Kollektivvertrag
für die Arbeitnehmer der Spielbanken
Rahmenrecht gültig ab 1. Oktober 2020
Gehaltsabkommen ab 1. Jänner 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
Redaktionelle Anmerkungen
Der Kollektivvertrag “Casinos Austria AG” wurde 2020 zu “Spielbanken” umbenannt. Die dazugehörigen Dokumente vor 1.10.2020 befinden sich im KV “Casinos Austria AG”.
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung, Fachverband der Banken und Bankiers, Berufsgruppe Glücksspiel 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Glücksspiel, Tourismus und Freizeit 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
I. Geltungsbereich
Geltungsbereich:
1.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich
2.
Fachlich:
Für Betreiber von Spielbanken gemäß § 21 GSpG
3.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer, ausgenommen Geschäftsführer
Soweit in diesem Kollektivvertrag der Begriff Arbeitnehmer vorkommt oder gemeint ist, ist dieser geschlechtsneutral zu verstehen. Jegliche personenbezogene Bezeichnung erfasst jedes Geschlecht gleichermaßen.
II. Neueinstellungen
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jede Neuaufnahme eines Arbeitnehmers vor dessen Einstellung in den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung mitzuteilen.
Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Arbeitnehmer der erste Monat als Probemonat. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
III Kündigungsfristen
1.
Angestellte
a.
Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann gemäß § 20 Abs (3) Angestelltengesetz unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jeweils am Letzten eines Monats erfolgen.
b.
Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Arbeiter
a.
Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jeweils am Letzten eines Monats erfolgen.
b.
Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
IV. Arbeitszeit
Für alle Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, sofern durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht Abweichendes vereinbart ist bzw. keine günstigeren Übungen bestehen.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist die mit dem Mitarbeiter laut Dienstzettel oder Dienstvertrag persönlich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte entspricht der persönlich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Darüber hinaus geleistete Stunden sind Mehrstunden laut dem Arbeitszeitgesetz.
Die tägliche Normalarbeitszeit für alle Arbeitnehmer darf bis zu 10 Stunden betragen.
Nachtarbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes ist jede Tätigkeit, die innerhalb des Zeitraumes von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr geleistet wird. Regelungen zur Abgeltung von Nachtarbeit werden durch Betriebsvereinbarung getroffen.
Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc., sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Für die Arbeitsruhe gilt das Arbeitsruhegesetz unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
1.
Spielbetriebe
Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in den Spielbetrieben beträgt 38 Stunden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
Als Durchrechnungszeitraum gilt das Kalenderjahr.
Die Arbeitszeit in den Spielbetrieben wird unter Bedachtnahme auf die festgelegten Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebes und entsprechend den betrieblichen Notwendigkeiten und den Interessen der Arbeitnehmer jeweils örtlich durch die Diensteinteilung geregelt. Über die geplante Diensteinteilung ist der BR zu informieren und auf dessen Verlangen zu beraten. Grundsätzlich ist der Dienst so einzuteilen, dass die Einsatzzeit möglichst gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer aufgeteilt wird. Die Diensteinteilung hat so zu erfolgen, dass dem Arbeitnehmer am Spieltisch nach jeder Einsatzstunde eine Ruhepause von 15 Minuten, dem Arbeitnehmer im Kassen- und Automatenbereich für eine Tätigkeit von jeweils 3 Stunden eine Ruhepause von jeweils 15 Minuten gewährt werden kann. Die gewährten Pausen gelten als Arbeitszeit.
Vertretungen von Arbeitnehmern untereinander sind nur mit Zustimmung der Betriebsleitung möglich.
Betrieblich notwendige Abweichungen von veröffentlichten zeitlichen Diensteinteilungen sind unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen, dh unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten und Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, dem Betriebsrat im Vorhinein mitzuteilen und auf Verlangen mit diesem zu beraten.
Abweichungen, die binnen 14 Tagen zu vollziehen sind, bedürfen der Zustimmung des Arbeitnehmers. Letzteres gilt nicht in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils und wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Diese Umstände sind im Nachhinein dem Betriebsrat – auf Verlangen schriftlich – zu erläutern.
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und zählt nicht als Urlaubstag.
Nachtdienstfaktor (NDF)
Der Aufbau des Nachtdienstfaktors gliedert sich in Zeitabschnitte eines Kalendertages, also von 00:00 24:00 Uhr. Ab 01.01.2024 gelten folgende Nachtdienstfaktoren:
von |
bis |
Wert |
00:00 |
03:00 |
1,1300 |
03:00 |
03:30 |
1,2500 |
03:30 |
04:00 |
1,5000 |
04:00 |
04:15 |
2,0000 |
04:15 |
06:00 |
2,5000 |
06.00 |
06.00 |
1,1700 |
Für Dienste, die vor Mitternacht beginnen und länger als bis 07:00 früh dauern (Nachtdienst), kommt ab 07:00 der Nachtdienstfaktor 1,1700 zur Anwendung.
Wochenendfaktor (WEF)
Für Dienste am Wochenende (Samstag und Sonntag, jeweils ab 00:00h) wird für alle erbrachten Stunden, für welche ein NDF hinterlegt ist, dieser um jeweils 0,1200 erhöht.
Anwendung des Nachtdienstfaktors und des Wochenendfaktors:
Die erfasste Arbeitszeit (IST-Zeit) wird in den definierten Zeitabschnitten um den entsprechenden Wert des Nachtdienstfaktors und an Samstagen und Sonntagen zusätzlich um den Wert des Wochenendfaktors für diesen Zeitabschnitt aufgewertet (multipliziert).
Abgeltung des Nachtdienst- und Wochenendfaktors
Alle Dienstnehmer, bei deren Regeldiensten der Nachtdienstfaktor und Wochenendfaktor zur Anwendung gelangt, haben ab 01.01.2024 die Möglichkeit, die sich ergebende Zeitgutschrift zur geleisteten ISTZeit aufgrund der Gewichtung der geleisteten Arbeitszeit durch den Nachtdienstfaktor und den Wochenendfaktor finanziell abgelten zu lassen und nur die geleisteten IST-Zeiten im PDP zu erfassen.
Die Höhe des jeweiligen zusätzlichen Gehaltsanspruchs errechnet sich nach der für den Abrechnungszeitraum ab 00:00h erfassten theoretischen Zeitgutschrift aufgrund der Gewichtung der geleisteten Arbeitszeit durch Nachtdienst- und Wochenendfaktoren.
Die Abgeltung der auf diesem Weg ermittelten Stunden erfolgt mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung im Folgemonat zu einem fixen Stundensatz von € 37,00 brutto.
2.
Zentrale
Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in der Zentrale beträgt 38,5 Stunden.
Der Kollektivvertrag ermächtigt die Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Durchrechnungszeitraumes gemäß § 9 Abs 4 AZG sowie zur Einführung einer Vier- Tage-Woche gemäß § 4 Abs 8 AZG.
Für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer beträgt der Überstundendivisor 1/150 des Brutto-Monatsgehalts.
Der 24. Dezember und der 31. Dezember, sowie die beiden Fenstertage nach Fronleichnam und Christi Himmelfahrt sind arbeitsfrei und zählen nicht als Urlaubstage.
V. Urlaubsausmaß und Freistellung vom Dienst
1.
Urlaubsausmaß
Angestellte und Arbeiter im Nachtdienst erhalten
im 1. bis 10. Dienstjahr |
35 Kalendertage (25 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub |
ab dem 11. Dienstjahr |
42 Kalendertage (30 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub. |
Alle übrigen Arbeitnehmer erhalten
im 1. bis 15. Dienstjahr |
35 Kalendertage (25 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub |
ab dem 16. Dienstjahr |
42 Kalendertage (30 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub. |
Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes erhalten pro Kalenderjahr einen Zusatzurlaub von 3 Tagen. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine entsprechende Aliquotierung.
2.
Freistellung vom Dienst
Dem Arbeitnehmer steht bei wichtigen, seine Person betreffenden Gründen eine Freistellung vom Dienst bei voller Bezahlung zu.
Wichtige Gründe sind zB:
eigene Eheschließung |
3 Arbeitstage |
Tod des Gatten od. Lebensgefährten |
3 Arbeitstage |
Tod eines Kindes, der Eltern od. Geschwister |
3 Arbeitstage |
Tod der Groß- oder Schwiegereltern |
1 Arbeitstag |
Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin |
1 Arbeitstag |
Eheschließung eines Kindes, Geschwister |
1 Arbeitstag |
Wechsel des Hauptwohnsitzes |
1 Arbeitstag |
Bei Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Dienstortes stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß von zwei weiteren Arbeitstagen. Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für EhepartnerInnen/Eheschließung ableitende Ansprüche gelten in gleicher Weise für Partner/innen in eingetragenen Partnerschaften.
