KV-Infoplattform

Statistik Österreich / Rahmen

Kollektivvertrag für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


Kollektivvertrag für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich
abgeschlossen zwischen
1.
der Bundesanstalt "Statistik Österreich", 1110 Wien, Guglgasse 13 einerseits und
2.
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Hoheitsverwaltung, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, andererseits.
ALLGEMEINER TEIL
Artikel I


Geltungsbereich, Begriffsdefinitionen
(1)  Fachlicher Geltungsbereich:
Der gegenständliche Kollektivvertrag gilt für die Bundesanstalt “Statistik Österreich”.
(2)  Räumlicher Geltungsbereich:
Der gegenständliche Kollektivvertrag gilt für alle Standorte der Bundesanstalt “Statistik Österreich”.
(3)  Persönlicher Geltungsbereich:
Der gegenständliche Kollektivvertrag gilt für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesanstalt “Statistik Österreich”:
  • deren Dienst- bzw. Lehrverhältnis ab dem 1. Juli 2006 begründet wird;
  • deren Dienst- bzw. Lehrverhältnis ab dem 1 Jänner 2001 und vor dem 1. Juli 2006 begründet wurde, jedoch hinsichtlich der gehaltsrechtlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe des § 43 Abs. 4 (Überleitungsbestimmungen);

Der Kollektivvertrag gilt nicht
a)
für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer,
b)
für Ferialpraktikantinnen und für Ferialpraktikanten.

Auf Lehrlinge ist der Kollektivvertrag anzuwenden, soweit seine Bestimmungen nicht mit den spezielleren gesetzlichen Regelungen über das Lehrverhältnis oder dem, dem Lehrverhältnis zugrunde liegenden Ausbildungszweck in Widerspruch stehen.
(4)  Soweit nicht die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages günstiger sind, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG), BGBI. 1921/292.
(5)  Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, auf welche das AngG in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
Artikel II


Geltungsdauer
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt am 1. August 2017 in Kraft und tritt an die Stelle des seit 1. Jänner 2013 geltenden Kollektivvertrages für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich. Er kann von jedem der beiden Vertragsteile unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Letzten eines Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes gelöst werden.
Während der Kündigungfrist sind Verhandlungen wegen der Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
BESONDERER TEIL
Artikel III
1. Teil: Dienstordnung
1. Abschnitt Dienstverhältnis


Dienstvertrag § 1
(1)  Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer ist – nach Vorlage aller Unterlagen – spätestens vierzehn Tage nach Antritt des Dienstes eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Spätestens am dritten darauf folgenden Arbeitstag ist der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBI. 1974/22, zu informieren.
(2)  Dieser Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
1.
Name und Anschrift des Dienstgebers und der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers
2.
Beginn des Dienstverhältnisses; allfällige Vordienstzeiten
3.
die Vereinbarung, ob das Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen wird; das Ende des Dienstverhältnisses bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit
4.
eine allfällige Vereinbarung über den Abschluss der Ausbildung
5.
die Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
6.
den gewöhnlichen Dienstort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Dienstorte
7.
Art und Umfang der Verwendung und der vorgesehenen Einreihung
8.
Monatsbezug, Ausmaß der allfälligen Überstundenvergütung, Fälligkeit des Bezuges
9.
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
10.
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit
11.
Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
12.
Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK).

(3)  Jede Neuaufnahme von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies jedoch als untunlich erweist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom Dienstgeber mitzuteilen.


Probemonat § 2
(1)  Im ersten Monat des Dienstverhältnisses kann dieses jederzeit und ohne Angabe von Gründen sowie ohne Einhaltung einer Frist und eines Termins von beiden Seiten aufgelöst werden.
(2)  Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBI. 1969/142.


Anrechnung von Vordienstzeiten § 3
Für die Einreihung werden einschlägige Vordienstzeiten, sofern sie von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer nachgewiesen werden, bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren jedenfalls berücksichtigt.
Erfolgt der Nachweis seitens der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers mittels geeigneter Unterlagen binnen fünf Monaten ab Dienstantritt, wird die Einreihung rückwirkend ab dem Dienstantritt wirksam. Bei einem späteren Erbringen der Nachweise erfolgt die Einreihung erst ab dem dem Einlangen der Nachweise beim Dienstgeber folgenden Monatsersten. Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) werden nicht angerechnet. Eine exemplarische Auflistung von zu berücksichtigenden Vordienstzeiten findet sich im Intranet der Bundesanstalt “Statistik Österreich”.


Versetzung/Verwendungsänderung § 4
(1)  Die beabsichtigte dauernde Verwendung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers (ab 13 Wochen Dauer) auf einem anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat spätestens 14 Tage vor dem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(2)  Ist mit der dauernden Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz (einschließlich der Abberufung von einer Funktion) eine Verschlechterung der Bezüge oder der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, ist die Zustimmung des Betriebsrates im Sinne des § 101 ArbVG einzuholen.
(3)  Wenn es der Dienst erfordert, kann eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer – innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten – für die Dauer von maximal drei Kalendermonaten auch zu einer niedriger eingestuften Verwendung herangezogen werden. Eine Änderung in der bezugsrechtlichen Stellung tritt dadurch nicht ein.
(4)  Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer, die bzw. der vorübergehend in einer höherwertigen Funktion verwendet wird, gebührt jener Bezug gemäß § 30, der für diese Funktion vorgesehen ist, sofern die Verwendung länger als 8 Kalenderwochen dauert. In diesem Fall gebührt der höhere Bezug ab dem ersten Tag der Verwendung.


Gleichbehandlung § 5
Im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis darf niemand auf Grund von Geschlecht, Herkunft, Religionszugehörigkeit oder sexueller Ausrichtung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
  • bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  • bei der Festsetzung des Entgelts,
  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene,
  • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  • -
    bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  • -
    bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
Überdies ist auf die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesanstalt “Statistik Österreich” das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBI. 1993/100, sinngemäß anzuwenden.


Postenausschreibung § 6
Zur Besetzung anstehende Positionen sind jedenfalls auch intern (via INTRANET) auszuschreiben. Bei derartigen Ausschreibungen ist der Betriebsrat im Zuge des Auswahlverfahrens anzuhören. Begünstigte Behinderte, Langzeitarbeitslose sowie im Betrieb beschäftigte Karenzvertretungen sind bei der Besetzung von Positionen tunlichst zu berücksichtigen.
2. Abschnitt Beendigung des Dienstverhältnisses


