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Süßwarenindustrie / Lindt & Sprüngli / Zusatz / Beilage

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.


Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für die Lindt & Sprüngli Austria GesmbH, Standort Gloggnitz.
c.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. Nov. 1991, idgF., anzuwenden ist und im Abwerkverkauf / Fabrikverkauf beschäftigt sind.


I.
Im Sinne von § 12a ARG dürfen Angestellte mit den im Abwerkverkauf / Fabrikverkauf im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden, soweit Einvernehmen mit dem Betriebsrat hergestellt wurde.


II.
1.  Die damit notwendigen arbeitszeit- und arbeitsruherechtlichen Erfordernisse sind gemäß § 97 ArbVG durch Betriebsvereinbarung zu regeln.
2.  Mit den betroffenen Angestellten ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.  Vor der Beschäftigung von Leiharbeitskräften im Abwerkverkauf / Fabrikverkauf ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.  Für den Zeitraum der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen Angestellte, die zu Arbeiten im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.
5.  Die Betriebsvereinbarung hat für Arbeitsleistungen während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche Bonitäten vorzusehen.


III.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft und ist mit 30. April 2013 befristet.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. April 2012
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann
GD KR DI MARIHART
Geschäftsführer
Dr. BLASS
VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE
Obmann
Ing. PANUSCHKA
Geschäftsführer
Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender
KATZIAN
Geschäftsbereichsleiter
PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzender
NEUMÄRKER
Wirtschaftsbereichssekretär
Mag. HIRNSCHRODT