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Aenderung Historie

Gesamtvertrag


für ständige freie Mitarbeiter/innen bei österreichischen Tageszeitungen

Stand ab 1. Juni 2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA


§ 1 Geltungsbereich
1.  Der Tarifvertrag gilt
a)
räumlich
für das Gebiet der Republik Österreich,
b)
fachlich
für mit der Produktion von Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten (zB Online-Portalen und mobilen Diensten) befassten Betriebe ordentlicher und außerordentlicher VÖZ-Mitglieder (eine Liste aller ordentlichen und außerordentlichen VÖZ-Mitglieder ist im Anhang zu § 4 des Kollektivvertrags für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes (folgend: „Kollektivvertrag“) enthalten und wird beim Bundeseinigungsamt jährlich aktualisiert hinterlegt).
c)
persönlich
für alle ständigen freien Mitarbeiter/innen im Sinne des § 16 JournalistenG.
2.  Tageszeitungen sind Zeitungen, die mindestens viermal wöchentlich erscheinen; publizieren Tageszeitungen an einzelnen Wochentagen gesonderte Ausgaben (zB Sonntagszeitung), gelten diese als Tageszeitungen.
3.  Wochenzeitungen sind Verlagserzeugnisse, auf welche folgende Merkmale zutreffen:
a)
Erscheinungsweise:
mindestens 24-mal im Jahr;
b)
Druckauflage:
mindestens 5.000 Stück je Nummer; erscheint neben einem derartigen Verlagsobjekt im gleichen Verlag ein Objekt mit niedrigerer Auflage, unterliegen die dort tätigen ständigen freien Mitarbeiter/innen ebenfalls den folgenden Bestimmungen des Gesamtvertrages.
4.  Redaktionelle digitale Angebote sind digital veröffentlichte bzw öffentlich zugängliche Nachrichtenangebote, die ein mit Tages- oder Wochenzeitungen vergleichbares Angebot bereitstellen.
5.  Dieser Gesamtvertrag gilt ferner für in Österreich hergestellte und gegen Entgelt abgegebene Presseerzeugnisse, die nicht seltener als monatlich periodisch erscheinen und auf Grund ihres Inhalts über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen, vorwiegend der politischen, gesellschaftlichen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen.
6.  Freie journalistische Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn durch Ausmaß, Art und Umfang der Tätigkeit nicht jene Kriterien erfüllt sind, die aufgrund einschlägiger Bestimmungen und Judikatur Arbeitnehmer/innen kennzeichnen. Das heißt zum Beispiel, wenn er/sie Arbeitszeit (abgesehen von Abgabeterminen) und Arbeitsort selbst bestimmt und bei seiner/ihrer Arbeit keiner laufenden Kontrolle unterworfen ist. Keinesfalls dürfen ständige freie Mitarbeiter/innen, die eine derartige freie Tätigkeit ausüben, dazu herangezogen werden, Strukturdienste zu leisten (wie zum Beispiel Schluss- und Wochenenddienste) sowie fremde Beiträge im elektronischen Produktions-Workflow des Redaktionssystems zu bearbeiten oder redaktionelle Letztverantwortung zu übernehmen.


§ 2 Honorare
Journalistische Dienstleistungen sind zu honorieren. Sämtliche Honorare nach diesem Vertrag sind Nettohonorare (ohne Mehrwertsteuer).


§ 3 Honorare für Textbeiträge
Das Honorar für Textbeiträge wird als Euro-Betrag pro 1.000 Anschläge jährlich in der Tarifpunktation festgelegt.


§ 4 Honorare für Bildbeiträge
Das Honorar für Bildbeiträge wird als Euro-Betrag pro Bild jährlich in der Tarifpunktation wie folgt festgelegt:
  • (a)
    Honorar bei Beistellung des Fotomaterials und Ausarbeitung bzw Weiterverarbeitung im Verlag in analoger oder digitaler Form;
  • (b)
    Honorar für digital zur Verfügung gestellte Fotos (inkl Übermittlung) und reproduktionsfähige Fotos.


§ 5 Honorare für Videobeiträge
Das Honorar für Videobeiträge wird als Euro-Betrag pro Videobeitrag jährlich in der Tarifpunktation wie folgt festgelegt:
  • (a)
    Honorar bei Beistellung des Rohmaterials;
  • (b)
    Honorar bei Bereitstellung von bearbeitetem Material.