Kündigung durch den Dienstgeber § 7
(1)  Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis mit Ablauf eines Kalendervierteljahres durch vorherige Kündigung lösen. Es kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Letzten eines Kalendermonats endet.
(2)  Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen; sie erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier Monate und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(3)  Bei Kündigung eines Dienstverhältnisses, das ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, ist ein Kündigungsrechtfertigungsgrund im Sinne des § 105 ArbVG im Kündigungsschreiben anzugeben.
(4)  Ein Kündigungsrechtfertigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn:
1.
die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ihre bzw. seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht eine Entlassung in Betracht kommt;
2.
die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
3.
die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlichen Ermahnung im Abstand von mehr als zwei Monaten (ohne Berücksichtigung von Urlauben, Krankenständen udgl.) nicht erreicht, sofern nicht eine Entlassung in Betracht kommt;
4.
die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer eine im Dienstvertrag vereinbarte Ausbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt und sie bzw. ihn hieran das alleinige Verschulden trifft;
5.
die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer handlungsunfähig wird;
6.
eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht;
7.
es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers dem Ansehen oder den Interessen der Bundesanstalt “Statistik Österreich” abträglich ist, sofern nicht eine Entlassung in Betracht kommt;
8.
die wirtschaftliche Situation des Dienstgebers es unmittelbar erfordert.
(5)  Vor Kündigung des Dienstverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen durch den Dienstgeber, hat der Dienstgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer nachweislich einen bestehenden und unbesetzten Arbeitsplatz, für den die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nach objektiven Gesichtspunkten die notwendigen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzt, anzubieten (soziale Gestaltungspflicht des Dienstgebers).
(6)  Eine entgegen den Vorschriften des § 10 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsrechtfertigungsgrund im Sinne des Abs. 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsrechtfertigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(7)  Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist dann rechtsunwirksam, wenn die betroffene Dienstnehmerin bzw. der betroffene Dienstnehmer im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung das 50. Lebensjahr und das 10. Dienstjahr in der Bundesanstalt “Statistik Österreich” vollendet hat und der Arbeitsplatz nachbesetzt wird. Ansprüche der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers wegen rechtsunwirksamer Kündigung sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen.


Kündigung durch den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer § 8
Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats kündigen, im ersten Dienstjahr ist die Kündigung auch zum 15. eines Kalendermonats zulässig. Falls die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer aus berücksichtigungswürdigen Umständen vor Ablauf der Kündigungsfrist das Dienstverhältnis zu lösen wünscht, ist diesem Ersuchen um Verkürzung der Kündigungsfrist tunlichst zu entsprechen.


Einvernehmliche Lösung § 9
Das Dienstverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst werden; dies hat bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist auf ihr bzw. sein Beratungsrecht durch den Betriebsrat gem. § 104a ArbVG nachweislich hinzuweisen.


Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses § 10
(1)  Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung von Fristen aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2)  Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
1.
sich nachträglich herausstellt, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre bzw. seine Aufnahme ausgeschlossen hätten;
2.
die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer im Dienst untreu ist, sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die sie bzw. ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, oder wenn sie bzw. er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Kolleginnen bzw. Kollegen zuschulden kommen lässt oder wenn sie bzw. er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
3.
die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ihren bzw. seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
4.
die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer sich weigert, ihre bzw. seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen, oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer bzw. seiner Vorgesetzten zu fügen;
5.
die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die sie bzw. ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten hindert und sie bzw. er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
6.
die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer durch ein inländisches Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
(3)  Ein wichtiger Grund, der die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
1.
die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer zur Dienstleistung unfähig wird oder sie bzw. er die Dienstleistung ohne Schaden für ihre bzw. seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann;
2.
der Dienstgeber das der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
3.
der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
4.
der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer oder deren bzw. dessen Angehörige zu Schulden kommen lässt, oder es verweigert die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer gegen solche Handlungen einer bzw. eines Mitbediensteten oder einer bzw. eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.
(4)  Ansprüche wegen ungerechtfertigter Entlassung sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Zugang der Entlassung gerichtlich geltend zu machen.
3. Abschnitt Urlaube und Freistellungen


Ausmaß des Erholungsurlaubes § 11
(1)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBI. 1976/390, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt wird.
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.
(2)  Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
1.
25 Arbeitstage/200 Arbeitsstunden bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren,
2.
30 Arbeitstage/240 Arbeitsstunden ab der Vollendung des 25. Dienstjahres.

In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes sowie Zeiten einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4)  Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage, bei unregelmäßiger Aufteilung der Wochendienstzeit auf ganze Stunden aufzurunden.
(5)  Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6)  Vordienstzeiten, die in der Bundesanstalt “Statistik Österreich” bzw. im “Österreichischen Statistischen Zentralamt” zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgte, angerechnet.
(7)  Soweit Anspruch auf Dienstbefreiung für Kuraufenthalt gemäß § 18 besteht, erfolgt keine Anrechnung auf den Erholungsurlaub.
(8)  Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Die Verwaltung des Urlaubsausmaßes erfolgt jedoch in Stunden. Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer sind für die Zeit ihres bzw. seines Erholungsurlaubes daher so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie bzw. er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Das im Abs. 2 und § 12 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nicht vollbeschäftigt ist. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Abs. 2 und § 12 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(9)  Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. § 4 Abs. 4 UrlG ist anzuwenden.
(10)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich, wenn aus dienstlichen Gründen der Verbrauch nicht möglich ist, oder bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBI. 1989/651 bzw. Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBI. 1979/221, um den Zeitraum der Karenz.
(11)  Aus sachlich begründeten oder aus berücksichtigungswürdigen Anlässen kann ein Vorgriff auf einen noch nicht begründeten Urlaubsanspruch oder den Urlaubsanspruch des Folgejahres erfolgen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Entstehen des Urlaubsanspruches sind jene Teile des Monatsbezuges und der anteilsmäßigen Sonderzahlung, die auf die Zeit des durch den Vorgriff konsumierten Erholungsurlaubes entfallen, rückzuerstatten.


Zusatzurlaub für Behinderte § 12
(1)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat bei Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen Anspruch auf Erhöhung des ihr bzw. ihm gemäß § 11 gebührenden Urlaubsausmaßes um 2 Arbeitstage/16 Arbeitsstunden, wenn am Stichtag (§ 11 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1.
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG), BGBI. 1957/152, des Opferfürsorgegesetzes (OFG), BGBI. 1947/183, oder des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBI. 1964/27, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2.
Bezug einer Rente als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste der Bundesanstalt “Statistik Österreich” oder einer Gebietskörperschaft;
3.
Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBI. 1970/22;
4.
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz, BGBI. 1953/21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. 1958/55, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBI. 1973/329.
(2)  Das in Abs. 1 genannte Ausmaß von 2 Arbeitstagen/16 Arbeitsstunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad der Behinderung von mindestens 40% auf 4 Arbeitstage/32 Arbeitsstunden, von mindestens 50% auf 5 Arbeitstage/40 Arbeitsstunden.
(3)  Schwerstversehrte gemäß § 205 Abs. 4 ASVG sowie blinde Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 5 Arbeitstage/40 Arbeitsstunden.


Erkrankung während des Erholungsurlaubes § 13
(1)  Erkrankt (verunglückt) eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2)  Übt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(3)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat die Dienstnehmerinnen bzw. der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Ursache und Dauer der Urlaubsunterbrechung vorzulegen. Erkrankt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer während des Erholungsurlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Ärztin bzw. einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.