VI. Cagnotte
Alle Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis sind ausdrücklich verpflichtet, in den Spielbetrieben erhaltene Trinkgelder unmittelbar nach Erhalt in die dafür vorgesehenen Cagnotte-Büchsen zu werfen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis, die in der Ausübung ihrer Floorservice-Tätigkeit (gem Punkt 10 des Handbuches Gästebetreuung Automaten) Trinkgelder erhalten. Diese Ausnahme gilt ausdrücklich und ausschließlich nur für jene Trinkgelder, die im Rahmen der Ausübung der Floorservice-Tätigkeit – dh durch das Inkasso von Getränken und kleinen Speisen – erwirtschaftet werden. Die Trinkgelder sind bis zum Ende der Schicht zu sammeln und im Zuge der Endabrechnung und im Sichtbereich der installierten Videoanlagen in die dafür vorgesehenen Cagnotte-Büchsen zu versenken. Eine Missachtung dieser Anordnungen gemäß § 27 Abs 3 GSpG gilt als Entlassungsgrund.
Durch Betriebsvereinbarung wird gemäß § 27 Abs 4 Glückspielgesetz festgelegt, welcher Personenkreis die in sämtlichen Spielbanken des Konzessionsnehmers eingegangene Cagnotte erhält und wie die Aufteilung der Cagnotte erfolgt.
VII. Löhne und Gehälter
Dem Arbeitnehmer gebührt jedenfalls das in dem von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Gehaltsabkommen entsprechende Mindestgehalt seiner Verwendung. Jede Verwendung ist einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordnet. Die Mindestgehaltssätze der jeweiligen Verwendung sind als Anlagen in Form von Gehaltstabellen diesem Kollektivvertrag beigeschlossen.
Das Gehaltsabkommen bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Änderungen der Gehaltsabkommen können jedoch jederzeit vereinbart werden, ohne dass dadurch die Gültigkeit dieses Kollektivvertrages berührt wird.
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, dass über die Anpassung der Gehaltstabellen und Punktewerte jährlich verhandelt wird.
Der Kollektivvertrag ermächtigt zur Auszahlung einer Mitarbeiterprämie in Höhe von bis zu € 3.000,00 pro Arbeitnehmer/in im Jahr 2024. In Betrieben mit Betriebsrat ist hierfür eine Betriebsvereinbarung, in betriebsratslosen Betrieben eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer/innen abzuschließen.
VIII. Sonderzahlung
Alle Arbeitnehmer erhalten als Sonderzahlung zwei Monatsbezüge in Form eines Urlaubszuschusses und einer Weihnachtsremuneration. Während des Jahres ein- und austretende Arbeitnehmer erhalten den aliquoten Anteil.
1.
Urlaubszuschuss
Die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) für den Urlaubszuschuss gelangen mit dem Junibezug als Urlaubszuschuss zur Auszahlung. Urlaubsakonti können in der Höhe von 68 % des aktuellen monatlichen Gehaltsanspruches 4 Wochen vor Urlaubsantritt (frühestens jedoch zu Beginn des Kalenderjahres) behoben werden.
2.
Weihnachtsremuneration
Die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) für die Weihnachtsremuneration gelangen mit dem Dezemberbezug als Weihnachtsremuneration zur Auszahlung. Spätestens mit der Abrechnung für Oktober wird eine Sonderzahlung in Höhe der bis Oktober angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) als 1. Teil der Weihnachtsremuneration ausbezahlt, die angesparten Beträge von November und Dezember (abhängig vom Beschäftigungsgrad) gelangen als 2. Teil der Weihnachtsremuneration mit der Abrechnung für Dezember zur Auszahlung.
3.
Dienstjubiläen
Für Dienstjubiläen haben alle in den Betrieben und der Zentrale aktiv tätigen Dienstnehmer ab 1.1.2024 Anspruch auf Jubiläumsgelder bzw. Sachgeschenken nach folgenden Bestimmungen:
15-jähriges Dienstjubiläum
Ehrennadel in Weißgold mit Perle
+ Jubiläumsgeld in Höhe von EUR 500,00
25-jähriges Dienstjubiläum
Ehrennadel Gelbgold mit Brillant
+ Wahlmöglichkeit: Entweder: 2x ¼ Unze Gold
Oder: Jubiläumsgeld in Höhe von EUR 1.000,00
35-jähriges Dienstjubiläum
Ehrennadel Weißgold mit Brillant
+ Wahlmöglichkeit: Entweder: 5x ¼ Unze Gold
Oder: Jubiläumsgeld in Höhe von EUR 2.500,00
Die Wahlmöglichkeit besteht nur für Arbeitnehmer, welche zum Stichtag 31.12.2023 bereits das 15-jährige Dienstjubiläum absolviert haben. Für alle Arbeitnehmer, welche das 15-jährige Jubiläum noch vor sich haben, gelangt statt der Goldmünzen jedenfalls das Jubiläumsgeld in der jeweiligen Höhe zur Auszahlung. Die Auszahlung des Jubiläumsgelds wird bei der Abrechnung im Monat des Dienstjubiläums berücksichtigt.
Arbeitnehmer, welche sich für die Variante Jubiläumsgeld entschieden haben, können für zukünftige Dienstjubiläen keine Änderung ihrer Wahl mehr durchführen.
Jubiläumsgelder werden in der SV als beitragspflichtige Sonderzahlung und in der Lohnsteuer als sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels begünstigt besteuert.
IX Abfertigung Angestellte
1.
Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und sofern der Angestellte keine durch eine Betriebsvereinbarung geregelte Teilzeit mit Dienstbereitschaft in Anspruch genommen hat, richtet sich der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes und nach Punkt IX. Z 3 und Punkt IX. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages.
Im Falle des Todes eines Angestellten beträgt die Abfertigung die Hälfte des gesetzlichen Anspruches. In Ausnahmefällen und nach Beratung mit dem Zentralbetriebsrat kann der Vorstand entscheiden, dass die Abfertigung über die Hälfte, aber maximal bis zur Höhe des gesetzlichen Anspruches zur Auszahlung kommt. Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war, sofern solche nicht vorhanden sind:
Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).
2.
Die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und nach Punkt IX. Z 3 und Punkt IX. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages sowie die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) werden nicht der Cagnotte entnommen, sie gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
3.
3.1.
Angestellte im Nachtdienst, deren Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet und die keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer damit verbundenen Abfertigungszahlung gemäß den Voraussetzungen nach Punkt IX. Z 4 vereinbart haben, haben aufgrund ihrer jahrelangen unterschiedlichen Monatsbezüge (Punktesystem) Anspruch auf eine weitere gesetzliche Abfertigung, wenn sie
-
a.1.
volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind oder
-
a.2.
volle 20 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und bei Ende ihres Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.
In beiden Fällen muss im Jahr 2009 und in den letzten 12 Monaten vor Ende des Dienstverhältnisses in jeweils mindestens 2 Monaten überwiegend Nachtdienst gem. § 68 (6) EStG geleistet oder insgesamt 100 Monate im Schichtdienstrad der Spielbetriebe des Arbeitgebers gearbeitet worden sein.
3.2.
Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt IX. Z 3.1 ab dem 1.7.2012 liegt für die Abfertigungsberechnung die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und der folgenden Tabelle 1 des Kollektivvertrages zugrunde.
Tabelle 1
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
unter 55 |
12,0000 |
55 Jahre |
12,0000 |
+ 1 Monat |
12,0000 |
+ 2 Monate |
12,0000 |
+ 3 Monate |
12,0000 |
+ 4 Monate |
11,8533 |
+ 5 Monate |
11,7067 |
+ 6 Monate |
11,5533 |
+ 7 Monate |
11,4067 |
+ 8 Monate |
11,2600 |
+ 9 Monate |
11,1133 |
+ 10 Monate |
10,9600 |
+ 11 Monate |
10,8133 |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
56 Jahre |
10,6667 |
57 Jahre |
8,8867 |
+ 1 Monat |
10,5200 |
+ 1 Monat |
8,7400 |
+ 2 Monate |
10,3733 |
+ 2 Monate |
8,5933 |
+ 3 Monate |
10,2200 |
+ 3 Monate |
8,4467 |
+ 4 Monate |
10,0733 |
+ 4 Monate |
8,2933 |
+ 5 Monate |
9,9267 |
+ 5 Monate |
8,1467 |
+ 6 Monate |
9,7800 |
+ 6 Monate |
8,0000 |
+ 7 Monate |
9,6267 |
+ 7 Monate |
7,8533 |
+ 8 Monate |
9,4800 |
+ 8 Monate |
7,7067 |
+ 9 Monate |
9,3333 |
+ 9 Monate |
7,5533 |
+ 10 Monate |
9,1867 |
+ 10 Monate |
7,4067 |
+ 11 Monate |
9,0400 |
+ 11 Monate |
7,2600 |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
58 Jahre |
7,1133 |
59 Jahre |
5,3333 |
+ 1 Monat |
6,9600 |
+ 1 Monat |
5,1867 |
+ 2 Monate |
6,8133 |
+ 2 Monate |
5,0400 |
+ 3 Monate |
6,6667 |
+ 3 Monate |
4,8867 |
+ 4 Monate |
6,5200 |
+ 4 Monate |
4,7400 |
+ 5 Monate |
6,3733 |
+ 5 Monate |
4,5933 |
+ 6 Monate |
6,2200 |
+ 6 Monate |
4,4467 |
+ 7 Monate |
6,0733 |
+ 7 Monate |
4,2933 |
+ 8 Monate |
5,9267 |
+ 8 Monate |
4,1467 |
+ 9 Monate |
5,7800 |
+ 9 Monate |
4,0000 |
+ 10 Monate |
5,6267 |
+ 10 Monate |
3,8533 |
+ 11 Monate |
5,4800 |
+ 11 Monate |
3,7067 |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
60 Jahre |
3,5533 |
61 Jahre |
1,7800 |
+ 1 Monat |
3,4067 |
+ 1 Monat |
1,6267 |
+ 2 Monate |
3,2600 |
+ 2 Monate |
1,4800 |
+ 3 Monate |
3,1133 |
+ 3 Monate |
1,3333 |
+ 4 Monate |
2,9600 |
+ 4 Monate |
1,1867 |
+ 5 Monate |
2,8133 |
+ 5 Monate |
1,0400 |
+ 6 Monate |
2,6667 |
+ 6 Monate |
0,8867 |
+ 7 Monate |
2,5200 |
+ 7 Monate |
0,7400 |
+ 8 Monate |
2,3733 |
+ 8 Monate |
0,5933 |
+ 9 Monate |
2,2200 |
+ 9 Monate |
0,4467 |
+ 10 Monate |
2,0733 |
+ 10 Monate |
0,2933 |
+ 11 Monate |
1,9267 |
+ 11 Monate |
0,1467 |
3.3.
