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Tabaktrafiken / Zusatz / Lohn/Gehalt

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben

vom 23.11.2021

abgeschlossen am 23.11.2021 zwischen dem
Bundesgremium der Tabaktrafikanten der Wirtschaftskammer Österreich
, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der
Gewerkschaft GPA
, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA


I. Geltungsbereich
a)  Räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet Österreichs,
b)  Fachlich:
für sämtliche dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten angehörenden Unternehmen,
c)  Persönlich:
für alle Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1998 in eine Tabaktrafik eingetreten sind. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG, BGBl. 292/21, Anwendung findet.


II. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am
1.1.2022
in Kraft, soweit im Zusatzkollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist.


III. Übergangsbestimmungen
1.  Soweit im Folgenden keine Sonderbestimmungen für Angestellte in Tabaktrafiken vereinbart sind, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben.
2.  Alle Arbeitnehmer sind zum 1.1.2022 unter Anwendung der Übergangsbestimmungen im Abschnitt 3) C. des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in der Fassung vom 1.1.2022 in den genannten Kollektivvertrag überzuführen.
3.  Basis für den Übergang ist folgende Gehaltstafel:
Berufsjahr Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien Salzburg und Vorarlberg
25. 2.116,00 2.210,00
4.  Die am 31.12.2021 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1.1.2022 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.
5.  Die Arbeitnehmer sind in die Beschäftigungsgruppe C Stufe 5 einzureihen, sofern sich aufgrund der Tätigkeit keine höhere Einstufung ergibt.
6.  Die Bestimmungen zum Jubiläumsgeld wurden in die branchenspezifischen Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in den Abschnitt 6) übergeführt. Die Ansprüche sind im Umstiegsdienstzettel gesondert anzuführen.


IV. Schlussbestimmungen
1.  Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages nicht berührt.
2.  Mit Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Zusatzkollektivvertrages vom 1.12.2020 ihre Gültigkeit.



BUNDESGREMIUM DER TABAKTRAFIKANTEN
DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Josef Prirschl Sinan Ibili, MSc
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Handel
Der Vorsitzende: Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Martin Müllauer Anita Palkovich