Sonstige Dienstverhinderungsgründe/Sonderurlaub § 14
(1)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn sie bzw. er durch andere wichtige ihre bzw. seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw. sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer bzw. seiner Dienste verhindert ist.
(2)  Der Zeitraum der Entgeltfortzahlung beträgt in den nachstehenden Fällen folgendes Ausmaß:
1. Bei Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers 3 Arbeitstage
2. Bei Verehelichung von Kindern bzw. von Kindern einer eingetragenen Partnerin bzw. eines eingetragenen Partners oder von Geschwistern, sofern diese an einem Arbeitstag stattfindet 1 Arbeitstag
3. Bei Übersiedlung des eigenen Haushaltes am Hauptwohnsitz – sofern am neuen Wohnsitz noch kein Nebenwohnsitz begründet ist – innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 2 Arbeitstage
4. Bei Niederkunft der Gattin bzw. eingetragenen Partnerin oder der mit der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin 2 Arbeitstage
5. Bei Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten oder von Kindern, die dem Haushalt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers angehört (angehören) 3 Arbeitstage
6. Bei Tod von Kindern, die mit der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt leben, oder Eltern 2 Arbeitstage
7. Bei Begräbnis von anderen nahen Angehörigen (z.B. Großeltern, Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerin oder Schwager, Enkelkinder), sofern dieses an einem Arbeitstag stattfindet 1 Arbeitstag
8. Im Falle der Teilnahme an freiwilligen Feuerwehr- oder Rettungseinsätzen für die Dauer des jeweiligen Einsatzes.

Der Anspruch auf Dienstfreistellung muss in zeitlichem Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Ereignis konsumiert werden.
(3)  Für Zwecke der Fort- und Weiterbildung kann Dienstfreistellung bis zum Ausmaß von 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gewährt werden. Eine diesbezügliche Regelung erfolgt durch Betriebsvereinbarung.
(4)  Darüber hinaus sind die Leiterinnen bzw. Leiter einer Abteilung/Direktion ermächtigt, im Namen der Generaldirektion einen Sonderurlaub im Ausmaß von einem Tag pro Kalenderjahr zu gewähren.


Karenzurlaub (Urlaub unter Entfall der Bezüge) § 15
(1)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann auf ihr bzw. sein Ansuchen in begründeten Fällen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(1a)  Dem Dienstnehmer ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zur Inanspruchnahme einer Familienzeit gemäß Familienzeitbonusgesetz zu gewähren.
Die Absicht Familienzeit in Anspruch zu nehmen, muss dem Dienstgeber spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin schriftlich bekanntgegeben werden und in weiterer Folge müssen unverzüglich nach der Geburt die anspruchsbegründenden Umstände und die tatsächliche Dauer der Familienzeit schriftlich dargelegt werden.
Die Zeit des Karenzurlaubes für die Inanspruchnahme von Familienzeit bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wirksam und ist als Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.
(2)  Einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer kann zur Betreuung ihres bzw. seines Kindes bis längstens zum vollendeten sechsten Lebensjahr des Kindes Karenzurlaub im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn sie oder er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Entscheidung über die Gewährung des Karenzurlaubes ist auf das Wohl der Eltern und des Kindes besonders Bedacht zu nehmen.
(3)  Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 2 bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten bis maximal zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes bis zum zeitlichen Höchstausmaß von einem Jahr wirksam.
Die Zeit eines Karenzurlaubes kann für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, bis zum zeitlichen Höchstausmaß von fünf Jahren berücksichtigt werden, wenn der Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses mit einer internationalen Institution (z.B. EUROSTAT) mit fachlich einschlägiger Ausrichtung gewährt worden ist.
(4)  Mit dem Antritt eines sechs Monate übersteigenden Karenzurlaubes geht der Anspruch auf Beschäftigung auf dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz nach Wiederantritt des Dienstes verloren. Eine Verschlechterung der Bezüge ist in einem solchen Fall unzulässig.
(5)  Für den Fall eines Bildungskarenzurlaubes, welcher maximal bis zur Dauer von einem Jahr gewährt werden kann, sowie für den Fall einer Karenz nach MSchG oder VKG ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(6)  Die Zeit einer Karenz nach MSchG oder VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wirksam.


Frühkarenz für Väter § 15a
Aufgrund des lnkrafttretens der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 a tritt§ 15a mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.


Pflegefreistellung § 16
Bezüglich der Pflegefreistellung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz und des § 16 Urlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall § 17
(1)  Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unglücksfall hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer dem Dienstgeber unverzüglich, das heißt grundsätzlich noch am Tage des Eintritts der Verhinderung, bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf Entgelt für die Dauer der Säumnis telefonisch oder schriftlich zu melden. Weitere Maßnahmen seitens des Dienstgebers bleiben davon unberührt.
(2)  Der Dienstgeber hat bei jeder Dienstverhinderung – unabhängig von deren Dauer – das Recht, die Vorlage einer Bestätigung der Vertragsärztin bzw. des Vertragsarztes des für die Dienstnehmerin bzw. für den Dienstnehmer zuständigen Krankenversicherungsträgers oder einer Amts- oder Gemeindeärztin bzw. eines Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Die Bestätigung muss, bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Entgelt für die Dauer der Säumnis, spätestens am 3. Arbeitstag nach Eintritt der Dienstverhinderung beim Dienstgeber einlangen.


Dienstbefreiung für Kuraufenthalt § 18
Für Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen kommt sinngemäß die Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.


Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist § 19
(1)  Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer auf ihr bzw. sein Ansuchen während der Kündigungsfrist dienstfreie Zeit im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zu gewähren.
(2)  Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht:
1.
bei Kündigung durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
2.
bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG).
4. Abschnitt Pflichten


Allgemeine Pflichten § 20
(1)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat in ihrem bzw. seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Bundesanstalt “Statistik Österreich” in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer darf für ihre bzw. seine Dienstleistungen weder Geschenke annehmen, noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen; dies gilt auch für Zuwendungen oder Zusicherungen gegenüber Dritten, sofern dies mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers in Zusammenhang steht.
(3)  Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer wie die bzw. der Vorgesetzte haben das Recht die Durchführung eines Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergespräches zumindest einmal pro Kalenderjahr zu verlangen. Diesfalls sind die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer wie die bzw. der Vorgesetzte verpflichtet ein Mitarbeitergespräch zu führen. Hierüber ist ein beiderseits unterfertigtes Protokoll anzufertigen und im Personalakt abzulegen.


Weisungen der bzw. des Vorgesetzten § 21
(1)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat ihren bzw. seinen Vorgesetzten zu unterstützen und ihre bzw. seine Weisungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn diese entweder von einer bzw. einem unzuständigen Vorgesetzten erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)  Hält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer eine Weisung einer bzw. eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat sie bzw. er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre bzw. seine Bedenken der bzw. dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die bzw. der Vorgesetzte hat hierauf eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.


Besondere Pflichten der bzw. des Vorgesetzten § 22
(1)  Die bzw. der Vorgesetzte ist verpflichtet, die Tätigkeit der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer gerecht zu beurteilen, sie ihren Fähigkeiten entsprechend zu verwenden und ihr dienstliches Fortkommen sowie ihre berufliche Fortbildung zu fördern.
(2)  Die bzw. der Vorgesetzte ist verpflichtet, für eine entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen. Sie bzw. er hat weiters darauf zu achten, dass die Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer ihre dienstlichen Aufgaben auftrags- und gesetzmäßig sowie in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie bzw. er hat die ihr bzw. ihm unterstellten Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.