Punkt IX. Z 3 gilt für die Laufzeit dieses Kollektivvertrages. Durch Betriebsvereinbarung können Auflösungsoptionen mit Dienstbereitschaft für Angestellte im Nachtdienst (§ 97 Abs 1 Z 6a ArbVG) eingeführt werden.
4.
4.1.
Angestellte, die in den letzten 12 Monaten vor dem 1.1.2010 mindestens 3 Monate überwiegend Nachtdienst gem. § 68 (6) EStG geleistet oder insgesamt 100 Monate im Schichtdienstrad der Spielbetriebe des Arbeitsgebers gearbeitet haben, die zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung zumindest 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und in der Vergangenheit noch keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer damit verbundenen Abfertigungszahlung gemäß den Voraussetzungen nach Punkt IX. Z 3 vereinbart haben, erhalten im Fall der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses eine weitere gesetzliche Abfertigung. Ausgenommen davon sind jene Angestellte, die nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt werden und mit denen deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart ist. Ebenso begründen einvernehmliche Auflösungen zum Zweck der Begründung eines Dienstverhältnisses mit einem anderen Konzernunternehmen und solche im Anschluss an eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht, eine Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit. a ArbVG auszusprechen, und eine berechtigte Entlassung sowie ein unberechtigter Austritt keinen zusätzlichen Abfertigungsanspruch. Für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung zwecks Antritt einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) gebührt ebenfalls kein zusätzlicher Abfertigungsanspruch.
4.2.
Angestellte im Nachtdienst, die im Auflösungszeitpunkt maximal 4 Jahre vor Antritt des Regelpensionsalters laut ASVG stehen und die volle 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und in der Vergangenheit keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses nach den Voraussetzungen des Punktes IX. Z 3 in Anspruch genommen haben, erhalten im Falle der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses ab dem 1.10.2020 eine weitere gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 5.000 brutto zuzüglich der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Summe (Tabelle 2).
Tabelle 2
volle Dienstjahre |
|
24 und mehr |
23 |
22 |
21 |
20 |
19 |
18 |
17 |
16 |
bis 34 |
volle Lebensjahre |
8,000 |
8,783 |
8,267 |
35 |
9,600 |
9,067 |
8,533 |
36 |
10,450 |
9,900 |
9,350 |
8,800 |
37 |
11,333 |
10,767 |
10,200 |
9,633 |
9,067 |
38 |
12,250 |
11,667 |
11,083 |
10,500 |
9,917 |
9,333 |
39 |
13,200 |
12,600 |
12,000 |
11,400 |
10,800 |
10,200 |
9,600 |
40 |
14,183 |
13,567 |
12,950 |
12,333 |
11,717 |
11,100 |
10,483 |
9,867 |
41 |
15,200 |
14,567 |
13,933 |
13,300 |
12,667 |
12,033 |
11,400 |
10,767 |
10,133 |
42 |
15,600 |
14,950 |
14,300 |
13,650 |
13,000 |
12,350 |
11,700 |
11,050 |
10,400 |
43 |
16,000 |
15,333 |
14,667 |
14,000 |
13,333 |
12,667 |
12,000 |
11,333 |
10,667 |
44 |
16,400 |
15,717 |
15,033 |
14,350 |
13,667 |
12,983 |
12,300 |
11,617 |
10,933 |
45 |
16,800 |
16,100 |
15,400 |
14,700 |
14,000 |
13,300 |
12,600 |
11,900 |
11,200 |
46 |
17,200 |
16,483 |
15,767 |
15,050 |
14,333 |
13,617 |
12,900 |
12,183 |
11,467 |
47 |
17,600 |
16,867 |
16,133 |
15,400 |
14,667 |
13,933 |
13,200 |
12,467 |
11,733 |
48 |
18,000 |
17,250 |
16,500 |
15,750 |
15,000 |
14,250 |
13,500 |
12,750 |
12,000 |
49 |
18,000 |
17,633 |
16,867 |
16,100 |
15,333 |
14,567 |
13,800 |
13,033 |
12,267 |
50 |
18,000 |
18,000 |
17,233 |
16,450 |
15,667 |
14,883 |
14,100 |
13,317 |
12,533 |
51 |
18,000 |
18,000 |
17,600 |
16,800 |
16,000 |
15,200 |
14,400 |
13,600 |
12,800 |
52 |
18,000 |
18,000 |
17,967 |
17,150 |
16,333 |
15,517 |
14,700 |
13,883 |
13,067 |
53 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,500 |
16,667 |
15,833 |
15,000 |
14,167 |
13,333 |
54 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,850 |
17,000 |
16,150 |
15,300 |
14,450 |
13,600 |
55 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,333 |
16,467 |
15,600 |
14,733 |
13,867 |
56 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,667 |
16,783 |
15,900 |
15,017 |
14,133 |
57 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,100 |
16,200 |
15,300 |
14,400 |
58 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,417 |
16,500 |
15,583 |
14,667 |
59 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,733 |
16,800 |
15,867 |
14,933 |
60 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,100 |
16,150 |
15,200 |
61 |
X. Abfertigung Arbeiter
1.
Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und sofern der Arbeiter keine durch eine Betriebsvereinbarung geregelte Teilzeit mit Dienstbereitschaft in Anspruch genommen hat, richtet sich der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und nach Punkt X. Z 3 und Punkt X. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages.
Im Falle des Todes eines Arbeiters beträgt die Abfertigung die Hälfte des gesetzlichen Anspruches. In Ausnahmefällen und nach Beratung mit dem Zentralbetriebsrat kann der Vorstand entscheiden, dass die Abfertigung über die Hälfte, aber maximal bis zur Höhe des gesetzlichen Anspruches zur Auszahlung kommt. Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war, sofern solche nicht vorhanden sind:
Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).
2.
Die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und nach Punkt IV. Z 3 und Punkt IV. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages sowie die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) werden nicht der Cagnotte entnommen, sie gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
3.
3.1.
Arbeiter in den Betrieben, deren Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet und die keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses und der damit verbundenen Abfertigungszahlung aufgrund der Voraussetzungen des Punktes X. Z 4 in Anspruch genommen haben, haben aufgrund ihrer jahrelangen unterschiedlichen Monatsbezüge (Punktesystem) Anspruch auf eine weitere gesetzliche Abfertigung, wenn sie
-
a.1.
volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind oder
-
a.2.
volle 20 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und bei Ende ihres Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.
3.2.
Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt X. Z 3.1 ab dem 1.7.2012 liegt für die Abfertigungsberechnung für Frauen die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und der folgenden Tabelle 1 des Kollektivvertrages zugrunde.
Tabelle 1
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
unter 53 |
12 |
53 Jahre |
12,0000 |
54 Jahre |
10,6667 |
55 Jahre |
8,8867 |
+ 1 Monat |
12,0000 |
+ 1 Monat |
10,5200 |
+ 1 Monat |
8,7400 |
+ 2 Monate |
12,0000 |
+ 2 Monate |
10,3733 |
+ 2 Monate |
8,5933 |
+ 3 Monate |
12,0000 |
+ 3 Monate |
10,2200 |
+ 3 Monate |
8,4467 |
+ 4 Monate |
11,8533 |
+ 4 Monate |
10,0733 |
+ 4 Monate |
8,2933 |
+ 5 Monate |
11,7067 |
+ 5 Monate |
9,9267 |
+ 5 Monate |
8,1467 |
+ 6 Monate |
11,5533 |
+ 6 Monate |
9,7800 |
+ 6 Monate |
8,0000 |
+ 7 Monate |
11,4067 |
+ 7 Monate |
9,6267 |
+ 7 Monate |
7,8533 |
+ 8 Monate |
11,2600 |
+ 8 Monate |
9,4800 |
+ 8 Monate |
7,7067 |
+ 9 Monate |
11,1133 |
+ 9 Monate |
9,3333 |
+ 9 Monate |
7,5533 |
+ 10 Monate |
10,9600 |
+ 10 Monate |
9,1867 |
+ 10 Monate |
7,4067 |
+ 11 Monate |
10,8133 |
+ 11 Monate |
9,0400 |
+ 11 Monate |
7,2600 |
56 Jahre |
7,1133 |
57 Jahre |
5,3333 |
58 Jahre |
3,5533 |
59 Jahre |
1,7800 |
+ 1 Monat |
6,9600 |
+ 1 Monat |
5,1867 |
+ 1 Monat |
3,4067 |
+ 1 Monat |
1,6267 |
+ 2 Monate |
6,8133 |
+ 2 Monate |
5,0400 |
+ 2 Monate |
3,2600 |
+ 2 Monate |
1,4800 |
+ 3 Monate |
6,6667 |
+ 3 Monate |
4,8867 |
+ 3 Monate |
3,1133 |
+ 3 Monate |
1,3333 |
+ 4 Monate |
6,5200 |
+ 4 Monate |
4,7400 |
+ 4 Monate |
2,9600 |
+ 4 Monate |
1,1867 |
+ 5 Monate |
6,3733 |
+ 5 Monate |
4,5933 |
+ 5 Monate |
2,8133 |
+ 5 Monate |
1,0400 |
+ 6 Monate |
6,2200 |
+ 6 Monate |
4,4467 |
+ 6 Monate |
2,6667 |
+ 6 Monate |
0,8867 |
+ 7 Monate |
6,0733 |
+ 7 Monate |
4,2933 |
+ 7 Monate |
2,5200 |
+ 7 Monate |
0,7400 |
+ 8 Monate |
5,9267 |
+ 8 Monate |
4,1467 |
+ 8 Monate |
2,3733 |
+ 8 Monate |
0,5933 |
+ 9 Monate |
5,7800 |
+ 9 Monate |
4,0000 |
+ 9 Monate |
2,2200 |
+ 9 Monate |
0,4467 |
+ 10 Monate |
5,6267 |
+ 10 Monate |
3,8533 |
+ 10 Monate |
2,0733 |
+ 10 Monate |
0,2933 |
+ 11 Monate |
5,4800 |
+ 11 Monate |
3,7067 |
+ 11 Monate |
1,9267 |
+ 11 Monate |
0,1467 |
3.3.
Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt X. Z 3.1 ab dem 1.7.2012 liegt für die Abfertigungsberechnung für Männer die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und der folgenden Tabelle 2 des Kollektivvertrages zugrunde.
Tabelle 2
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
volles Lebensalter |
Monatsentgelte Abfertigung |
unter 55 |
12 |
55 Jahre |
12,0000 |
56 Jahre |
10,6667 |
57 Jahre |
8,8867 |
+ 1 Monat |
12,0000 |
+ 1 Monat |
10,5200 |
+ 1 Monat |
8,7400 |
+ 2 Monate |
12,0000 |
+ 2 Monate |
10,3733 |
+ 2 Monate |
8,5933 |
+ 3 Monate |
12,0000 |
+ 3 Monate |
10,2200 |
+ 3 Monate |
8,4467 |
+ 4 Monate |
11,8533 |
+ 4 Monate |
10,0733 |
+ 4 Monate |
8,2933 |
+ 5 Monate |
11,7067 |
+ 5 Monate |
9,9267 |
+ 5 Monate |
8,1467 |
+ 6 Monate |
11,5533 |
+ 6 Monate |
9,7800 |
+ 6 Monate |
8,0000 |
+ 7 Monate |
11,4067 |
+ 7 Monate |
9,6267 |
+ 7 Monate |
7,8533 |
+ 8 Monate |
11,2600 |
+ 8 Monate |
9,4800 |
+ 8 Monate |
7,7067 |
+ 9 Monate |
11,1133 |
+ 9 Monate |
9,3333 |
+ 9 Monate |
7,5533 |
+ 10 Monate |
10,9600 |
+ 10 Monate |
9,1867 |
+ 10 Monate |
7,4067 |
+ 11 Monate |
10,8133 |
+ 11 Monate |
9,0400 |
+ 11 Monate |
7,2600 |
58 Jahre |
7,1133 |
59 Jahre |
5,3333 |
60 Jahre |
3,5533 |
61 Jahre |
1,7800 |
+ 1 Monat |
6,9600 |
+ 1 Monat |
5,1867 |
+ 1 Monat |
3,4067 |
+ 1 Monat |
1,6267 |
+ 2 Monate |
6,8133 |
+ 2 Monate |
5,0400 |
+ 2 Monate |
3,2600 |
+ 2 Monate |
1,4800 |
+ 3 Monate |
6,6667 |
+ 3 Monate |
4,8867 |
+ 3 Monate |
3,1133 |
+ 3 Monate |
1,3333 |
+ 4 Monate |
6,5200 |
+ 4 Monate |
4,7400 |
+ 4 Monate |
2,9600 |
+ 4 Monate |
1,1867 |
+ 5 Monate |
6,3733 |
+ 5 Monate |
4,5933 |
+ 5 Monate |
2,8133 |
+ 5 Monate |
1,0400 |
+ 6 Monate |
6,2200 |
+ 6 Monate |
4,4467 |
+ 6 Monate |
2,6667 |
+ 6 Monate |
0,8867 |
+ 7 Monate |
6,0733 |
+ 7 Monate |
4,2933 |
+ 7 Monate |
2,5200 |
+ 7 Monate |
0,7400 |
+ 8 Monate |
5,9267 |
+ 8 Monate |
4,1467 |
+ 8 Monate |
2,3733 |
+ 8 Monate |
0,5933 |
+ 9 Monate |
5,7800 |
+ 9 Monate |
4,0000 |
+ 9 Monate |
2,2200 |
+ 9 Monate |
0,4467 |
+ 10 Monate |
5,6267 |
+ 10 Monate |
3,8533 |
+ 10 Monate |
2,0733 |
+ 10 Monate |
0,2933 |
+ 11 Monate |
5,4800 |
+ 11 Monate |
3,7067 |
+ 11 Monate |
1,9267 |
+ 11 Monate |
0,1467 |
3.4.
Punkt X. Z 3 gilt für die Laufzeit dieses Kollektivvertrages. Durch Betriebsvereinbarung können Auflösungsoptionen mit Dienstbereitschaft eingeführt werden.
4.
4.1.
Arbeiter in den Betrieben, die zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung zumindest 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und die in der Vergangenheit noch keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer damit verbundenen Abfertigungszahlung gemäß den Voraussetzungen nach Punkt X. Z 3 vereinbart haben, erhalten im Fall der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses eine weitere gesetzliche Abfertigung. Ausgenommen davon sind jene Arbeiter, die nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt werden und mit denen deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart ist. Ebenso begründen einvernehmliche Auflösungen zum Zweck der Begründung eines Dienstverhältnisses mit einem anderen Konzernunternehmen und solche im Anschluss an eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht, eine Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG auszusprechen, und eine berechtigte Entlassung sowie ein unberechtigter Austritt, keinen zusätzlichen Abfertigungsanspruch. Für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung zwecks Antritt einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) gebührt ebenfalls kein zusätzlicher Abfertigungsanspruch.
4.2.
Arbeiter in den Betrieben, die im Auflösungszeitpunkt maximal 4 Jahre vor Antritt des Regelpensionsalters laut ASVG stehen, volle 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und in der Vergangenheit noch keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses gemäß den Voraussetzungen nach Punkt X. Z 3 vereinbart haben, erhalten im Falle der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses ab dem 1.10.2020 eine weitere gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 5.000 brutto zuzüglich der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Summe (Tabelle 3).
