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Tabakwarenindustrie / Altersteilzeit-KV / Zusatz

Kollektivvertrag


über Altersteilzeit

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss, 1080 Wien, Albertgasse 35, für die Arbeiter des Unternehmens, sowie Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, für die Angestellten des Unternehmens


1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1.1.
räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich,
1.2.
fachlich:
für die AUSTRIA TABAK AG, im folgenden „Unternehmen“ genannt,
1.3.
persönlich:
für Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, im folgenden „Arbeitnehmer“ genannt,
  • 1.3.1
    deren Normalarbeitszeit mindestens 30,4 Wochenstunden beträgt,
  • 1.3.2
    deren monatliches Bruttoentgelt im Jahr 2001 ATS 50.000,00 (€ 3.634,00) und in den Folgejahren diesen Betrag, aufgewertet mit den jeweiligen KV-Erhöhungen, nicht übersteigt,
1.4.
zeitlich:
vom 1.1.2001 für die Geltungsdauer des § 27 AlVG i.d.F. BGBl 101/2000 längstens bis 31.12.2003; für die in diesem Zeitraum abgeschlossenen ATZ-Vereinbarungen gilt er bis zu ihrem Ablauf.


2. Begriffsbestimmungen
2.1.  Altersteilzeit, ATZ:
Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers während des ATZ-Zeitraumes unter Herabsetzung seiner zeitlichen Arbeitsverpflichtung auf 40 bis 60 % der für ihn vorher geltenden Normalarbeitszeit;
2.2.  ATZ-Entgelt:
Das während des ATZ-Zeitraumes dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt.
2.3.  Grundentgelt:
Das für die Vollzeitbeschäftigung gemäß Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung gebührende Entgelt ohne Mehrleistungsentgelte, Erschwernisabgeltungen und andere einmalige und regelmäßige Entgeltbestandteile.
2.4.  ATZ-Entgeltbemessungsgrundlage, ATZ-E
Das Grundentgelt zuzüglich der in der Betriebsvereinbarung festgelegten Entgeltbestandteile.
2.5.  ATZ-Zeitraum:
Der Zeitraum, in dem die Herabsetzung der zeitlichen Arbeitsverpflichtung gilt, und der mit dem Zeitpunkt endet, in dem der Arbeitnehmer frühestens Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsversorgung erlangt. Vorbehaltlich Pkt. 3.3. besteht er aus Aktiv- und Passivphase.
2.6.  Aktivphase:
Der Teil des ATZ-Zeitraumes (= Durchrechnungszeitraumes), in dem der Arbeitnehmer in Normalarbeitszeit beschäftigt wird und entsprechend der von ihm zu leistenden Mehrarbeit Anspruch auf Zeitausgleich erwirbt.
2.7.  Passivphase:
Der Teil des ATZ-Zeitraumes (= Durchrechnungszeitraumes), in dem der Arbeitnehmer den in der Aktivphase erworbenen Anspruch auf Zeitausgleich verbraucht.
2.8.  ATZ-Vereinbarung:
Die zwischen dem Unternehmen und einem Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung über seine Arbeitsverpflichtung (Teilzeitprozentsatz), die Regelungen über die zeitliche Lage der Aktivphase und der Passivphase sowie über die Beendigung des Dienstverhältnisses zum Ende des ATZ-Zeitraumes enthält.


3. ATZ-Vereinbarung
3.1.  Die ATZ-Vereinbarung hat eine Regelung zur Sicherstellung des Verbrauchs des Resturlaubes zu enthalten.
3.2.  In der ATZ-Vereinbarung ist die Dauer der Aktivphase so festzulegen, dass der Zeitausgleichsanspruch in der Passivphase vollständig verbraucht wird.
3.3.  An Stelle der Regelung gem. Pkt. 3.2 kann die ATZ-Vereinbarung vorsehen, dass die Arbeitsleistung bei herabgesetzter zeitlicher Arbeitsverpflichtung kontinuierlich während des gesamten ATZ-Zeitraums erbracht wird.
3.4.  Die ATZ-Vereinbarung hat ferner Hinweise zu enthalten, die den Arbeitnehmer darüber belehren,
3.4.1
dass gemäß § 44 Abs 1 Z 10 ASVG die Sozialversicherungsbeiträge während des ATZ-Zeitraumes nach der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der normalen Arbeitszeit (Vollzeitentgelt) zu entrichten sind. Die Valorisierung ist gem. Pkt. 4.3. vorzunehmen und mit der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG begrenzt.
3.4.2
dass, sofern anwendbar, eine Anpassung des ATZ-Entgelts nach Maßgabe der in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen möglich ist,
3.4.3
dass die gesetzliche Abfertigung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig wird,
3.4.4
dass im Falle des Vorliegens eines Anspruches auf eine leistungsorientierte betriebliche Pensionszulage die heranzuziehende Bemessungsgrundlage bei der Berechnung dieser entsprechend aliquotiert wird.