§ 6 Abstandshonorar
Wird ein verbindlich vereinbarter Beitrag lt. § 3 bis 5 bereitgestellt, aber aus Gründen, die nicht in der Sphäre des ständigen freien Mitarbeiters/ der ständigen freien Mitarbeiterin liegen, nicht veröffentlicht, gebührt jedenfalls ein Abstandshonorar in Höhe von 100 % des jeweils zu treffenden Honorars.


§ 7 Infrastrukturpauschale
Wenn der/die ständige freie Mitarbeiter/in über Verlangen des Verlages eine technische Ausrüstung aus eigenen Mitteln anschaffen muss und diese nicht vom Verlag abgegolten wird, so gebührt ein monatliches Infrastrukturpauschale, dessen Höhe jährlich in der Tarifpunktation festgelegt wird.


§ 8 Reisen im Rahmen einer Beauftragung
Wird bei Aufträgen, die das Verlassen des Standortes des Verlages bzw der Redaktion bzw des vereinbarten Standortes des ständigen freien Mitarbeiters/der ständigen freien Mitarbeiterin notwendig machen und daher zu Mehrausgaben für Verpflegung resp Nächtigung führen, die Abgeltung solcher Reisekosten vereinbart, sind die Reisekostenvergütungsregelungen des Kollektivvertrags (§ 31) anzuwenden.


§ 9 Fälligkeit
Alle Honoraransprüche sind bis spätestens zum Ende des auf die Veröffentlichung (auf das zeitgerechte Einlangen des bestellten Beitrages bzw auf das Tätigwerden) folgenden Monats zu berechnen und spätestens bis zum 15. des übernächsten Monats auszubezahlen. Dasselbe gilt sinngemäß für die jeweils zeitgerecht abgegebenen Reiserechnungen.


