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Aenderung Historie

Kollektivvertrag für die Dienstnehmer:innen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“


in der ab 1. Jänner 2025 geltenden Fassung
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

abgeschlossen zwischen
der
Bundesanstalt „Statistik Österreich“

Guglgasse 13, 1110 Wien
einerseits und
dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Hoheitsverwaltung

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien
andererseits.
Allgemeiner Teil
Artikel I


Geltungsbereich, Begriffsdefinitionen
(1)  Fachlicher Geltungsbereich:
Der gegenständliche Kollektivvertrag gilt für die Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
(2)  Räumlicher Geltungsbereich:
Der gegenständliche Kollektivvertrag gilt für alle Standorte der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
(3)  Persönlicher Geltungsbereich:
Der gegenständliche Kollektivvertrag gilt für die Dienstnehmer:innen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
  • deren Dienst- bzw. Lehrverhältnis ab dem 1. Juli 2006 begründet wird;
  • deren Dienst- bzw. Lehrverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 und vor dem 1. Juli 2006 begründet wurde, jedoch hinsichtlich der gehaltsrechtlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe des § 43 Abs. 4 (Überleitungsbestimmungen);

Der Kollektivvertrag gilt nicht
a.
für Geschäftsführer:innen,
b.
für Ferialpraktikant:innen.

Auf Lehrlinge ist der Kollektivvertrag anzuwenden, soweit seine Bestimmungen nicht mit den spezielleren gesetzlichen Regelungen über das Lehrverhältnis oder dem, dem Lehrverhältnis zugrunde liegenden Ausbildungszweck in Widerspruch stehen.
(4)  Soweit nicht die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages günstiger sind, gelten die Bestim-mungen des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. 1921/292.
(5)  Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer:innen, auf welche das AngG in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
(6)  Kinder im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle eigenen Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sowie Kinder im gemeinsamen Haushalt.
Artikel II


Geltungsdauer
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und tritt an die Stelle des seit 1. August 2017 geltenden Kollektivvertrages für die Dienstnehmer:innen der Bundesanstalt „Statis-tik Österreich“. Er kann von jedem der beiden Vertragsteile unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Letzten eines Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes gelöst werden.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen der Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
Besonderer Teil
Artikel III
1. Teil – Dienstordnung
1. Abschnitt: Dienstverhältnis


1 Dienstvertrag
(1)  Dem:Der Dienstnehmer:in ist – nach Vorlage aller Unterlagen – spätestens vierzehn Tage nach Antritt des Dienstes eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Spätestens am dritten darauf folgenden Arbeitstag ist der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22, zu informieren.
(2)  Dieser Dienstvertrag hat jedenfalls die Inhalte gem. § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. 459/1993, sowie allfällige Vordienstzeiten zu enthalten.
(3)  Jede Neuaufnahme von Dienstnehmer:innen ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies jedoch als untunlich erweist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung von der Dienstgeberin mitzuteilen.


2 Probemonat
(1)  Im ersten Monat des Dienstverhältnisses kann dieses jederzeit und ohne Angabe von Gründen sowie ohne Einhaltung einer Frist und eines Termins von beiden Seiten aufgelöst werden.
(2)  Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgeset-zes (BAG), BGBl. 1969/142.


3 Anrechnung von Vordienstzeiten
(1)  Für die Einreihung werden einschlägige Vordienstzeiten, sofern sie von dem:der Dienstnehmer:in nachgewiesen werden, bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren jedenfalls berücksichtigt. Erfolgt der Nachweis seitens des:der Dienstnehmer:in mittels geeigneter Unterlagen binnen fünf Monaten ab Dienstantritt, wird die Einreihung rückwirkend ab dem Dienstantritt wirksam.
Bei einem späteren Erbringen der Nachweise erfolgt die Einreihung erst ab dem dem Einlangen der Nachweise bei der Dienstgeberin folgenden Monatsersten. Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) werden nicht angerechnet.
(2)  Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird in einer internen Richtlinie geregelt.


4 Versetzung / Verwendungsänderung
(1)  Die beabsichtigte dauernde Verwendung des:der Dienstnehmer:in (ab 13 Wochen Dauer) auf einem anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat spätestens 14 Tage vor dem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(2)  Ist mit der dauernden Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz (einschließlich der Abberufung von einer Funktion) eine Verschlechterung der Bezüge oder der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, ist die Zustimmung des Betriebsrates im Sinne des § 101 ArbVG einzuholen.
(3)  Wenn es der Dienst erfordert, kann ein:e Dienstnehmer:in – innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten – für die Dauer von maximal drei Kalendermonaten auch zu einer niedriger eingestuften Verwendung herangezogen werden. Eine Änderung in der bezugsrechtlichen Stellung tritt dadurch nicht ein.
(4)  Der:Die Dienstnehmer:in, der:die vorübergehend in einer höherwertigen Funktion verwendet wird, gebührt jener Bezug gemäß § 30, der für diese Funktion vorgesehen ist, sofern die Verwendung länger als 8 Kalenderwochen dauert. In diesem Fall gebührt der höhere Bezug ab dem ersten Tag der Verwendung.


5 Gleichbehandlung
(1)  Im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis darf niemand auf Grund von Geschlecht, Herkunft, Religionszugehörigkeit oder sexueller Ausrichtung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
  • bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  • bei der Festsetzung des Entgelts,
  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene,
  • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  • bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2)  Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
(3)  Überdies ist auf die Dienstnehmer:innen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. 1993/100, sinngemäß anzuwenden.


6 Postenausschreibung
(1)  Zur Besetzung anstehende Positionen sind jedenfalls auch intern auszuschreiben. Bei derartigen Ausschreibungen ist der Betriebsrat im Zuge des Auswahlverfahrens anzuhören. Begünstigte Behinderte sowie im Betrieb beschäftigte Dienstnehmer:innen sind bei der Besetzung von Positionen tunlichst zu berücksichtigen.
(2)  Die Grundsätze und Kriterien für eine Besetzung von anstehenden Positionen werden in einer internen Richtlinie geregelt.
2. Abschnitt: Beendigung des Dienstverhältnisses


