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Stein- u. keramische Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage


zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen

für die ANGESTELLTEN in der Stein- und keramischen Industrie Österreich
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Alternativtitel: KV Steinindustrie und Keramikindustrie

wirksam ab

1. November 2019
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge
andererseits.


V. Änderungen im Rahmenkollektivvertrag Angestellte
Im § 5 wird nach Abs (3a) der Abs (3b) neu hinzugefügt:
Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit (vom Arbeitnehmer selbst gewählte Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit), bei betrieblich vereinbarter 4-Tage-Woche und für Produktionsangestellte in Betrieben der Transportbetonindustrie und Betrieben mit Asphaltmischanlagen, wenn in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Wegen der Umsetzung der elektronischen Zeitaufzeichnung wird der Geltungsbeginn für die Regelung des Zuschlags ab der 51. Wochenarbeitsstunde bis zum ehestmöglichen Zeitpunkt der Umsetzung aufgeschoben; die Regelung tritt spätestens jedoch mit 1.1.2020 für alle Betriebe in Kraft. Durch Betriebsvereinbarung kann der Geltungsbeginn für die Regelung des Zuschlags für die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde bis längstens 31.12.2019 aufgeschoben werden.
Der § 15 Abs (8) wird folgender Absatz neu hinzugefügt:
Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses, welche nach dem 1. August 2019 beginnen, werden bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten pro Kind als Verwendungsgruppenjahre angerechnet.
Der § 18 lit a „Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung“ des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. lautet wie folgt:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2019 im
I II
1. Lehrjahr € 717,50 € 922,50
2. Lehrjahr € 891,75 € 1.173,63
3. Lehrjahr € 1.168,50 € 1.435,00
4. Lehrjahr* € 1.537,50 € 1.640,00
Vorlehre € 811,80
* Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.”


VI. Änderungen im Zusatzkollektivvertrag Reisekosten Inland
Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs 5 wird wie folgt abgeändert:
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt ab 1. November 2019 für je volle 24 Stunden der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise für
Angestellte der
Verwendungsgruppe
Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwands­entschädigung (Tag- und Nachtgeld)
mindestens
I bis III und M I 55,77 30,92 86,69
IV, IVa, M II u M III 55,90 33,37 89,27
V, Va 62,21 33,37 95,58
VI 71,11 33,37 104,48
Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 4 Abs 4 wird wie folgt abgeändert:
Die Trennungskostenentschädigung beträgt ab 1. November 2019 pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 23,51
IV bis VI, M II und M III € 25,17
Das Messegeld gemäß § 5 Abs 1 wird wie folgt abgeändert:
Das Messegeld beträgt ab 1. November 2019 pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 26,39
IV bis VI, M II und M III € 29,11