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Speiseöl- und Fettindustrie / ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE,

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.


I. Geltungsbereich
a.  Fachlich:
Für alle Speiseöl und Margarine erzeugenden Betriebe.
b.  Örtlich:
Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
c.  Persönlich:
Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen.


II. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. Juli 2019
in Kraft.


III.
1.  Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
2.  Vor der Leistung einer 11. und/oder 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 15 Minuten zu gewähren.
3.  An Stelle der bezahlten Pause von 15 Minuten, im Sinn des Punktes 2, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.



Wien, 30.4.2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Mag. Florian
RAUCH
Mag. Katharina
KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer
WIMMER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER