Abs. 2 wird durch folgende Regelung ergänzt:
Definition der Lohnkategorien gemäß der Lohnvertrag für die ArbeitnehmerInnen in der Süßwarenindustrie
1) AbteilungsleiterInnen, MeisterInnen
Unabhängig von einer Meisterprüfung verantwortlich für die Qualität und Quantität der Produkte einer oder mehrerer Produktionslinien, inklusive der Verpackung, den rationellsten Einsatz von Personal, Material und Produktionsmittel unter Beachtung aller hygienischen, qualitätsrelevanten und prozessspezifischen Vorschriften in dieser Abteilung.
2 a) SpezialfacharbeiterInnen
werden nach ausreichender Schulung und qualifizierter Praxis an mehreren Anlagen / Maschinen bzw. an schwierigeren Herstellungsprozessen die besondere Ausbildung und Erfahrung als FacharbeiterInnen voraussetzen, bei der Herstellung von Halb- und Fertigfabrikaten in der geforderten Qualität und Quantität eingesetzt.
2 b) FacharbeiterInnen, ZuckerbäckerInnen
sind direkt mit der Erzeugung von von Halb- und Fertigfabrikaten in der geforderten Qualität, meist an Produktionsanlagen und unter Beachtung aller prozessspezifischen Vorschriften befasst.
Eine FacharbeiterInnenausbildung mit einem einschlägigen Abschluss für ZuckerbäckerInnen, BonbonmacherInnen, KonfektmacherInnen u.ä. ist Voraussetzung.
Die im betriebstechnischen Bereich eingesetzten FacharbeiterInnen wie SchlosserInnen, MechanikerInnen, KesselwärterInnen zählen so wie KraftfahrerInnen auch zu dieser Kategorie.
Kunsttext
Beilage vom 12.12.2017 / gültig ab 01.01.2018
3) Qualifizierte ArbeitnehmerInnen
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen sind direkt mit der Erzeugung von Halbund Fertigfabrikaten in der geforderten Qualität selbständig, meist an Produktionsanlagen und unter Beachtung aller prozessspezifischen Vorschriften befasst. Sie beherrschen auch mehrere unterschiedliche Maschinen und
Ergänzt am 12.12.2017, im Rahmen der Lohnverhandlungen 2018
haben in der Regel auch Aufsicht und Verantwortung für den ordentlichen Arbeitseinsatz von mehreren sonstigen ArbeitnehmerInnen bzw. MaschinenführerInnen, auch im Schichtbetrieb neben der eigenen Arbeit.
Ende
4) MaschinführerInnen
bedienen nach Einschulung gleichartige Maschinen der Produktion bzw. Verpackung von Halb- und Fertigfabrikaten und produzieren selbständig eine vorgegebene Menge pro Schicht nach gegebenem Qualitätsstandard. Die fachgerechte Reinigung am Schichtende ist ebenso wie einfache Umrüsttätigkeiten in diesem Aufgabenprofil enthalten.
5) Sonstige ArbeitnehmerInnen
erledigen nach Unterweisung in den Bereichen Produktion, Verpackung, Transport und Reinigung, alle anfallenden Arbeiten gewissenhaft unter Beachtung der bestehenden Regeln und Anordnungen in der entsprechenden Zeit.
Es gilt als vereinbart, dass anlässlich der Neuformulierung der Kategorienbezeichnungen nur diejenigen ArbeitnehmerInnen der bisherigen Lohnkategorie 4, die die definierten Merkmale der Lohnkategorie 3 erfüllen, entsprechend umzustufen sind.
Kunsttext
Beilage vom 02.12.2014 / gültig ab 01.01.2015
Angefügt wird ein Absatz 12:
1.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Arbeitnehmer/in gelöst und hat das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist der Lohn für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist der Lohn für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
Hat der/die Arbeitnehmer/in im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonats der Lohn in voller Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.
2.
Für die Dauer einer Lohnfortzahlung im Sinne des Abs. 1 sind auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und 14. Monatslohnes zu leisten.
3.
Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die Erblasser/in gesetzlich verpflichtet war.
4.
Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes nach den Ziffern 1 bis 3 dieses Absatzes auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw. ein Anspruch nach § 21 Abs. 7 und 8 (siehe dazu neue Anhangsregelung im § 21 RKV), so kann nur einer der Ansprüche geltend gemacht werden**.
** Anmerkung zum Anhang zu § 11 Abs. 12 Ziff. 4
Im Falle des Todes des/der Arbeitnehmer/in können die anspruchsberechtigten Erben zwischen der in Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Weiterzahlung des Lohnes und der nach § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes bzw. § 21 Abs. 7 und 8 des Anhanges bestimmten Abfertigung wählen.
Nach dem Angestelltengesetz stehen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, folgende Ansprüche zu:
Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von |
3 Dienstjahren |
1 Monatsentgelt, |
5 Dienstjahren |
1 ½ Monatsentgelte, |
10 Dienstjahren |
2 Monatsentgelte, |
15 Dienstjahren |
3 Monatsentgelte, |
20 Dienstjahren |
4 ½ Monatsentgelte, |
25 Dienstjahren |
6 Monatsentgelte. |