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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund- Gewerkschaft Bau-Holz andererseits.


Artikel I Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
1.  räumlich:
für das Bundesland Niederösterreich
2.  fachlich:
das Unternehmen Baumit GmbH, welches dem Fachverband der Stein - und keramischen Industrie, gem. WKG iVm FOO angehört und das dem Rahmenkollektivvertrags für die Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie unterliegt
3.  persönlich:
für im Produktionsbereich ,,Pilotanlage Bavaria" beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter
4.  zeitlich:
ab 1. Februar 2025 bis 31. Jänner 2026


Artikel II Zulassung der Wochenend- und Feiertagsarbeit
Zur Sicherung der Produktion und Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils wird für den Bereich ,,Pilotanlage Bavaria" gemäß § 12a ARG Wochenend- und Feiertagsarbeit für die mit Überwachungs- bzw. Kontroll- und Wartungstätigkeiten beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter zugelassen. Die Forschungsanlage erfordert aus technologischen Gründen einen unterbrochenen Fortgang und somit auch eine ununterbrochene Überwachung - bzw. Kontrolltätigkeit.
Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.


Artikel III Schichtarbeit
Im Rahmen einer betrieblich vereinbarten 4-Tagewoche kann für Arbeiter und Arbeiterinnen im Zweischichtbetrieb durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung und vorangegangener arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsprüfung die tägliche Normalarbeitszeit gem. § 4a Abs. 4 Z 2 AZG auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.
In die Normalarbeitszeit sind 30 Minuten bezahlte Pause zu inkludieren.
Die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsprüfung hat von einem im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ausgewählten Experten durchgeführt zu werden.


Artikel IV Zulagen
Die Zulagen für die Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen richten sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Es können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung weitere Zulagen vereinbart werden.


Artikel V Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2025 in Kraft und ist bis 31.Jänner 2026 vorerst befristet.



Wien, am 15.1.2025
Für den
Fachverband der Stein- und keramischen ­Industrie ­Österreich
Mag. Robert SCHMID
Fachverbandsobmann
DI Dr. Andreas ­PFEILER
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef ­MUCHITSCH
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert ­AUFNER
Bundesgeschäftsführer