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Suppenindustrie / Anhang

Anhang


zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
SUPPENINDUSTRIE


Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
A) Krankheit
Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74, idgF. hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
Der/die ArbeitnehmerIn erhält vom 4. Tag der Erkrankung einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 49% seines Nettolohnes (ohne Überstunden und Überstundenpauschale) und zwar
nach dem vollendeten 20. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist für die 15. bis 18. Krankheitswoche;
nach dem vollendeten 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 2 Wochen, das ist für die 17. und 18. Krankheitswoche.
Gilt für die ersten 3 Krankheitstage weder das EFZG noch der § 17 A, Z. 3 des RKV, gebührt für weitere Erkrankungen im Arbeits-(Dienst-)Jahr dem/der ArbeitnehmerIn, soferne die Erkrankung 6 Kalendertage oder länger dauert, vom 1. Tag der Erkrankung an der Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe, auf die er Anspruch hätte, wenn er Krankengeld von der Krankenkasse beziehen würde.

B) Arbeitsunfall
Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erhält der/die davon betroffene ArbeitnehmerIn obigen Krankengeldzuschuss für 4 Wochen (das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche), nach 15 Arbeits-(Dienst-)Jahren für 2 Wochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche), nach dem 20. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen (das ist die 11. bis 18. Krankheitswoche).



Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann
GD KR DI Marihart
Geschäftsführer
Dr. Blass
VERBAND DER SUPPENINDUSTRIE
Obmann
Dir. Bloder
Geschäftsführer
Dr. Blass
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL-TEXTIL-NAHRUNG
Bundesvorsitzender
Foglar
Bundessekretär
Haas
Sekretär
Kinslechner