7 Kündigung durch die Dienstgeberin
(1)  Die Dienstgeberin kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis mit Ablauf eines Kalendervierteljahres durch vorherige Kündigung lösen. Es kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Letzten eines Kalendermonats endet.
(2)  Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen; sie erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier Monate und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(3)  Bei Kündigung eines Dienstverhältnisses, das ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, ist ein Kündigungsrechtfertigungsgrund im Sinne des § 105 ArbVG im Kündigungsschreiben anzugeben.
(4)  Ein Kündigungsrechtfertigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn:
1.
der:die Dienstnehmer:in seine:ihre Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht eine Entlassung in Betracht kommt;
2.
der:die Dienstnehmer:in sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
3.
der:die Dienstnehmer:in den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung im Abstand von mehr als zwei Mona-ten (ohne Berücksichtigung von Urlauben, Krankenständen udgl.) nicht erreicht, so-fern nicht eine Entlassung in Betracht kommt;
4.
der:die Dienstnehmer:in eine im Dienstvertrag vereinbarte Ausbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt und ihn:sie hieran das alleinige Verschulden trifft;
5.
der:die Dienstnehmer:in handlungsunfähig wird;
6.
eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht;
7.
es sich erweist dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des:der Dienstnehmer:in dem Ansehen oder den Interessen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ abträglich ist, sofern nicht eine Entlassung in Betracht kommt;
8.
die wirtschaftliche Situation der Dienstgeberin es unmittelbar erfordert.
(5)  Vor Kündigung des Dienstverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen durch die Dienstgeberin hat die Dienstgeberin dem:der Dienstnehmer:in nachweislich einen bestehenden und unbesetzten Arbeitsplatz, für den der:die Dienstnehmer:in nach objektiven Gesichtspunkten die notwendigen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzt, anzubieten (soziale Gestaltungspflicht der Dienstgeberin).
(6)  Eine entgegen den Vorschriften des § 10 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsrechtfertigungsgrund im Sinne des Abs. 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsrechtfertigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(7)  Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist dann rechtsunwirksam, wenn der:die betroffene Dienstnehmer:in im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung das 50. Lebensjahr und das 10. Dienstjahr in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vollendet hat und der Arbeitsplatz nachbesetzt wird. Ansprüche des:der Dienstnehmer:in wegen rechtsunwirksamer Kündigung sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen.


8 Kündigung durch den:die Dienstnehmer:in
(1)  Der:die Dienstnehmer:in kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats kündigen, im ersten Dienstjahr ist die Kündigung auch zum 15. eines Kalendermonats zulässig.
(2)  Die Kündigungsfrist nach Abs. 1 kann durch Vereinbarung für folgende Dienstnehmer:innen auf nachstehende Dauer ausgedehnt werden; doch darf die von der Dienstgeberin einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem:der Dienstnehmer:in vereinbarte Kündigungsfrist:
a.
für Dienstnehmer:innen ab dem 6. Dienstjahr bis zu 2 Monate,
b.
unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses für Bereichsleiter:innen bis zu 2 Monate und für Direktions- und Stabstellenleiter:innen bis zu 3 Monate.
(3)  Falls der:die Dienstnehmer:in aus berücksichtigungswürdigen Umständen vor Ablauf der Kündigungsfrist das Dienstverhältnis zu lösen wünscht, ist diesem Ersuchen um Verkürzung der Kündigungsfrist tunlichst zu entsprechen.


9 Einvernehmliche Lösung
Das Dienstverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst werden; dies hat bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Der:die Dienstnehmer:in ist auf das Beratungsrecht durch den Betriebsrat gem. § 104a ArbVG nachweislich hinzuweisen.


10 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(1)  Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung von Fristen aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2)  Ein wichtiger Grund, der die Dienstgeberin zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
1.
sich nachträglich herausstellt, dass der:die Dienstnehmer:in die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine:ihre Aufnahme ausgeschlossen hätten;
2.
der:die Dienstnehmer:in im Dienst untreu ist, sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn:sie des Vertrauens der Dienstgeberin unwürdig erscheinen lässt, insbesondere bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, oder wenn der:die Dienstnehmer:in sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Kolleg:innen zuschulden kommen lässt oder wenn er:sie sich in der dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
3.
der:die Dienstnehmer:in den Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
4.
der:die Dienstnehmer:in sich weigert, die Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen, oder sich dienstlichen Anordnungen seiner:ihrer Vorgesetzten zu fügen;
5.
der:die Dienstnehmer:in eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand wider-streitet oder die ihn:sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung der Dienstpflich-ten hindert und er:sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
6.
der:die Dienstnehmer:in durch ein inländisches Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als ein-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
(3)  Ein wichtiger Grund, der den:die Dienstnehmer:in zur vorzeitigen Auflösung des Dienstver-hältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
1.
der:die Dienstnehmer:in zur Dienstleistung unfähig wird oder er:sie die Dienstleistung ohne Schaden für seine:ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann;
2.
die Dienstgeberin das dem:der Dienstnehmer:in zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
3.
die Dienstgeberin den ihr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des:der Dienstnehmer:in gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
4.
die Dienstgeberin sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den:die Dienstnehmer:in oder dessen:deren Angehörige zu Schulden kommen lässt, oder es verweigert den:die Dienstnehmer:in gegen solche Handlungen eines:einer Mitbediensteten oder eines:einer Angehörigen der Dienstgeberin zu schützen.
(4)  Ansprüche wegen ungerechtfertigter Entlassung sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Zugang der Entlassung gerichtlich geltend zu machen.
3. Abschnitt: Urlaube und Freistellungen


11 Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1)  Der:Die Dienstnehmer:in hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. 1976/390, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt wird.
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.
(2)  Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
1.
25 Arbeitstage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren,
2.
30 Arbeitstage ab der Vollendung des 25. Dienstjahres.

Die Berechnung des Urlaubsanspruches erfolgt auf Basis einer 5-Tage-Woche auf der Grund-lage tatsächlicher Arbeitstage und nicht auf der Grundlage von Werktagen.
Bei einer geringeren Anzahl von Arbeitstagen in der Woche oder einer Änderung der Anzahl der Arbeitstage in der Woche wird der Anspruch wertneutral angepasst. Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nur tageweise zulässig.
In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsaus-maß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes sowie Zeiten einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4)  Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage, bei unregelmäßiger Aufteilung der Wochendienstzeit auf ganze Stunden aufzurunden.
(5)  Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für das höhere Ur-laubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ab-lauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6)  Vordienstzeiten, die in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bzw. im „Österreichischen Statistischen Zentralamt“ zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch die Dienstgeberin erfolgte, angerechnet.
(7)  Soweit Anspruch auf Dienstbefreiung für Kuraufenthalt gemäß § 18 besteht, erfolgt keine Anrechnung auf den Erholungsurlaub.
(8)  Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse des:der Dienstnehmer:in angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der:Die Dienstnehmer:in hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. § 4 Abs. 4 UrlG ist anzuwenden.
(9)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich, wenn aus dienstlichen Gründen der Verbrauch nicht möglich ist, oder bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. 1989/651 bzw. Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. 1979/221, um den Zeitraum der Karenz.
(10)  Aus sachlich begründeten oder aus berücksichtigungswürdigen Anlässen kann ein Vorgriff auf einen noch nicht begründeten Urlaubsanspruch oder den Urlaubsanspruch des Folgejahres erfolgen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Entstehen des Urlaubsanspruches sind jene Teile des Monatsbezuges und der anteilsmäßigen Sonderzahlung, die auf die Zeit des durch den Vorgriff konsumierten Erholungsurlaubes entfallen, rückzuerstatten.