§ 10 Urheberrechtliche Bestimmungen
1.  Umfang der Rechtsübertragung
Der Verlag erwirbt an den von ständigen freien Mitarbeitern/ innen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis geschaffenen Text- oder Bildbeiträgen, an denen den freien Mitarbeitern/innen Urheberrechte und/oder verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zukommen, ab dem Zeitpunkt des Entstehens dieser Rechte Nutzungsrechte nach den Bestimmungen der unten stehenden Absätze.
Das jeweilige Nutzungsrecht des Verlages ist, sofern gesetzlich oder in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich und zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt. Es umfasst die Befugnis des Verlages, die Werke und Leistungen in jedem Medium des Verlages in körperlicher Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, sofern Einzelverträge nichts anderes vorsehen.
Die Bewilligung umfasst auch die Nutzung innerhalb einer Redaktionsgemeinschaft sowie bei Mantellieferung und sonstiger vergleichbarer redaktioneller Zusammenarbeit.
Die Einräumung erstreckt sich insbesondere auf:
das Vervielfältigungsrecht gemäß § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG),
das Verbreitungsrecht gemäß § 16 UrhG,
das Senderecht gemäß § 17 UrhG,
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht gemäß § 18 UrhG und
das Recht zur branchenüblichen Bearbeitung (gemäß § 21 Abs 1 letzter Satz UrhG) einschließlich der Datenbanknutzung, Kopieren oder Verfilmen auf Datenträger und Übersetzung.
2.  Urheberpersönlichkeitsrechte
Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist (§ 20 Abs 1 UrhG).
Die Urheberpersönlichkeitsrechte des ständigen freien Mitarbeiters/der ständigen freien Mitarbeiterin an seinen/ihren Beiträgen bleiben unberührt, insbesondere das Recht, Entstellungen und Bearbeitungen zu verbieten, die geeignet sind, seine/ihre berechtigten geistigen Interessen am Beitrag zu beeinträchtigen. Das Recht des Verlages, am Werk selbst und an dessen Titeln sowie den Bildtexten die branchenüblichen Veränderungen (gemäß § 21 Abs 1 UrhG) vorzunehmen, bleibt jedoch unberührt.
3.  Übertragung der Nutzungsrechte durch den Verlag auf Dritte
Der/die ständige freie Mitarbeiter/in räumt dem Verlag das Recht ein, die in Abs 1 genannten Rechte auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte im In- und Ausland unter Wahrung der Rechte des ständigen freien Mitarbeiters/der ständigen freien Mitarbeiterin aus diesem Vertrag nutzen zu lassen, soweit hiedurch nicht offensichtlich die geistigen Interessen des ständigen freien Mitarbeiters/ der ständigen freien Mitarbeiterin beeinträchtigt werden.
Der Verlag hat den ständigen freien Mitarbeiter/die ständige freie Mitarbeiterin von der Übertragung der Nutzungsrechte – sofern zumutbar im Vorhinein – unverzüglich zu informieren.
4.  Nutzung des Urheberrechts durch den ständigen freien Mitarbeiter/die ständig freie Mitarbeiterin
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Verlag darf der/die ständige freie Mitarbeiter/in über seine/ ihre Beiträge ohne Einwilligung des Verlages weiterverfügen, wenn seit dem Erscheinen, oder im Falle des Nichterscheinens, seit der Ablieferung des Beitrages an den Verlag, mindestens ein halbes Jahr vergangen ist. Dem Verlag verbleibt ein einfaches, nichtexklusives Nutzungsrecht.
5.  Rückrufsrecht
Übt der Verlag das Recht gemäß Abs 1 und 3 nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des ständigen freien Mitarbeiters/der ständigen freien Mitarbeiterin erheblich verletzt, so kann dieser/diese das Nutzungsrecht frühestens 4 Wochen nach Ablieferung des Textbeitrages schriftlich zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem/der ständigen freien Mitarbeiter/in zuzumuten ist.
Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der/ die ständige freie Mitarbeiter/in dem Verlag unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Frist, die nicht mehr als zwei Wochen zu betragen braucht, zur Ausübung der Rechte gemäß Abs 1 und 3 bestimmt hat.
Der Bestimmung der Frist bedarf es nicht, wenn die Ausübung der Rechte gemäß Abs 1 und 3 dem Verlag unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Frist überwiegende Interessen des ständigen freien Mitarbeiters/der ständigen freien Mitarbeiterin beeinträchtigt werden.
6.  Vergütungsregelung
Jede weitere Nutzung (über die Erstnutzung hinaus) der nach Abs 1 eingeräumten Rechte in Bereichen, für die der/die ständige freie Mitarbeiter/in nach Maßgabe seines/ihres Auftrages tätig ist, erfolgt zu einem Wiederholungshonorar in Höhe von 50 % der jeweils gültigen Honorarsätze für Text- und Bildbeiträge gemäß Gesamtvertrag. Die Nutzung für Archivzwecke in körperlicher und/oder elektronischer Form sowie durch Reprografie oder zum persönlichen unentgeltlichen Gebrauch Dritter erfolgt vergütungsfrei.
Die Erteilung der Genehmigung zur Nutzung der erschienenen Beiträge für Pressespiegel zum Zwecke der eigenen Medienbeobachtung (reprographisch und elektronisch) an Dritte gilt als Teil der Erstnutzung und ist gegenüber dem/der ständigen freien Mitarbeiter/ in vergütungsfrei, sofern sie nicht ohnehin von Gesetzes wegen vergütungsfrei ist.
Der/die ständige freie Mitarbeiter/in hat in folgenden Fällen der Nutzung der in Abs 1 eingeräumten Rechte durch den Verlag – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung:
  • a)
    für die öffentliche Wiedergabe der Beiträge in unkörperlicher Form mit Ausnahme der Werbung für den Verlag,
  • b)
    für die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte gemäß Abs 3 mit Ausnahme von Mantellieferungen und sonstiger vergleichbarer redaktioneller Zusammenarbeit (zB regelmäßige Lieferung von Teilen von Tageszeitungen wie Wirtschaftsteil, Wochenendbeilage) innerhalb eines Monats ab erstmaligem Erscheinen,
  • c)
    für die Nutzung von Textbeiträgen des ständigen freien Mitarbeiters in anderen Objekten desselben Verlages, auf die sich der Auftrag nicht erstreckt.
In diesen Fällen beträgt die Vergütung 50 % des vom Verlag für die Nutzung dieses Werks erzielten Erlöses, mindestens jedoch das jeweils gültige Honorar für Text- und Bildbeiträge gemäß Gesamtvertrag.

