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Schuhindustrie / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag Aufwandsentschädigungen


Aufgrund des § 22 des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 22. Juli 1948 (in der Fassung vom 1. August 1950) wird zwischen dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie Österreichs, Verband der Schuhindustrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft, Sektion Industrie und Erzeugungsgewerbe, andererseits der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

vereinbart.


§ 1 Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich mit Ausnahme von Vorarlberg,
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der lederverarbeitenden Industrie Österreichs, Verband der Schuhindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft, Sektion Industrie und Erzeugungsgewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 22. Juli 1948 (in der Fassung vom 1. August 1950) anzuwenden ist.


§ 2 Geltungsdauer
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1. Juni 2002
(1)  Der Zusatzkollektivvertrag tritt am 1.10.1952 in Kraft.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragsschließenden Teilen, unabhängig vom allgemeinen Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie vom 22. Juli 1948 (in der Fassung vom 1. August 1950), unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Jene Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages, in denen feste Schillingbeträge vereinbart wurden, können hinsichtlich der Höhe mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerungen bzw. Abänderungen dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.


§ 3 Reisekosten- und Aufwandentschädigung
(1)  Wenn der Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Ausgaben und Mehraufwendungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:
Die Bestimmungen der Absätze (5) bis (12) finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die auf Grund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertreter) und mit denen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandentschädigungen vereinbart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem Reiseaufwandentschädigungen bereits abgegolten sind. Enthält das vereinbarte Pauschale oder Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Absatzes (4) über die "Fahrtvergütung".
Begriff der Dienstreise
(2)  Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort vorübergehend verläßt, um an einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.
Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt.
Liegt die ständige Arbeitsstätte innerhalb der 21 Wiener Gemeindebezirke, so gilt das Gebiet dieser Bezirke als Dienstort. Liegt die ständige Arbeitsstätte in den Bezirken 22 bis 26, so gilt als Dienstort das Gebiet des betreffenden Bezirkes.
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.
Bemessung der Reisedauer
(3) 
a)
Die Reise beginnt, sofern sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte.
b)
In allen anderen Fällen beginnt die Reise mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung, bzw. der Unterkunft.
c)
Sinngemäß gelten diese Bestimmungen auch für die Beendigung der Reise.
Fahrtvergütung
(4)  Angestellte der Verwendungsgruppe I-III, M I u. M II erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis zu 200 km die Fahrtkosten 3. Klasse oder Autobus, bei ununterbrochenen Fahrten über 200 km oder bei angeordneten Nachtfahrten die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus ersetzt. Angestellte der Verw.Gr. IV-VI und M III erhalten einheitlich die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus ersetzt.
(5)  Fallen drei Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr, so ist dies als Nachtfahrt zu bezeichnen. Für die Fahrten mit Schlafwagen, Flugzeug, Luxuszügen und Schiffen wird nur auf Grund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung Vergütung gewährt.
Soweit eine zumutbare Beförderungsmöglichkeit von der Firma verschafft wird, entfallen die Ansprüche auf Ersatz der Fahrtkosten.
Reiseaufwandentschädigung
(6)  Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte für jeden vollen Tag (24 Stunden) eine Reiseaufwandentschädigung. Sie besteht aus einem Tag- und Nachtgeld.
Die Reiseaufwandentschädigung beträgt pro Tag für
Angestellte der Verwendungsgruppe Taggeld Nachtgeld volle Reise-
aufwands-
entschädigung
(Tag- und
Nachtgeld)
ATS ATS ATS
I-III, M I, M II 43,-- 20,-- 63,--
IV-VI, M III 52,-- 27,-- 79,--
(7)  Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw. angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird ein zumutbares Quartier kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld. Übersteigen die tatsächlichen Nächtigungskosten das Nachtgeld, so sind diese tatsächlichen Nächtigungskosten zu bezahlen.
(8)  Verursacht eine Dienstreise einen mehr als 14-tägigen ununterbrochenen Aufenthalt an einem Ort, so vermindert sich ab dem 15. Tag die gebührende Aufwandentschädigung (Abs. 5) um 25 %.
(9)  Für den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag, u.zw. gebührt bei einer Abwesenheit von
0 bis 3 Stunden 0,
mehr als 3 bis 6 Stunden 1/4 des Taggeldes,
mehr als 6 bis 9 Stunden 1/2 des Taggeldes,
mehr als 9 bis 12 Stunden 3/4 des Taggeldes,
mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.
Sonstige Aufwendungen
(10)  Sonstige mit der Dienstreise in Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dgl. sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
Zusätzliche Reiseaufwandentschädigung
(11)  Für angeordnete Dienstreisen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Samstag-Nachmittagen und anderen, nach der Arbeitsordnung beschäftigungsfreien Tagen wird neben der vorgesehenen Reiseaufwandentschädigung für jede an den obigen Tagen begonnene, sonst dienstfreie Stunde 1/24 der vollen Reiseaufwandentschädigung für die effektive Reisezeit zusätzlich vergütet.
Überstunden auf Dienstreisen
(12)  Für Zeiten, für welche Reiseaufwandentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden. Die Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit. Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Samstag-Nachmittagen und anderen nach der Arbeitsordnung beschäftigungsfreien Tagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.
Wenn der Angestellte Vergütung für derartige Überstunden beansprucht, kann er nicht gleichzeitig zusätzliche Reiseaufwandentschädigung nach Absatz (11) verlangen.
Erweiterung der Ansprüche nach § 3
(13)  Entsteht für Angestellte der Verwendungsgruppen I-III, M I u. M II und für Angestellte der Verwendungsgruppen IV-VI u. M III durch gemeinsame Dienstleistung ein verschieden hoher Anspruch auf Reisekostenentschädigung, so ist für beide Teile der höhere kollektivvertraglich vereinbarte Satz zu verrechnen.
Vergütungen im Ausland
(14)  Die Entschädigungen für Auslandsreisen werden jeweils vor Antritt der Reise besonders vereinbart.