Tabelle 3
volle Dienstjahre |
|
24 und mehr |
23 |
22 |
21 |
20 |
19 |
18 |
17 |
16 |
bis 34 |
volle Lebensjahre |
8,000 |
8,783 |
8,267 |
35 |
9,600 |
9,067 |
8,533 |
36 |
10,450 |
9,900 |
9,350 |
8,800 |
37 |
11,333 |
10,767 |
10,200 |
9,633 |
9,067 |
38 |
12,250 |
11,667 |
11,083 |
10,500 |
9,917 |
9,333 |
39 |
13,200 |
12,600 |
12,000 |
11,400 |
10,800 |
10,200 |
9,600 |
40 |
14,183 |
13,567 |
12,950 |
12,333 |
11,717 |
11,100 |
10,483 |
9,867 |
41 |
15,200 |
14,567 |
13,933 |
13,300 |
12,667 |
12,033 |
11,400 |
10,767 |
10,133 |
42 |
15,600 |
14,950 |
14,300 |
13,650 |
13,000 |
12,350 |
11,700 |
11,050 |
10,400 |
43 |
16,000 |
15,333 |
14,667 |
14,000 |
13,333 |
12,667 |
12,000 |
11,333 |
10,667 |
44 |
16,400 |
15,717 |
15,033 |
14,350 |
13,667 |
12,983 |
12,300 |
11,617 |
10,933 |
45 |
16,800 |
16,100 |
15,400 |
14,700 |
14,000 |
13,300 |
12,600 |
11,900 |
11,200 |
46 |
17,200 |
16,483 |
15,767 |
15,050 |
14,333 |
13,617 |
12,900 |
12,183 |
11,467 |
47 |
17,600 |
16,867 |
16,133 |
15,400 |
14,667 |
13,933 |
13,200 |
12,467 |
11,733 |
48 |
18,000 |
17,250 |
16,500 |
15,750 |
15,000 |
14,250 |
13,500 |
12,750 |
12,000 |
49 |
18,000 |
17,633 |
16,867 |
16,100 |
15,333 |
14,567 |
13,800 |
13,033 |
12,267 |
50 |
18,000 |
18,000 |
17,233 |
16,450 |
15,667 |
14,883 |
14,100 |
13,317 |
12,533 |
51 |
18,000 |
18,000 |
17,600 |
16,800 |
16,000 |
15,200 |
14,400 |
13,600 |
12,800 |
52 |
18,000 |
18,000 |
17,967 |
17,150 |
16,333 |
15,517 |
14,700 |
13,883 |
13,067 |
53 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,500 |
16,667 |
15,833 |
15,000 |
14,167 |
13,333 |
54 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,850 |
17,000 |
16,150 |
15,300 |
14,450 |
13,600 |
55 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,333 |
16,467 |
15,600 |
14,733 |
13,867 |
56 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,667 |
16,783 |
15,900 |
15,017 |
14,133 |
57 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,100 |
16,200 |
15,300 |
14,400 |
58 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,417 |
16,500 |
15,583 |
14,667 |
59 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,733 |
16,800 |
15,867 |
14,933 |
60 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
18,000 |
17,100 |
16,150 |
15,200 |
61 |
XI. Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG und VKG
Karenzen im Sinne des MSchG und VKG, die am 1.1.2016 oder später begonnen haben, sind für sämtliche Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, pro ab 1.1.2016 in Anspruch genommener Karenz, im Ausmaß von insgesamt bis zu 12 Kalendermonaten anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer vor dem Antritt der Karenz (Beginn des Beschäftigungsverbots) Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers war.
Für Geburten ab dem 1.8.2019 werden Zeiten der Elternkarenz für alle Ansprüche, die sich nach der zurückgelegten Dienstzeit richten, voll berücksichtigt.
XII. Günstigkeitsklausel
Günstigere Einzelvereinbarungen, günstigere Dienstverträge und günstigere Übungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
XIII. Informationsrecht
Der Betriebsrat hat ein ständiges Informationsrecht über den Stand der Umsetzung der einvernehmlichen Auflösungen im Sinne von Punkt IX. Z 3 und Punkt X. Z 3.
Alle Auffassungsunterschiede bzw. Interpretationsfragen zum Kollektivvertrag sollen unternehmensintern zwischen den Sozialpartnern geklärt werden.
XIV. Wirksamkeit
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2020 in Kraft. Damit verlieren alle davor abgeschlossenen Kollektivverträge, die fachlich für die Casinos Austria AG gegolten haben, ihre Gültigkeit.
XV. Übergangsbestimmungen
Mit 1.4.2021 tritt das neue Gehaltsabkommen gemäß Punkt VII. („Gehaltsabkommen gültig ab 1.4.2021“) in Kraft. Das Gehaltsabkommen vom 1.1.2020 tritt am 31.3.2021 außer Kraft. Umreihungen in die im Gehaltsabkommen gültig ab 1.4.2021 vorgesehenen Funktionen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten können nach Maßgabe des Gehaltsabkommen gültig ab 1.4.2021 bereits im Zeitraum ab 1.10.2020 vorgenommen werden. Allfällige Änderungen von Entlohnungen aufgrund der nach der Umreihung anwendbaren Bestimmungen des Gehaltsabkommens gültig ab 1.4.2021 sind erst ab 1.4.2021 anzuwenden.
Arbeitnehmer der Casinos Austria AG, die in Verwendungsgruppen eingereiht waren, die durch diesen Kollektivvertrag aufgehoben werden, sind in jener Verwendungsgruppe bzw. Tätigkeitsgruppe einzureihen, deren Verwendungsbeschreibung der nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages ausgeübten Tätigkeit entspricht. Für den Umfang des gewöhnlichen dienstlichen Aufgabenbereichs ist die Verwendungsbeschreibung und für die Entlohnung sind die für die neue Verwendungsgruppe in der Gehaltsordnung festgesetzten Gehälter maßgeblich. War vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages das für die regelmäßige Arbeitsleistung (in zeitlich unbefristeter Funktion) in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt höher als das nach Umreihung gebührende kollektivvertragliche Entgelt, ist dieses Entgelt im Wege einer Überzahlung abzüglich der nach den Bestimmungen der Gehaltsordnung vorzunehmenden Gehaltsreduktionen im Ausmaß von zumindest 90 % des bisherigen Entgelts aufrecht zu halten. Die Überzahlung wird jeweils mit und entsprechend künftiger kollektivvertraglicher Lohn- und Gehaltsanpassungen mitangepasst. Bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bestehende Sondervereinbarungen in Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen, die etwas anderes vorsehen, sind ausgeschlossen und, abweichend von Punkt XI., auch dann nicht anzuwenden, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.
XVI. Erläuterungen und Begriffsbestimmungen
Das Mindestgehalt (bzw. kollektivvertragliches Mindestgrundgehalt) nach VII gilt auf Basis Vollzeit für alle regelmäßig und nachhaltig bezahlten Gehaltsbestandteile, dh beispielsweise ohne Prämien, Rotationszulage, Betriebskostenzuschuss, etc.
Das Gehalt nach XV (Übergangsbestimmungen) entspricht dem Mindestgehalt (siehe hier 1. Absatz). Entgelt bedeutet das Mindestgehalt sowie alle weiteren regelmäßig gewährten Zahlungen.
Wien, 30. Jänner 2024
Gehaltsabkommen gültig ab 1.1.2024
§ 1 Punktewert in Spielbetrieben bei Eintritt vor 1.1.2006
Für Angestellte in den Spielbetrieben, die vor dem 1.1.2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1.1.2024 mit € 835,55 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 716,18 brutto.
Für Arbeiter in den Spielbetrieben, die vor dem 1.1.2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1.1.2024 mit € 393,54 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 337,32 brutto.
§ 2 Arbeitnehmer in Spielbetrieben
1.
Verwendungsgruppenschema
Für das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der einzelnen Verwendungsgruppen gilt nachfolgende Gehaltstabelle.
Das in der Gehaltstabelle dargestellte kollektivvertragliche Mindestgehalt setzt sich wie folgt zusammen:
Die Höhe des SFN- Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Der dem Arbeitnehmer zustehende Cagnotteanteil (§ 27 (4) GSpG) ist dabei Bestandteil des kollektivvertraglichen Mindest-Bruttoentgelts und somit in diesem enthalten. Die Gehaltstabelle stellt somit ein Mindest- Fixgehalt inklusive Cagnotteanteil dar. Nähere Festlegungen sind diesbezüglich im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu treffen.
1.1.
Angestellte
Verwaltungseinheit Casino Management (CM)
Casino Direktor |
VWG |
DIR |
Head of Operations Manager |
VWG |
12 |
Senior Casino Manager |
VWG |
12 |
Key Account Manager |
VWG |
10 |
Office Support / Sekretariat |
VWG |
6 |
Verwaltungseinheit Floor (FL)
Floor Manager |
VWG |
11 |
Assistant Floor Manager |
VWG |
10 |
Gaming Technology Expert |
VWG |
9 |
Gaming Technology Specialist |
VWG |
7 |
Gaming Technology Assistant |
VWG |
6 |
Live Game Supervisor |
VWG |
9 |
Senior Croupier |
VWG |
8 |
Croupier Specialist |
VWG |
7 |
Croupier |
VWG |
6 |
Casino Trainee |
VWG |
3 |
Casino Assistant Supervisor |
VWG |
9 |
Casino Assistant Expert |
VWG |
8 |
Casino Assistant Specialist |
VWG |
7 |
Casino Assistant |
VWG |
6 |
Casino Support |
VWG |
3 |
Junior Floor Assistant / Aushilfe Floor |
VWG |
3 |
Facility Administration / Hausverwalter |
VWG |
7 |
Facility Technician / Haustechniker |
VWG |
6 |
Marketing (MG)
Marketing Expert |
VWG |
9 |
Marketing Assistant |
VWG |
7 |
Marketing Support |
VWG |
6 |
Security (SY)
Senior Security Officer |
VWG |
8 |
Security Officer |
VWG |
7 |
Junior Security Officer |
VWG |
6 |
Zentrale Surveillance (SY)
Senior Surveillance Officer |
VWG |
8 |
Surveillance Officer |
VWG |
7 |
Junior Surveillance Officer |
VWG |
6 |
F&B-Administration & Service (FA)
F&B Manager |
VWG |
9 |
F&B Office Support / F&B Sekretariat |
VWG |
4 |
Event Coordinator / Veranstaltungskoordinator |
VWG |
4 |
Purchaser / Einkäufer |
VWG |
3 |
1.2.
