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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Suppenindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


I. Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b.  Fachlich:
Für die dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Suppenfabriken.
c.  Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.


II. Geltungsbeginn
Der Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom
1. Dezember 2024
in Kraft


III. Lohnsätze
Kategorie Monatslohn
1. SpezialfacharbeiterInnen 2.772,64
2. FacharbeiterInnen, KraftfahrerInnen 2.651,37
3. a. Angelernte FacharbeiterInnen, StaplerfahrerInnen 2.397,42
b. Qualifizierte MaschinführerInnen, VorarbeiterInnen 2.320,72
4. MaschinführerInnen, Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.232,62
5. ArbeitnehmerInnen bis 6 Monate 2.182,87
Zur Berechnung des Stundenlohnes gilt 1/164 des Monatslohnes. Der Teilungsfaktor für die Überstunde beträgt 1/152.


IV. Lehrlinge
monatlich
EURO
im 1. Lehrjahr 1.088,33
im 2. Lehrjahr 1.207,52
im 3. Lehrjahr 1.565,12
im 4. Lehrjahr 1.689,50


V. Dienstalterszulage
Allen länger im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:
Nach dem vollendeten pro Monat
3. Dienstjahr 174,82
5. Dienstjahr 221,90
10. Dienstjahr 255,74
15. Dienstjahr 294,89
20. Dienstjahr 334,02
25. Dienstjahr 374,36
Die Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatsgrundlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.
Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Regelung solcherart bestehen, sind diese in die gegenständliche Vereinbarung einzurechnen.


VI. Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung
Die euromäßige Überzahlung ist bei der Lohnerhöhung in ihrem absoluten Ausmaß aufrecht zu erhalten.



Wels, am 13. Dezember 2024
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
Marihart
Mag. Katharina
Kossdorff
Verband der Suppenindustrie
Obmann Geschäftsführerin
DI Alfred
Jungmayr
Mag. Katharina
Kossdorff
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold
Binder
Peter
Schleinbach
Sekretär
Erwin A.
Kinslechner