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Soziale Dienste / Mindestlohntarif

Mindestlohntarif


Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Zl. 50/BEA/2005-44
Kundmachung des Bundeseinigungsamtes
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 13. Dezember 2005 unter Zl. 50/BEA/2005-44 nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif für Arbeitnehmer/innen in Betrieben sozialer Dienste

M 5/2005/XXII/96/3


Abschluss 2006
  1. Die MLT-Gehaltsansätze werden um 2,7% erhöht, gerundet auf die nächsthöhere 10-Cent-Stelle
  2. Zulagen werden um 2,7% erhöht, kaufmännisch gerundet auf die erste oder zweite Kommastelle
  3. Neue Verwendungsgruppe 6 für Psychologen und Psychotherapeuten, VWGr umfasst 12 Stufen
  4. Beschäftigung am 24.12. und 31.12. ist ab 13.00 Uhr mit einem Zuschlag von 100% zu entlohnen


§ 1 Geltungsbereich
1.1.  Räumlich:
für die Republik Österreich.
1.2.  persönlich:
für Angestellte,
a)
die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und
b)
Tätigkeiten verrichten, die in einer der angeführten Beschäftigungsgruppen angeführt sind und
c)
deren Arbeitgeber/innen,
  • 1.
    die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  • 2.
    wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
1.3.  fachlich:
für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen.
2.  Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Arbeitnehmer/innen,
a)
die unter den Geltungsbereich des Mindestlohntarifes für im Haushalt Beschäftigte fallen;
b)
der Rettungs- und Krankentransportdienste;
c)
der Blutspendedienste.


§ 2 Einstufung der Angestellten
1.  Die Einstufung der Angestellten in Beschäftigungsgruppen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsmerkmale ist vom überwiegend wahrgenommenen Aufgabenbereich abhängig. Bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen sind Angestellte nach der höher bewerteten Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt.

Stellvertretung
Die vorübergehende Stellvertretung von Angestellten in einer höheren Beschäftigungsgruppe von mindestens drei Kalendertagen wird rückwirkend ab dem ersten Tag durch eine Vertretungszulage entlohnt. Diese beträgt pro Tag den 30. Teil des Differenzbetrages zwischen dem Mittelwert des Monatsgehaltes in der jeweiligen bzw. vertretenen Beschäftigungsgruppe.
2.  Angestellte sind nach Maßgabe des Abs. 1 und den folgenden Bestimmungen in nachstehend angeführte Beschäftigungsgruppen einzureihen:

Berufsgruppen der Sozialen Dienste
(VwGr 1 - VwGr 6, Ärzt/inn/e/n [A])


VwGr 1:
Pflegehelfer/innen, Altenbetreuer/innen mit einjähriger Ausbildung inklusive Pflegehelfer/innenprüfung, Heilmasseur/inn/e/n und medizinische Masseur/inn/e/n, Sekretariatskräfte.

VwGr 2:
Dipl. med.-techn. Fachkräfte (MTF), Arbeitstherapeutengehilf/inn/en mit Ausbildungsnachweis, geprüfte Fachkräfte für Altenbetreuung mit Pflegehelfer/innenprüfung und zweijähriger Ausbildung, Familienhelfer/innen, Fachkräfte in der Behindertenarbeit (Behindertenfachkräfte), Fachkräfte in der Flüchtlingsbetreuung, Fachkräfte in der Betreuung von Transitarbeitsplätzen, Fachkräfte aus gewerblichen, handwerklichen oder kaufmännischen Berufen mit abgelegter Lehrabschlussprüfung.

VwGr 3:
Diplomiertes Krankenpflegepersonal, Sozialpädagog/inn/en, diplomierte Behindertenbetreuer/innen, Buchhaltungskräfte bis zur Rohbilanz, Gehaltsverrechner/innen.

VwGr 4:
Medizinisch technische Dienste (MTD) – z.B. Ergotherapeut/inn/en, Logopäd/inn/en, Physiotherapeut/inn/en, med.-techn. Assistent/inn/en (MTA), Diätassistent/inn/en, Orthoptist/inn/en – jeweils mit gesetzlich anerkanntem Diplom, Musiktherapeut/inn/en, diplomierte Sozialarbeiter/innen, Bilanzbuchhalter/innen.

VwGr 5:
Stationsschwestern/pfleger, Stationsleitung, Pflegedienstleitung.

VwGr 6:
Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en.


Stufe Berufs-
jahr
VwGr 1 VwGr 2 VwGr 3 VwGr 4 VwGr 5 VwGr 6 A
1 1.u.2. 1.433,70 1.562,10 1.608,30 1.706,90 1.874,30 2.256,40 3.020,50
2 3.u.4. 1.458,40 1.602,20 1.648,40 1.753,10 1.922,60 2.344,40 3.187,90
3 5.u.6. 1.482,00 1.640,20 1.689,50 1.800,40 1.970,90 2.432,70 3.356,30
4 7.u.8. 1.507,70 1.680,20 1.730,50 1.847,60 2.018,10 2.520,00 3.523,70
5 9.u.10. 1.531,30 1.719,20 1.769,60 1.893,80 2.066,40 2.608,00 3.691,10
6 11.u.12. 1.557,00 1.757,20 1.809,60 1.991,40 2.113,60 2.695,30 3.858,50
7 13.u.14. 1.582,70 1.797,30 1.849,70 2.087,90 2.160,90 2.781,90 4.023,80
8 15.u.16 1.614,50 1.847,60 1.903,10 2.186,50 2.222,50 2.878,40 4.190,20
9 17.u.18. 1.648,40 1.897,90 1.955,50 2.284,10 2.284,10 2.975,00 4.356,60
10 19.u.20. 1.680,20 1.949,30 2.006,80 2.380,60 2.344,70 3.070,10 4.520,90
11 21.u.22. 1.713,10 1.999,60 2.059,20 2.478,20 2.404,30 3.165,00 4.686,30
12 23.u.24. 1.747,00 2.049,90 2.110,50 2.573,70 2.465,90 3.261,20 4.851,60
13 25.u.26. 1.778,80 2.099,20 2.161,90 2.669,20 2.527,50
14 27.u.28. 1.811,70 2.162,90 2.227,60 2.765,80 2.603,50
15 29.u.30. 1.841,50 2.225,60 2.293,30 2.861,30 2.680,50
16 31.u.32. 1.874,30 2.288,20 2.358,00 2.956,80 2.755,50
17 33.u.34. 1.874,30 2.290,00 2.358,00 2.972,00 2.757,00
18 35.u.36. 1.891,00 2.353,00 2.423,00 3.068,00 2.835,00
19 37.u.38. 1.924,00 2.416,00 2.488,00 3.165,00 2.911,00
20 39.u.40. 1.957,00 2.480,00 2.554,00 3.247,00 2.989,00
21 41.u.42. 1.991,00 2.543,00 2.620,00 3.327,00 3.066,00
22 43.u.44. 2.042,00 2.638,00 2.719,00 3.450,00 3.181,00


Zulagen:
Neben dem Gehalt laut Tabelle gebühren folgende Zulagen:
1. a) Erschwerniszulage (VwGr 1 bis VwGr 4, ausgenommen Sekretariatskräfte, Buchhaltungskräfte bis zur Rohbilanz, Gehaltsverrechner/innen, Bilanzbuchhalter/innen) € 139,50
ab Gehaltsstufe 8 € 158,50
Teilzeitbeschäftigte bekommen den aliquoten Anteil
b) Stationsschwestern/pfleger-Zulage (VwGr 5)
1. Diplompersonal ohne Kursabschluss
für leitendes Personal € 198,10
2. Diplompersonal mit Kursabschluss
für leitendes Personal € 255,00
3. Pflegedienstleitung € 311,50
2. Variable Zulagen aufgrund geleisteter Tätigkeiten
a) Nachtdienstzulage
pro Nachtdienst für Dienste, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistet wurden, wenn der Nachtdienst mindestens 2 Stunden gedauert hat;
€ 24,90
b) Sonntagszulage
pro Stunde;
€ 3,20
c) Vertretungszulage VwGr 3 auf VwGr 5 € 336,00
(€ 11,20 pro Tag)
3.  Vordienstzeiten
Einschlägige berufsbildende Schulzeiten im Ausmaß der vorgeschriebenen Ausbildungszeit werden bis höchstens fünf Jahre angerechnet, soweit diese nach dem 18. Lebensjahr liegen.
Alle anderen einschlägigen Berufszeiten sind bis zu höchstens 15 Jahren anzurechnen.


§ 3 Allgemeine Bestimmungen
1.   Alle Angestellten erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsentgeltes inkl. Zulagen, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten sechs Monate vor Fälligkeit, mit Ausnahme des Überstundenentgelts.
Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 30. November, bei der Urlaubsremuneration am 31. Mai ein.
Wenn ein/e Angestellte/r nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachts- oder Urlaubsremuneration sein/ihr Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem/ihrem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er/sie die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Weihnachts- und/oder Urlaubsremuneration auf seine/ihre ihm/ihr aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrechnung bringen lassen.
2.   Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zutreffen.
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%.
Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehaltes.
3.  Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt für nach 13 Uhr geleistetete Arbeit ein Zuschlag von 100%.
4.  Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1/165 des jeweiligen Bruttomonatsentgelts zu rechnen. Zulagen, ausgenommen die Erschwerniszulage, gebühren in voller Höhe.
5.  Günstigkeitsprinzip
Bestehen für den/die Angestellte/n bei Inkrafttreten dieses Mindestlohntarifes günstigere Regelungen, werden diese durch den Mindestlohntarif nicht berührt.


§ 4 Geltungsbeginn
Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Mindestlohntarif vom 3. Dezember 2004, M 11/2004/XXII/96/1, außer Kraft.

Wien, am 13. Dezember 2005


Die Vorsitzende: Anna Ritzberger-Moser
Erschienen in der Wiener Zeitung am: 20.12.2005