4. ATZ-Entgelt
4.1.  Arbeitnehmern, mit denen ATZ vereinbart ist, gebührt ein ATZ-Entgelt. Es ist der dem Teilzeitprozentsatz entsprechende Teil der ATZ-EB zuzüglich einem Lohnausgleich in Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen der ATZ-EB und dem so ermittelten Betrag.
4.2.  Die Sonderzahlungen 13. und 14. Bezug gebühren in Höhe des ATZ-Entgelts.
4.3.  Das ATZ-Entgelt wird in dem Verhältnis und zu den Zeitpunkten valorisiert wie bei Vollzeitbeschäftigten.


5. Abfertigung, Jubiläumsprämie
5.1.  Die Abfertigung wird auf Grundlage des Entgelts am letzten Arbeitstag vor Herabsetzung der zeitlichen Arbeitsverpflichtung, valorisiert im Verhältnis der seither eingetretenen kollektivvertraglichen und individuellen Entgelterhöhungen, ermittelt.
5.2.  Jubiläumsprämien/-zuwendungen
Während des ATZ-Zeitraums fällig werdende Jubiläumsprämien/-zuwendungen werden unter aliquoter Heranziehung vorangegangener höherer Beschäftigungsausmaße (Teil- bzw. Vollbeschäftigung) berechnet. Der so gefundene Prozentsatz wird auf einen durch 10 teilbaren Prozentsatz aufgerundet.


6. Urlaub
6.1.  Der Verbrauch von neu entstandenem Urlaub folgt dem Grundsatz, dass eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit vorliegt. Für Abwesenheitszeiten wegen Urlaubs in der Aktivphase wird kein Anspruch auf Zeitausgleich erworben. Entstandene Urlaubsansprüche sind tunlichst während der Aktivphase zu verbrauchen.
Gleiches gilt für die Passivphase.
6.2.  Der Verbrauch von Resturlaub, der in der Zeit vor der Herabsetzung der zeitlichen Arbeitsverpflichtung entstanden ist, folgt dem gleichen Grundsatz, jedoch mit der Maßgabe, dass eine gleiche Zahl von Urlaubstagen auch in der Passivphase zusteht, die durch die Weiterzahlung des ATZ-Entgelts in der Passivphase als abgegolten und im jeweiligen Urlaubsjahr als verbraucht anzusehen sind.
6.3.  Die Regelungen der Pkt. 6.1. und 6.2. gelten für eine 50%ige Herabsetzung der zeitlichen Arbeitsverpflichtung während der Altersteilzeit und gleich langer Aktivphase und Passivphase. Im Falle eines anderen Prozentsatzes der Herabsetzung der zeitlichen Arbeitsverpflichtung gelten sie sinngemäß.


7. Nicht verbrauchte Zeiten eines Zeitausgleichs
7.1.  Für die bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchten Zeiten eines Zeitausgleichs gebührt Überteilzeitentgelt (entspricht der Überstundengrundvergütung). Es wird mit Ende des Dienstverhältnisses fällig.


8. Tod des Arbeitnehmers
8.1.  Stirbt der Arbeitnehmer während des ATZ-Zeitraumes, so gebührt dem Nachlass eine allfällige Urlaubsersatzleistung und für den nicht verbrauchten Zeitausgleich eine Nachzahlung auf Grundlage der ATZ-EB unter Anrechnung des ATZ-Entgelts.


9. Mitwirkung des Betriebsrates
9.1.  Durch Betriebsvereinbarung ist zu regeln,
9.1.1
welche regelmäßigen Entgelte (Entgeltbestandteile) neben dem Grundentgelt als Mehrleistungsentgelte im Falle der Erbringung der entsprechenden Mehrleistungen der Berechnung der ATZ-EB zu Grunde zu legen sind. Dies gilt in gleicher Weise für Entgelte (Entgeltbestandteile), mit denen Erschwernisse abgegolten werden (z.B. Schichtzulagen),
9.1.2
welche durch Betriebsvereinbarung geregelte Sonderzahlungen während des ATZ-Zeitraumes gebühren und
9.1.3
welche Auswirkungen Fälle der Dienstverhinderung auf die Erfüllung einer ATZ-Vereinbarung haben.
9.2.  Der Betriebsrat wird über die gestellten Anträge auf ATZ und die beabsichtigte Entscheidung informiert.
Im Falle einer beabsichtigten Ablehnung eines Antrages erfolgt vor Ausspruch der Ablehnung eine Beratung mit dem Betriebsrat über die Ablehnungsgründe und allfällige Lösungsmöglichkeiten.
Über die positive Erledigung der Anträge wird der Betriebsrat informiert.



Wien, am 1. Jänner 2001
FÜR DEN FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dr. KOBATSCH Dr. BLASS
Verband der Österreichischen Tabakwarenindustrie
Obmann Geschäftsführer
Dr. SCHRAM Dr. BLASS
FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft Agrar/Nahrung/Genuss
Vorsitzender Zentralsekretär
Dr. SIMPERL MACHO
Gewerkschaft der Privatangestellten
Vorsitzender Bundesgeschäftsführer
SALLMUTTER KATZIAN
Gewerkschaft der Privatangestellten
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
Geschäftsbereichsleiter Vorsitzender
PROYER NEUMÄRKER
Wirtschaftsbereichssekretär
Ing. LANDSTETTER