12 Zusatzurlaub für Dienstnehmer:innen mit Behinderung
(1)  Der:Die Dienstnehmer:in hat bei Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen Anspruch auf Erhöhung des ihm:ihr gemäß § 11 gebührenden Urlaubsausmaßes um 2 Arbeitstage, wenn am Stichtag (§ 11 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1.
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG), BGBl. 1957/152, des Opferfürsorgegesetzes (OFG), BGBl. 1947/183, oder des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. 1964/27, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2.
Bezug einer Rente als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ oder einer Gebietskörperschaft;
3.
Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. 1970/22;
4.
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz, BGBl. 1953/21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. 1958/55, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkraft-treten des Bundesgesetzes BGBl. 1973/329.
(2)  Das in Abs. 1 genannte Ausmaß von 2 Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad der Behinderung von mindestens 40 % auf 4 Arbeitstage, von mindestens 50 % auf 5 Arbeitstage.
(3)  Schwerstversehrte gemäß § 205 Abs. 4 ASVG sowie blinde Dienstnehmer:innen haben jeden-falls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 5 Arbeitstage.


13 Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1)  Erkrankt (verunglückt) ein:e Dienstnehmer:in während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2)  Übt ein:e Dienstnehmer:in während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(3)  Der:Die Dienstnehmer:in hat der Dienstgeberin nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von dem:der Dienstnehmer:in zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
Bei Wiederantritt des Dienstes hat der:die Dienstnehmer:in ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Ursache und Dauer der Urlaubsunterbrechung vorzulegen.
Erkrankt der:die Dienstnehmer:in während des Erholungsurlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einem:einer zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Ärzt:in ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der:die Dienstnehmer:in diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.


14 Sonstige Dienstverhinderungsgründe / Sonderurlaub
(1)  Der:Die Dienstnehmer:in behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn er:sie durch andere wichtige seine:ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner:ihrer Dienste verhindert ist.
(2)  Der Zeitraum der Entgeltfortzahlung beträgt in den nachstehenden Fällen folgendes Ausmaß:
1. Bei Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des:der Dienstnehmer:in 3 Arbeitstage
2. Bei Verehelichung von Kindern oder von Geschwistern, so-fern diese an einem Arbeitstag stattfindet 1 Arbeitstag
3. Bei Übersiedlung des eigenen Haushaltes am Hauptwohnsitz – sofern am neuen Wohnsitz noch kein Nebenwohnsitz begründet ist – innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 2 Arbeitstage
4. Bei Niederkunft der Gattin bzw. eingetragenen Partnerin, der mit dem:der Dienstnehmer:in im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin oder der Mutter des eigenen Kin-des 2 Arbeitstage
5. Bei Tod des:der Ehegatt:in, des:der eingetragenen Partner:in oder des:der Lebensgefährt:in 3 Arbeitstage
6. Bei Tod von Kindern, die dem Haushalt des:der Dienstnehmer:in angehören 2 Arbeitstage
7. Bei Tod von Kindern, die mit dem:der Dienstnehmer:in nicht im gemeinsamen Haushalt leben 1 Arbeitstag
8. Bei Tod der Eltern 2 Arbeitstage
9. Beim Begräbnis von anderen nahen Angehörigen (z.B. Groß-eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwäger:in, Enkelkin-der), sofern dieses an einem Arbeitstag stattfindet 1 Arbeitstag
10. Im Falle der Teilnahme an freiwilligen Feuerwehr- oder Rettungseinsätzen für die Dauer des jeweiligen Einsatzes
Der Anspruch auf Dienstfreistellung muss in zeitlichem Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Ereignis konsumiert werden.
(3)  Darüber hinaus sind die Leiter:innen einer Direktion/Stabstelle oder eines Centers ermächtigt, im Namen der Generaldirektion einen Sonderurlaub im Ausmaß von einem Tag pro Kalenderjahr zu gewähren.


15 Karenzurlaub (Urlaub unter Entfall der Bezüge)
(1)  Dem:Der Dienstnehmer:in kann auf eigenes Ansuchen in begründeten Fällen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(1a)  Dem:Der Dienstnehmer:in ist auf sein:ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zur Inanspruchnahme einer Familienzeit gemäß Familienzeitbonusgesetz zu gewähren.
Die Absicht, Familienzeit in Anspruch zu nehmen, muss der Dienstgeberin spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin schriftlich bekanntgegeben werden und in weiterer Folge müssen unverzüglich nach der Geburt die anspruchsbegründenden Umstände und die tatsächliche Dauer der Familienzeit schriftlich dargelegt werden.
Die Zeit des Karenzurlaubes für die Inanspruchnahme von Familienzeit bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wirksam und ist als Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.
(2)  Einem:r Dienstnehmer:in kann zur Betreuung seines:ihres Kindes bis längstens zum vollendeten sechsten Lebensjahr des Kindes Karenzurlaub im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn er:sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Entscheidung über die Gewährung des Karenzurlaubes ist auf das Wohl der Eltern und des Kindes besonders Bedacht zu nehmen.
(3)  Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 2 bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten bis maximal zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes bis zum zeitlichen Höchstausmaß von einem Jahr wirksam.
Die Zeit eines Karenzurlaubes kann für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, bis zum zeitlichen Höchstausmaß von fünf Jahren berücksichtigt werden, wenn der Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses mit einer internationalen Institution (z.B. EUROSTAT) mit fachlich einschlägiger Ausrichtung gewährt worden ist.
(4)  Mit dem Antritt eines sechs Monate übersteigenden Karenzurlaubes geht der Anspruch auf Beschäftigung auf dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz nach Wiederantritt des Dienstes verloren. Eine Verschlechterung der Bezüge ist in einem solchen Fall unzulässig.
(5)  Für den Fall eines Bildungskarenzurlaubes, welcher maximal bis zur Dauer von einem Jahr gewährt werden kann, sowie für den Fall einer Karenz nach MSchG oder VKG ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(6)  Die Zeit einer Karenz nach MSchG oder VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wirksam.


16 Pflegefreistellung
Bezüglich der Pflegefreistellung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz und des § 16 Urlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


17 Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall
(1)  Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unglücksfall hat der:die Dienstnehmer:in der Dienstgeberin unverzüglich, das heißt grundsätzlich noch am Tage des Eintritts der Verhinderung, bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf Entgelt für die Dauer der Säumnis telefonisch oder schriftlich zu melden. Weitere Maßnahmen seitens der Dienstgeberin bleiben davon un-berührt.
(2)  Die Dienstgeberin hat bei jeder Dienstverhinderung – unabhängig von deren Dauer – das Recht, die Vorlage einer Bestätigung des:der Vertragsärzt:in des für den:die Dienstnehmer:in zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines:einer Amts- oder Gemeindeärzt:in über Ursache und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Die Bestätigung muss, bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Entgelt für die Dauer der Säumnis, spätestens am 3. Arbeitstag nach Eintritt der Dienstverhinderung bei der Dienstgeberin einlangen.


18 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
Für Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen kommt sinngemäß die Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Entgelt-fortzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.


