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Textilgewerbe (inkl. VLB) / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer für Vorarlberg,
Landesinnung der Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil – Nahrung.


XI. Änderungen des RKV v. 01.05.2002 Änderung § 16 Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle
§ 16 1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf: