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Statistik Österreich / Pensionskassenzusage / Rahmen

Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bedienstete der Bundesanstalt "Statistik Österreich"



Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bedienstete der Bundesanstalt "Statistik Österreich"
abgeschlossen zwischen der Bundesanstalt "Statistik Österreich", Hintere Zollamtsstraße 2b, 1033 Wien (nachfolgend kurz Dienstgeber genannt), und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien (nachfolgend kurz GÖD genannt).


Präambel
(1)  Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage an die Mitarbeiter des Dienstgebers im Rahmen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 iVm dem Bundesstatistikgesetz 2000, des Betriebspensionsgesetzes (BPG) sowie des Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen.
(2)  Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivvertrages besteht bei den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, daß unter Anwendung der derzeit vorgesehenen Rechnungsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 2 und einer durchgehend vollen Beitragsleistung durch den Dienstgeber und den Dienstnehmer bei durchschnittlichen Karriereverläufen im Rahmen der Entlohnungsschemata v und h gemäß VBG nach einer Beitragszahlungsdauer von 40 Jahren eine Pensionskassenpension in Höhe von 10% der letzten Bemessungsgrundlage erreicht werden soll.
(3)  Sofern durch Änderung der Rahmenbedingungen in Zukunft vorhersehbar ist, daß das in Abs. 2 festgelegte Ziel langfristig nicht mehr erreicht werden kann, so haben die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung dieses Kollektivvertrages im Rahmen der jährlichen Gehaltsrunden Verhandlungen zu führen. Davon unabhängig führen gesetzliche und aufsichtsbehördliche Maßnahmen jedenfalls zu einer Änderung dieses Kollektivvertrages.
(4)  Für den Dienstgeber besteht keine wie immer geartete Verpflichtung zur Einbringung eines Kapitalstocks in die Pensionskasse.
(5)  Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt im folgenden die gewählte Formulierung für beide Geschlechter.


I. Betriebliche Pensionskasse § 1 Abschluß eines Pensionskassenvertrages
Der Dienstgeber verpflichtet sich, eine Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Kollektivvertrages durch Abschluß eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse AG, im Errichtung einer betrieblichen folgenden "Pensionskasse" genannt, zu schaffen.


§ 2 Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse
Im übrigen richtet sich die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nach den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen gemäß § 27 und § 29 PKG.


§ 3 Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Auflösung der Pensionskasse
Eine Auflösung der Pensionskasse ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden Bestimmungen des PKG und des Aktiengesetzes zulässig, wobei der Sicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Vorrang vor anderen Leistungen der Pensionskasse zu geben ist.


II. Geltungsbereich des Kollektivvertrages § 4 Zeitlicher Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 5 Persönlicher Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 6 Abs. 4 lit. g für alle gemäß § 78a VBG begünstigten Dienstnehmer im Sinne des § 56 (1) des Bundesstatistikgesetzes 2000, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Dienstgeber stehen.


III. Einbeziehung der Dienstnehmer in die Pensionskasse § 6 Einbeziehung in die Pensionskasse
(1)  Der Dienstgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfaßten Dienstnehmer mit der Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat.
(2)  Der Beitrags- und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige und genehmigte Geschäftsplan der Pensionskasse zugrunde zu legen. Die Erstellung dieses Geschäftsplanes erfolgt insbesondere unter Beachtung folgender versicherungstechnischer Vorgaben:
a)
Das Leistungsrecht wird durch die Verwendung von "Unisex"-Tabellen geschlechtsneutral gestaltet.
b)
Der Rechnungszinssatz beträgt 5,5%.
c)
Der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuß beträgt 7,5%.
d)
Die Berücksichtigung der Anwartschaft auf Hinterbliebenenpensionen erfolgt nach der Kollektivmethode.
e)
Die Schwankungsrückstellung wird gemäß § 24 (2) Z. 1 lit. c PKG global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten geführt.
(3)  Die Einbeziehung der Dienstnehmer gemäß § 5 erfolgt nach Ablauf der Wartefrist zu dem auf diesen Zeitpunkt nächstfolgenden Beitragsmonat.
(4)  Begriffsdefinitionen:
a)
Abfertigungszeitraum:
ist jener Zeitraum, welcher der Anzahl der Monate entspricht, für die eine Abfertigung bzw. ein Sterbekostenbeitrag gemäß § 35 VBG gebührt.
b)
aktives Dienstverhältnis zum Dienstgeber:
darunter werden folgende Beschäftigungsverhältnisse zum Dienstgeber verstanden:
  • -
    privatrechtliches Dienstverhältnis
  • -
    freies Dienstverhältnis
  • -
    Werkvertrag
c)
Anwartschaftsberechtigte:
Dienstnehmer, die von diesem Kollektivvertrag erfaßt sind.
d)
Bemessungsgrundlage:
folgende Bezugsbestandteile werden zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen:
  • -
    das dem Anwartschaftsberechtigten jeweils monatlich zustehende Entgelt gem. §§ 71 bzw. 72 VBG bzw. das sondervertraglich vereinbarte Entgelt, jeweils einschließlich Sonderzahlungen
  • -
    eine allfällige Funktionszulage gem. § 73 VBG
  • -
    eine allfällige Ergänzungszulage gemäß § 75 VBG
  • -
    eine allfällige Teuerungszulage gemäß § 95 Abs. 4 VBG
  • -
    eine allfällige Journaldienstzulage gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 Nebengebührenzulagengesetz iVm § 17a Gehaltsgesetz
  • -
    eine allfällige Mehrleistungszulage gem. § 2 Abs. 1 Z. 6 Nebengebührenzulagengesetz iVm § 18 Gehaltsgesetz
  • -
    eine allfällige Erschwerniszulage gem. § 2 Abs. 1 Z. 7 Nebengebührenzulagengesetz iVm § 19a Gehaltsgesetz
  • -
    eine allfällige Gefahrenzulage gem. § 2 Abs. 1 Z. 8 Nebengebührenzulagengesetz iVm § 19b Gehaltsgesetz
  • -
    das zustehende fixe Monatsentgelt gem. § 74 VBG.
e)
Deckungsrückstellung:
Guthaben, das auf dem persönlichen Pensionskassenkonto jedes einzelnen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus Dienstgeber- und allfälligen Dienstnehmerbeiträgen entsprechend dem Veranlagungsergebnis und versicherungstechnischen Ergebnis angesammelt wird und insbesondere der Ermittlung der Versorgungsleistungen und Unverfallbarkeitsbeträge dient.
f)
Leistungsberechtigte:
Personen, welche Anspruch auf eine der in diesem Kollektivvertrag definierten Versorgungsleistungen haben.
g)
Wartefrist:
Frist, nach deren Ablauf der Anwartschaftsberechtigte in den persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages einbezogen wird. Diese Frist endet nach insgesamt einem ununterbrochenen Dienstjahr ab Beginn des Dienstverhältnisses. Auch mehrere befristete Dienstverhältnisse hintereinander entsprechen dem Erfordernis des ununterbrochenen Dienstverhältnisses, sofern zwischen diesen nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind. Für Dienstnehmer iS des § 56 Bundesstatistikgesetz 2000 sind dabei auch Dienstzeiten bei der Republik Österreich als Dienstgeber zu berücksichtigen.


IV. Beitragsrecht § 7 Beiträge des Dienstgebers
(1)  Der Dienstgeber hat ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung des Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs. 3) für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten.
(2)  Zusätzlich zu den laufenden Beiträgen hat der Dienstgeber zum Zeitpunkt der Einbeziehung für jedes Monat der abgelaufenen Wartefrist gemäß § 6 Abs. 4 lit. g einen Beitrag in Höhe von 0,875% der Bemessungsgrundlage, die für die erstmalige Beitragszahlung der laufenden Dienstgeberbeiträge herangezogen wird, jedoch unter Ausschluß der Sonderzahlungen in einem an die Pensionskasse zu entrichten. Vor dem 1.1.2000 liegende Dienstzeiten, die auf die Wartefrist angerechnet wurden, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(3)  Der Verwaltungskostenanteil gemäß dem Geschäftsplan der Pensionskasse ist in den Beiträgen enthalten. Der Dienstgeber hat darüber hinaus die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 Versicherungssteuergesetz gesondert zu tragen.
(4)  Bei Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen durch den Dienstgeber entsprechend § 8 Abs. 2 wird der auf den Dienstnehmerbeitrag entfallende Verwaltungskostenanteil vom Dienstgeberbeitrag in Abzug gebracht.
(5)  Die Überweisung der Beiträge an die Pensionskasse hat monatlich im nachhinein zu erfolgen. Fälligkeitstermin ist jeweils der erste Banktag des Folgemonats.
(6)  Die Überweisung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pensionskassenvertrages bereits fälligen Beträge inklusive einer Verzinsung entsprechend dem vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschuß nach dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse erfolgt unmittelbar nach Unterzeichnung des Pensionskassenvertrages in einem.
(7)  In Zeiten, in denen für den Anwartschaftsberechtigten keine Entgeltansprüche gegenüber dem Dienstgeber bestehen, hat der Dienstgeber keinen Beitrag an die Pensionskasse zu leisten.


