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Stein- u. keramische Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen für die ANGESTELLTEN in der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Alternativtitel: KV Steinindustrie und Keramikindustrie

wirksam ab

1. November 2017
Abschlussinfo

Abschlussdatum: 22.11.2017

  • Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,9 % und einen Sockelbetrag von 25 Euro
  • Erhöhung der KV-Gehälter um 1,9% und einen Sockelbetrag von 25 Euro
  • Erhöhungen in der Beschäftigungsgruppe II um bis zu 3,23 %
  • Erhöhung in der Beschäftigungsgruppe III um bis zu 3,01 %
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 3 %

Geltungsbeginn: 01.11.2017
(Laufzeit: 12 Monate)
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge
andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer;
fachlich:
für alle Mitgliedsunternehmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsunternehmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der geltenden Fassung anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Istgehälter
(1)  Das
tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt)
der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab
1. November 2017
zunächst um
€ 24,50 und
zusätzlich
um 1,9%
zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2017
(2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es ab 1. November 2017 um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2017 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
(3)  Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2017 in ein Unternehmen eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
(4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
(1)  Die Mindestgrundgehälter sind Wirkung ab
1. November 2017
zunächst um
€ 24,50 und
zusätzlich
um 1,9%
zu erhöhen.
Die ab
1. November 2017
geltenden
Mindestgrundgehälter
ergeben sich aus der im
Anhang I
angeführten Gehaltsordnung.
(2)  Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2017 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt der/des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt der Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.


V. Änderungen im Rahmenkollektivvertrag Angestellte
1.  Der § 18 Abs. a „Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung“ des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF. lautet wie folgt:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2017 im
I II
1. Lehrjahr € 602,97 € 799,60
2. Lehrjahr € 799,60 € 1.074,18
3. Lehrjahr € 1.074,18 € 1.336,11
4. Lehrjahr € 1.443,75 € 1.553,03
Vorlehre € 693,04
* Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.”


VI. Änderungen im Zusatzkollektivvertrag Reisekosten Inland
1.  Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs 5 wird wie folgt abgeändert:
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt ab 1. November 2017 für je volle 24 Stunden der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise für
Angestellte der
Verwendungsgruppe
Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwands­entschädigung (Tag- und Nachtgeld)
mindestens
I bis III und M I 53,74 29,80 83,54
IV, IVa, M II u M III 53,87 32,16 86,03
V, Va 59,95 32,16 92,11
VI 68,53 32,16 100,69
2.  Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 4 Abs 4 wird wie folgt abgeändert:
Die Trennungskostenentschädigung beträgt ab 1. November 2017 pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 22,65
IV bis VI, M II und M III € 24,26
3.  Das Messegeld gemäß § 5 Abs 1 wird wie folgt abgeändert:
Das Messegeld beträgt ab 1. November 2017 pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 25,44
IV bis VI, M II und M III € 28,05


VII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab
1. November 2017
in Kraft.
Der gehaltsrechtliche Teil gilt vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018.



Wien, am 22. November 2017
FACHVERBAND DER STEIN- UND KERAMISCHEN INDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Mag. Dr. Manfred Asamer e.h. Dipl.-Ing. Dr. Andreas Pfeiler e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Stv. Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian e.h. Karl Dürtscher e.h.
WIRTSCHAFTSBEREICH 07 STEIN UND KERAMIK/HOLZ/SÄGE
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Helmut Tomek e.h. Georg Grundei diplomé e.h.
Anhang I GEHALTSORDNUNG


GEHALTSORDNUNG 2017
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF.für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der
Stein- und keramischen Industrie

gültig ab 1. November 2017
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten - Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
I II III IV
1.u2. 1.712,78 1.940,16 2.321,59 2.965,98
n.2. 1.788,81 2.028,26 2.438,12 3.118,30
n.4. 1.864,84 2.116,36 2.554,65 3.270,62
n.6. 2.204,46 2.671,18 3.422,94
n.8. 2.292,56 2.787,71 3.575,26
n.10. 2.380,66 2.904,24 3.727,58
Biennalsprung 76,03 88,1 116,53 152,32
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
IVa V Va VI
1.u2. 3.260,30 3.939,82 4.331,90 5.710,61
n.2. 3.427,93 4.139,69 4.551,86 6.136,35
n.4. 3.595,56 4.339,56 4.771,82 6.562,09
n.6. 3.763,19 4.539,43 4.991,78 6.987,83
n.8. 3.930,82 4.739,30 5.211,74 7.413,57
n.10. 4.098,45 4.939,17 5.431,70
Biennalsprung 167,63 199,87 219,96 425,74
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
M I M II
o.
M II
m.
M III
1.u2. 2.615,33 3.038,05 3.220,31 3.442,71
n.2. 2.615,33 3.038,05 3.220,31 3.635,60
n.4. 2.705,56 3.165,79 3.355,26 3.828,49
n.6. 2.795,79 3.293,53 3.490,21 4.021,38
n.8. 2.886,02 3.421,27 3.625,16 4.214,27
n.10. 2.976,25 3.549,01 3.760,11 4.407,16
Biennalsprung 90,23 127,74 134,95 192,89