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Sozial- u. Gesundheitsverein Gratkorn u. Umgebung / Rahmen

Dienst- und Besoldungsordnung für Bedienstete im Sozial- und Gesundheitsverein Gratkorn und Umgebung


Krankenpflegefachdienst
Pflegehelfer und Heimhilfen
(Hauskrankenpflege)
Gültig ab: 1.1.1995


Dienst- und Besoldungsordnung
abgeschlossen zwischen dem Sozial- und Gesundheitsverein Gratkorn und Umgebung, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, andererseits nach § 881 ABGB für die nachstehend bezeichneten Dienstnehmer des Sozial- und Gesundheitsvereines Gratkorn und Umgebung.


I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich
Diese Dienst- und Besoldungsordnung findet auf das beim Sozial- und Gesundheitsverein Gratkorn und Umgebung, im Rahmen der Hauskrankenpflege bzw. im sozialmedizinischen Pflegebereich beschäftigten Diplomkrankepflegepersonal und auf die Pflegehelfer(innen), sowie Heimhilfen Anwendung.


§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Diese Dienst- und Besoldungsordnung tritt mit 1.1.1995 in Kraft. Die dienstrechtlichen Bestimmungen dieses Vertrages können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Vierteljahres, die besoldungsrechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, jeweils zum Letzten des laufenden Monates mittels eingeschriebenen Briefes von jeder vertragsschließenden Partei gekündigt werden.
Die Bestimmungen über die Nachwirkung (§ 13 ArbVG) finden sinngemäß Anwendung.


§ 3 Erlöschen bisheriger Vereinbarungen
Alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vereinbarungen verlieren mit Inkrafttreten dieses Vertrages ihre Rechtswirksamkeit.


II. Personelle und dienstliche Bestimmungen § 4 Dienstpflichten
a)
Jeder Bedienstete hat die mit seiner Tätigkeit verbundenen dienstlichen Verpflichtungen fleißig, gewissenhaft und sorgfältig, bei voller Wahrnehmung der Interessen und des Ansehens des Sozial- und Gesundheitsvereines Gratkorn und Umgebung, auszuführen.
b)
Der Bedienstete hat sich mit seinen dienstlichen Obliegenheiten und mit den diesen zugrunde liegenden Vorschriften vertraut zu machen und dieselben zu befolgen.
c)
Der Bedienstete ist ferner verpflichtet, durch untadeliges Benehmen in und außer Dienst das Ansehen des Sozial- und Gesundheitsvereines Gratkorn und Umgebung zu wahren. Den Anordnungen des Vorgesetzten hat er unverzüglich Folge zu leisten, den Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie den Patienten/Klienten mit Anstand und Achtung zu begegnen.
d)
Jedem Bediensteten ist im Interesse der Hilfsbedürftigen, sowie des Sozial- und Gesundheitsvereines Gratkorn und Umgebung und der Allgemeinheit die rascheste und wirksamste Durchführung seiner Obliegenheiten, unter Beachtung der Dienstvorschriften, zur Pflicht gemacht.
e)
Jeder Bedienstete ist verpflichtet, Vorkommnisse und Wahrnehmungen inner- und außerhalb des Dienstes, die mit dem Sozial- und Gesundheitsverein Gratkorn und Umgebung im Zusammenhang stehen, unverzüglich im Dienstweg zu melden.
f)
Neben jenen dienstlichen Verrichtungen, zu deren Durchführung der Bedienstete aufgrund seines Dienstvertrages verpflichtet ist, kann er nach Maßgabe seiner Eignung auch zur Verrichtung anderer zumutbarer Dienste herangezogen werden. Falls erforderlich, ist die entsprechende Schutzbekleidung im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes vom Dienstgeber beizustellen.
g)
Jeder Bedienstete hat über dienstliche Angelegenheiten gegenüber Dritten strengste Schweigepflicht zu wahren. Jede Verletzung der Schweigepflicht ist ein Dienstvergehen und wird disziplinär geahndet.
Die Pflicht der dienstlichen Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
h)
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist vor Aufnahme derselben im Dienstwege zu melden und bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Sozial- und Gesundheitsvereines Gratkorn und Umgebung, sofern dienstliche Interessen dadurch berührt werden.
i)
Jeder Bedienstete, der durch grobe Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht, kann durch den Sozial- und Gesundheitsverein Gratkorn und Umgebung, zur Schadensgutmachung im Rahmen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes herangezogen werden.


§ 5 Rechte
a)
Jeder Bedienstete hat nach Ablauf der Probedienstzeit und Weiterbeschäftigung Anspruch auf Ausfolgung einer Ausfertigung dieser Dienst- und Besoldungsordnung.
b)
Jeder Bedienstete hat Anspruch auf die in dieser Dienst- und Besoldungsordnung enthaltenen Rechte, Vorteile und Begünstigungen.


§ 6 Vertretung der Bediensteten
Die Vertretung der Interessen der Bediensteten wird durch den gewählten Betriebsrat nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes wahrgenommen.
Bei Behandlung von Personalangelegenheiten beim Sozial- und Gesundheitsverein Gratkorn und Umgebung wird der gewählte Betriebsratsvorsitzende oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter beigezogen.


§ 7 Aufnahmebedingungen
1.Die zur Erfüllung der Dienstverrichtung notwendigen geistigen, körperlichen und charakterlichen Eigenschaften.
2.Ein schriftliches Ansuchen, dem beizuschließen sind:
  • a)
    handgeschriebener Lebenslauf
  • b)
    polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • c)
    ärztliches Gesundheitszeugnis

3.Weiters Nachweise (Zeugnisse etc.) über Schul- und Berufsausbildung, sowie über die bisherige Tätigkeit, Führerschein B.


§ 8 Probezeit
Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat.
Das Dienstverhältnis kann während dieser Zeit beiderseits täglich gekündigt bzw. gelöst werden.


§ 9 Dienstvertrag
mit dem Bediensteten wird bei Aufnahme in das Dienstverhältnis ein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen, welcher insbesondere
  • a)
    den Beginn des Dienstverhältnisses,
  • b)
    die Beschäftigungsart,
  • c)
    das Ausmaß der Beschäftigung,
  • d)
    die Einstufung in das Besoldungsschema (angerechnete Vordienstzeiten)
zu enthalten hat.


§ 10 Anrechenbare Vordienstzeiten
Anerkannt werden 3 Jahre Krankenpflegeschule bzw. 2 Jahre Altenhilfeschule inkl. SHD-Kurs oder eine 1-jährige Pflegehelfer- bzw. Pflegedienstausbildung und alle einschlägig im Krankenpflegedienst bei anderen Dienstgebern zugebrachten Dienstzeiten (ohne Obergrenze), wenn das Dienstausmaß bei anderen Dienstgebern 100% betragen hat. Hat das Dienstausmaß nicht 100% betragen, so wird die tatsächlich erbrachte Dienstzeit aliquot angerechnet.


§ 11 Arbeitszeit
1.Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Sie ändert sich jeweils nach dem Arbeitszeitgesetz. Die dienstplanmäßig festgelegten Ruhepausen zählen nicht als Arbeitszeit.
2.Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit für den Schichtturnus (§ 4 Arbeitszeitgesetz Abs. 8) kann im Rahmen der Diensteinteilung auf 48 Wochenstunden ausgedehnt werden, darf jedoch innerhalb des Schichtturnusses von längstens einem Kalendervierteljahr, die durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden und pro Tag 9 Stunden (Höchstgrenze) nicht überschreiten.
3.Dienstleistungen nach § 20 AZG sind vorübergehende Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (z.B. Katastrophenfällen), die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten.
4.Der 24. und 31. Dezember wird dienstfrei gestellt. Der Karfreitag und der Faschingsdienstag wird ab 12.00 Uhr dienstfrei gestellt.
Für notwendige Dienstleistungen, die an den genannten Tagen erbracht werden müssen, wird die entsprechende Freizeit (1:1) einvernehmlich an einem anderen Arbeitstag gewährt.
5.Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr. 144/1983) mit allen Novellierungen.


§ 12 Ruhetage
Die Bediensteten haben Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von einmal aufeinanderfolgenden 42 Stunden wöchentlich. Sie kann zur Ermöglichung des Schichtturnusses im Dienstplan ausnahmsweise auf 24 Stunden verkürzt werden.
Der Ruhetag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen und muß mindestens einmal im Monat ein Sonntag sein.


§ 13 Dienstversäumnis
Die vorgeschriebene Dienstzeit ist von allen Bediensteten genauestens einzuhalten. Unentschuldigtes Zuspätkommen zum Dienst bzw. ungerechtfertigtes oder unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst ist ein Dienstvergehen und wird disziplinät geahndet.
Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich die Dienststelle zu verständigen. Bei Erkrankung von mehr als drei Tagen ist eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse bzw. eines Amts- oder Gemeindearztes über die Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Dienstgeber ist ermächtigt, auch bei Erkrankung bis zu drei Tagen, eine diesbezügliche Bestätigung zu verlangen.


§ 14 Dienstreisen
Für Dienstreisen gebühren Entschädigungen nach der Reisegebührenordnung analog der steirischen Gemeinden.


§ 15 Dienstbekleidung
Der Sozial- und Gesundheitsverein Gratkorn und Umgebung stellt die entsprechende Dienstkleidung zur Verfügung, deren Austausch bei Notwendigkeit vorzunehmen ist. Der Dienstgeber übernimmt die Kosten der Reinigung der Dienstkleidung (Dienstkleidung ist: Hose, Oberteil, Arbeitsmantel, Parka).


§ 16 Gebührenurlaub und Pflegefreistellung
Für den Urlaub der Bediensteten gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesgesetzes, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl Nr. 390/76) in der jeweiligen Fassung.
Als URLAUBSJAHR GILT DAS KALENDERJAHR gemäß der beiliegenden Betriebsvereinbarung als vereinbart.


§ 17 Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung
Bei angezeigtem und nachweisbarem Eintritt von nachstehenden Ereignissen ist jedem Bediensteten ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, ohne Schmälerung seiner Bezüge, insbesondere in NACHSTEHENDEN FÄLLEN, IN FOLGENDEM AUSMAß ZU GEWÄHREN:
a) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
b) bei Tod des Ehegatten (-gattin),
des Lebensgefährten (-gefährtin),
wenn gemeinsamer Haushalt besteht 3 Arbeitstage
c) beim Tod der Eltern oder Pflegeeltern 2 Arbeitstage
d) beim Tod eines Kindes (Adoptivkindes)
oder eines Pflegekindes 2 Arbeitstage
e) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt 2 Arbeitstage
f) bei Eheschließung von Geschwistern,
Kindern (Adoptivkindern) oder Pflegekindern 1 Arbeitstag
g) bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
h) beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder
Großeltern 1 Arbeitstag
i) bei Elementarereignissen, um die Habe des
Bediensteten sicherzustellen 2 Arbeitstage
j) bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird
die nachgewiesen notwendige Freizeit gewährt.


§ 18 Entgelt bei sonstiger Dienstverhinderung
Es gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.


§ 19 Sonderzahlungen
1.Jedem Dienstnehmer gebührt im März, Juni, September und Dezember je ein halber Bruttomonatsbezug als Sonderzahlung.
2.Dem während des Kalenderquartals ein- oder austretendem Dienstnehmer gebührt der aliquote Teil dieser Sonderzahlungen, entsprechend seiner Dienstzeit.
3.Die Gefahren-, sowie die Sonn- und Feiertagszulagen werden zur Bemessung der Sonderzahlung nicht herangezogen.


§ 20 Dienstjubiläum
Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit im Sozial- und Gesundheitsverein Gratkorn und Umgebung) gebührt dem Bediensteten ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 1/2 Bruttmonatsbezüge.
Außerdem wird der Bedienstete an diesen Ehrentagen vom Dienst - unter Fortzahlung des Entgeltes - befreit.


§ 21 Gehaltsvorschuß
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem Bediensteten auf schriftliches Ansuchen ein Gehaltsvorschuß bis zum Höchstbetrag von drei Monatsbruttobezügen, rückzahlbar in 12 bis 24 Monatsraten, durch den Sozial- und Gesundheitsverein Gratkorn und Umgebung, bewilligt werden.


§ 22 Besoldung der Bediensteten
a)
Grundlage für die Besoldung der Bediensteten ist der § 23 dieser Dienst- und Besoldungsordnung und das im Anhang befindliche Besoldungsschema.
b)
Jeder in ein Dienstverhältnis übernommene Bedienstete wird nach der Art seiner tatsächlichen Arbeitsverwendung in eine der Besoldungsgruppen eingereiht.
c)
Die Einreihung in das Besoldungsschema wird vom Vorstand des Sozial- und Gesundheitsvereines Gratkorn und Umgebung vorgenommen.
d)
Höherreihungen innerhalb des Besoldungsschemas der Bediensteten erfolgen grundsätzlich unter Mitnahme der erworbenen Biennien.
e)
Durch eine Höherreihung tritt keine Änderung des Vorrückungstermines ein.
Der Vorrückungstermin ist jeweils der Erste des Kalendermonates des Eintrittsdatums. Bei angerechneten Vordienstzeiten ist ein fiktiver Vorrückungstermin zu ermitteln und zwar sind diesfalls die angerechneten Vordienstzeiten dem tatsächlichen Eintrittsdatum voranzustellen.


§ 23 Besoldungsgruppen und Zulagen
Die in den folgenden Abschnitten genannten Kenn.-Nummern sind der Nebengebührenordnung der Steirischen Landeskrankenanstalten entnommen.

a)DIPLOMKRANKENPFLEGEPERSONAL
1. DIPLOMKRANKENSCHWESTER und SII/3 plus
DIPLOMKRANKENPFLEGER Erschwerniszulage,
Kenn.-Nr. 5493
Gefahrenzulage,
Kenn.-Nr. 5518
Sonn- und Feiertags-
zulage, Kenn.-Nr. 7300
Nachtdienstzulage,
Kenn.-Nr. 7451
(diese wird pro Stunde
mit 1/12 gewährt.
Nachtdienstzeit ist
von 19.00-0.700 Uhr)
2. PFLEGEDIENSTLEITUNG SII/2 plus
Erschwerniszulage,
Kenn.-Nr. 5493
Gefahrenzulage,
Kenn.-Nr. 5518
Sonn- und Feiertags-
zulage, Kenn.-Nr. 7300
Nachtdienstzulage,
Kenn.-Nr. 7451
(diese wird pro Stunde
mit 1/12 gewährt.
Nachtdienstzeit ist
von 19.00-0.700 Uhr)
3.  Gem. ASVG "geringfügig" beschäftigtes Diplomkrankenpflegepersonal
Die Besoldung erfolgt auf Basis geleisteter Stunden. Für die Stundensatzermittlung dient der 173. Teil der Stufe 4 des Schemas SII/3 einschließlich dem Betrag in Höhe der Erschwernis- und Gefahrenzulage für das Pflegepersonal.
Für Stunden, die an Sonn- oder Feiertagen geleistet werden, gebührt der Zuschlag gem. Kenn.-Nr. 7300.
b)
PFLEGEHELFER(-INNEN) SII/4 plus
Erschwerniszulage,
Kenn.-Nr. 5493
Gefahrenzulage,
Kenn.-Nr. 5501
Sonn- und Feiertags-
zulage, Kenn.-Nr. 7300
Nachtdienstzulage,
Kenn.-Nr. 7451
(diese wird pro Stunde
mit 1/12 gewährt.
Nachtdienstzeit ist
von 19.00-0.700 Uhr)
c)
HEIMHILFEN SII/5 plus
Erschwerniszulage,
Kenn.-Nr. 5493
Sonn- und Feiertags-
zulage, Kenn.-Nr. 7300
Nachtdienstzulage,
Kenn.-Nr. 7451
(diese wird pro Stunde
mit 1/12 gewährt.
Nachtdienstzeit ist
von 19.00-0.700 Uhr)


§ 24 Gehaltszahlung
Die Bediensteten erhalten am Letzten eines jeden Monats die Gehaltszahlung für den laufenden Monat.


§ 25 Kündigung und Entlassung
Kündigungen und Entlassungen werden nach Vorschlag der Pflegedienstleitung vom Vorstand des Sozial- und Gesundheitsvereines Gratkorn und Umgebung unter Beachtung der Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes ausgesprochen. Nach der Probezeit (§ 9) richtet sich eine allfällige Kündigung oder Entlassung nach dem Angestelltengesetz.


§ 26 Abfertigung
Die Abfertigung richtet sich nach dem Angestelltengesetz in der jeweiligen Fassung. In Erweiterung desselben gebührt die Abfertigung auch dann, wenn der Dienstnehmer in den Genuß einer ASVG-Pension kommt.
Für den SOZIAL- und GESUNDHEITSVEREIN Gratkorn und Umgebung
Obmann Elmar FANDL Obmann-Stellvertreter Adolf EGGER
Kassier Ing. Erich SPÖRK Schriftführer Dr. Herta HIRTENFELDER
Für den ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft "Handel, Transport, Verkehr"
Walter DARMSTÄDTER Peter SCHNEIDER
Zentralsekretär Vorsitzender
Erich VESZELOVICS Walter STASNY
Landessekretär Fachsekretär