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Schuhmacher / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2021
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

zum Rahmenkollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Bundesparte Gewerbe, Handwerk , Dienstleistung,
Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe,
Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler,
Bundesinnung der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher,
Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler,
Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler (für die Berufsgruppe der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer),
Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker (für die Berufsgruppe der Miederwarenerzeuger)
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil gültig ab 1. Mai 2002.


§ 1 Geltungsbereich
a)  räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich
b)  fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe in den Berufszweigen der Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher.
c)  persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, im folgenden Arbeitnehmer genannt.


§ 2 Änderungen im Rahmenkollektivvertrag vom 1. Mai 2002
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, werden § 18 und § 20 geändert und lauten neu wie folgt:
§ 18 Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
(1)  Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
(2)  Eine über diese Probezeit hinausgehende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
(3)  Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen.
Jede einseitige Änderung der Angaben auf dem Dienstzettel ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, jedenfalls aber vor ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen.
Einvernehmliche Abänderungen des Dienstzettels sind spätestens ein Monat nach ihrer Wirksamkeit dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
§ 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1)  Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.
Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gelten obige Kündigungsbestimmungen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer weiterhin.
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, gilt für Arbeitgeberkündigungen als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach der Probezeit vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2)  Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freizeit gemäß den Bestimmungen des § 1160 ABGB in der jeweils geltenden Fassung.



Wien, am 1.7.2021
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Bundesinnung der Gesundheitsberufe,
Berufszweige der Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher
KommR Mag. Josef Riegler Mst. Wolfgang Wedl
Bundesinnungsmeister Bundesinnungsmeister
Gesundheitsberufe Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher
Mag. (FH) Dieter JANK
Bundesinnungsgeschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Gerald CUNY-KREUZER
Sekretär