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Aenderung Historie

KOLLEKTIVVERTRAG


KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-Bekleidung-Schuh-Leder,

Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


VIII – Änderungen des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994
§ 2 (2) wird ab 1. Juni 2022 durch folgenden Text ersetzt:
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Am 31. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 12:00 Uhr mittags. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit ist mit dem Stundenverdienst gemäß § 6 (7) zu vergüten. Bei Beginn der Normalarbeitszeit ab 5.00 Uhr früh endet die Arbeitszeit am 31. Dezember spätestens nach 5 Arbeitsstunden.
Geändert wird § 4 (2) Sonn- und Feiertagsarbeit:
Der letzte Satz in § 4 (2) wird ersatzlos gestrichen.
Geändert wird § 18 Aufnahme und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
§ 18 (3) wird folgendermaßen geändert:
Nach Ablauf der Probezeit bzw. schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Einhaltung nachstehender Fristen und Termine gelöst werden:
Durch den/die Arbeitnehmer/in kann das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung zum Ende der Kündigungsfrist an einem Freitag beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen.
Der/Die Arbeitgeber/in kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Fristen durch Kündigung lösen.
Die Frist beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses
Bis 2 Jahre 6 Wochen
über 2 Jahre 2 Monate
über 5 Jahre 3 Monate
über 15 Jahre 4 Monate
über 25 Jahre 5 Monate
Ab dem 1.1.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu zu begründenden Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahre des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.

§ 18 (4) ALT wird gestrichen.
§ 18 (5) ALT wird zu § 18 (4).