19 Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist
(1)  Bei Kündigung durch die Dienstgeberin ist dem:der Dienstnehmer:in auf Ansuchen während der Kündigungsfrist dienstfreie Zeit im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zu gewähren.
(2)  Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht:
1.
bei Kündigung durch den:die Dienstnehmer:in wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
2.
bei Kündigung durch die Dienstgeberin, wenn der:die Dienstnehmer:in einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG).
4. Abschnitt: Pflichten


20 Allgemeine Pflichten
(1)  Der:Die Dienstnehmer:in hat in seinem:ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in die sachliche Wahrnehmung seiner:ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2)  Der:Die Dienstnehmer:in darf für seine:ihre Dienstleistungen weder Geschenke annehmen, noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen; dies gilt auch für Zuwendungen oder Zusicherungen gegenüber Dritten, sofern dies mit der Tätigkeit des:der Dienstnehmer:in in Zusammenhang steht.
Die genauen Bestimmungen dazu werden in einer internen Antikorruptionsrichtlinie geregelt.
(3)  Dienstnehmer:innen wie der:die Vorgesetzte haben das Recht, die Durchführung eines Mitarbeiter:innen-Gespräches zumindest einmal pro Kalenderjahr zu verlangen. Diesfalls sind der:die Dienstnehmer:in wie der:die Vorgesetzte verpflichtet, ein Mitarbeiter:innen-Gespräch zu führen. Hierüber ist ein beiderseits unterfertigtes Protokoll anzufertigen und im Personalakt abzulegen.


21 Weisungen des:der Vorgesetzten
(1)  Der:Die Dienstnehmer:in hat seinen:ihren Vorgesetzten zu unterstützen und seine:ihre Weisungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2)  Der:Die Dienstnehmer:in kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn diese entweder von einem:einer unzuständigen Vorgesetzten erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)  Hält der:die Dienstnehmer:in eine Weisung eines:einer Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er:sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine:ihre Bedenken dem:der Vorgesetzten mitzuteilen. Der:Die Vorgesetzte hat hierauf eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.


22 Besondere Pflichten des:der Vorgesetzten
(1)  Der:Die Vorgesetzte ist verpflichtet, die Tätigkeit der Dienstnehmer:innen gerecht zu beurteilen, sie ihren Fähigkeiten entsprechend zu verwenden und ihr dienstliches Fortkommen sowie ihre berufliche Fortbildung zu fördern.
(2)  Der:Die Vorgesetzte ist verpflichtet, für eine entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen. Er:sie hat weiters darauf zu achten, dass die Dienstnehmer:innen ihre dienstlichen Aufgaben auftrags- und gesetzmäßig sowie in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er:sie hat die ihm:ihr unterstellten Dienstnehmer:innen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.


23 Verschwiegenheitspflicht
(1)  Der:Die Dienstnehmer:in ist über alle ihm:ihr ausschließlich aus seiner:ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ liegt, gegenüber jedermann, dem er:sie über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2)  Die Pflicht zu dieser Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)  Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DSG) und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.


24 Aus- und Fortbildung
(1)  Die Kosten von zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer:in vereinbarten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hat die Dienstgeberin zu tragen. Die An- und Rückreise zu einem außer-halb des Dienstortes gelegenen Veranstaltungsort sowie der Besuch einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung gilt jedenfalls als Arbeitszeit.
(2)  Die Dienstgeberin ist berechtigt, die Ausbildungskosten zurückzuverlangen, wenn der:die Dienstnehmer:in innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch einvernehmliche Lösung, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder durch Selbstkündigung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
Eine solche Rückerstattungsverpflichtung muss schriftlich vereinbart werden. Der Rückerstattungsbetrag vermindert sich anteilig um 1/36 für jeden zurückgelegten Monat ab Beendigung der Ausbildung.
Einzelne Ausbildungen, deren Kosten eine Höhe von maximal € 1.000,00 nicht überschreiten, sind nicht zu ersetzen.
(3)  Unter Ausbildung im Sinne des Abs. 2 fallen Lehrgänge mit Abschluss sowie Ausbildungen, durch die der:die Dienstnehmer:in eine Berufsberechtigung erwirbt oder im Rahmen eines bestehenden Berufsbildes eine zusätzliche Berufsberechtigung erwirbt.
Einschulungen, Schulungen im Rahmen des internen Schulungsprogramms der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie der Verwaltungsakademie des Bundes sind keine Ausbildungen im Sinne des Abs. 2. Ebenso zählen von der Dienstgeberin verpflichtend vorgeschriebene Ausbildungen und Kurse nicht zu den Ausbildungen im Sinne des Abs. 2.


25 Nebenbeschäftigung / Konkurrenzverbot
(1)  Der:Die Dienstnehmer:in hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Dienstgeberin zu melden.
(2)  Die Dienstgeberin kann die Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die Vermutung einer Befangenheit nahe liegt.


26 Meldepflichten
Soweit nicht in anderen Bestimmungen weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der:die Dienstnehmer:in folgende Tatsachen zu melden:
1.
Namensänderung,
2.
Standesänderung,
3.
Änderung des Wohnsitzes,
4.
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,
5.
die Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 12 oder deren Wegfall,
6.
Schäden, die von ihm:ihr am Vermögen der Dienstgeberin verursacht wurden, bzw. Schäden, für die die Dienstgeberin zu haften hat,
7.
jede Nebenbeschäftigung im Sinne des § 25.


27 Arbeitszeit
(1)  Der:Die Dienstnehmer:in hat die im Normaldienstplan bzw. im Schicht- und Wechseldienst-plan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er:sie nicht vom Dienst befreit oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist; sofern in diesem Kollektivvertrag keine Sonderregelung enthalten ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. 1969/461.
(2)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Dienstnehmer:innen beträgt – inklusive der bezahlten Ruhepause – 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt im Regelfall 8 Stunden.
(3)  Auf schriftlichen Antrag des:der Dienstnehmer:in, welcher spätestens zwei Wochen vor dem Wirksamkeitsbeginn einzubringen ist, ist Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Dabei ist ein bestimmtes, in ganzen Wochenstunden und ganzen Tagesstunden ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß festzulegen. Auch die Verteilung der Arbeitszeit ist schriftlich zu vereinbaren (§ 19d AZG).
(4)  Auf schriftlichen Antrag des:der Dienstnehmer:in, welcher spätestens zwei Wochen vor dem Wirksamkeitsbeginn einzubringen ist, und wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann die Vollbeschäftigung wieder aufgenommen werden. Vor Entscheidung durch die Dienstgeberin, bei welcher die Interessen des:der Dienstnehmer:in und einer allfälligen Ersatzkraft zu berücksichtigen sind, ist der Betriebsrat zu hören.
(5)  Die näheren Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen; die Ermächtigung, in dieser Betriebsvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden zu verlängern, wird kollektivvertraglich erteilt.
(6)  Sofern die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, ist dem:der Dienstnehmer:in eine bezahlte Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde zu gewähren.
(7)  Werden zeitliche Mehrleistungen für eine:n teilzeitbeschäftigte:n Dienstnehmer:in erforderlich so gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 19d AZG.
(8)  Die Vergütung von Reisezeiten und ihre Anrechnung auf die Arbeitszeit wird durch eine Betriebsvereinbarung geregelt.
Arbeitsfreie Tage sind sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember, darüber hinaus der 24. und der 31. Dezember.
Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. 1983/144.
Der Einarbeitungszeitraum gemäß § 4 Abs. 3 AZG kann durch Betriebsvereinbarung auf 13 Wochen verlängert werden.
(9)  Die Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz von Homeoffice werden durch eine Betriebsvereinbarung geregelt.


28 Überstunden
(1)  Bei gleitender Arbeitszeit wird das Vorliegen einer Überstunde in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
(2)  Kommt keine Vereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit zur Anwendung, gilt jede Arbeitsstunde als Überstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen des § 27 jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird.
Bei unregelmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird.
Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollbeschäftigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.
(3)  Die Anordnung von Überstunden durch die Dienstgeberin erfolgt im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.
(4)  Lehrlinge sind zur Überstundenleistung grundsätzlich nicht heranzuziehen.


29 Abgeltung von Überstunden
(1)  Überstunden sind nach den Vorschriften dieses Kollektivvertrages finanziell abzugelten:
a.
Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundstundenvergütung und einem Zuschlag.
b.
Die Grundstundenvergütung beträgt 1/165 des Bruttomonatsbezuges.
c.
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
d.
An Sonn- und Feiertagen beträgt der Zuschlag bis einschließlich der 8. Stunde 100 % und ab der 9. Stunde 200 %.

Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Abrechnungsperiode zu bezahlen.
(2)  Nach Möglichkeit kann auf Wunsch des:der Dienstnehmer:in an Stelle der Bezahlung von Überstunden mit einem Überstundenzuschlag von 50 % eine Abgeltung in Freizeit im Verhältnis 1 : 1,5 vereinbart werden.
Bei gleitender Arbeitszeit ist der Freizeitausgleich bis zum Ende der auf die Leistung der Über-stunden folgenden Gleitzeitperiode zulässig. Kommt keine Vereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit zur Anwendung, ist ein Freizeitausgleich bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig.
Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des:der Dienstnehmer:in oder mit dessen:deren Zustimmung erstreckt werden.
(3)  Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % bzw. 200 % werden ausschließlich in Geld abgegolten.
Artikel IV
2. Teil: Gehaltsordnung
1. Abschnitt: Grundsätzliches


30 Monatsbezug / Sonderzahlung
(1)  Dem:Der Dienstnehmer:in gebührt neben dem Monatsbezug (Grundgehalt zuzüglich einer allfälligen Untergruppenabgeltung) für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 100 % des Monatsbezuges, welcher ihm:ihr für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2)  Der Monatsbezug des:der Dienstnehmer:in wird durch die Beschäftigungsgruppe bzw. deren Untergruppe und innerhalb dieser durch die Gehaltsstufe bestimmt. Jeder:jede Dienstnehmer:in hat zumindest Anspruch auf ein monatliches Grundgehalt gemäß dem im Anhang A beigefügten Gehaltsschema, das einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet. Für Lehrlinge gebührt eine Lehrlingsentschädigung laut Anhang A.
(3)  Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des:der Dienstnehmer:in, besteht Anspruch auf einen Monatsbezug im Sinne des Abs. 1 bis zum Ende jenes Kalendermonats, in welchem der Tod eingetreten ist.


31 Auszahlung
(1)  Die Gehaltszahlung erfolgt jeweils am Letzten eines jeden Kalendermonats, oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag. Allenfalls einzeln zu vergütende Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Abrechnungsperiode zu bezahlen.
(2)  Die Urlaubsbeihilfe in Höhe eines Monatsbezuges (vgl. dazu § 30 Abs.1) gebührt im Juni, die Weihnachtsremuneration in Höhe eines Monatsbezuges (vgl. dazu § 30 Abs.1) gebührt im November eines jeden Kalenderjahres. Diese Sonderzahlungen werden jeweils in den betreffen-den Monaten gleichzeitig mit dem Monatsbezug zur Anweisung gebracht.
Dem:Der während eines Kalenderjahres ein- und/oder austretenden Dienstnehmer:in gebührt der aliquote Teil dieser Sonderzahlungen entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Bei Diensteintritt im zweiten Kalenderhalbjahr erfolgt die Auszahlung der aliquoten Urlaubsbeihilfe im Dezember.
(3)  Eine Aliquotierung erfolgt nach Kalendertagen.
(4)  Der:Die Dienstnehmer:in hat dafür zu sorgen, dass die ihm:ihr gebührenden Geldleistungen unbar und spesenfrei auf ein Zahlungskonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA-Raum) überwiesen werden können.


32 Einreihung
(1)  Alle Dienstnehmer:innen werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die vorgesehenen Beschäftigungsgruppen eingereiht. Die angeführten Berufsbilder haben nur beispielhaften Charakter. Für die Einreihung eines:einer Dienstnehmer:in in eine Gruppe sind primär seine:ihre Tätigkeiten maßgebend. Subsidiär sind hiefür die notwendigen Kenntnisse und die fachlichen Kriterien sowie die Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben des:der Dienstnehmer:in heranzuziehen.
(2)  Folgende Beschäftigungsgruppen sind vorgesehen:
Gruppe “1 (k1)”:
Dienstnehmer:innen, die schwierige bis sehr schwierige, verantwortungsvolle Aufgaben mit entsprechendem Entscheidungsspielraum wahrzunehmen haben

Allgemeine Kriterien:
abgeschlossene Universitätsausbildung oder eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung
Fachliche Kriterien:
fachstatistische, wissenschaftliche, statistisch-methodische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Spezialkenntnisse; Publikations- und Vortragstätigkeiten; spezielles fachstatistisches Arbeiten
Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
Führungsverantwortung, Projektleitung kleiner statistischer Projekte;
Beschäftigungsbeispiele:
Projektleiter:in, Referent:in
  • Untergruppe 1:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A
    Fachliche Kriterien:
    fachstatistische, wissenschaftliche, statistisch-methodische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Spezialkenntnisse; Publikations- und Vortragstätigkeiten; wissenschaftliches oder spezielles fachstatistisches Arbeiten
    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Führungsverantwortung, Projektleitung kleiner statistischer/technischer Projekte im Rahmen von Management- und Supportprozessen
    Beschäftigungsbeispiele:
    Projektleiter:in, Referent:in mit sehr hohen fachstatistischen Spezialkenntnissen
  • Untergruppe 2:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A
    Fachliche Kriterien:
    besondere fachstatistische, wissenschaftliche, statistisch-methodische kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Spezialkenntnisse; Publikations- und Vor-tragstätigkeiten; Einbindung in nationale Netzwerke, Programme oder Gremien
    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Führungsverantwortung, Projektleitung mittlerer statistischer/technischer Projekte
    Beschäftigungbeispiele:
    Projektleiter:in, Bereichsleiter:in, Chefanalytiker:in, Cheforganisator:in, Referent:in mit sehr hohen fachstatistischen Spezialkenntnissen
  • -
    Untergruppe 3:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A
    Fachliche Kriterien:
    fachstatistische, wissenschaftliche, statistisch-methodische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Expert:innentätigkeit; wesentlicher Einfluss und permanente Einbindung in nationale Netzwerke, Programme oder Gremien
    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Leitung großer Projekte bzw. Bereiche; Prozess- und Führungsverantwortung
    Beschäftigungsbeispiele:
    Projektleiter:in, Bereichsleiter:in, Applikationsleiter:in
  • -
    Untergruppe 4:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A
    Fachliche Kriterien:
    fachstatistische, wissenschaftliche, statistisch-methodische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Expert:innentätigkeit mit unternehmensweitem Einfluss betreffend Statistiken, Verordnungen etc., Einbindung in nationale und internationale Netzwerke, Programme oder Gremien; langfristige Ausrichtung wesentlicher fachstatistischer Bereiche
    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Leitung großer und fachstatistisch sehr wichtiger Bereiche und Führungsverantwortung für größere Mitarbeiter:innengruppen mit hoher Qualifizierung; Leitung umfangreicher, direktionsübergreifender Projekt- und Geschäftsprozesse
    Beschäftigungsbeispiele:
    Leiter:in großer Fachbereiche Durch die für diese Untergruppe vorgesehene Untergruppenabgeltung gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.
Gruppe “2 (k2)”:
Dienstnehmer:innen, die schwierige, verantwortungsvolle Aufgaben mit entsprechendem Entscheidungsspielraum wahrzunehmen haben

Allgemeine Kriterien:
üblicherweise eine Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule
Beschäftigungsbeispiele:
Referent:in
  • -
    Untergruppe 2:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A
    Fachliche Kriterien:
    vertiefte fachstatistische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Kenntnisse; spezielles fachstatistisches Arbeiten
    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Koordination und/oder organisatorische Verantwortung; Führungsverantwortung
    Beschäftigungsbeispiele:
    Referent:in mit eher gleichartigen fachstatistischen Aufgaben, die jedoch sehr gute fachstatistische Kenntnisse voraussetzen, Referent:in, dem:der die Bearbeitung von Drittschuldnerangelegenheiten oder von Sicherstellungen obliegen
  • -
    Untergruppe 3:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A
    Fachliche Kriterien:
    vertiefte fachstatistische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Kenntnisse; spezielles fachstatistisches Arbeiten
    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    Koordination und organisatorische Verantwortung; Führungsverantwortung
    Beschäftigungsbeispiele:
    Programmierer:in, Erhebungsleiter:in, Aufarbeitungsleiter:in, Referent:in mit verwandten fachstatistischen Aufgaben
  • -
    Untergruppe 4:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A
    Fachliche Kriterien:
    vertiefte fachstatistische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Kenntnisse; spezielles fachstatistisches Arbeiten
    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    hohe Koordination und organisatorische Verantwortung; Führungsverantwortung für viele Mitarbeiter:innen
    Beschäftigungsbeispiele:
    Aufarbeitungsleiter:in großer Gruppen, Bereichsleiter:in, Senior- bzw. Chefprogrammierer:in, Organisator:in
  • -
    Untergruppe 5:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A
    Fachliche Kriterien:
    sehr vertiefte fachstatistische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Kenntnisse; sehr spezielles fachstatistisches Arbeiten
    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    hohe Koordination und organisatorische Verantwortung; Führungsverantwortung für viele Mitarbeiter:innen
    Beschäftigungsbeispiele:
    Bereichsleiter:in, Analytiker:in, Systemorganisator:in
  • -
    Untergruppe 6:
    Untergruppenabgeltung laut Anhang A
    Fachliche Kriterien:
    sehr vertiefte fachstatistische, kaufmännische, rechtliche oder organisatorische Kenntnisse; sehr spezielles fachstatistisches Arbeiten
    Führungs- und/oder Koordinierungsaufgaben:
    sehr hohe Koordination und organisatorische Verantwortung; Führungsverantwortung für viele Mitarbeiter:innen
    Beschäftigungsbeispiele:
    Bereichsleiter:in für den Bereich Erhebung Durch die für diese Untergruppe vorgesehene Untergruppenabgeltung gelten alle Mehr-leistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten
Gruppe “3 (k3)”:
Dienstnehmer:innen, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages erledigen

Fachliche Kriterien:
fachstatistische Kenntnisse oder spezielle Fachkenntnisse; bei Eintritt mindestens Abschluss einer Handelsschule, Fachschule oder Lehre
Beschäftigungsbeispiele:
Sachbearbeiter:in in einer Direktion, Sekretariatskräfte, Operator:in, Leiter:in der Datenerfassung, Handwerker:in mit abgeschlossener Berufsausbildung und in einschlägiger Verwendung
Je nach Ausmaß von Koordination und Führungsaufgaben erfolgt die Einstufung in die Untergruppen 2 bis 5.
  • -
    Untergruppe 2: Untergruppenabgeltung laut Anhang A
  • -
    Untergruppe 3: Untergruppenabgeltung laut Anhang A
  • -
    Untergruppe 4: Untergruppenabgeltung laut Anhang A
  • -
    Untergruppe 5: Untergruppenabgeltung laut Anhang A
Gruppe “4 (k4)”:
Dienstnehmer:innen, die einfache nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die im Regelfall eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist.

Fachliche Kriterien:
Spezielle Fachkenntnisse; fachspezifische Verwendung z.B. bei Eintritt abge-schlossene Lehre oder Fachschule.
Beschäftigungsbeispiele:
Telefonist:innen, Portier:innen, Signierkräfte, Datatypist:innen
Gruppe “5 (k5)”:
Dienstnehmer:innen, die einfache schematische oder mechanische Arbeiten verrichten.

Beschäftigungsbeispiele:
Hausarbeiter:innen, Bot:innen, Reinigungskräfte


33 Gehaltsschema, -vorrückung und -erhöhung
(1)  Der:Die Dienstnehmer:in rückt nach den jeweils in dem Gehaltsschema vorgesehenen Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner:ihrer Beschäftigungsgruppe vor. Für die Vorrückung ist das Eintrittsdatum zuzüglich allenfalls angerechneter Vordienstzeiten gemäß § 3 maßgebend.
(2)  Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des jeweiligen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die jeweilige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3)  Die Gehaltsansätze im Anhang A erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß wie die Gehaltserhöhungen des Bundes für seine Bundesbediensteten. Zahlungen im Zuge von Gehaltsverhandlungen mit dem Bund, die keine Berücksichtigung in den Gehaltsstaffeln finden, sind im gleichen Monat und im gleichen Ausmaß zu überweisen, in dem sie mit Wirksamkeit an die Bundesbediensteten ausbezahlt werden.