Verschwiegenheitspflicht § 23
(1)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Bundesanstalt “Statistik Österreich” liegt, gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2)  Die Pflicht zu dieser Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)  Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.


Aus- und Fortbildung § 24
(1)  Die Kosten von zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer vereinbarten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hat der Dienstgeber zu tragen. Die An- und Rückreise zu einem außerhalb des Dienstortes gelegenen Veranstaltungsort sowie der Besuch einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung gilt jedenfalls als Arbeitszeit.
(2)  Der Dienstgeber ist berechtigt, die Ausbildungskosten zurückzuverlangen, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Ausbildung durch einvernehmliche Lösung, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder durch Selbstkündigung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Ist seit der Beendigung der Ausbildung mehr als ein Jahr verstrichen, sind nur 50% der Ausbildungskosten zurückzuzahlen, nach Ablauf von zwei Jahren besteht kein Anspruch auf Ausbildungskostenersatz.
Einzelne Ausbildungen, deren Kosten eine Höhe von maximal € 2.500,- nicht überschreiten, sind nicht zu ersetzen.
(3)  Ausbildung im Sinne des Abs. 2 ist jede Schulung, durch die die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer eine Berufsberechtigung erwirbt oder im Rahmen eines bestehenden Berufsbildes eine zusätzliche Berufsberechtigung erwirbt.


Nebenbeschäftigung/Konkurrenzverbot § 25
Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber zu melden.
Der Dienstgeber kann die Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die Vermutung einer Befangenheit nahe liegt.


Meldepflichten § 26
Soweit nicht in anderen Bestimmungen weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer folgende Tatsachen zu melden:
1.
Namensänderung,
2.
Standesänderung,
3.
Änderung des Wohnsitzes,
4.
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,
5.
die Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 12 oder deren Wegfall,
6.
Schäden, die von ihr bzw. ihm am Vermögen des Dienstgebers verursacht wurden, bzw. Schäden, für die der Dienstgeber zu haften hat,
7.
jede Nebenbeschäftigung im Sinne des § 25.


Arbeitszeit § 27
(1)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat die im Normaldienstplan bzw. im Schicht- und Wechseldienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie bzw. er nicht vom Dienst befreit oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist; sofern in diesem Kollektivvertrag keine Sonderregelung enthalten ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBI. 1969/461.
(2)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer beträgt – inklusive der bezahlten Ruhepause – 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt im Regelfall 8 Stunden.
(3)  Auf schriftlichen Antrag der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, welcher spätestens zwei Wochen vor dem Wirksamkeitsbeginn einzubringen ist, ist Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Dabei ist ein bestimmtes, in ganzen Wochenstunden und ganzen Tagesstunden ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß festzulegen. Auch die Verteilung der Arbeitszeit ist schriftlich zu vereinbaren (§ 19d AZG).
(4)  Auf schriftlichen Antrag der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, welcher spätestens zwei Wochen vor dem Wirksamkeitsbeginn einzubringen ist, und wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann die Vollbeschäftigung wieder aufgenommen werden. Vor Entscheidung durch den Dienstgeber, bei welcher die Interessen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers und einer allfälligen Ersatzkraft zu berücksichtigen sind, ist der Betriebsrat zu hören.
(5)  Die näheren Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen; die Ermächtigung, in dieser Beriebsvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden zu verlängern, wird kollektivvertraglich erteilt.
(6)  Sofern die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer eine bezahlte Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde zu gewähren.
(7)  Werden zeitliche Mehrleistungen für eine teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerin bzw. einen teilzeitbeschäftigten Dienstnehmer erforderlich, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 19d AZG.
(8)  Die Vergütung von Reisezeiten und ihre Anrechnung auf die Arbeitszeit wird durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(9)  Arbeitsfreie Tage sind sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit:
1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember, darüber hinaus der 24. und der 31. Dezember. Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
Den Angehörigen der evangelischen Kirchengemeinschaft ist am Reformationstag die zur Erfüllung ihrer religiösen Pflicht notwendige Freizeit einzuräumen.
Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBI. 1983/144.
Der Einarbeitungszeitraum gemäß § 4 Abs. 3 AZG kann durch Betriebsvereinbarung auf 13 Wochen verlängert werden.
(10)  Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, für die Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz von Telearbeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu schaffen.


Überstunden § 28
(1)  Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen des § 27 jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird.
(2)  Bei unregelmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird.
(3)  Bei gleitender Arbeitszeit wird das Vorliegen einer Überstunde in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
(4)  Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollbeschäftigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.
(5)  Die Anordnung von Überstunden durch den Dienstgeber erfolgt im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.
(6)  Lehrlinge sind zur Überstundenleistung grundsätzlich nicht heranzuziehen.


Abgeltung von Überstunden § 29
(1)  Wenn Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, sind sie nach den Vorschriften dieses Kollektivvertrages abzugelten. Dabei ist nach Möglichkeit auf den Wunsch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers Rücksicht zu nehmen.
Der Ausgleich von Überstunden durch Freizeit hat für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (6.00 Uhr – 22.00 Uhr) im Verhältnis 1:1,5 zu erfolgen. Wird ein Freizeitausgleich im Ausmaß von 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen.
(2)  Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers oder mit deren bzw. dessen Zustimmung erstreckt werden.
(3)  Bei Bezahlung gilt folgende Vergütung:
a)
Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundstundenvergütung und einem Zuschlag.
b)
Die Grundstundenvergütung beträgt 1/165 des Bruttomonatsbezuges.
c)
Der Überstundenzuschlag beträgt 50%. Überstunden an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten, an Sonn- und Feiertagen beträgt der Zuschlag bis einschließlich der 8. Stunde 100% und ab der 9. Stunde 200%.
d)
Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Abrechnungsperiode zu bezahlen.
(4)  An Stelle der Bezahlung von Überstunden mit einem Überstundenzuschlag von 50% kann eine Abgeltung in Freizeit im Verhältnis 1:1,5 vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 100% bzw. 200% werden ausschließlich in Geld abgegolten.
Artikel IV
2. Teil: Gehaltsordnung
1. Abschnitt Grundsätzliches


Monatsbezug/Sonderzahlung § 30
(1)  Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer gebührt neben dem Monatsbezug (Grundgehalt zuzüglich einer allfälligen Untergruppenabgeltung) für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 100% des Monatsbezuges, welcher ihr bzw. ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2)  Der Monatsbezug der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers wird durch die Beschäftigungsgruppe bzw. deren Untergruppe und innerhalb dieser durch die Gehaltsstufe bestimmt. Jede Dienstnehmerin bzw. jeder Dienstnehmer hat zumindest Anspruch auf ein monatliches Grundgehalt gemäß dem im Anhang A beigefügten Gehaltsschema, das einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet. Für Lehrlinge gebührt eine Lehrlingsentschädigung laut Anhang A.
(3)  Endet das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, besteht Anspruch auf einen Monatsbezug im Sinne des Abs. 1 bis zum Ende jenes Kalendermonats, in welchem der Tod eingetreten ist.


