Geändert wird § 18 Aufnahme und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
§ 18 (3) wird folgendermaßen geändert:
Nach Ablauf der Probezeit bzw. schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Einhaltung nachstehender Fristen und Termine gelöst werden:
Durch den/die Arbeitnehmer/in kann das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung zum Ende der Kündigungsfrist an einem Freitag beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen.
Der/Die Arbeitgeber/in kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Fristen durch Kündigung lösen.
Die Frist beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses
Bis 2 Jahre |
6 Wochen |
über 2 Jahre |
2 Monate |
über 5 Jahre |
3 Monate |
über 15 Jahre |
4 Monate |
über 25 Jahre |
5 Monate |
Ab dem 1.1.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu zu begründenden Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahre des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.
§ 18 (4) ALT wird gestrichen.
§ 18 (5) ALT wird zu § 18 (4).