§ 8 Beiträge des Anwartschaftsberechtigten
(1)  Der Anwartschaftsberechtigte kann eigene Beiträge (Dienstnehmerbeiträge) entsprechend § 3 Abs. 4 BPG in Höhe von
  • a)
    25%
  • b)
    50%
  • c)
    75% oder
  • d)
    100%
des laufenden Dienstgeberbeitrages gemäß § 7 Abs. 1 sowie des einmaligen Dienstgeberbeitrages gemäß § 7 Abs. 2 an die Pensionskasse leisten.
(2)  Der Beitrag des Anwartschaftsberechtigten wird bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungserklärung des Anwartschaftsberechtigten gegenüber dem Dienstgeber von diesem bei der Entgeltauszahlung des jeweiligen Beitragsmonats einbehalten und ist gemeinsam mit dem Beitrag des Dienstgebers an die Pensionskasse zu überweisen.
(3)  Der Beitrag des Anwartschaftsberechtigten enthält nur einen Finanzierungsanteil. Der auf diesen Beitrag entfallende Verwaltungskostenanteil wird gemäß § 7 Abs. 4 vom Dienstgeber getragen. Die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 Versicherungssteuergesetz ist vom Anwartschaftsberechtigten selbst zu tragen.
1)

1) Derzeit beträgt die Versicherungssteuer 2,5% der Beiträge.
(4)  Die Leistung von Dienstnehmerbeiträgen ist ab Beginn der Beitragsleistung durch den Dienstgeber möglich.
(5)  Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit zur Gänze und endgültig einstellen (Widerruf), ohne hierfür Gründe anführen zu müssen. Eine solche Erklärung dem Dienstgeber gegenüber bedarf der Schriftform und wird im dritten auf die Abgabe der Erklärung beim Dienstgeber folgenden Monat wirksam. Nach einem Widerruf ist die einseitige Wiederaufnahme der Beitragsleistung des Anwartschaftsberechtigten während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses ausgeschlossen.
(6)  Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung zeitlich befristet zur Gänze aussetzen oder der Höhe nach einschränken. Das Aussetzen oder Einschränken hat sich auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren zu beziehen. Eine solche Erklärung dem Dienstgeber gegenüber bedarf der Schriftform und wird im dritten auf die Abgabe der Erklärung beim Dienstgeber folgenden Monat wirksam.


V. Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls § 9 Unverfallbarkeit
(1)  Die aus Beiträgen des Dienstgebers erworbenen Anwartschaften werden nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Beginn der Beitragszahlung unverfallbar ("Unverfallbarkeitsfrist”). Auf diese Frist werden sämtliche Beitragszeiten in der Pensionskasse aus dem bestehenden oder allfälligen früheren Dienstverhältnis zum Dienstgeber angerechnet. Auf Dienstnehmerbeiträgen beruhende Anwartschaften sind sofort unverfallbar.
(2)  Hat der Anwartschaftsberechtigte unverfallbare Anwartschaften erworben, so hat er bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht 100% der dem Anwartschaftsberechtigten zum jeweiligen Austrittsstichtag zugeordneten Deckungsrückstellung.
(3)  Über diesen Unverfallbarkeitsbetrag kann der Anwartschaftsberechtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 und 3 BPG verfügen.
2)

2) § 5 Abs. 2 und 3 Betriebspensionsgesetz lauten:
"(2) Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • 1.
    die Umwandlung des Unverfallbeitrages gemäß Abs. 1a in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; im Falle einer beitragsorientierten Zusage sind zusätzlich die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall zu berücksichtigen;
  • 2.
    die Übertragung des Unverfallbarkeitsbeitrages gemäß Abs. 1a in die Pensionskasse oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
  • 3.
    die Übertragung des Unverfallbarkeitsbeitrages gemäß Abs. 1a in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb des Konzerns stattfindet;
  • 4.
    Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbeitrages gemäß Abs. 1a in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
  • 5.
    die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet.
(3) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbeitrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich bei einer beitragsorientierten Zusage unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbeitrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen waren."
(4)  Für den Fall des Verbleibens des Anwartschaftsberechtigten in der Pensionskasse (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 5 BPG) gelten die Bestimmungen des jeweiligen Pensionskassenvertrages entsprechend § 15a Abs. 3 PKG weiterhin.


§ 10 Barabfindung
Sofern der Barwert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebende Betrag (derzeit ATS 120.000,-) nicht übersteigt, kann der Anwartschaftsberechtigte von der Pensionskasse abgefunden werden. Über Verlangen des Anwartschaftsberechtigten ist jedenfalls die Barabfindung vorzunehmen.


VI. Leistungsrecht § 11 Anspruchvoraussetzungen, Versorgungsleistungen
(1)  Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Kollektivvertrag hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
(2)  Nach diesem Kollektivvertrag werden folgende Versorgungsleistungen von der Pensionskasse gewährt:
  • a)
    Alterspension
  • b)
    Berufsunfähigkeitspension
  • c)
    Witwen/Witwerpension
  • d)
    Waisenpension


§ 12 Alterspension
(1)  Die Alterspension gebührt ab Vollendung des für weibliche Dienstnehmer gemäß der jeweils gültigen Fassung des ASVG geltenden Anfallsalters für eine vorzeitige gesetzliche Alterspension bei langer Versicherungsdauer unter der Voraussetzung der Beendigung des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses sowie jedes anderen aktiven Dienstverhältnisses zum Dienstgeber gemäß § 6 Abs. 4 lit. b.
(2)  Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls (§ 18) vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3)  Die Leistung gebührt lebenslang.


§ 13 Berufsunfähigkeitspension
(1)  Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte - vor Vollendung des sich aus § 12 Abs. 1 jeweils ergebenden Lebensjahres - einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension unter der Voraussetzung der Beendigung des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses sowie jedes anderen aktiven Dienstverhältnisses, wie in § 6 Abs. 4 lit. b aufgezählt, zum Dienstgeber.
(2)  Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung der gesamten zum Anfallszeitpunkt vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse zuzüglich der Summe jener Beiträge, die der Dienstgeber auf Basis des vor Eintritt des Leistungsfalles zuletzt entrichteten Beitrags für den Anwartschaftsberechtigten vom Eintritt des Leistungsfalles bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres noch geleistet hätte. Bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 50. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung ausschließlich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3)  Die Berufsunfähigkeitspension gebührt so lange, als eine der im Abs. 1 angeführten Leistungen nach dem ASVG zusteht bzw. lebenslang, sofern wegen Erreichens der Altersgrenze eine ASVG-Alterspension zuerkannt wird.


§ 14 Witwen/Witwerpension
(1)  Leistungsanspruch auf Witwen/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten, sofern die Ehe im Todeszeitpunkt aufrecht war. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 12 oder § 13 erbracht wurde.
(2)  Die Höhe der Witwen/Witwerpension beträgt nach dem Tod
  • a)
    des Anwartschaftsberechtigten 60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (im folgenden "fiktive Berufsunfähigkeitspension")
  • b)
    des Leistungsberechtigten 60% jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(3)  Die Witwen/Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Eine allfällige Wiederverehelichung führt allerdings zur Einstellung der Versorgungsleistung.
(4)  Bei Wiederverehelichung erhält die Witwe/der Witwer einen Abfindungsbetrag in Höhe der zuletzt bezogenen 42-fachen monatlichen Witwen/Witwerpension, maximal allerdings die zum Abfindungszeitpunkt gebildete Deckungsrückstellung.