Auszahlung § 31
(1)  Die Gehaltszahlung erfolgt jeweils am Letzten eines jeden Kalendermonats, oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag. Allenfalls einzeln zu vergütende Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Abrechnungsperiode zu bezahlen.
(2)  Die Urlaubsbeihilfe in Höhe eines Monatsbezuges (vgl. dazu § 30 Abs. 1) gebührt im Juni, die Weihnachtsremuneration in Höhe eines Monatsbezuges (vgl. dazu § 30 Abs. 1) gebührt im November eines jeden Kalenderjahres. Diese Sonderzahlungen werden jeweils in den betreffenden Monaten gleichzeitig mit dem Monatsbezug zur Anweisung gebracht. Der während eines Kalenderjahres ein- und/oder austretenden Dienstnehmerin bzw. dem während eines Kalenderjahres ein- und/oder austretenden Dienstnehmer gebührt der aliquote Teil dieser Sonderzahlungen entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Bei Diensteintritt im zweiten Kalenderhalbjahr erfolgt die Auszahlung der aliquoten Urlaubsbeihilfe im Dezember.
(3)  Eine Aliquotierung erfolgt nach Kalendertagen.
(4)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat dafür zu sorgen, dass die ihr bzw.ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein inländisches Konto überwiesen werden können.


Einreihung § 32
(1)  Alle Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die vorgesehenen Beschäftigungsgruppen eingereiht. Die angeführten Berufsbilder haben nur beispielhaften Charakter. Für die Einreihung einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers in eine Gruppe sind primär seine Tätigkeiten maßgebend. Subsidiär sind hiefür die notwendigen Kenntnisse und die fachlichen Kriterien sowie die Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers heranzuziehen.
(2)  Folgende Beschäftigungsgruppen sind vorgesehen:
Gruppe “1 (k1)”:
Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die schwierige bis sehr schwierige, verantwortungsvolle Aufgaben mit entsprechendem Entscheidungsspielraum wahrzunehmen haben
Allgemeine Kriterien:
abgeschlossene Universitätsausbildung oder eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung
Fachliche Kriterien:
fachstatistische, wissenschaftliche, statistisch-methodische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Spezialkenntnisse; Publikations- und Vortragstätigkeiten; spezielles fachstatistisches Arbeiten
Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
Führungsverantwortung, Projektleitung kleiner statistischer Projekte;
Beschäftigungsbeispiele:
Projektleiterin bzw. -leiter, Referentin bzw. Referent
  • Untergruppe 1:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A

    Fachliche Kriterien:
    fachstatistische, wissenschaftliche, statistisch-methodische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Spezialkenntnisse; Publikations- und Vortragstätigkeiten; wissenschaftliches oder spezielles fachstatistisches Arbeiten

    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Führungsverantwortung, Projektleitung kleiner statistischer/technischer Projekte im Rahmen von Management- und Supportprozessen
    Beschäftigungsbeispiele:
    Projektleiterin bzw. -leiter, Referentin bzw. Referent mit sehr hohen fachstatistischen Spezialkenntnissen
  • Untergruppe 2:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A

    Fachliche Kriterien:
    besondere fachstatistische, wissenschaftliche, statistisch-methodische kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Spezialkenntnisse; Publikations- und Vortragstätigkeiten; Einbindung in nationale Netzwerke, Programme oder Gremien
    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Führungsverantwortung, Projektleitung mittlerer statistischer/technischer Projekte

    Beschäftigungbeispiele:
    Projektleiterin bzw. -leiter, Bereichsleiterin bzw. -leiter, Chefanalytikerin bzw. -analytiker, Cheforganisatorin bzw. -organisator, Referentin bzw. Referent mit sehr hohen fachstatistischen Spezialkenntnissen
  • -
    Untergruppe 3:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A

    Fachliche Kriterien:
    fachstatistische, wissenschaftliche, statistisch-methodische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Expertinnen- bzw. Expertentätigkeit; wesentlicher Einfluss und permanente Einbindung in nationale Netzwerke, Programme oder Gremien

    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Leitung großer Projekte bzw. Bereiche; Prozess- und Führungsverantwortung

    Beschäftigungsbeispiele:
    Projektleiterin bzw. -leiter, Bereichsleiterin bzw. -leiter, Applikationsleiterin bzw. -leiter
  • -
    Untergruppe 4:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A

    Fachliche Kriterien:
    fachstatistische, wissenschaftliche, statistisch-methodische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Expertinnen- bzw. Expertentätigkeit mit unternehmensweitem Einfluss betreffend Statistiken, Verordnungen etc., Einbindung in nationale und internationale Netzwerke, Programme oder Gremien; langfristige Ausrichtung wesentlicher fachstatistischer Bereiche
    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Leitung großer und fachstatistisch sehr wichtiger Bereiche und Führungsverantwortung für größere Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergruppen mit hoher Qualifizierung; Leitung umfangreicher, direktionsübergreifender Projekt- und Geschäftsprozesse

    Beschäftigungsbeispiele:
    Leiterin bzw. Leiter großer Fachbereiche

    Durch die für diese Untergruppe vorgesehene Untergruppenabgeltung gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.
Gruppe “2 (k2)”:
Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die schwierige, verantwortungsvolle Aufgaben mit entsprechendem Entscheidungsspielraum wahrzunehmen haben
Allgemeine Kriterien:
üblicherweise eine Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule
Beschäftigungsbeispiele:
Referentin bzw. Referent
  • -
    Untergruppe 2:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A

    Fachliche Kriterien:
    vertiefte fachstatistische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Kenntnisse; spezielles fachstatistisches Arbeiten

    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Koordination und/oder organisatorische Verantwortung; Führungsverantwortung

    Beschäftigungsbeispiele:
    Referentin bzw. Referent mit eher gleichartigen fachstatistischen Aufgaben, die jedoch sehr gute fachstatistische Kenntnisse voraussetzen, Referentin bzw. Referent, der bzw. dem die Bearbeitung von Drittschuldnerangelegenheiten oder von Sicherstellungen obliegen
  • -
    Untergruppe 3:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A

    Fachliche Kriterien:
    vertiefte fachstatistische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Kenntnisse; spezielles fachstatistisches Arbeiten

    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Koordination und organisatorische Verantwortung; Führungsverantwortung

    Beschäftigungsbeispiele:
    Programmiererin bzw. Programmierer, Erhebungsleiterin bzw. -leiter, Aufarbeitungsleiter, Referentin bzw. Referent mit verwandten fachstatistischen Aufgaben
  • -
    Untergruppe 4:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A

    Fachliche Kriterien:
    vertiefte fachstatistische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Kenntnisse; spezielles fachstatistisches Arbeiten

    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    hohe Koordination und organisatorische Verantwortung; Führungsverantwortung für viele Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter

    Beschäftigungsbeispiele:
    Aufarbeitungsleiterin bzw. -leiter großer Gruppen, Bereichsleiterin bzw. -leiter, Senior- bzw. Chefprogrammiererin bzw. Senior- bzw. Chefprogrammierer, Organisatorin bzw. Organisator
  • -
    Untergruppe 5:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A

    Fachliche Kriterien:
    sehr vertiefte fachstatistische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Kenntnisse; sehr spezielles fachstatistisches Arbeiten

    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    hohe Koordination und organisatorische Verantwortung; Führungsverantwortung für viele Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter

    Beschäftigungsbeispiele:
    Bereichsleiterin bzw. -leiter, Analytikerin bzw. Analytiker, Systemorganisatorin bzw. -organisator
  • -
    Untergruppe 6:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A

    Fachliche Kriterien:
    sehr vertiefte fachstatistische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Kenntnisse; sehr spezielles fachstatistisches Arbeiten

    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    sehr hohe Koordination und organisatorische Verantwortung; Führungsverantwortung für viele Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter

    Beschäftigungsbeispiele:
    Bereichsleiterin bzw. -leiter für den Bereich Erhebung
    Durch die für diese Untergruppe vorgesehene Untergruppenabgeltung gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten
Gruppe “3 (k3)”:
Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages erledigen
Fachliche Kriterien:
fachstatistische Kenntnisse oder spezielle Fachkenntnisse; bei Eintritt mindestens Abschluss einer Handelsschule, Fachschule oder Lehre
Beschäftigungsbeispiele:
Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter in einer Direktion, Sekretariatskräfte, Operatorin bzw. Operator, Leiterin bzw. Leiter der Datenerfassung, Handwerkerin bzw. Handwerker mit abgeschlossener Berufsausbildung und in einschlägiger Verwendung
Je nach Ausmaß von Koordination und Führungsaufgaben erfolgt die Einstufung in die Untergruppen 2 bis 5.
  • -
    Untergruppe 2: Untergruppenabgeltung laut Anhang A
  • -
    Untergruppe 3: Unterguppenabgeltung laut Anhang A
  • -
    Untergruppe 4: Untergruppenabgeltung laut Anhang A
  • -
    Untergruppe 5: Untergruppenabgeltung laut Anhang A
Gruppe “4 (k4)”:
Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die einfache nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die im Regelfall eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist.
Fachliche Kriterien:
Spezielle Fachkenntnisse; fachspezifische Verwendung z.B. bei Eintritt abgeschlossene Lehre oder Fachschule.
Beschäftigungsbeispiele:
Telefonistinnen bzw. Telefonisten, Portierinnen bzw. Portiere, Signierkräfte, Datatypistinnen bzw. Datatypisten
Gruppe “5 (k5)”:
Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die einfache schematische oder mechanische Arbeiten verrichten.
Beschäftigungsbeispiele:
Hausarbeiterinnen bzw. Hausarbeiter, Botinnen bzw. Boten, Reinigungskräfte.


Gehaltsschema, -vorrückung und -erhöhung § 33
(1)  Die Dienstnehmerinnen der Dienstnehmer rückt nach den jeweils in dem Gehaltsschema vorgesehenen Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe ihrer bzw. seiner Beschäftigungsgruppe vor. Für die Vorrückung ist das Eintrittsdatum zuzüglich allenfalls angerechneter Vordienstzeiten gemäß § 3 maßgebend.
(2)  Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des jeweiligen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die jeweilige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3)  Die Gehaltsansätze im Anhang A erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß, wie die Gehaltserhöhungen des Bundes für seine Bundesbediensteten. Zahlungen im Zuge von Gehaltsverhandlungen mit dem Bund, die keine Berücksichtigung in den Gehaltstafeln finden, sind im gleichen Monat und im gleichen Ausmaß zu überweisen, in dem sie mit Wirksamkeit an die Bundesbediensteten ausbezahlt werden.


Abfertigung/Sterbekostenbeitrag § 34
(1)  Für den Anspruch auf Abfertigung gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, sohin für die im Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2002 eingetretenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer die §§ 23 f AngG und für die ab 1. Jänner 2003 eingetretenen bzw. eintretenden Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG), BGBI. I Nr. 100/2002.
(2)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers beendet, so gebührt ein Sterbekostenbeitrag in Höhe von € 3.000,- brutto. Anspruchsberechtigt ist jene Person, die nachweislich die Bestattungskosten trägt.
2. Abschnitt


Vergütungen § 35
Vergütungen sind:
1.
die Belohnung und
2.
die Jubiläumszuwendung.


Belohnung § 36
Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern können für besondere Leistungen oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind durch eine Regelung der kaufmännischen Generaldirektorin bzw. des kaufmännischen Generaldirektors im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen.


Jubiläumszuwendung § 37
(1)  Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer gebührt aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 20 und 35 Jahren eine Zuwendung für treue Dienste. Sie beträgt bei einer Dienstzeit von 20 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400% des in dem Monat gebührenden Monatsbezuges, in dem die angeführten Dienstzeiten vollendet wurden. Die Auszahlung erfolgt in der nächstfolgenden Abrechnungsperiode.
(2)  Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen sämtliche Dienst- oder Ausbildungszeiten, die in der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zugebracht wurden.
(3)  Hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie bzw. er vor Auszahlung der Jubiläumszuwendung gestorben, so ist diese bei einer verheirateten Dienstnehmerin ihrem Ehepartner bzw. einem verheirateten Dienstnehmer seiner Ehepartnerin bzw. bei einer unverheirateten Dienstnehmerin ihrem Lebensgefährten bzw. bei einem unverheirateten Dienstnehmer seiner Lebensgefährtin auszuzahlen, bei einer eingetragenen Partnerschaft, der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner.
3. Abschnitt Sonstige Leistungen und Ansprüche


Ansprüche bei Dienstverhinderung § 38
(1)  Ist eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung ihrer bzw. seiner Dienste verhindert, ohne dass sie bzw. er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie ihren bzw. er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; er erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
(2)  Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Abs. 1 gebührenden Entgelts.
(3)  Dienstnehmerinnen behalten den Anspruch auf das Entgelt während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkt der Niederkunft die Bestimmungen des Abs. 1. Die Ansprüche nach dem ersten und zweiten Satz bestehen nicht für Zeiten, während derer ein Anspruch auf Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBI. Nr. 189/1955 besteht. Ebenso bestehen diese Ansprüche nicht, wenn sich die Angestellte vor dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBI. Nr. 221/1979, in einer Karenz nach dem MSchG oder einer mit dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet. Ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hierdurch nicht berührt.
(4)  Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn sie bzw. er durch andere wichtige, ihre bzw. seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw. sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer bzw. seiner Dienste verhindert ist.


Urlaubsentgelt § 39
Während eines Urlaubes behält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Anspruch auf den regelmäßigen Monatsbezug, der ihr bzw. ihm gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Soweit Überstunden und Mehrstunden nicht durch Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 abgegolten werden, ist bei der Berechnung der Überstunden- und Mehrstundenentlohnung für das Urlaubsentgelt vom durchschnittlichen Überstunden- bzw. Mehrstundenausmaß der letzten zwölf Monate auszugehen. Maßgebend für die Berechnung ist das Grundstundengehalt im Monat der Fälligkeit des Urlaubsentgelts.