Arbeiter
Verwaltungseinheit Floor (FL)
Floor Service |
VWG |
3 |
Floor Attendant / Garderobe & Nachtreinigung |
VWG |
2 |
Facility Worker / Hausarbeiter |
VWG |
2 |
Cleaning / Raumpflege |
VWG |
2 |
Kitchen Attendant / Werksküche |
VWG |
2 |
F&B-Administration & Service (FA)
Assistant F&B Manager |
VWG |
5 |
Merchandise Agent / Warenwirtschaft |
VWG |
4 |
Gastro Facility Administration / Gastro-HV |
VWG |
3 |
Gastro Cleaning / Gastro-Reinigung |
VWG |
1 |
Restaurant Manager |
VWG |
5 |
Restaurant Assistant Manager |
VWG |
4 |
Service Expert / Service-Leitung |
VWG |
5 |
Cafe & Bistro Expert / Café & Bistro Leitung |
VWG |
5 |
Event Expert / Veranstaltungsleitung |
VWG |
5 |
Chef de Rang |
VWG |
3 |
Commis de Rang |
VWG |
1 |
Junior Service Assistant / Aushilfe Service |
VWG |
1 |
Bar Expert / Bar-Chef |
VWG |
5 |
Bar Assistant Expert |
VWG |
4 |
Bar Service |
VWG |
3 |
Bar Assistant |
VWG |
1 |
Chauffeur |
VWG |
2 |
F&B-Kitchen (FK)
Chef de Cuisine |
VWG |
5 |
Souschef |
VWG |
4 |
Chef de Partie |
VWG |
3 |
Demi Chef de Partie |
VWG |
1 |
Chef Tournant |
VWG |
3 |
Patissier |
VWG |
3 |
Cook / Koch |
VWG |
3 |
Dishwasher / Abwäscher |
VWG |
1 |
Kitchen Assistant / Küchenhilfe |
VWG |
1 |
Junior Kitchen Assistant / Aushilfe Küche |
VWG |
1 |
1.3.
Lehrlinge
1. Lehrjahr |
€ 1.000,00 |
2. Lehrjahr |
€ 1.236,25 |
3. Lehrjahr |
€ 1.408,75 |
4. Lehrjahr oder Doppellehre |
€ 1.545,00 |
1.4.
Praktikanten
Als Praktikanten werden volljährige Schüler bzw. Studenten bezeichnet, die im Rahmen eines befristeten Pflichtpraktikums (Tourismus- und Hotelfachschulen, HTL, ...) im Ausmaß von maximal 14 Wochen pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt werden.
Verwendungsgruppe: |
PRA |
Gesamtbruttogehalt: |
€ 950,00 (excl. Sonderzahlungen) |
1.5.
Fallweise Beschäftigte
Fallweise beschäftigt sind Arbeitnehmer, die
Stundensatz brutto inkl. Sonderzahlungen: € 11,00 bis € 14,00
1.6.
Gehaltstabelle
Verwendungsgruppe |
Steigerung |
KV Erhöhung für 2024 pro VWG |
Bandbreite nach Kompetenz-/Leistungsstufen (KLS) |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
1 |
3,00 % |
12,00 % |
2.005,00 |
2.065,00 |
2.126,00 |
2.186,00 |
2.246,00 |
2.306,00 |
2.366,00 |
2.426,00 |
2.486,00 |
2.547,00 |
2 |
3,00 % |
12,00 % |
2.149,00 |
2.213,00 |
2.278,00 |
2.342,00 |
2.406,00 |
2.471,00 |
2.535,00 |
2.600,00 |
2.664,00 |
2.729,00 |
3 |
3,00 % |
12,00 % |
2.251,00 |
2.318,00 |
2.386,00 |
2.453,00 |
2.521,00 |
2.588,00 |
2.656,00 |
2.723,00 |
2.791,00 |
2.858,00 |
4 |
3,00 % |
12,00 % |
2.382,00 |
2.453,00 |
2.524,00 |
2.596,00 |
2.667,00 |
2.739,00 |
2.810,00 |
2.882,00 |
2.953,00 |
3.025,00 |
5 |
3,00 % |
12,00 % |
2.557,00 |
2.634,00 |
2.711,00 |
2.788,00 |
2.864,00 |
2.941,00 |
3.018,00 |
3.094,00 |
3.171,00 |
3.248,00 |
6 |
3,00 % |
12,00 % |
2.671,00 |
2.751,00 |
2.831,00 |
2.911,00 |
2.991,00 |
3.071,00 |
3.151,00 |
3.231,00 |
3.311,00 |
3.392,00 |
7 |
3,00 % |
8,71 % |
2.870,00 |
2.957,00 |
3.043,00 |
3.129,00 |
3.215,00 |
3.301,00 |
3.387,00 |
3.473,00 |
3.559,00 |
3.645,00 |
8 |
3,00 % |
8,71 % |
3.376,00 |
3.477,00 |
3.578,00 |
3.680,00 |
3.781,00 |
3.882,00 |
3.984,00 |
4.085,00 |
4.186,00 |
4.287,00 |
9 |
3,00 % |
8,71 % |
3.836,00 |
3.951,00 |
4.066,00 |
4.181,00 |
4.296,00 |
4.411,00 |
4.526,00 |
4.641,00 |
4.756,00 |
4.871,00 |
10 |
3,00 % |
6,71 % |
4.718,00 |
4.860,00 |
5.001,00 |
5.143,00 |
5.284,00 |
5.426,00 |
5.567,00 |
5.709,00 |
5.850,00 |
5.992,00 |
11 |
3,00 % |
6,71 % |
5.307,00 |
5.466,00 |
5.626,00 |
5.785,00 |
5.944,00 |
6.103,00 |
6.262,00 |
6.422,00 |
6.581,00 |
6.740,00 |
12 |
3,00 % |
3,50 % |
5.640,00 |
5.809,00 |
5.979,00 |
6.148,00 |
6.317,00 |
6.486,00 |
6.655,00 |
6.825,00 |
6.994,00 |
7.163,00 |
DIR |
3,00 % |
3,50 % |
6.547,00 |
6.743,00 |
6.940,00 |
7.136,00 |
7.332,00 |
7.529,00 |
7.725,00 |
7.922,00 |
8.118,00 |
8.314,00 |
Die Gehaltstabelle wird erstmalig für 2023 auf ganze Euro-Beträge aufgerundet, bei gleichzeitigem Wegfall von Überzahlungen unter EUR 10,00.
2.
Verwendungsgruppen
Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt dem Arbeitnehmer das dem bisher erreichten kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt nächsthöhere kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe.
2.1.
Führungspositionen
Die Bandbreite für die Einstufung in den Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) der Gehaltstabelle wird für die Verwendungen
wie folgt festgelegt:
Die Zuordnung von Standorten in die Größenkategorien erfolgt im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.
2.2.
Kompetenz- und Erfahrungszuwachs
Je nach Dienstzugehörigkeit werden folgende Umstufungen in den Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) der Gehaltstabelle durchgeführt:
-
•
ab dem 6. Dienstjahr + 1 Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS)
-
•
ab dem 16. Dienstjahr + 2 Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS)
-
•
ab dem 26. Dienstjahr + 2 Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS)
Die Umstufung erfolgt maximal bis zur 10. Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) der Gehaltstabelle.
2.3.
Dienstjahre
Als Dienstjahr gelten die beim Arbeitgeber geleisteten Dienstzeiten oder Dienstzeiten, die im Interesse des Arbeitsgebers in einem anderen Unternehmen geleistet wurden, sofern der Betreffende vorher Arbeitnehmer des Arbeitgebers war. Dienstunterbrechungen oder Dienstzeiten, bei denen der Arbeitnehmer nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt war und mit dem deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart war (Karenz, stundenbezahlte Aushilfen, fallweise Beschäftigte, …), werden – sofern gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen nichts anderes bestimmen – zur Berechnung der Dienstjahre nicht herangezogen.
2.4.
Vorübergehende aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe
Vorübergehende aushilfsweise Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einer höheren Verwendungsgruppe berechtigt zu keiner höheren Bezahlung.
2.5.
Rotationszulage in der saisonalen Einteilung (Quartal)
Die Rotationszulage bei einer eventuellen saisonalen Einteilung (Rotation) vom Croupier zum Senior Croupier beträgt für diese befristete Verwendung € 327,07 pro Monat (zzgl. anteiliger Sonderzahlung).
