Spiritus- und Hefeindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie für die Firmen
LALLEMAND GMBH
Ottakringerstraße 89
1160 Wien
und
LALLEMAND-DHW GMBH
Ottakringerstraße 89
1160 Wien
einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
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Erhöhung der KV-Löhne um 3,1 %
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Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 3,1 %
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Begünstigungsklausel für die Aufrechterhaltung der Überzahlung
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Erhöhung der Zulagen um 3,1 %
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Erhöhung der Zehrgelder auf € 15,49
Geltungsbeginn: 1.2.2022
(Laufzeit: 12 Monate)
I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt für die LALLEMAND GmbH und LALLEMAND-DHW GmbH und für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge dieser Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Der Lohnvertrag gilt ab
1. Februar 2022
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III. Lohnsätze
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Monatsgrundlohn € |
1. |
SpezialfacharbeiterInnen mit besonderer Verwendung |
2.735,46 |
2. |
SpezialfacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen |
2.595,23 |
3. |
FacharbeiterInnen |
2.455,01 |
4. |
BrennerInnen, HeizerInnen, MaschinistInnen, KraftfahrerInnen |
2.298,04 |
5. |
ArbeitnehmerInnen mit besonderer Eignung z.B. Separateure, Gärführer, Presser, Hubstaplerfahrer |
2.183,98 |
6. |
Angelernte ArbeitnehmerInnen |
2.079,33 |
7. |
ArbeitnehmerInnen |
1.932,83 |
8. |
Lehrlinge im 1. Lehrjahr |
859,60 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr |
1.105,20 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr |
1.596,40 |
Lehrlinge im 4. Lehrjahr |
1.719,20 |
Monatsgrundlohn + DAZ |
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———————————— |
= Stundenlohn |
167 |
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Stundenlohn x 38,5 |
= Wochenlohn |
IV. Zehrgelder
Im Sinne des § 13 Rahmenkollektivvertrag Abs. 1 bis 4 wird folgendes Zehrgeld festgelegt:
Bei einer ununterbrochener Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 5 Stunden |
€ 15,49 pro Tag |
V. Dienstalterszulage
Den mehr als 2 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Sie beträgt
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr |
€ 24,38 monatlich, |
nach dem vollendeten 3. Dienstjahr |
€ 35,27 monatlich, |
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr |
€ 49,80 monatlich, |
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr |
€ 73,13 monatlich, |
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr |
€ 88,17 monatlich, |
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr |
€ 123,44 monatlich, |
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr |
€ 137,97 monatlich, |
nach dem vollendeten 30. Dienstjahr |
€ 168,04 monatlich, |
nach dem vollendeten 35. Dienstjahr |
€ 183,09 monatlich, |
nach dem vollendeten 40. Dienstjahr |
€ 204,35 monatlich, |
nach dem vollendeten 45. Dienstjahr |
€ 240,66 monatlich. |
Diese monatliche Zulage gebührt in der vollen Höhe nur dann, wenn der Anspruch auf Abgeltung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gegeben ist; andernfalls ist sie anteilsmäßig zu kürzen.
Die Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen im Sinne des § 12 des Rahmenkollektivvertrages bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen.
Bestehende, innerbetrieblich gewährte DAZ sind auf diese Regelung voll anzurechnen.
VI. Zulagen
Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 68 EStG hinsichtlich der Gewährung von SEG-Zulagen ist eine Zulage in der Höhe von
€ 0,44 je Stunde
zu gewähren. Die Art der Zulage sowie der begünstigte Personenkreis sind im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat festzulegen.
VII. Nachtschichtzulage
Für ArbeitnehmerInnen im Schichtbetrieb ist für die Zeit von 21 Uhr bis 22 Uhr ein Nachtschichtzuschlag in der Höhe von 30 % (siehe §§ 9, 10 RKV) zu gewähren.
Allfällige bereits bestehende innerbetriebliche Regelungen sind auf diese Bestimmung anrechenbar.
VIII.
Innerbetriebliche Lohnerhöhungen, die während der Laufzeit dieses Lohnvertrages gegeben werden, sind auf die jeweils nächste kollektivvertragliche Lohnerhöhung anzurechnen.
IX. Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
Wien, am 28. Jänner 2022
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
KR DI Johann MARIHART |
Mag. Katharina KOSSDORFF |
LALLEMAND GMBH |
Johannes Gerhardus STEENKAMP |
LALLEMAND-DHW GMBH |
Johannes Gerhardus STEENKAMP |
Dr. Markus LETSCH |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT PRO-GE |
Bundesvorsitzender |
Bundessekretär |
Rainer WIMMER |
Peter SCHLEINBACH |
Fachexperte |
Anton HIDEN |