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Stein- u. keramische Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage


zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen

für die ANGESTELLTEN in der Stein- und keramischen Industrie Österreich
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Alternativtitel: KV Steinindustrie und Keramikindustrie

wirksam ab

1. November 2020
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge
andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer;
fachlich:
für alle Mitgliedsunternehmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsunternehmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Istgehälter
1.  Das
tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt)
der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab
1. November 2020 um 1,5%
zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2020
2.  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es ab 1. November 2020 um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2020 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3.  Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2020 in ein Unternehmen eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehalts.
4.  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1.  Die Mindestgrundgehälter sind Wirkung ab
1. November 2020 um 1,5 %
zu erhöhen.
Die ab
1. November 2020
geltenden
Mindestgrundgehälter
ergeben sich aus der im
Anhang I
angeführten Gehaltsordnung.
2.  Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2020 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt der/des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art II oder III
effektiv
erhöht.


V. Änderungen im Rahmenkollektivvertrag Angestellte
Der § 18 lit a „Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung“ des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. lautet wie folgt:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1. November 2020 im
I II
1. Lehrjahr € 728,26 € 936,34
2. Lehrjahr € 905,13 € 1.191,23
3. Lehrjahr € 1.186,03 € 1.456,53
4. Lehrjahr* € 1.560,56 € 1.664,60
Vorlehre € 823,98
* Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.”


VI. Änderungen im Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen
Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs 5 wird wie folgt abgeändert:
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt ab 1. November 2020 für je volle 24 Stunden der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise für
Angestellte der
Verwendungsgruppe
Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwands­entschädigung (Tag- und Nachtgeld)
mindestens
I bis III und M I 56,61 31,38 87,99
IV, IVa, M II u M III 56,74 33,87 90,61
V, Va 63,14 33,87 97,01
VI 72,18 33,87 106,05
Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 4 Abs 4 wird wie folgt abgeändert:
Die Trennungskostenentschädigung beträgt ab 1. November 2020 pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 23,86
IV bis VI, M II und M III € 25,55
Das Messegeld gemäß § 5 Abs 1 wird wie folgt abgeändert:
Das Messegeld beträgt ab 1. November 2020 pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 26,79
IV bis VI, M II und M III € 29,55


VII. Empfehlung
Die Sozialpartner empfehlen den Unternehmen in der Stein- und keramischen Industrie von der Möglichkeit einer Bonuszahlung als Kompensation für die Belastung durch den Einsatz während der Covidkrise im Ausmaß von mindestens 100 Euro gem § 124b Z 350 lit a) EStG i.V.m. § 49 Abs 3 Z 30 ASVG spätestens jedoch bis 31.12.2020 Gebrauch zu machen.


VIII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab
1. November 2020
in Kraft.
Der gehaltsrechtliche Teil gilt von 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021.



Wien, am 20. Oktober 2020
FACHVERBAND DER STEIN- UND KERAMISCHEN INDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Mag. Robert Schmid e.h. Dipl.-Ing. Dr. Andreas Pfeiler e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Die gf. Vorsitzende: Stv. Geschäftsbereichsleiter:
Barbara Teiber, MA e.h. Karl Dürtscher e.h.
WIRTSCHAFTSBEREICH 07 STEIN UND KERAMIK/HOLZ/SÄGE
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Helmut Tomek e.h. Mag. Albert Steinhauser e.h.
Anhang I


Gehaltsordnung 2020
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der
Stein- und keramischen Industrie

gültig ab 1. November 2020

Erhöhung der KV- und IST-Gehälter um 1,5%
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten - Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
I II III IV
1. u 2. 1.835,40 2.079,03 2.487,79 3.178,32
n. 2. 1.916,87 2.173,44 2.612,66 3.341,54
n. 4. 1.998,34 2.267,85 2.737,53 3.504,76
n. 6. 2.362,26 2.862,40 3.667,98
n. 8. 2.456,67 2.987,27 3.831,20
n. 10. 2.551,08 3.112,14 3.994,42
BS 81,47 94,41 124,87 163,22
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
IVa V Va VI
1. u 2. 3.493,68 4.221,82 4.642,02 6.119,44
n. 2. 3.673,31 4.436,01 4.877,72 6.575,65
n. 4. 3.852,94 4.650,20 5.113,42 7.031,86
n. 6. 4.032,57 4.864,39 5.349,12 7.488,07
n. 8. 4.212,20 5.078,58 5.584,82 7.944,28
n. 10. 4.391,83 5.292,77 5.820,52
BS 179,63 214,19 235,70 456,21
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
M I M II o. M II m. M III
1. u 2. 2.802,52 3.255,55 3.450,81 3.689,15
n. 2. 2.802,52 3.255,55 3.450,81 3.895,85
n. 4. 2.899,22 3.392,43 3.595,43 4.102,55
n. 6. 2.995,92 3.529,31 3.740,05 4.309,25
n. 8. 3.092,62 3.666,19 3.884,67 4.515,95
n. 10. 3.189,32 3.803,07 4.029,29 4.722,65
BS 96,70 136,88 144,62 206,70