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Speiseöl- und Fettindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um
    9,85 %
    plus Aufrundung auf den nächsten vollen Euro.
  • Überproportionale Erhöhung der Schichtzulage.
  • Regelungen über Ist-Erhöhung und Dienstalterszulage laut Lohnvertrag.
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt
    2.296,00 Euro
    .


I. Geltungsbereich
a.  Fachlich
Für alle Speiseöl und Margarine erzeugenden Betriebe.
b.  Örtlich:
Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
c.  Persönlich:
Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen.


II. Löhne
Die nachstehend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38-stündigen Wochenarbeitszeit vereinbart. Die Einstufung in die Kategorien erfolgt gem. der Vereinbarung vom 28. Juni 2004, die Bestandteil dieser Lohntafel ist.
Stundenlohn = Monatslohn : 165,23
Kategorie: Monatsgrundlöhne
1. VorarbeiterInnen 3.440,00
2. SpezialfacharbeiterInnen 3.203,00
3. FacharbeiterInnen 2.962,00
4. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen A 2.797,00
5. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen B 2.633,00
6. ArbeitnehmerInnen A 2.535,00
7. ArbeitnehmerInnen B 2.296,00
8. Ferialarbeitskräfte 2.160,00


III. Dienstalterszulage
1.  DAZ-Sätze
Nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemisst sich je nach Dauer der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt:
nach dem vollendeten  5. Dienstjahr 4 %
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 8 %
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 12 %
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 16 %
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 20 %
des kollektivvertraglichen Monatsgrundlohnes.
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere einzelvertragliche Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
2.  Überzahlung
Die Dienstalterszulage kann auf Überzahlungen angerechnet werden. Unter Überzahlungen im Sinne dieser Bestimmung sind jene Entgeltbestandteile zu verstehen, die vom Arbeitgeber freiwillig über kollektivvertragliche Lohnbestandteile hinaus gewährt werden. Nicht anrechenbar sind solche Leistungen, die als Sonderzahlungen über den 13. und 14. Monatslohn hinaus bezahlt werden.


IV. Schichtzulage für 4 und 5 Schichtbetrieb
ArbeitnehmerInnen, die mindestens 2 Jahre beschäftigt sind und in einen vier- oder fünfschichtigen Arbeitsrhythmus überstellt werden, erhalten für die Zeitdauer der vier- oder fünfschichtigen Arbeitsweise eine Zulage von € 0,60/Stunde.
Günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben von dieser Regelung unberührt.


V. Ist-Erhöhung der individuellen Monatslöhne
Die Ist-Löhne ergeben sich als Summe aus den kollektivvertraglich erhöhten Monatslöhnen, zuzüglich der bisher gewährten Überzahlung.


VI. Verrechnung der 39. und 40. Stunde
Anlässlich der Lohnverhandlungsrunde wurde bezüglich der Forderung nach Bezahlung der 39. und 40. Stunde mit einem Zuschlag festgehalten, dass bei Arbeitszeitformen, bei denen eine Durchrechnung über einen bestimmten Zeitraum zugrunde liegt, entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Arbeitszeitverkürzung vom 1.1.1992 nach dieser Periode, die nicht ausgeglichenen Stunden mit einem Überstundenzuschlag von 50 % abzugelten sind. Für MitarbeiterInnen, für die eine zeitliche Durchrechnung nicht erfolgt, wird festgelegt, dass die Mehrstundenleistung für die 39. und 40. Stunde jeweils mit einem Überstundenzuschlag von 50 % abgegolten wird, wobei 1994 die Auszahlung mit der Dezemberabrechnung erfolgt, ab 1995 jeweils mit der Lohnabrechnung April, August und Dezember.
Günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben davon unberührt.


VII. Geltungsbeginn - Laufzeit
Dieser Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom
1. Mai 2023
in Kraft und wird für eine Laufzeit von 12 Monaten vereinbart.



Wien, am 20. April 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Mag. Florian RAUCH Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER