 2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, sowie die Lehrlingseinkommen sind in der beigeschlossenen Lohntabelle festgelegt.
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.
Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.


IV. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte
Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.


V. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung
Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade der Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.


VI. Ergänzung Dienstzettel
Der Dienstzettel wird dahingehend ergänzt, dass folgender Punkt eingefügt wird:
„Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse .............. am ..............“
(Im Einzelfall gültig, wenn auf das individuelle Arbeitsverhältnis das MVK-Gesetz anzuwenden ist)


VII. Überprüfung der Stundenverdienste
1)  Die bisher tatsächlich bezahlten Stundenverdienste sind darauf zu überprüfen, ob sie zumindest dem ab 1. Juni 2024 neu festgesetzten jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so sind die bisherigen Stundenverdienste auf den ab 1. Juni 2024 geltenden Kollektivvertragslohn anzuheben.
2)  Bei der Prüfung, ob der neue kollektivvertragliche Stundenlohn erreicht wird, ist der tatsächliche bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers, einschließlich aller wie immer gearteter Zulagen und Prämien, ausgenommen jener, die in den folgenden Absätzen 3) und 4) genannt werden, heranzuziehen.
3)  Neben dem Stundenlohn gewährte variable Leistungsprämien, deren Ausmaß und Anspruch von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängt, können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn nicht angerechnet werden.
4)  Neben dem Stundenlohn gesondert verrechnete Schmutz-, Staub- oder Gefahrenzulagen können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn gleichfalls nicht angerechnet werden.


VIII. Lohngruppeneinteilung
Die Lohngruppeneinteilung für die Fachgruppe der Vorarlberger Stickereiwirtschaft lautet wie folgt:
Lohngruppe 1 einfache Hilfsarbeiten
Lohngruppe 2 Hilfsarbeiten, Hefteln, Handajournähen, Nachsehen II, Schifflifüllen (Fädeln), Handscherlen, Nachsticken II, Annähen, Hilfsaufspannen
Lohngruppe 3 ---
Lohngruppe 4 Handsticken (Konfektion- und Weißsticken), Maschinnähen
Lohngruppe 5 Plissieren, Maschinajournähen, Aufspannen, Nachsehen I, Nachsticken I, Maschinsticken (Singer, Kurbel, Adler)
Lohngruppe 6 Maschinscherlen
Lohngruppe 7 ---
Lohngruppe 8 ---
Lohngruppe 9 Zeichnen nach der Auslehre
Lohngruppe 10 Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre
Lohngruppe 11 Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre
Lohngruppe 12 ---


IX. Rahmenkollektivvertrag
Im Übrigen finden die Bestimmungen des „Rahmenkollektivvertrages für das Gewerbe vom 1. Mai 2002” in der geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
Empfehlung der Sozialpartner:
Überzahlung bleibt aufrecht



Feldkirch, 3.6.2024
WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie,
Berufsgruppe Stickereiwirtschaft
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva-Maria Strasser
BERUFSGRUPPE TEXTILINDUSTRIE
Die Berufsgruppenleiterin:
Mag. Ursula Feyerer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer: Der Sekretär:
Peter Schleinbach Gerald Cuny-Kreuzer


Lohntabelle
(Lohntarif) für die Fachgruppe der Vorarlberger Stickereiwirtschaft, gemäß § 10, Abs. 1 und 2 des Rahmenkollektivvertrages.

Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bzw. dessen Geltungsbeginn bestehende günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt.
Gültig ab 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2025
Lohn-Gruppe Kollektivvertrags-Löhne Gruppendurchschnittsverdienste bei Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung gemäß § 7 (6) RKV
1 11,29 14,11
2 11,29 14,11
3 11,29 14,11
4 11,63 14,54
5 11,91 14,89
6 12,09 15,11
7 12,73 15,91
8 13,24 16,55
9 13,47 16,84
10 14,36 17,95
11 14,98 18,73
12 15,75 19,69


Lehrlingseinkommen:
gültig ab 1. Juni 2024

bei 3-jähriger bzw. 4-jähriger Lehrzeit
monatlich in €
1. Lehrjahr 869,00
2. Lehrjahr 1.008,00
3. Lehrjahr 1.223,00
4. Lehrjahr 1.401,00
bei 2-jähriger Lehrzeit
monatlich in €
1. Lehrjahr 869,00
2. Lehrjahr 1.143,00