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Steinarbeitergewerbe / Steinmetze / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


für Steinarbeiter
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
1.  Räumlich:
Auf das Gebiet der Republik Österreich.
2.  Fachlich:
Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.
3.  Persönlich:
Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.
Artikel II Lohnerhöhung


1)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,40 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Februar 2023 bis Jänner 2024 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden, erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
2) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe
A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel


Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in €
1.
Spezialfacharbeiter
z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter 17,54
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik
17,18
3.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
16,80
4.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
16,29
5.
Angelernte
15,71
6.
Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
14,15
7.
Steinbildhauer
a)
Steinbildhauer, Modelleure
*)
20,01
b)
Gipsbildhauer, Former, Gießer
17,54
*) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägiges Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer.


b)

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
B) Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel


Burgenland
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
16,50
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter
16,13
Alle Professionisten der Nebenberufe
16,02
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metall­hand­wer­ker sind
15,96
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter
15,57
Alle Professionisten der Nebenberufe
15,46
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
15,40
4.
Angelernte
Former (Einschläger),Betonsteinschleifer
15,02
Eisenbieger, Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind
14,86
5.
Hilfsarbeiter
13,76
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,35


Kärnten
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
16,79
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
16,32
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
15,57
4.
Angelernte
15,02
5.
Hilfsarbeiter
13,76
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,35


Niederösterreich
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
16,68
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
16,32
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
15,57
4.
Angelernte
15,02
5.
Hilfsarbeiter
13,76
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,35


Oberösterreich
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
16,79
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
16,32
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
15,57
4.
Angelernte
15,02
5.
Hilfsarbeiter
13,76
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,35


Salzburg
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
16,33
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr
16,28
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr
16,19
Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker
16,28
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
15,57
4.
Angelernte
15,02
5.
Hilfsarbeiter
13,76
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,35


Steiermark
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
Vorarbeiter am Mischwerk
16,55
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Hochqualifizierte Facharbeiter
16,32
Qualifizierte Facharbeiter
16,19
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)
16,14
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
15,57
4.
Angelernte
14,95
5.
Hilfsarbeiter
13,76
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,35


Tirol
Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
Vorarbeiter
16,54
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Spezialfacharbeiter
15,98
Professionisten und Maschinisten erster Klasse
15,97
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)
15,83
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Professionisten und Maschinisten erster Klasse
15,41
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)
15,26
4.
Angelernte
Angelernte Arbeiter, Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker)
14,72
Maschinisten zweiter Klasse
14,85
5.
Hilfsarbeiter
a1) Hilfsarbeiter nach einjähriger Verwendungszeit
13,48
a2) Hilfsarbeiter unter einem Verwendungsjahr
13,38
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,32


Vorarlberg
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
16,79
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
16,29
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
15,57
4.
Angelernte
15,02
5.
Hilfsarbeiter
13,76
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,35


Wien
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
16,79
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
16,32
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
15,57
4.
Angelernte
15,02
5.
Hilfsarbeiter
13,76
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,69


b)

Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2024 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2024 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2023 bezahlten und ab 1. Mai 2023 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a)

Euro ab 1. Mai 2023
1) Vorarbeiter, ständiger Partieführer 1,50
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 1,46
3) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 1,39
4) Angelernte 1,34
5) Hilfsarbeiter 1,23
a1), a2) 1,23
6) Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) 1,10
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.


c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter
Hochqualifizierte Facharbeiter
Spezialfacharbeiter
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
Facharbeiter

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe „3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird“.
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
4. Angelernte
Former
Einschläger
Betonsteinschleifer
Eisenbieger
Betonsteinarbeiter
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Wärter von Maschinen
Einschaler
Hilfsmauerer
Angelernte Facharbeiter
Qualifizierte Hilfsarbeiter
5. Hilfsarbeiter
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)


C) Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in €
Lehrlinge im 1. Lehrjahr 6,60
Lehrlinge im 2. Lehrjahr 8,50
Lehrlinge im 3. Lehrjahr 12,30
Lehrlinge im 4. Lehrjahr 14,20
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.


D) Zulagen für alle Berufsgruppen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.


Artikel III Praktikanten
a) 
Pflichtpraktikanten
, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) 
Ferialarbeitnehmer
, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr
Artikel IV Änderung im Rahmenkollektivvertrag


§ 3 Ziffer 2 lautet neu:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.


§ 3A Ziffer 1, 2. Satz wird gestrichen.


§ 3B Ziffer 8 wird gestrichen.


Im § 11 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 € 13,45 pro Stunde.


Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 7,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.
Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4a lautet die lit a und lit. b wie folgt:
  • a)
    Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 12,80 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.
  • b)
    Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden ab 1. Mai 2023 € 19,30 pro Arbeitstag.
Im § 12 Abschnitt II wird zum ersten Absatz eine Fußnote wie folgt eingefügt:
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.
Im § 12 Abschnitt II wird nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt:
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.


Im § 13 Ziffer 1
wird der Wert 8,0 Prozent auf 8,6 Prozent erhöht.


§ 17 Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
2
. Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig.
Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.


Artikel V Empfehlung
Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.


Artikel VI Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.



Wien, am 23. März 2023
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan ­Huemer
Geschäftsführer
Präsident KommR Wolfgang Ecker
Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Steinmetze
Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
Abg. z. NR Josef ­Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer


Anhang Aktuelle Werte
Artikel IV – Änderung im Rahmenkollektivvertrag
ab 1. Mai 2023
Lenkstunde gem. § 11 Z 4 € 13,45
I. Taggeld gem. § 12 Abschnitt I Ziffer 4 €    7,00
I. Taggeld gem. § 12 Abschnitt II € 26,40*)
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.