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Nahrungs- und Genußmittelgewerbe / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


zum Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen im Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs gültig ab 1.6.2016
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich


§ 1 Kollektivvertragspartner
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.


§ 2 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)  Fachlich:
Für alle der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) angehörenden Mitgliedsbetriebe, ausgenommen Mitgliedsbetriebe in den Berufszweigen der Molker und Käsereien, sonstiger Be- und Verarbeiter von Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstoffen sowie Erzeuger von Fisch- und Feinkostprodukten einschließlich Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwicherzeuger und Erzeuger sonstiger Arten von Feinkostprodukten
Ausgenommen sind weiters die Mitglieder des Bundesverbandes der Bäcker, Fleischer, Konditoren und Müller und Mischfuttererzeuger, für die eigene Kollektivverträge abgeschossen wurden.
Für Mitgliedsbetriebe, die innerhalb der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, mehreren Berufszweigen angehören, ist in Zweifelsfällen einvernehmlich zwischen den Kollektivvertragspartnern festzustellen, welche fachliche Zugehörigkeit gegeben ist.
c)  Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.


§ 3 Geltungsbeginn/Geltungsdauer
Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten gleichzeitig mit § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, am 1.10.2021 in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 4 Abänderung des "§ 19 Lösung des Arbeitsverhältnisses" im Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen im Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs gültig ab 1.6.2016
§ 19. Lösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu:
1.  Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 BAG).
2.  Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
3.  Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
4.  Bezüglich des Schutzes für ältere Arbeitnehmer wird auf das Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.
5.  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer/innen innerhalb von 3 Tagen das gebührende Entgelt zu bezahlen, über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und die Arbeitspapiere auszufolgen.
6.  Der/die Arbeitnehmer/in ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen und Arbeitskleidung zurückzustellen.