34 Abfertigung / Sterbekostenbeitrag
(1)  Für den Anspruch auf Abfertigung gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, sohin für die im Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2002 eingetretenen Dienstnehmer:innen die §§ 23f AngG und für die ab 1. Jänner 2003 eingetretenen bzw. eintretenden Dienstnehmer:innen die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002.
(2)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des:der Dienstnehmer:in beendet, so gebührt ein Sterbekostenbeitrag in Höhe von € 3.000,- brutto. Anspruchsberechtigt ist jene Person, die nachweislich die Bestattungskosten trägt.
2. Abschnitt


35 Vergütungen
Vergütungen sind:
1.
die Belohnung und
2.
die Jubiläumszuwendung.


36 Belohnung
Dienstnehmer:innen können für besondere Leistungen oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind durch eine Regelung des:der kaufmännischen Generaldirektor:in im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen.


37 Jubiläumszuwendung
(1)  Dem:Der Dienstnehmer:in gebührt aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 20 und 35 Jahren eine Zuwendung für treue Dienste. Sie beträgt bei einer Dienstzeit von 20 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 % des in dem Monat gebührenden Monatsbezuges, in dem die angeführten Dienstzeiten vollendet wurden. Die Auszahlung erfolgt in der nächstfolgenden Abrechnungsperiode.
(2)  Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen sämtliche Dienst- oder Ausbildungszeiten, die in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zugebracht wurden.
(3)  Hat der:die Dienstnehmer:in die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er:sie vor Auszahlung der Jubiläumszuwendung gestorben, so ist diese bei einem:einer verheirateten Dienstnehmer:in seinem:ihrem Ehepartner:in bzw. bei einem:einer unverheirateten Dienstnehmer:in seinem:ihrem Lebensgefährt:in auszuzahlen, bei einer eingetragenen Partnerschaft, dem:der eingetragenen Partner:in.
3. Abschnitt: Sonstige Leistungen und Ansprüche


38 Ansprüche bei Dienstverhinderung
Bei Ansprüchen bei Dienstverhinderungen kommen die Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz zur Anwendung.


39 Urlaubsentgelt
Während eines Urlaubes behält der:die Dienstnehmer:in den Anspruch auf den regelmäßigen Monatsbezug, der ihm:ihr gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Soweit Überstunden und Mehrstunden nicht durch Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 abgegolten werden, ist bei der Berechnung der Überstunden- und Mehrstundenentlohnung für das Urlaubsentgelt vom durchschnittlichen Überstunden- bzw. Mehrstundenausmaß der letzten zwölf Monate auszugehen. Maßgebend für die Berechnung ist das Grundstundengehalt im Monat der Fälligkeit des Urlaubsentgelts.


40 Urlaubsersatzleistung
(1)  Dem:Der Dienstnehmer:in gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung desselben eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1.
unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2.
verschuldete Entlassung.

Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
(2)  Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der:die Dienstnehmer:in ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3)  Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
(4)  Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß VKG oder MSchG oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14 und 14a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. 1993/459, durch
1.
Entlassung ohne Verschulden des:der Dienstnehmer:in,
2.
begründeten vorzeitigen Austritt des:der Dienstnehmer:in,
3.
Kündigung seitens der Dienstgeberin oder
4.
einvernehmliche Lösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Dienstzeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, von dem:der Dienstnehmer:in überwiegend zu leisten war.
(5)  Die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 gebührt den Erb:innen, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des:der Dienstnehmer:in endet.
(6)  Für den Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit gilt § 10a UrlG.


41 Sozialleistungen
(1)  Unbeschadet der sich aus diesem Kollektivvertrag ergebenden zwingenden Ansprüche können darüber hinausgehende Leistungen, wie Vorschuss oder Geldaushilfe, Essenszuschuss sowie Zuschuss für Bildungsfahrten gewährt werden.
(2)  Eine Kinderzulage von € 17,50 brutto monatlich gebührt auf Antrag dem:der Dienstnehmer:in für jedes Kind (gem. Art. I Abs. 6) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Die Kinderzulage gebührt mit dem der Antragstellung folgenden Monat und endet mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Wird der Antrag am Ersten des Monats gestellt, gebührt die Kinderzulage ab diesem Tag. Der:Die Dienstnehmer:in ist verpflichtet, Tatsachen, die für die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monats ab Kenntnis zu melden.
(3)  Dem:Der Dienstnehmer:in gebührt über Antrag für die Wegstrecke von der nächstgelegenen Wohnmöglichkeit zum Dienstort und zurück ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, wenn er:sie über keine Wohnmöglichkeit in Wien verfügt und diese Wegstrecke aufgrund des Beschäftigungsausmaßes an zumindest drei Tagen regelmäßig pro Woche zurücklegt.
Der monatlich mit dem Bezug auszubezahlende Fahrtkostenzuschuss beträgt bei einer Entfernung zwischen der nächstgelegenen Wohnmöglichkeit und dem Dienstort
bis 25 km € 20,00
bis 50 km € 60,00
bis 75 km € 100,00
mehr als 75 km € 140,00
Für die Bestimmung der vorgenannten Entfernung ist anhand einer Landkarte der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Maßstab 1:200.000 die Luftlinie zwischen der nächstgelegenen Wohnmöglichkeit und dem Dienstort zu ermitteln. Für Wohnmöglichkeiten in Orten, die An-teil an zwei Entfernungszonen haben, wird zur Bemessung des Fahrtkostenzuschusses die jeweils höhere Entfernungszone herangezogen.
Der Fahrtkostenzuschuss gebührt mit Wirksamkeit des dem Antrag folgenden Monatsersten, wenn der:die Dienstnehmer:in sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen nachgewiesen hat und eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister aus der sämtliche Wohnsitze ersichtlich sind, vorgelegt hat. Wird der Antrag am Ersten des Monats gestellt, gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab diesem Tag.
Ist der:die Dienstnehmer:in während eines gesamten Kalendermonats vom Dienst abwesend, ausgenommen wegen der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, so gebührt in diesem Kalendermonat kein Fahrtkostenzuschuss.
Der:Die Dienstnehmer:in ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, unverzüglich zu melden. Der Dienstgeberin bleibt es vorbehalten, diesbezügliche Über-prüfungen vorzunehmen. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet jedenfalls mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Sonstige Änderungen der anspruchsbegründenden Tatsachen, die zu einer Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses führen, werden jeweils mit dem der Änderung folgenden Monatsersten wirksam.
Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung ausbezahlt wurden, werden rückwirkend neu bemessen. Übergenüsse, die sich aus der Neubemessung ergeben, sind jedenfalls von dem:der Dienstnehmerin rückzuerstatten.
(4)  Sofern nicht während des gesamten Kalendermonats Anspruch auf den Monatsbezug besteht, gebühren auch die Kinderzulage und der Fahrtkostenzuschuss nur in dem entsprechend aliquoten Ausmaß.
(5)  Die Bedingungen und Höhe der betrieblichen Pensionskassenvorsorge werden in einer Be-triebsvereinbarung geregelt.