Für die zeitlich parallele Nutzung im Onlinedienst des Verlages wird ein Zuschlag zum Honorar für Text- oder Bildbeiträge gemäß Gesamtvertrag in Höhe von 10 % bezahlt.
Künftige Verwertungsmöglichkeiten von durch ständig freie Mitarbeiter/innen erbrachten Werken und Leistungen, an die die Vertragspartner mangels Kenntnis beim Abschluss dieses Vertrages nicht gedacht haben, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
7.  Gutschriften
Der Verlag ist verpflichtet, dem/der ständigen freien Mitarbeiter/in Gutschriften für angefallene Vergütungen bis spätestens zum Ende des auf die Veröffentlichung folgenden Monats auszustellen.
8.  Nichtausschließliche Nutzungsbewilligungen
Abweichend von Pkt 1. kann zwischen dem Verlag und dem/der ständigen freien Mitarbeiter/in vereinbart werden, dass der Verlag an einzelnen oder allen gelieferten Beiträgen zu einem reduzierten Honorar bloß eine nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung erwirbt, welche überdies zugunsten des ständigen freien Mitarbeiters/der ständigen freien Mitarbeiterin auch zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt werden kann. Ist dies vereinbart, so kann der/die ständige freie Mitarbeiter/in die gelieferten Text- und Bildbeiträge auch anderen Verlagen anbieten. Soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde, darf jedoch auch in diesem Fall eine Nutzungs- bzw Verwertungshandlung im Sinne des Pkt 1. erst nach der Erstveröffentlichung durch den Verlag, für den der/die ständige freie Mitarbeiter/in als solche/r tätig ist, erfolgen. Bei der Vereinbarung nichtausschließlicher Nutzungsbewilligungen beträgt das reduzierte Honorar hinsichtlich der von dieser Vereinbarung umfassten Text- und Bildbeiträge mindestens 50 % der in den §§ 3 bis 5 genannten Honorare.


§ 11 Beendigung der Zusammenarbeit
Wer nach einer mindestens einjährigen Zusammenarbeit keine Beiträge mehr liefern bzw annehmen will, hat dies der anderen Seite mit einer Frist von einem Monat schriftlich anzukündigen. Bei mehr als fünfjähriger ununterbrochener Zusammenarbeit verlängert sich die Ankündigungsfrist auf 3, bei mehr als zehnjähriger ununterbrochener Zusammenarbeit auf 4 Monate, bei mehr als fünfzehnjähriger ununterbrochener Zusammenarbeit auf 5 Monate und bei mehr als zwanzigjähriger ununterbrochener Zusammenarbeit auf 6 Monate.


§ 12 Informations- und Kontrollrecht des Betriebsrates
Über Ersuchen des/der ständigen freien Dienstnehmers/ Dienstnehmerin ist der Betriebsrat berechtigt, sich hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesamtvertrages gegenüber ständigen freien Dienstnehmer/innen bei der Verlagsleitung zu informieren und gegebenenfalls zu intervenieren.


§ 13 Kündigung des Vertrages
1.  Dieser Vertrag ist zu jedem Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbar.
2.  Der Gesamtvertrag einschließlich Tarifvertrag kann einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern ohne Kündigung des Gesamtvertrages abgeändert werden.


§ 14 Inkrafttreten
Dieser Gesamtvertrag tritt mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
Wien, am 28. November 2014
(Stand 1. Juni 2022)


Anhang
Honorare für ständig freie Mitarbeiter/innen (Gesamtvertragt, § 3–5) ab 1. Juni 2023
Honorierung von Textbeiträgen
pro 1.000 Anschläge
€ 50,00
Honorierung von Bildbeiträgen
:
Ausarbeitung im Verlag € 33,00
reproduktionsfähiges Foto € 58,00
Honorierung von Videobeiträgen
:
bei Beistellung von Rohmaterial: € 55,00
bei Beistellung von bearbeitbarem Material: € 94,00
Infrastrukturpauschale (§ 7)
€ 260,00



Wien, am 15. März 2023
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
Mag. Markus MAIR Mag. Gerald GRÜNBERGER
Präsident Verbandsgeschäftsführer
Mag.ª Claudia GRADWOHL
Vorsitzende des Verhandlungsteams
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER
Vorsitzende Bundesgeschäftsführer
WIRTSCHAFTSBEREICH MEDIEN
Eike-Clemens KULLMANN Mag. Edgar WOLF
Bundesausschuss-Vorsitzende Wirtschaftsbereichssekretär