Urlaubsersatzleistung § 40
(1)  Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung desselben eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rüchzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1.
unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2.
verschuldete Entlassung.

Der Erstattungsbetrag hat dem für den zuviel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
(2)  Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3)  Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
(4)  Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß VKG oder MSchG oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14 und 14a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBI. 1993/459, durch
1.
Entlassung ohne Verschulden der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers,
2.
begründeten vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers,
3.
Kündigung seitens des Dienstgebers oder
4.
einvernehmliche Lösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Dienstzeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, von der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
(5)  Die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 gebührt den gesetzlichen Erbinnen bzw. Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers endet.
(6)  Für den Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit gilt § 10a UrlG.


Sozialleistungen § 41
(1)  Unbeschadet der sich aus diesem Kollektivvertrag ergebenden zwingenden Ansprüche können darüber hinausgehende Leistungen, wie Vorschuss oder Geldaushilfe, Essenszuschuss sowie Zuschuss für Bildungsfahrten gewährt werden.
(2)  Eine Kinderzulage von € 17,50 brutto monatlich gebührt auf Antrag der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers für jedes eheliche, uneheliche oder legitimierte Kind sowie Adoptivkind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Die Kinderzulage gebührt mit dem der Antragstellung folgenden Monat und endet mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Wird der Antrag am Ersten des Monats gestellt, gebührt die Kinderzulage ab diesem Tag. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist verpflichtet, Tatsachen, die für die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monats ab Kenntnis zu melden.
(3)  Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer gebührt über Antrag für die Wegstrecke von der nächstgelegenen Wohnmöglichkeit zum Dienstort und zurück ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, wenn sie bzw. er über keine Wohnmöglichkeit in Wien verfügt und diese Wegstrecke aufgrund des Beschäftigungsausmaßes an zumindest drei Tagen regelmäßig pro Woche zurücklegt. Der monatlich mit dem Bezug auszubezahlende Fahrtkostenzuschuss beträgt bei einer Entfernung zwischen der nächstgelegenen Wohnmöglichkeit und dem Dienstort
bis 25 km € 20,-
bis 50 km € 60,-
bis 75 km € 100,-
mehr als 75 km € 140,-

Für die Bestimmung der vorgenannten Entfernung ist anhand einer Landkarte der Bundesanstalt “Statistik Österreich” im Maßstab 1:200.000 die Luftlinie zwischen der nächstgelegenen Wohnmöglichkeit und dem Dienstort zu ermitteln. Für Wohnmöglichkeiten in Orten, die Anteil an zwei Entfernungszonen haben, wird zur Bemessung des Fahrtkostenzuschusses die jeweils höhere Entfernungszone herangezogen.
Der Fahrtkostenzuschuss gebührt mit Wirksamkeit des dem Antrag folgenden Monatsersten, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen nachgewiesen hat und eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister aus der sämtliche Wohnsitze ersichtlich sind, vorgelegt hat. Wird der Antrag am Ersten des Monats gestellt, gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab diesem Tag.
Ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer während eines gesamten Kalendermonats vom Dienst abwesend, ausgenommen wegen der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, so gebührt in diesem Kalendermonat kein Fahrtkostenzuschuss.
Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, unverzüglich zu melden. Dem Dienstgeber bleibt es vorbehalten, diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet jedenfalls mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Sonstige Änderungen der anspruchsbegründenden Tatsachen, die zu einer Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses führen, werden jeweils mit dem der Änderung folgenden Monatsersten wirksam.
Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung ausbezahlt wurden, werden rückwirkend neu bemessen. Übergenüsse, die sich aus der Neubemessung ergeben, sind jedenfalls von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer rückzuerstatten.
(4)  Sofern nicht während des gesamten Kalendermonats Anspruch auf den Monatsbezug besteht, gebühren auch die Kinderzulage und der Fahrtkostenzuschuss nur in dem entsprechend aliquoten Ausmaß.
(5)  Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, für die Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die dem gegenständlichen Kollektivvertrag unterliegen, eine Pensionskassenlösung nach den für die Vertragsbediensteten geltenden Kriterien zu verhandeln, mit dem frühestmöglichen Beginn 1. Jänner 2007.


Mehraufwand bei Dienstleistungen am sowie außerhalb des Dienstortes/Reisegebühren § 42
(1)  Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer werden die ihr bzw. ihm aus Anlass von Dienstreisen erwachsenden Reise- und sonstigen Spesen gegen monatliche Abrechnung entsprechend den Abs. 2 und 3 erstattet.
(2)  Bei Dienstfahrten gebührt der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer die Benützung der 2. Bahn-, Schiffs- sowie der Economy-Flugklasse. Die Benützung von Schlafwagen ist zulässig. Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht ein Massenbeförderungsmittel ist (z.B. Taxi), gebührt bei vorheriger Genehmigung in begründeten Fällen der Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten, bei Benützung des eigenen PKW das amtliche Kilometergeld.
(3)  Der Anspruch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers auf Reisezulage richtet sich nach § 26 Einkommensteuergesetz (EStG), BGBI. 1988/400.


Überleitungsbestimmungen § 43
(1)  Beamtinnen bzw. Beamte gem. § 55 Bundesstatistikgesetz (BStatG), BGBI. 163/1999, Vertragsbedienstete gem. § 56 BStatG sowie Bedienstete gem. § 62 Abs. 4 BStatG können gemäß den genannten Gesetzesstellen ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis unter Wahrung des Anspruchs auf gleichzeitige Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt “Statistik Österreich” nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen erklären.
(2)  Vertragsbedienstete gem. § 56 BStatG sowie Bedienstete gem. § 62 Abs. 4 BStatG erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages maßgebliche Einreihung gemäß § 32 sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind. Nach Abgabe der Erklärung gemäß § 56 Abs. 2 erster Satz BStatG erfolgt die Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses durch einverständliche Auflösung mit Abfertigung der bis zur Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses erworbenen Abfertigungsanwartschaften zum nächstfolgenden Kalendermonatsletzten, frühestens jedoch mit Wirkung zum 30. Juni 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 30. Juni 2007. Die Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt “Statistik Österreich” erfolgt mit dem auf die Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses nächstfolgenden Tag (Kalendermonatsersten).
Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind ausschließlich jene Dienst- oder Ausbildungszeiten, die im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Bundesanstalt “Statistik Österreich” zugebracht wurden, heranzuziehen. Ergibt die Einstufung gemäß § 30 einen geringeren Monatsbezug als es dem im letzten Monat vor Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt “Statistik Österreich” gewährten Bezug einschließlich der Mehrleistungs- und Erschwerniszulage gemäß § 22 VBG, ausgenommen die Kinderzulage, entspricht, hat die Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächst höhere Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im Vertragsbedienstetenverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche, ausgenommen den Anspruch auf Abfertigung, gilt der jeweilige zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses maßgebliche Stichtag.
(3)  Beamtinnen bzw. Beamte gem. § 55 BStatG erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages maßgebliche Einreihung gemäß § 32 sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind. Nach Abgabe der Erklärung gemäß § 55 Abs. 3 BStatG erfolgt die Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt “Statistik Österreich” mit Wirksamkeit zu dem, dem Austritt folgenden Kalendermonatsersten, frühestens jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 2007.
Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind die beim Bund verbrachten Dienstzeiten anzurechnen. Ergibt die Einstufung gemäß § 30 einen geringeren Monatsbezug als es dem im letzten Monat vor Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt “Statistik Österreich” gewährten Bezug einschließlich der Mehrleistungs- und Erschwerniszulage gemäß § 15 GG, ausgenommen die Kinderzulage, entspricht, hat die Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächst höhere Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im Beamtendienstverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche, ausgenommen den Anspruch auf Abfertigung, sind die beim Bund verbrachten Dienstzeiten anzurechnen.
(4)  Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 aber vor dem 1. Juli 2006 begründet wurde, einschließlich jener Vertragsbediensteten und Beamtinnen bzw. Beamten, die in diesem Zeitraum in den Angestelltenstatus gewechselt haben, erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages maßgebliche Einreihung gemäß § 32 sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind.
Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind die bislang im Dienstverhältnis zur Bundesanstalt “Statistik Österreich” zugebrachten Dienstzeiten zuzüglich der im Sinne des § 3 einschlägigen Vordienstzeiten heranzuziehen. Ergibt die Einstufung gemäß § 30 einen geringeren Monatsbezug als es dem im letzten Monat vor dem Wechsel in die Gehaltsordnung des Kollektivvertrages zustehenden Entgelt entspricht, hat die Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächst höhere Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im bisherigen Dienstverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche, gilt der jeweilige dienstvertraglich geregelte Stichtag.
Die genannten Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages, frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 2007 schriftlich erklären, dass an Stelle der bisherigen Entgeltregelungen des Dienstvertrages die Gehaltsordnung des Kollektivvertrages zur Anwendung kommen soll. Diese Erklärung wird mit dem folgenden Kalendermonatsersten wirksam.


Schlussbestimmung § 44
Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


Übergangsbestimmung § 45
(1)  Auf Karenzurlaube gemäß § 15 des Kollektivvertrages, die in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind die Bestimmungen des§ 15 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)  Auf Karenzurlaube gemäߧ 15 des Kollektivvertrages, die in der Zeit von 1. Jänner 2013 bis zum 31. Juli 2017 gewährt worden sind, sind die Bestimmungen des§ 15 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


Unterzeichnungsprotokoll
Bundesanstalt Statistik Österreich Österreichischer Gewerkschaftsbund
Die kaufmännische Generaldirektorin Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Dr. Gabriela Petrovic Der Vorsitzende
Dr. Norbert Schnedl

Anhänge

Anhang B – Überleitungstabelle


Anhang B
zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesanstalt “Statistik Österreich”
Überleitungstabelle in die Beschäftigungsgruppen zum Zeitpunkt der Überleitung
dzt. Einstufung als künftige Einreihung lt.
Kollektivvertrag
Beamte
Vertragsbediensteter und
Angestellter
dzt.
Funk-
tions-
zulage
in
Euro
dzt.
Funktions-
zulage in
Euro
Unter-
gruppen-
abgeltung
lt. KV in
Euro
Verwendungs-
gruppe A1
Auf
die
Aus-
wei-
sung
der
Euro-
beträ-
ge wur-
de auf-
grund
der
Kom-
plexi-
tät der
Funk-
tions-
zula-
gen
ver-
zich-
tet.
Entlohnungsgruppe v1
Beschäftigungsgruppe k1
Grundlaufbahn Bewertungs-
gruppe v1/1
0,00 Beschäftigungs-
gruppe k1/0
0,00
Funktionsgruppe 1 Beschäftigungs-
gruppe k1/1
199,52
Funktionsgruppe 2 Bewertungs-
gruppe v1/2
385,50 Beschäftigungs-
gruppe k1/2
399,03
Funktionsgruppe 3 und 4 Bewertungs-
gruppe v1/3
482,90 Beschäftigungs-
gruppe k1/3
499,80
Funktionsgruppe 5 und 6 Bewertungs-
gruppe v1/4
1.165,70 Beschäftigungs-
gruppe k1/4
1.206,55
Verwendungs-
gruppe A2
Entlohnungsgruppe v2
Beschäftigungsgruppe k2
Grundlaufbahn Bewertungs-
gruppe v2/1
0,00 Beschäftigungs-
gruppe k2/1
0,00
Funktionsgruppe 1 Beschäftigungs-
gruppe k2/1
0,00
Funktionsgruppe 2 Bewertungs-
gruppe v2/2
41,70 Beschäftigungs-
gruppe k2/2
43,15
Funktionsgruppe 3 und 4 Bewertungs-
gruppe v2/3
216,50 Beschäftigungs-
gruppe k2/3
224,07
Funktionsgruppe 5 und 6 Bewertungs-
gruppe v2/4
316,40 Beschäftigungs-
gruppe k2/4
327,49
Funktionsgruppe 7 Bewertungs-
gruppe v2/5
416,30 Beschäftigungs-
gruppe k2/5
430,92
Funktionsgruppe 8 Bewertungs-
gruppe v2/6
807,70 Beschäftigungs-
gruppe k2/6
836,01
Verwendungs-
gruppe A3
Entlohnungsgruppe v3
Beschäftigungsgruppe k2
Grundlaufbahn Bewertungs-
gruppe v3/1
0,00 Beschäftigungs-
gruppe k3/1
0,00
Funktionsgruppe 1 Beschäftigungs-
gruppe k3/1
0,00
Funktionsgruppe 2 Bewertungs-
gruppe v3/2
30,80 Beschäftigungs-
gruppe k3/2
31,89
Funktionsgruppe 3 und 4 Bewertungs-
gruppe v3/3
108,30 Beschäftigungs-
gruppe k3/3
112,14
Funktionsgruppe 5 und 6 Bewertungs-
gruppe v3/4
191,50 Beschäftigungs-
gruppe k3/4
198,24
Funktionsgruppe 7 und 8 Bewertungs-
gruppe v3/5
283,00 Beschäftigungs-
gruppe k3/5
292,95
Verwendungs-
gruppe A4
Entlohnungsgruppe v4
Beschäftigungsgruppe k4
Grundlaufbahn Bewertungs-
gruppe v4/2
33,20 Beschäftigungs-
gruppe k4
0,00
Funktionsgruppe 1 Beschäftigungs-
gruppe k4
0,00
Funktionsgruppe 2 Bewertungs-
gruppe v4/3
79,20 Beschäftigungs-
gruppe k4
0,00
Verwendungs-
gruppe A5
Entlohnungsgruppe v4
Beschäftigungsgruppe k4
Bewertungs-
gruppe v4/1
0,00 Beschäftigungs-
gruppe k4
0,00
Verwendungs-
gruppe A7
Entlohnungs-
gruppe v5
Beschäftigungs-
gruppe k5