42 Mehraufwand bei Dienstleistungen am sowie außerhalb des Dienst-ortes / Reisegebühren
(1)  Dem:Der Dienstnehmer:in werden die ihm:ihr aus Anlass von Dienstreisen erwachsenden Reise- und sonstigen Spesen gegen monatliche Abrechnung entsprechend den Abs. 2 und 3 erstattet.
(2)  Bei Dienstfahrten gebührt dem:der Dienstnehmer:in die Benützung der 2. Bahn-, Schiffs- sowie der Economy-Flugklasse. Die Benützung von Schlafwagen ist zulässig. Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht ein Massenbeförderungsmittel ist (z.B. Taxi), gebührt bei vorheriger Genehmigung in begründeten Fällen der Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten, bei Benützung des eigenen PKW das amtliche Kilometergeld.
(3)  Der Anspruch des:der Dienstnehmer:in auf Reisezulage richtet sich nach § 26 Einkommensteuergesetz (EStG), BGBl. 1988/400.
(4)  Die Voraussetzungen und Bedingungen für Dienstreisen werden durch eine Betriebsvereinbarung geregelt.


43 Überleitungsbestimmungen
(1)  Beamt:innen gem. § 55 Bundesstatistikgesetz (BStatG), BGBl. 163/1999, Vertragsbedienstete gem. § 56 BStatG sowie Bedienstete gem. § 62 Abs. 4 BStatG können gemäß den genannten Gesetzesstellen ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis unter Wahrung des Anspruchs auf gleichzeitige Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen erklären.
(2)  Vertragsbedienstete gem. § 56 BStatG sowie Bedienstete gem. § 62 Abs. 4 BStatG erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages maßgebliche Einreihung gemäß § 32 sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind. Nach Abgabe der Erklärung gemäß § 56 Abs. 2 erster Satz BStatG erfolgt die Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses durch einverständliche Auflösung mit Abfertigung der bis zur Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses erworbenen Abfertigungsanwartschaften zum nächstfolgenden Kalendermonatsletzten, frühestens jedoch mit Wirkung zum 30. Juni 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 30. Juni 2007. Die Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich“ erfolgt mit dem auf die Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses nächstfolgenden Tag (Kalendermonatsersten).
Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind ausschließlich jene Dienst- oder Ausbildungszeiten, die im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zugebracht wurden, heranzuziehen. Ergibt die Einstufung gemäß § 30 einen geringeren Monatsbezug als es dem im letzten Monat vor Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gewährten Bezug einschließlich der Mehrleistungs- und Erschwerniszulage gemäß § 22 VBG, ausgenommen die Kinderzulage, entspricht, hat die Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächst höhere Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im Vertragsbedienstetenverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche, ausgenommen den Anspruch auf Abfertigung, gilt der jeweilige zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses maßgebliche Stichtag.
(3)  Beamt:innen gem. § 55 BStatG erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages maßgebliche Einreihung gemäß § 32 sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind. Nach Abgabe der Erklärung gemäß § 55 Abs. 3 BStatG erfolgt die Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mit Wirksamkeit zu dem, dem Austritt folgenden Kalendermonatsersten, frühestens jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 2007.
Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind die beim Bund verbrachten Dienstzeiten anzurechnen. Ergibt die Einstufung gemäß § 30 einen geringeren Monatsbezug als es dem im letzten Monat vor Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gewährten Bezug einschließlich der Mehrleistungs- und Erschwerniszulage gemäß § 15 GG, ausgenommen die Kinderzulage, entspricht, hat die Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächst höhere Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im Beamtendienstverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche, ausgenommen den Anspruch auf Abfertigung, sind die beim Bund verbrachten Dienstzeiten anzurechnen.
(4)  Dienstnehmer:innen, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 aber vor dem 1. Juli 2006 begründet wurde, einschließlich jener Vertragsbediensteten und Beamt:innen, die in diesem Zeitraum in den Angestelltenstatus gewechselt haben, erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages maßgebliche Einreihung gemäß § 32 sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind.
Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind die bislang im Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zugebrachten Dienstzeiten zuzüglich der im Sinne des § 3 einschlägigen Vordienstzeiten heranzuziehen. Ergibt die Einstufung gemäß § 30 einen geringeren Monatsbezug als es dem im letzten Monat vor dem Wechsel in die Gehaltsordnung des Kollektivvertrages zustehenden Entgelt entspricht, hat die Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächst höhere Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im bisherigen Dienstverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche, gilt der jeweilige dienstvertraglich geregelte Stichtag.
Die genannten Dienstnehmer:innen können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages, frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 2007 schriftlich erklären, dass an Stelle der bisherigen Entgeltregelungen des Dienstvertrages die Gehaltsordnung des Kollektivvertrages zur Anwendung kommen soll. Diese Erklärung wird mit dem folgenden Kalendermonatsersten wirksam.


44 Schlussbestimmung
Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


45 Übergangsbestimmung
(1)  Auf Karenzurlaube gemäß § 15 des Kollektivvertrages, die in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind die Bestimmungen des § 15 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)  Auf Karenzurlaube gemäß § 15 des Kollektivvertrages, die in der Zeit von 1. Jänner 2013 bis zum 31. Juli 2017 gewährt worden sind, sind die Bestimmungen des § 15 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)  Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2025 begonnen haben, ist § 8 des Kollektivvertrages in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.


Unterzeichnungsprotokoll
Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
DDr. Franz Haslauer Mag. Johann Zöhling
Kfm. Generaldirektor Vorsitzender-Stellvertreter GÖD
Bereichsleiter Kollektivverträge
Wien, am 19. Dezember 2024

Anhänge



Anhang A
zum Kollektivvertrag der Bundesanstalt "Statistik Österreich"
Gehaltsstufe Jahre Beschäftigungsgruppen
k1 k2 k3 k4 k5
1 4 3.924,08 2.929,09 2.547,18 2.396,60 2.328,43
2 3 4.254,37 3.095,62 2.659,91 2.471,19 2.362,08
3 3 4.586,04 3.302,38 2.773,89 2.547,18 2.396,60
4 3 4.837,21 3.509,16 2.849,91 2.623,19 2.433,29
5 5 5.088,38 3.690,95 2.929,09 2.697,91 2.471,19
6 5 5.254,91 3.857,49 3.012,34 2.773,89 2.509,18
7 7 5.421,43 4.022,62 3.135,87 2.849,91 2.547,18
8 - 5.680,94 4.271,01 3.302,38 3.020,68 2.610,51
Untergruppenabgeltung gemäß § 32 Kollektivvertrag
in der Untergruppe Euro
k1/1 331,43
k1/2 662,87
k1/3 829,30
k1/4 2.001,19
k2/2 72,72
k2/3 372,00
k2/4 544,00
k2/5 714,63
k2/6 1.387,29
k3/2 53,14
k3/3 185,99
k3/4 330,05
k3/5 486,67
Lehrlinge
Die Höhe des Lehrlingseinkommens richtet sich nach den jeweils gültigen Werten des Allgemeinen Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe.