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Spiritus- und Hefeindustrie / ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie für die Firmen
LALLEMAND GMBH
Ottakringerstraße 89

1160 Wien

und

HAGOLD HEFE GMBH
Ottakringerstraße 85-89
1160 Wien

einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


I. Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für die LALLEMAND GmbH und HAGOLD HEFE GmbH und für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge dieser Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. Mai 2019
in Kraft.


III
1.  Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
2.  Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
3.  Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
4.  An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.



Wien, am 5. Februar 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
LALLEMAND GMBH
HAGOLD HEFE GMBH
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Fachexperte
Anton HIDEN