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Speiseöl- und Fettindustrie / KV 38-Std.-Woche / Zusatz

Kollektivvertrag 38-Stunden-Woche


betreffend die Einführung der 38,0-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE,

1030 Wien, Zaungasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der AGRAR-Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35.


I. Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.  Fachlich:
Für alle Betriebe der Speiseöl- und Fettindustrie.
c.  Persönlich:
Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge.


II. Arbeitszeit
1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt am 1.1.1992 38,0 Stunden.
2)  Die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß der Differenz von 40 Stunden (gesetzliche Normalarbeitszeit) auf 38 Stunden erfolgt einerseits durch eine tageweise Abgeltung während des Kalenderjahres und durch eine Verkürzung der laufenden Arbeitszeit (Wochenarbeitszeit) andererseits. Für die tageweise Abgeltung sind wenigstens 1 Arbeitstag jedoch maximal 4 Arbeitstage, vorzusehen. Der Rest ist in Form von täglicher bzw. wöchentlicher Arbeitszeitverkürzung zu gewähren. Im Schichtbetrieb kann der Ausgleich der Differenz zwischen der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) auf 38 Std./Woche ausschließlich durch ganztägige Freischichten während des Kalenderjahres erfolgen. Die Einzelheiten sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.
3)  Die Differenz, die sich aus der oben errechneten und innerbetrieblich festgelegten Normalarbeitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) ergibt, ist bei Bedarf (ausgenommen Samstag ab 6 Uhr früh und Sonntag) als Mehrarbeit zu leisten. Für diese auf die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit fehlende Zeit kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb von 4 Monaten, das ist das 1.-4., 5.-8. und 9.-12. Kalendermonat, ist jedoch die betrieblich festgelegte Normalarbeitszeit zu erreichen, es sei denn es wird im Schichtbetrieb der Ausgleich auf die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit durch Freischichten herbeigeführt. Der Freizeitausgleich ist im Verhältnis 1:1 vorzunehmen, eventuell anfallende Nacht- bzw. Nachtschichtzuschläge sind entsprechend zu bezahlen. Kommt ein Freizeitausgleich nicht zustande, sind die nicht ausgeglichenen geleisteten Mehrstunden als Überstunden abzugelten.
4)  Der regelmäßig zur Auszahlung kommende Lohn basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 38,0 Stunden.
5)  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt folgende Regelung:
Liegen bei Beendigung des Dienstverhältnisses zuviel geleistete Arbeitsstunden vor, erfolgt die Abgeltung in Form von Überstunden. Im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zuviel bezahltes Entgelt hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers (ausgenommen bei Pension), durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch berechtigte Entlassung endet.
6)  Bei Teilzeitbeschäftigten ist entweder eine zum vereinbarten Verkürzungsschritt aliquote Herabsetzung der zeitlichen Verpflichtung oder bei gleichbleibender Zeitverpflichtung eine entsprechende Anpassung der Löhne vorzunehmen.
7)  Bezahlte Nichtarbeitszeit bzw. bezahlte Pausen werden in einem generellen Ausmaß von 10% auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind, und solche die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Dies gilt nicht für Betriebsabteilungen bzw. für jene Arbeitnehmer die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitszeitverkürzung bereits eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,0 Stunden haben; in diesem Fall erfolgt keine Anrechnung. Einzelheiten und genaues Zeitausmaß sind in Betriebsvereinbarungen festzulegen.


III. Wochenlöhne
Die Wochenlöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 38,0, der für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages 35,0.
Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde bei Monatslöhnen beträgt 164, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, 152.
Betrieblich festgelegte Teilungsfaktoren sind entsprechend zu korrigieren.


IV. Geltungsbeginn - Schlußbestimmungen
1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
2)  Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.



Wien, 18. Juni 1991
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Komm.Rat Ing. PECHER Dr. SMOLKA
VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dir. Dr. MÜLLER Dr. SMOLKA
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER
Obmann Zentralsekretär
Dr. SIMPERL GÖBL