Eine Rotation zum Live Game Supervisor ist nicht vorgesehen.
2.6.
Übertritt von Arbeitnehmern in befristete Führungsfunktionen
Primär kommt die Gehaltsreduktion nach den Bestimmungen des § 2 Pkt 3 zur Anwendung.
Bei einer entsprechend gleichwertigen Funktion im neuen Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) kommt dieses angepasste Gehalt auch in ebendieser neuen befristeten Verwendung bzw. mindestens für die Dauer der Befristung-Alt vor der Verwendungsänderung zur Anwendung.
Gleichwertige Funktionen sind wie folgt definiert:
Gleichwertige Funktionen |
Funktion vor dem Wechsel (gemäß Gehaltsabkommen ab 1.1.2020) |
Funktion nach dem Wechsel (gemäß Gehaltsabkommen ab 1.4.2021) |
Direktor |
Casino Direktor |
Gaming Manager Guest Relation & Organisation Manager Marketing & Sales Manager |
Senior Casino Manager |
Empfangschef Saalchef |
Floor Manager |
Gaming Technology Manager |
Assistant Floor Manager Gaming Technology Expert |
Equipen-Chef |
Livegame Supervisor |
Bei einer Nichtverlängerung der befristeten Verwendung der neuen Funktion und einer damit verbundenen Umreihung in eine Linienfunktion (typischerweise SEC, Casino-Assistant Specialist) bzw. bei einem Wechsel in eine nicht der gleichwertigen Funktion entsprechenden Führungsfunktion laut obenstehender Tabelle ist eine mögliche maximale Gehaltsreduktion (inkl. der Reduktion gemäß § 2 Pkt 3) laut nachfolgender Tabelle vorgesehen:
Funktion vor dem Wechsel |
Maximale Gesamtreduktion |
Direktor |
-35 % |
Gaming Manager Guest Relations & Organisation Manager |
-30 % |
Empfangschef Saalchef |
-20 % |
2.7.
Übergangsbestimmung Gehaltsschema Alt Punktesystem
Arbeitnehmer der Casinos Austria AG aus dem Gehaltsschema Alt Punktesystem werden aufgrund ihrer Standardverwendung in der für sie geltenden Verwendungsgruppe und nach den geltenden KV-Bestimmungen (Gehaltsreduktion) in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 10 eingestuft.
Eine Verwendung im höheren Rang bzw. in der Rotation finden bei dieser Einstufung in das Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) keine Berücksichtigung.
2.8.
Übergangsbestimmung Arbeitnehmer Gehaltsschema 2006 (Verwendungsgruppentabelle)
Arbeitnehmer der Casinos Austria AG aus dem Gehaltsschema 2006 Verwendungsgruppentabelle) werden aufgrund ihrer Standardverwendung in der für sie geltenden Verwendungsgruppe und nach den geltenden KV-Bestimmungen (Gehaltsreduktion) in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) wie folgt eingestuft:
-
•
im Verwendungsgruppenjahr 21
-
•
im Verwendungsgruppenjahr 20
-
•
im Verwendungsgruppenjahr 18 oder 19
-
•
im Verwendungsgruppenjahr 17 oder weniger
Eine Verwendung im höheren Rang bzw. in der Rotation finden bei dieser Einstufung in das Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) keine Berücksichtigung.
2.9.
Übergangsbestimmung Senior-Techniker
Bei einer Ernennung zum Senior-Techniker der Casinos Austria AG bis inkl. 2018 erfolgt die Einstufung in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 8, Ernennungen nach 2018 werden in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 7 eingestuft.
2.10.
Übergangsbestimmung Casino Assistant, Casino Assistant Specialist und Casino Assistant Expert
In der Verwendung Casino Assistant, Casino Assistant Specialist und Casino Assistant Expert der Casinos Austria AG sind die zusätzlichen Aufgaben verpflichtend zu erlernen, bevor jegliche Höherstufung (KLS etc.) erfolgen kann.
2.11.
Übergangsbestimmung Arbeitnehmer in Rotation
Arbeitnehmer in Rotation werden auf Basis ihrer Standardverwendung (ohne Rotation) überführt.
2.12.
Verwendungszulage Head of Operation Manager
Arbeitnehmer:innen in der Funktion Head of Operation Manager gebührt pro Kalendermonat eine Verwendungszulage in Höhe von EUR 369,61 brutto (14× p.a., Basis BSG 100 %)
3.
Permanente und temporäre Gehaltsreduktion ab 1. April 2021
Ab dem 1. April 2021 wird das für die regelmäßige Arbeitsleistung gebührende Bruttoentgelt (IST-Gehalt) auf der Basis nach Einreihung in die neue Gehaltstabelle wie folgt reduziert:
-
•
monatliches Bruttogehalt ab € 5.000,00 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)
-
•
5,0 % permanente Gehaltsreduktion und weitere
-
•
5,0 % temporäre Gehaltsreduktion
vom Gesamtbezug.
-
•
monatliches Bruttogehalt ab € 4.500,00 bis € 4.999,99 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)
-
•
2,5 % permanente Gehaltsreduktion und weitere
-
•
2,5 % temporäre Gehaltsreduktion
vom Gesamtbezug.
Gesamtbezug bzw. die Schwellen für die Bemessung in diesem Kontext meint das regelmäßige monatliche Bruttogehalt, exklusive Prämien/Bonuszahlungen, sonstige Einmalzahlungen, Treuepunkt und Überstundenpauschale. Für eine allfällige Überstundenpauschale findet eine Neubemessung statt.
Der kollektivvertragliche Mindestanspruch von Arbeitnehmern mit Eintritt vor 31.3.2021 beträgt somit zumindest 90 % des per 31.3.2021 unbefristet gebührenden monatlichen Bruttogehalts. Gehaltsreduktionen erstrecken sich gleichermaßen jeweils auf befristet ausgeübte Funktionen und auf die regelmäßig (unbefristet) ausgeübten Funktionen.
Durch die Gehaltsreduktion kann das jeweilige kollektivvertragliche Mindestentgelt gemäß Gehaltstabelle in der Fassung dieser Gehaltsordnung jedoch nicht unterschritten werden.
Die Rahmenbedingungen für den Wegfall der temporären Gehaltsreduktion sind gesondert in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
§ 3 Nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer
1.
Verwendungsgruppenschema
Für die einzelnen Verwendungsgruppen gelten ab 01.01.2024 die nachfolgende Gehaltstabelle. Das in der Gehaltstabelle dargestellte Bruttogehalt setzt sich wie folgt zusammen:
Die Höhe des SFN- Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Je nach Art, Ausmaß und Gewicht von Anforderungen, welche eine Stelle ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber/ von der Stelleninhaberin an Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen, Kreativität und Handlungsspielraum abverlangt, der damit verbundenen Verantwortung, sowie je nach Einfluss der Handlungen des Stelleninhabers/ der Stelleninhaberin auf Ergebnisse, ist jeder Arbeitnehmer nach der Art seiner vorwiegend ausgeübten Tätigkeit den Verwendungsgruppen 3-12 zuzuordnen. Die Verwendungsgruppen wurden mit 01.01.2024 überarbeitet; die vormaligen Verwendungsgruppen 1 und 2 entfallen ab diesem Stichtag.
1.1.
Übergangsbestimmung für vor 1.1.2020 eingetretene Arbeitnehmer
Das Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer (Zentrale) mit
Eintritt vor dem 1.1.2020
und sofern sie nicht aufgrund von geltenden Bestimmungen in die VWG-TABELLE NEU DER ZENTRALE gewechselt haben umfasst die in der
VWG-TABELLE ALT DER ZENTRALE
ausgewiesenen 10 Verwendungsgruppen und die Verwendungsgruppen Manager, Senior Manager sowie Managing Director beruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen.
Sonderbestimmungen:
-
•
Bei einem Wechsel der Verwendungsgruppe wird der Arbeitnehmer in die für ihn gültige Verwendungsgruppe der
VWG-TABELLE NEU DER ZENTRALE
eingestuft und verbleibt ab diesem Zeitpunkt in der VWG-TABELLE NEU DER ZENTRALE.
-
•
Bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in der VWGTABELLE NEU DER ZENTRALE in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält der Arbeitnehmer zumindest das KV-Einstiegsgehalt der Verwendungsgruppe der VWG-TABELLE ALT DER ZENTRALE, in der sich der Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in die VWGTABELLE NEU DER ZENTRALE befunden hat. Ist das KV-Gehalt der VWG-TABELLE NEU DER ZENTRALE höher als das jeweilige KV-Einstiegsgehalt der Verwendungsgruppe der VWG-TABELLE ALT DER ZENTRALE, so gelangt das höhere Gehalt zur Auszahlung.
Ein Wechsel eines Arbeitnehmers in eine höhere Verwendungsgruppe ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
1.2.
Übergangsbestimmung für ab dem 1.1.2020 eingetretene Arbeitnehmer
Das Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer (Zentrale) mit
Eintritt ab dem 1.1.2020
und sofern sie aufgrund von geltenden Bestimmungen in die VWG-TABELLE NEU DER ZENTRALE gewechselt haben umfasst die in der
VWG-TABELLE NEU DER ZENTRALE
ausgewiesenen 10 Verwendungsgruppen und die Verwendungsgruppen Team Lead, Manager, Senior Manager sowie Managing Director beruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen.
1.3.
Aushilfen
Aushilfen sind Arbeitnehmer, die für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis (Aushilfsarbeitsverhältnis) treten. Gesamtbruttogehalt: € 800,00 bis € 1.200,00 (excl. Sonderzahlungen)
1.4.
Ferialaushilfen und Praktikanten
Als Praktikanten werden Schüler bzw. Studenten bezeichnet, die im Rahmen eines befristeten Pflichtpraktikums (Tourismus- und Hotelfachschulen, HTL, ...) im Betrieb beschäftigt werden.
Als Ferialaushilfen werden Schüler bzw. Studenten bezeichnet, die in den Ferienmonaten im Unternehmen beschäftigt werden.
In der Zentrale werden Ferialaushilfen und Praktikanten erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr beschäftigt.
Gesamtbruttogehalt: € 950,00 bis € 1.700,00 (excl. Sonderzahlungen)
1.5.
Fallweise Beschäftigte
Fallweise beschäftigt sind Arbeitnehmer, die
Stundensatz brutto inkl. Sonderzahlungen: € 11,00 bis € 14,00
1.6.
Gehaltstabellen
Die Gehaltstabelle wird erstmalig für 2023 auf ganze Euro-Beträge aufgerundet, bei gleichzeitigem Wegfall von Überzahlungen unter EUR 10,00.
Einstufung in VWG-Tabelle
ab 1.1.2024
Vwg. |
entspricht ab 1.1.2024 |
Tabelle ALT |
Tabelle NEU ab Eintritt 1.1.2020 |
3 |
3 |
2.131,00 |
2.131,00 |
4 |
4 |
2.131,00 |
2.256,00 |
5 |
5 |
2.401,00 |
2.620,00 |
6 |
6 |
2.886,00 |
3.119,00 |
7 |
7 |
3.423,00 |
3.602,00 |
8 |
8 |
4.279,00 |
4.442,00 |
9 |
9 |
5.438,00 |
5.162,00 |
10 |
10 |
6.554,00 |
5.656,00 |
AL |
Manager / Senior Expert |
7.914,00 |
6.245,00 |
HAL |
Senior Manager |
7.927,00 |
6.455,00 |
BL |
Managing Director |
8.619,00 |
6.774,00 |
eBL |
Managing Director |
9.653,00 |
7.526,00 |
2.
Permanente und temporäre Gehaltsreduktion ab 1. April 2021
Ab dem 1. April 2021 wird das für die regelmäßige Arbeitsleistung gebührende Bruttoentgelt (IST-Gehalt) wie folgt reduziert:
-
•
monatliches Bruttogehalt ab € 5.000,00 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)
-
•
5,0 % permanente Gehaltsreduktion und weitere
-
•
5,0 % temporäre Gehaltsreduktion
vom Gesamtbezug.
-
•
monatliches Bruttogehalt ab € 4.500,00 – bis € 4.999,99 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)
-
•
2,5 % permanente Gehaltsreduktion und weitere
-
•
2,5 % temporäre Gehaltsreduktion
vom Gesamtbezug.
Gesamtbezug bzw. die Schwellen für die Bemessung in diesem Kontext meint das regelmäßige monatliche Bruttogehalt, exklusive Prämien/Bonuszahlungen, sonstige Einmalzahlungen, Treuepunkte und Überstundenpauschale. Für eine allfällige Überstundenpauschale findet eine Neubemessung statt.
Die Rahmenbedingungen für den Wegfall der temporären Gehaltsreduktion sind gesondert in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Durch die Gehaltsreduktion kann das jeweilige kollektivvertragliche Mindestentgelt gemäß Gehaltstabelle in der Fassung dieser Gehaltsordnung jedoch nicht unterschritten werden.
§ 4 Gemeinsame Bestimmungen für alle Arbeitnehmer
Beim Inkrafttreten dieses Gehaltsabkommens bestehende Sondervereinbarungen in Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen, die günstiger sind als die in diesem Gehaltsabkommen geregelten Entgeltbestandteile oder die der Gehaltsreduktion entgegenstehen, sind ausgeschlossen und, abweichend von Punkt XII. des Kollektivvertrages, nicht anzuwenden.
§ 5 Zusätzliche Sonderzahlungen
1.
Zusätzliche Weihnachtsremuneration für Arbeiter
Mit dem Novemberbezug gelangt eine zusätzliche Weihnachtsremuneration in folgender Höhe für nachstehende Tätigkeiten zur Auszahlung:
a) |
Floor Service |
€ 369,20 brutto, |
b) |
Floor Attendant |
€ 659,70 brutto, |
c) |
andere Arbeitertätigkeiten |
€ 880,00 brutto. |
Diese zusätzliche Weihnachtsremuneration wird entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, saisonbedingter Unterbrechungen, Karenzen und den ausgeübten Tätigkeiten aliquotiert.
Für Neueintritte im laufenden Kalenderjahr, Austritte bis 31.10. des laufenden Kalenderjahres und Arbeiter, die vor dem 1.12. des laufenden Kalenderjahres ihre Pension antreten, kommt Punkt 11.1.3. nicht zur Anwendung.
2.
Treuezuschuss für Arbeitnehmer der Spielbetriebe
Jeder Arbeitnehmer, der vor dem 1.1.2006 in das Unternehmen eingetreten ist, erhält monatlich zusätzlich zu seinem Gehaltsanspruch
-
a)
ab dem 21. Dienstjahr 0,25 Punkte und
-
b)
ab dem 31. Dienstjahr 0,50 Punkte.
Maßgebend für die Berechnung der Dienstjahre sind die tatsächlich im Unternehmen erbrachten Dienstzeiten oder Dienstzeiten, die im Interesse des Arbeitgebers in einem anderen Unternehmen geleistet wurden, sofern der Arbeitnehmer vorher in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stand.
Die Regelungen zum Treuezuschuss gelten nicht für Angestellte in Dienstbereitschaft im Sinne einer Betriebsvereinbarung betreffend die Auflösungsoption und Dienstbereitschaft für Arbeitnehmer im Nachtdienst (§ 97 Abs 1 Z 6a ArbVG).
3.
Treuezuschuss für Arbeitnehmer der Zentrale
Jeder Arbeitnehmer, der vor dem 1.1.2006 in das Unternehmen eingetreten ist, erhält monatlich zusätzlich zu seinem Gehaltsanspruch
-
a)
ab dem 21. Dienstjahr 0,25 Punkte und
-
b)
ab dem 31. Dienstjahr 0,50 Punkte.
Die Treuepunkte werden mit der entsprechend zu diesem Zeitpunkt geltenden Monatsbasis betragsmäßig umgerechnet und als Treuezuschuss neben dem aktuellen Ist-Gehalt ausgewiesen.
§ 6 Erläuterungen und Begriffsbestimmungen
Das
Mindestgehalt
nach § 2.1. ist in der Gehaltstabelle dargestellt und setzt sich zusammen aus:
-
–
Grundgehalt
-
–
SFN Zuschlag gem BV
Die Cagnotte ist Bestandteil des kollektivvertraglichen
Mindest-Bruttoentgelts
und somit bereits im
Mindestgehalt
enthalten. Das
Mindestgehalt
gemäß Gehaltstabelle stellt somit das
Mindest-Fixgehalt
inklusive anteiliger Cagnotte dar.
Das
Gesamtbruttogehalt
nach § 2.1.4. ist das
Mindestgehalt
für Praktikanten.
Das
Bruttomonatsgehalt
in § 2.1.7. ist das
Mindestgehalt
in Verwendungsgruppe 1 und muss mindestens € 2.000,00 betragen.
Das
Bruttogehalt
nach § 2.3. ist das
Mindestgehalt (bzw. kollektivvertragliches Mindestgrundgehalt)
und entspricht dem
Entgelt
gem XV des Kollektivvertrages.
Das
Bruttogehalt
nach § 3.1 ist das
Mindestgehalt (bzw kollektivvertragliches Mindestgrundgehalt)
.
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH |
BUNDESSPARTE BANK UND VERSICHERUNG |
FACHVERBAND DER BANKEN UND BANKIERS |
BERUFSGRUPPE CASINOS AUSTRIA UND LOTTERIEN |
Die Vorsitzende: |
Der Bereichsleiter: |
Mag. Elisabeth Römer-Russwurm |
Ing. Alexander Flicker |
GEWERKSCHAFT GPA |
Die Vorsitzende: |
Der Bundesgeschäftsführer: |
Barbara Teiber, MA |
Karl Dürtscher |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSSPIEL, TOURISMUS UND FREIZEIT |
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende: |
Der Wirtschaftsbereichssekretär: |
Manfred Schönbauer |
Mag. Edgar Wolf |