§ 15 Waisenpension
(1)  Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschaftsberechtigten/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, sofern und solange diese nachweislich einen Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß § 260 ASVG haben. Anspruch auf eine Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall einer Eigenpension nach § 12 oder § 13 vorgelegen ist.
(2)  Die Höhe der Waisenpension beträgt nach dem Tod
  • a)
    des Anwartschaftsberechtigten 10%, bei Vollwaisen 20% der fiktiven Berufsunfähigkeitspension;
  • b)
    des Leistungsberechtigten 10%, bei Vollwaisen 20% jener Pension, auf die der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.


§ 16 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen ist mit 100%, der fiktiven Berufsunfähigkeitspension bzw. jener Eigenpension gemäß § 12 oder § 13, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat, begrenzt. Bei Übersteigen dieser Grenzen werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.


§ 17 Barabfindung
Übersteigt der Barwert der Versorgungsansprüche nicht den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag (derzeit ATS 120.000,-), so kann der Leistungsberechtigte von der Pensionskasse abgefunden werden; über Verlangen des Leistungsberechtigten ist die Abfindung jedenfalls vorzunehmen.


§ 18 Anfall der Versorgungsleistung
(1)  Die Versorgungsleistung fällt mit dem auf die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen (§§ 12 bis 15) folgenden Monat an.
(2)  Bei Gewährung einer Abfertigung gemäß gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen wird der Anfallszeitpunkt der Pensionszahlung bis zum Ende des Abfertigungszeitraumes hinausgeschoben.
(3)  Solange ein aktives Dienstverhältnisses zum Bund besteht, wird der Anfallszeitpunkt der Pensionsleistungen gemäß § 12 und § 13 bis zur Beendigung dieses Dienstverhältnisses hinausgeschoben.
(4)  Versorgungsleistungen gemäß §§ 12 bis 15 gebühren nur auf schriftlichen Antrag des Leistungsberechtigten. Bei Anfall der Versorgungsleistung unmittelbar im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Antrag an den Dienstgeber zu stellen, andernfalls direkt an die Pensionskasse.
(5)  Erfolgt die erstmalige Auszahlung aufgrund einer späteren Antragstellung nach dem frühestmöglichen Leistungsbeginn, so ist die vorhandene Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß dem jeweiligen Geschäftsplan der Pensionskasse zu verrenten.


§ 19 Auszahlung, Anpassung und Einstellung der Versorgungsleistungen
(1)  Die Versorgungsleistungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gebühren 12 mal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen (zum 1. Juni und 1. November) jeweils in der Höhe einer monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im nachhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekannt zu gebendes Pensionskonto, über welches nur der jeweilige Leistungsberechtigte verfügungs- und zeichnungsberechtigt sein darf, zu überweisen. Auszahlungszeitpunkt ist der Monatserste des Folgemonats, allerdings kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag, spätestens aber der 5. des Folgemonats festgesetzt werden.
(2)  Die Versorgungsleistungen werden jährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse unter Berücksichtigung von Auflösungen und Dotierungen der Schwankungsrückstellung entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschuß der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangen Geschäftsjahr angepaßt.
(3)  Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweiligen Leistungsberechtigten. Bei Beendigung des Leistungsanspruches gebührt für den laufenden Monat die volle Versorgungsleistung.


§ 20 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Versorgungsleistungen
(1)  Die Pensionskasse ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Versorgungsleistungen binnen drei Jahren ab deren Entrichtung im Sinne von § 18a Abs. 2 VBG zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt wurde oder zu erkennen war, daß die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten.
(2)  Die Pensionskasse ist berechtigt, ihren Rückforderungsanspruch mit dem Anspruch der Leistungsberechtigten auf Versorgungsleistungen oder mit den Ansprüchen der leistungsberechtigten Hinterbliebenen aufzurechnen.


VII. Informationspflichten und -rechte § 21 Informationspflichten der Pensionskasse
(1)  Kontoinformation:
Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einmal jährlich zum Bilanzstichtag über den Dienstgeber einen schriftlichen Auszug über die erworbenen Ansprüche bzw. Anwartschaften auf Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung zur Verfügung zu stellen. Dieser Auszug hat auch eine Information über die vom Dienstgeber bzw. von den Anwartschaftsberechtigten selbst geleisteten Beiträge zu enthalten.
(2)  Vertragsinformation:
Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.
(3)  Vertragsänderungen:
Die Pensionskasse hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst über jede, für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten relevante, inhaltliche Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren.
(4)  Prüfberichte:
Die Pensionskasse hat dem Dienstgeber und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst den Prüfbericht des Prüfaktuars der Pensionskasse bzw. die Kurzfassung des Berichtes (§ 21 Abs. 8 PKG) und den Rechenschaftsbericht auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.


§ 22 Informationspflichten des Dienstgebers
(1)  Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Pensionskasse über alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung unverzüglich schriftlich zu informieren. Die meldepflichtigen Daten sind in Abstimmung zwischen dem Dienstgeber und der Pensionskasse festzulegen; dieser hat insbesondere auch die die Anwartschaftsberechtigten betreffenden Meldungen an die Pensionskasse weiterzuleiten.
(2)  Erfolgen diese Mitteilungen gemäß Abs. 1 an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der Dienstgeber bzw. die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragen. Die Änderung von Daten im Sinne des Abs. 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften oder Leistungsansprüchen, wenn der Pensionskasse die Änderung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
(3)  Der Dienstgeber hat der Pensionskasse alle Änderungen bzw. die Beendigung dieser Vereinbarung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegebenenfalls mit der Pensionskasse über eine eventuelle Anpassung des Pensionskassenvertrages zu beraten.
(4)  Der Dienstgeber hat dem Leistungsberechtigen ein standardisiertes Formular zur Antragstellung gemäß § 18 Abs. 4 bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu übergeben.


§ 23 Informationspflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
(1)  Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind verpflichtet, die Pensionskasse über alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung - sofern sie dem Dienstgeber nicht bekannt oder von diesem nicht bereits der Pensionskasse gem. § 22 Abs. 1 zu melden sind - unverzüglich schriftlich zu informieren. Die meldepflichtigen Daten sind in Abstimmung zwischen dem Dienstgeber und der Pensionskasse festzulegen. Solange der Anwartschaftsberechtigte in einem Dienstverhältnis zum Dienstgeber steht, haben die Meldungen an die Pensionskasse über den Dienstgeber zu erfolgen.
(2)  Jeder Anwartschaftsberechtigte, der eigene Beiträge zahlt, ist verpflichtet, die Pensionskasse entsprechend der Vorgaben in § 8 schriftlich zu informieren, wenn er eine Erhöhung, Einschränkung, Aussetzung bzw. Einstellung seiner Beitragszahlungen beabsichtigt.
(3)  Die Information der Pensionskasse gemäß Abs. 2 durch den einzelnen Anwartschaftsberechtigten hat über den Dienstgeber zu erfolgen.
(4)  Erfolgen diese Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der Dienstgeber bzw. die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragen. Die Änderung von Daten im Sinne des Abs. 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften oder Leistungsansprüchen, wenn der Pensionskasse die Änderung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.


VIII. Aussetzen und Einschränken der Beitragsleistung durch den Dienstgeber § 24 Voraussetzungen, Verfügungsmöglichkeiten
(1)  Der Dienstgeber behält sich die Anwendung von § 6 Abs. 6 BPG vor.
(2)  Dem Dienstnehmer stehen während der Anwendung der Maßnahme gemäß § 6 Abs. 6 BPG die Rechte gemäß § 6 Abs. 7 BPG zu.
3)

3) § 6 Abs. 6 und 7 Betriebspensionsgesetz lauten:
"(6) Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann und so lange aussetzen oder einschränken, als
  • 1.
    dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,
  • 2.
    zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und
  • 3.
    in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.
(7) Werden Beiträge des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum
  • 1.
    seine Beiträge aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken,
  • 2.
    seine Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder
  • 3.
    auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen."


IX. Beendigung oder Abänderung des Kollektivvertrages § 25 Beendigung und Abänderung des Kollektivvertrages
(1)  Der Kollektivvertrag kann von jeder Vertragspartei unter Beachtung der in § 17 Arbeitsverfassungsgesetz geregelten Voraussetzungen gekündigt werden.
(2)  Der Kollektivvertrag kann von den Vertragspartnern einvernehmlich abgeändert oder beendet werden.
(3)  Sollten einzelne Regelungen dieses Kollektivvertrages rechtsunwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen.


§ 26 Kündigung des Pensionskassenvertrages
(1)  Der mit der Pensionskasse zur Erfüllung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten abgeschlossene Pensionskassenvertrag kann unter Beachtung von § 17 PKG zum Bilanzstichtag der Pensionskasse unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.
(2)  Vor Ausspruch der Kündigung durch den Dienstgeber und/oder die Pensionskasse muß die Übertragung der Vermögensanteile der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse gesichert sein. Die Sicherung dieser Übertragung ist der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vom Dienstgeber schriftlich nachzuweisen. Eine Pensionskasse, deren Geschäftsplan die Erfüllung der Versorgungsleistungen nach diesem Kollektivvertrag nicht ermöglicht, darf für eine Vermögensübertragung oder einen Beitritt nicht ausgewählt werden.
(3)  Im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Dienstgeber/die Pensionskasse sind 100% der dem Dienstgeber und den Anwartschaftsberechtigten/Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensteile (Deckungsrückstellung), zuzüglich 100% des Anteils an der Schwankungsrückstellung (§ 24 PKG) sowie 100% der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Formblatt A der Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pkt. C.I) zu übertragen.
(4)  Von der Kündigung werden alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erfaßt.


X. Sonstige Bestimmungen § 27 Verweisungen
(1)  Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich Verweisungen im Vertragstext auf Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
(2)  Verweisungen auf Gesetze beziehen sich auf deren jeweils gültige Fassung.
(3)  Auf im Kollektivvertrag nicht geregelte Punkte hinsichtlich der Pensionskassenzusage finden der genehmigte Geschäftsplan der Pensionskasse, der gemäß § 6 abzuschließende Pensionskassenvertrag sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das PKG und das BPG, Anwendung.


Unterzeichnungsprotokoll
Bundesanstalt Statistik Österreich
Die kaufmännische Geschäftsführerin
GDir. Dr. Gabriela PETROVIC
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Der Vorsitzende
Fritz Neugebauer
Bundessektion Hoheitsverwaltung Gewerkschaftlicher Betriebsausschuß
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
Mag. Ulrich DOBNIK BR-Vors. Bernhard HEILER



Wien, am 8. Jänner 2001


Inhaltsverzeichnis
Präambel 3
I. BETRIEBLICHE PENSIONSKASSE 4
§ 1 Abschluß eines Pensionskassenvertrages 4
§ 2 Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse 4
§ 3 Voraussetzung und Rechtswirkungen der Auflösung der Pensionskasse 4
II. GELTUNGSBEREICH DES KOLLEKTIVVERTRAGES 4
§ 4 Zeitlicher Geltungsbereich 4
§ 5 Persönlicher Geltungsbereich 4
III. EINBEZIEHUNG DER DIENSTNEHMER IN DIE PENSIONSKASSE 4
§ 6 Einbeziehung in die Pensionskasse 4
IV. BEITRAGSRECHT 6
§ 7 Beiträge des Dienstgebers 6
§ 8 Beiträge des Anwartschaftsberechtigten 7
V. ANSPRÜCHE BEI BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES VOR EINTRITT DES LEISTUNGSFALLS 8
§ 9 Unverfallbarkeit 8
§ 10 Barabfindung 8
VI. LEISTUNGSRECHT 8
§ 11 Anspruchsvoraussetzungen, Vorsorgeleistungen 8
§ 12 Alterspension 8
§ 13 Berufsunfähigkeitspension 9
§ 14 Witwen/Witwerpension 9
§ 15 Waisenpension 10
§ 16 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge 10
§ 17 Barabfindung 10
§ 18 Anfall der Versorgungsleistung 10
§ 19 Auszahlung, Anpassung und Einstellung der Versorgungsleistungen 11
§ 20 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Versorgungsleistungen 11
VII. INFORMATIONSPFLICHTEN UND –RECHTE 12
§ 21 Informationspflichten der Pensionskasse 12
§ 22 Informationspflicht des Dienstgebers 12
§ 23 Informationspflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten 13
VII. AUSSETZEN UND EINSCHRÄNKEN DER BEITRAGSLEITUNG DURCH DEN DIENSTGEBER 13
§ 24 Voraussetzungen, Verfügungsmöglichkeiten 13
IX. BEENDIGUNG ODER ABÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGES 13
§ 25 Beendigung und Abänderung des Kollektivvertrages 13
§ 26 Kündigung des Pensionskassenvertrages 14
X. SONSTIGE BESTIMMUNGEN 14
§ 27 Verweisungen 14