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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag

über die Ermächtigung zur Gewährung von Mitarbeiterprämien gem. § 124b Ziffer 447 EStG 1988 für das Jahr 2024.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GBH


§ 1 Geltungsbereich
1.  räumlich:
Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
2.  persönlich:
auf alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind. Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialarbeitnehmer/Ferialarbeitnehmerinnen und Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikantinnen.
3.  fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber/Inhaberinnen Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher, im Sinne der Fachorganisationsordnung in der jeweils geltenden Fassung sind.


§ 3 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.



Wien, am 4. November 2024
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan ­Huemer
Geschäftsführer
Präsident KommR Wolfgang Ecker
Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Steinmetze
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
Abg. z. NR Josef ­Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer