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Stein- und keramische Industrie / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.



  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 9,8%
  • Ist-Löhne: Erhöhung um 9,7%


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat und auf die in der Beilage zu diesem Kollektivvertrag angeführten Lohnordnungen Anwendung finden.


§ 2 Mindestlöhne
a)  Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2023 um 9,8 % erhöht. Die ab 1. Mai 2023 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang.
b)  Die Lohngruppe V „Hilfskräfte-Hilfspersonal“ wird aus allen Lohnordnungen gestrichen.
ArbeiterInnen, die bis 30.4.2023 in der Lohngruppe V eingestuft waren, werden ab 1.5.2023 in die jeweilige Lohngruppe IV „Produktionsarbeiter“ eingestuft.
c)  Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2024 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2023 bis Februar 2024 herangezogen.


§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste
a)  Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2023 um 9,7 % erhöht.
b)  Die Lohngruppe V „Hilfskräfte-Hilfspersonal“ wird aus allen Lohnordnungen gestrichen.
ArbeiterInnen, die bis 30.4.2023 in der Lohngruppe V eingestuft waren, werden ab 1.5.2023 in die jeweilige Lohngruppe IV „Produktionsarbeiter“ eingestuft.
Die am 30.4.2023 bestehende Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn der Lohngruppe V ist im Zuge der Höherstufung nicht aufrechtzuerhalten. Vor der Höherstufung hat die Erhöhung der tatsächlichen Stundenlöhne zu erfolgen.
c)  Die tatsächlichen Löhne werden ab 1. Mai 2024 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2023 bis Februar 2024 herangezogen.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
d)  Bei den Arbeitnehmern, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht.


§ 4 Erhöhung der Zulagen
Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2023 um 9,7 % erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.
Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2024 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2023 bis Februar 2024 herangezogen.


§ 5 Begünstigungsklausel
Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.
§ 6 Rahmenrechtliche Änderungen


§ 3A; Model 2 „Bandbreite“ Absatz 2.2.4.wird wie folgt abgeändert.
Der vorletzte Satz des Absatzes „Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet“ wird ergänzt um:
„Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Zustimmung der Gewerkschaft Bau-Holz kann ein negativer Stundensaldo bis zu 77 Stunden unter den nachstehenden Bedingungen in anschließende Durchrechnungszeiträume übertragen werden: Die mitgenommenen Saldostunden werden mit geleisteten Überstunden bzw. mit aufgewerteten Zeitausgleichstunden und aufgewerteten Zeitzuschlägen gegen gerechnet. Die Aufwertung erfolgt mit einem Zuschlag in der Höhe von 50 %. Die Übertragung von Zeitschulden ist maximal für 2 Durchrechnungszeiträume in Folge zulässig. Nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit bestehende Zeitschulden gelten als geleistet.
Diese Regelung gilt befristet bis 30.4.2025.


§ 6 wird um den Absatz 7 ergänzt:
Rufbereitschaft liegt dann vor, wenn ArbeitnehmerInnen für ArbeitgeberInnen erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein müssen, die ArbeitnehmerInnen aber sowohl den Aufenthaltsort frei wählen können, als auch über die Verwendung solcher Zeiten im Wesentlichen frei entscheiden können. Diese Bereitschaftszeiten werden inklusive der Wegzeiten zu den Einsätzen mit 3 Euro pro angebrochener Stunde vergütet. Diese werden jährlich mit dem Inkrafttreten der neuen Lohnordnung um den jeweiligen KV–Erhöhungsprozentsatz miterhöht. Sowohl bestehende als auch künftige betriebliche Regelungen ersetzen diese Bestimmung vollinhaltlich.


Anhang I
Die Unternehmensbezeichnung „Saint-Gobain Rigips Austria GesmbH“ wird geändert auf „Saint Gobain Austria GmbH“ – sämtliche Standorte und mit dem Zusatz versehen „Ausnahme gilt nur mehr in Bezug auf die Lohnordnungen“


§ 7 Sonstige Vereinbarung
Die Sozialpartner werden in einer Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen XIMES GmbH Best-Practice-Beispielen für Schichtarbeitszeitmodellen mit Elementen der 4-Tage-Woche erarbeiten. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe werden auch die Schichtzulagen diskutiert.


§ 8 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2023 bzw. 1. Mai 2024 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2024 bzw. 30. April 2025. Nach dem 1. Februar 2025 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt.



Wien, am 27. März 2023
Für den
Fachverband der Stein- und keramischen ­Industrie ­Österreich
Mag. Robert
SCHMID

Fachverbandsobmann
DI Dr. Andreas
­PFEILER

Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef
­MUCHITSCH

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
­AUFNER

Bundesgeschäftsführer
Anhang: Lohnordnungen 2023

Anhang zum Kollektivvertrag vom 27. März 2023

Lohnordnungen


1. Beton- und -fertigteilindustrie
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Formentischler, Formenschlosser 17,54
II
Facharbeiter
a Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 16,87
b Facharbeiter, z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 16,04
c Facharbeiter angelernt; angelernte Facharbeiter, die länger als 2 Jahre als Facharbeiter im Beruf beschäftigt werden, erhalten den Lohn der Kategorie 2a nach dem 1. Jahr 16,73
III
Qualifizierte Arbeiter
a Former (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer 15,88
b Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 15,63
c Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 15,54
d Kraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern) 15,44
e Eisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können), angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten) 15,36
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter, Reinigungskräfte 14,64
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten eine Zulage von 7% auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.
Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und -fertigteilindustrie
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert:
Rohrzulage pro 100 Stück ab 1. Mai 2023
100 - 150 mm 8,64
200 - 300 mm 12,61
350 mm 13,96
400 mm 16,67
450 - 500 mm 22,16
600 mm 29,11
700 mm 36,03
800 mm 41,54
900 mm 47,05
1000 mm 51,24
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg) 58,67
Bei höheren Stückgewichten betriebsweise Regelung. Bei Erzeugungsmengen unter 100 Stück gebührt der aliquote Anteil. Geschlossene Eiprofile fallen in die gleiche Gewichtskategorie wie die kreisförmigen.


2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transport­beton­industrie, Rohtongruben und Kaolin­werke
(inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.)
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Selbständig tätige Sprengbefugte (früher Schussmeister), Mischerdisponenten (Mischmeister) und Laboranten, die die Qualifizierung laut ÖNORM B 4710-1 vorweisen (Prüfungszeugnis Betontechnologie 2) 16,04
II
Facharbeiter
a Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr 16,04
b Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr 15,92
c Angelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und geprüfte Dampfkesselwärter 15,99
III
Qualifizierte Arbeiter
a Maschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen 15,78
b Fahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen 15,63
c Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen
Steiermark
: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher
15,63
d Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, geprüfte Häuer 15,54
e Kfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie, Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen, Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen);
Steiermark
: Ritzer und Spalter
15,14
f Sonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen, andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer, Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter mit Kenntnis des Arbeitsvorganges) 14,89
g Lehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch 14,56
h Motorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter 14,48
IV
Produktionsarbeiter
a Branchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten 14,07
b Berufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme; Reinigungskräfte 13,74
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten eine Zulage von 7% auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.


3. Salzburger Marmorindustrie
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Steinmetzmonteure, Sprengmeister 16,95
II
Facharbeiter
a Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr 16,95
b Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr 16,38
III
Qualifizierte Arbeiter
a Steinbrucharbeiter 16,55
b Säger, Fräser, Schleifer 16,04
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter; Reinigungskräfte 14,75
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten ­eine Zulage von 7% auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.


4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Schießer (Schussmeister) 16,20
II
Facharbeiter
a Steinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer 16,38
b Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie 16,04
c Steinmetze im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre) 15,92
III
Qualifizierte Arbeiter
a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 15,63
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 15,54
c Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer 15,30
d Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer 15,12
e Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen 14,86
IV
Produktionsarbeiter
a Ungelernte Hilfsarbeiter 14,11
b Ungelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt; Reinigungungskräfte 13,96
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe IIc.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.


5. Waldviertler Hartsteinindustrie
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
a Steinmetze mit mehr als 4-jähriger Praxis 16,51
b Steinmetze im dritten und vierten Praxisjahr 16,20
c Professionisten mit abgeschlossener Lehre über 2 Jahre Praxis 16,34
d Steinmetze bis zu 2-jähriger Praxis, Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis 2 Jahre Praxis 15,92
III
Qualifizierte Arbeiter
a Schleifer über 2 Jahre Praxis 15,44
b Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser: über 2 Jahre Praxis, qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.) 15,16
c Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser, Schleifer: bis 2 Jahre Praxis 15,10
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 14,36
b Hilfsarbeiter am Platz 14,11
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe IId.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.


6. Zementindustrie
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Stoffprüfer 17,00
II
Facharbeiter
a Professionisten nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 17,00
b Professionisten im 1. Jahr nach der Auslehre 16,04
III
Qualifizierte Arbeiter
a Qualifizierte angelernte Arbeiter (angelernte Professionisten, Mineure, Müller, Brenner, Baggerfahrer, Kranfahrer, Turbinenwärter, Wärter an Kompressorenstationen, Fahrer von Transportfahrzeugen, ähnlich wie Tourneau-Hopper, Zyclop, Dumptor u. dgl.) 15,63
b Sonstige angelernte Arbeiter (Schmierer, Brecherwärter, Aufzugwärter, Granulierer u. dgl.) 15,44
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 14,75
b Sonstige Hilfsarbeiter; Reinigungskräfte 14,56
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten eine Zulage von 10% auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.


7. Ziegel- und -fertigteilindustrie*
* Siehe Zusatzkollektivvertrag vom 11. April 1983 betreffend die Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.7.1984 für Arbeitnehmer im kontinuierlichen Schichtbetrieb.
§ 2 Abs. 2:
„Bei allen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines betrieblich vereinbarten Schichtplanes im kontinuierlichen Schichtbetrieb (mit oder ohne Sonntagsruhe) beschäftigt werden, erhöht sich der jeweils in Geltung stehende kollektivvertragliche Stundenlohn gemäß Beilage Lohnordnung – Anhang zum Kollektivvertrag – 7. Ziegel- und -fertigteilindustrie, um 3%.“

ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Maschinisten (geprüft) 16,52
II
Facharbeiter
a Professionisten mit abgeschlossener Lehre 16,52
b Professionisten mit abgeschlossener Lehre im ersten Jahr nach der Auslehre; angelernte Handwerker 16,04
c Kesselwärter (geprüft) 16,20
III
Qualifizierte Arbeiter
a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 15,63
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 15,54
c Lenker von Fahrzeugen 14,99
d Ausfahrer, Setzer, Baggerführer, Einfahrer der mitsetzt; Benzin- und Diesellokfahrer, sofern er die Pflege und Instandhaltung der Maschine durchführt; Absetzwagenfahrer von der Presse in die Kammertrocknerei und aus dieser heraus; Trockenwärter bei künstl. Trocknereien, wenn er die Zusatzheizung bedient 14,56
e Brenner (bei 48-stündiger Arbeitszeit einschl. Sonntags- und Überstundenzuschläge*) 14,44
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter; Wächter; Portiere; Reinigungskräfte 13,93
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
*)
  • 1.
    • a)
      Der Wochenverdienst des Brenners bei 48-stündiger Arbeitszeit beträgt das 54-fache des o.a. tariflichen Stundenlohnes, womit die Sonntags- bzw. Überstundenzuschläge abgegolten sind.
    • b)
      Aushilfsstunden sind mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich der kollektivvertraglichen Zuschläge zu bezahlen.
    • c)
      Bei Nichterreichung der 48-stündigen Arbeitswoche sind Zeitversäumnisse pro Stunde mit 1/48 des in lit. a) errechneten Wochenverdienstes zu berechnen.
  • 2.
    Die Nachtschichtzulage für Brenner gem § 4 Ziffer 11 beträgt € 29,11 pro Woche und Brenner.
  • 3.
    Der Akkordrichtsatz hat bei Neuerstellung bei Akkordsätzen für Brenner mindestens 15% über dem laut lit. a) errechneten Wochenverdienst zu betragen.
8. Feinkeramische und Feuerfestindustrie


Feuerfest- und Elektrokeramikindustrie und Fa. Laufen Austria AG, Werke Wilhelmsburg und Gmunden
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
a Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, keramische Professionisten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt sind 15,70
b Keramische Professionisten 15,36
c Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten, im 1. Gehilfenjahr und angelernte Arbeiter, die tatsächlich Professionistenarbeit im Sinne 2a leisten 15,19
III
Qualifizierte Arbeiter
Generatorenwächter, Tunnelofenbrenner und erster Brenner, Kesselwärter bei Hochdruckkesseln, qualifizierte Hilfsarbeiter: Former, Schlager, Brenner, Setzer, Ausnehmer, Sanitärgießer, Gießer, Dreher, Maler, Gipser, Glasierer, Kapselpresser, Laborarbeiter, Turbinenwärter, Füller, Packer, Kapseldreher 14,34
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter aller Art, darunter zählen auch Brennhausarbeiter, Massearbeiter, Waggonentlader, Tongrubenarbeiter, Oberbauarbeiter, Hofarbeiter; Nachtwächter; Portiere; Reinigungskräfte 13,62
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
des geltenden Lohnes der Gruppe IIc.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

ab 1. Mai 2023
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,18


Elektroporzellanindustrie
Steiermark
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Hochqualifizierte Facharbeiter 15,70
II
Facharbeiter
a Qualifizierte Facharbeiter 15,19
b Facharbeiter 15,16
III
Qualifizierte Arbeiter
Angelernte Arbeiter 14,14
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter, bei qualitativer Leistung 13,58
b Alle anderen Hilfsarbeiter 13,54
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,18


Elektroporzellanindustrie
Tirol
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung 14,75
II
Facharbeiter
a Werkstubenarbeiter, Fliesenleger, Setzer, Professionisten, Freidreher, Maler, Oberdreher, Spezialretouchierer, Gipser 14,53
b Vorgenannte Facharbeiter nach dem 1. Gesellenjahr 14,40
c Vorgenannte Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 14,26
III
Qualifizierte Arbeiter
a Hochqualifizierte angelernte Keramiker 13,93
b Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren, einlegen und brennen, ferner angelernte Facharbeiter und Gehilfen bei entsprechender Leistung, Kachelpresser, qualifizierte Retouchierer, Blätterschneider, erster Packer 13,52
c Sonstige Keramiker, Glasierer, Retouchierer, Eindreher und Gießer 12,73
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter der Glasur-, Masse- und Tonaufbereitung 12,62
b Alle übrigen Hilfsarbeiter 12,51
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
des geltenden Lohnes der Gruppe IIc.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten eine Zulage von 7% auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.
ab 1. Mai 2023
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,18


Zierkeramische Industrie
Oberösterreich, Burgenland, Tirol, Wien
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung 13,47
II
Facharbeiter
a Werkstubenarbeiter, welche nicht nur Kachelzeug, sondern auch Gesims und Sockel jeder Art und Größe formen können, sowie Überschläger, sofern sie nicht auch Stil- und Rundöfen überschlagen, gelernte Facharbeiter, z.B. Professionisten, Freidreher, Oberdreher, Spezialretouchierer, hochqualifizierte Maler und Gipser 13,10
b Facharbeiter nach dem 1. Jahr der Verwendung als Geselle, wenn sie nicht schon den Leistungen der Gruppe 2a entsprechen 12,85
c Facharbeiter im 1. Jahr der Verwendung als Geselle 12,54
d qualifizierte Keramikmaler 11,40
III
Qualifizierte Arbeiter
a Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren und einlegen, sowie angelernte Fachkräfte, Kachelpresser, Blätterschneider nach Erlangung entsprechender Leistungsfähigkeit sowie Gipsgießer, Sortierer und Packer 11,97
b Angelernte Fachkräfte bei qualitativer Leistung spätestens nach dem 2. Verwendungsjahr 11,40
c Keramikmaler, Glasierer, Retouchierer, Former, Dreher, Garnierer, Spritzer, Gießer 11,34
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter in der Glasur, Masse- und Tonaufbereitung 11,47
b Alle übrigen Hilfsarbeiter, keramische Hilfskräfte in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (Anlernzeit) 11,34
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
des geltenden Lohnes der Gruppe IVb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten eine Zulage von 7% auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.


9. Schleifmittelindustrie
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Spezialfacharbeiter, Spezialisten 16,04
II
Facharbeiter
a Qualifizierte Facharbeiter 15,54
b Facharbeiter 15,16
III
Qualifizierte Arbeiter
Qualifizierte Arbeiter 14,14
IV
Produktionsarbeiter
a Produktionsarbeiter bei qualitativer Leistung 13,58
b Produktionsarbeiter 12,39
c Hilfskräfte 11,96
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden.
Ferialpraktikanten gebührt ein Monatslohn in der Höhe von 64% der Gruppe IIb.
10. Lohnordnungen für die Firmen


1. ACTIVE – FCF Feuerfestes Material ­Produktions- und Handels GmbH, 1020 Wien, Hafenzufahrtsstraße 2
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
Professionisten: Schlosser, Tischler etc. 16,57
III
Qualifizierte Arbeiter
Schamotteformer 14,86
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter, Ofenheizer 13,93
V
Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten


2. TERRANOVA Weber & Broutin GmbH, 1230 Wien, Gleichentheilgasse
ab 1. Mai 2023
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Fassader 17,45
II
Facharbeiter
a Schlosser 16,71
b Elektriker 16,34
III
Qualifizierte Arbeiter
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter, Reinigungskräfte 14,56
V
Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Vorarbeiter

erhalten
16,55
Trockenofenprämie (Aufteilung lt. Betriebsvereinbarung vom 22. April 1958).
Schmutzzulage 10% vom Normalstundenlohn (Anspruchsberechtigte lt. Betriebsvereinbarung).
Der Kreis der Prämienberechtigten und die Art der Aufteilung bleibt wie bisher einer betrieblichen Vereinbarung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat überlassen.

Zusatzkollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits zum Kollektivvertrag für Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie in der geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
1.  Räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich
2.  Persönlich:
für alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des AngG, überlassende Arbeitskräfte im Sinne des AÜG oder Lehrlinge im Sinne des BAG sind und die bei einem der unter 3 genannten Betrieben mit Montagetätigkeiten überwiegend beschäftigt werden
3.  Fachlich:
für alle Unternehmen, die dem Fachverband der Stein - und keramischen Industrie, gem. WKG iVm FOO angehören und die dem Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie unterliegen


§ 2 Ausübung der Option zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells
1.  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kommen nur für jene Arbeitsverhältnisse zur Anwendung, die ihm durch eine „Betriebsvereinbarung zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells“ unterworfen werden.
2.  In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.


§ 3 Durchrechnung der Jahresarbeitszeit
1.  Bei Arbeitsverhältnissen, für die gem. § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, wird der Durchrechnungszeitraum gem. § 9 Abs. 4 AZG auf 52 Wochen verlängert.
2.  Die gesamte Arbeitszeit darf in diesem Zeitraum 2.340 Stunden nicht überschreiten, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreitet.
Wurde die Arbeitszeit in acht aufeinander folgenden Wochen auf 60 Stunden ausgedehnt, ist die Leistung von Überstunden in den beiden folgenden Wochen unzulässig.


§ 4 Abgeltung
Bei Arbeitsverhältnissen, für die gem. § 2 das Jahresarbeiterzeitmodell vereinbart wurde, gebührt dem Arbeitnehmer eine Entlohnung der Überstunden gem. den Bestimmungen des Kollektivvertrages gemeinsam mit der Lohnabrechnung für jenen Lohnzahlungszeitraum, in dem die Überstunden erbracht wurden.
Die Wahlmöglichkeit der Abgeltung durch Zeitausgleich durch den AN bleibt davon unberührt.



Wien, am 28. März 2022
Für den
Fachverband der Stein- und keramischen ­Industrie ­Österreich
Mag. Robert
SCHMID

Fachverbandsobmann
DI Dr. Andreas
­PFEILER

Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz 
Abg.z.NR Josef
­MUCHITSCH

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
­AUFNER

Bundesgeschäftsführer