§ 4 Trennungskostenentschädigung
(1)  Eine Trennungskostenentschädigung wird grundsätzlich zur Abgeltung von entstehendem Mehraufwand gegeben.
(2)  Der Anspruch auf eine Trennungskostenentschädigung entsteht, soferne der Angestellte zur Dienstleistung an einem anderen Dienstort verpflichtet (Versetzung) wird und dadurch gezwungen wird, einen getrennten Haushalt zu führen. Dies gilt nur für Angestellte, die nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages versetzt wurden.


Kunsttext
KV vom 12.05.2011 / gilt ab 01.06.2011
(3)  Anspruchsberechtigt sind alle Angestellten, die mit ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin, dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG, mit ihren Eltern oder einem Elternteil, mit eigenen Kindern (auch Zieh- oder Stiefkindern) oder Geschwistern seit mindestens 3 Monaten im gemeinsamen Haushalt lebten und die Mittel hiezu ganz oder zu einem beträchtlichen Teil aufbrachten.
Außerdem besteht unter den gleichen Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung auch für Angestellte, die mit einem Lebensgefährten (einer Lebensgefährtin) seit mindestens einem Jahr im gemeinsamen Haushalt lebten.


Ende
(4)  Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist gegeben, wenn dem Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.
(5)  Für die ersten 14 Tage der dienstl. Verpflichtung außerhalb des bisherigen Wohnortes gelten die Bestimmungen des § 3, Reiseaufwandentschädigung. Ab dem 15. Tag gelten für die Trennungskostenentschädigung pro Kalendertag nachstehende Sätze:
I-III, M I - M II S 15,-
IV-VI, M III S 20,-

Wird dem Angestellten ein zumutbares Quartier zur Verfügung gestellt, so verringern sich diese Sätze um 25 %.
(6)  Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung ruht:
a)
während des Urlaubes;
b)
während einer Krankheit, wenn der Angestellte sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;
c)
während eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;
d)
während jener vollen Kalendertage, an denen Angestellte unentschuldigt von der Arbeit fernbleiben;
e)
für Zeiträume, für die Reiseaufwandentschädigungen verrechnet werden;
f)
bei Dienstreisen, an den ständigen Wohnort des Angestellten.

Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a) bis f) 1/4 der Trennungskostenentschädigung.
(7)  Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung erlischt, wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverhältnissen angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so nahe hievon, daß ihm die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Dienstort zugemutet werden kann, angeboten wird (wobei dem Angestellten die Übersiedlungskosten zu ersetzen sind).
(8)  Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden.
(9)  Widerrechtlich bezogene Trennungskostenentschädigungen sind zurückzuerstatten.
(10)  Die Auszahlung der Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung.
Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung muß innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.


§ 5 Messegelder
(1)  Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten - soferne sie dadurch an der Einnahme des Mittagsmahles am sonst üblichen Ort verhindert sind - eine Aufwandentschädigung (Messegeld).
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppen
I-III, M I, M II S 22,-
IV-VI, M III S 28,-
(2)  Sonstige durch den Messe-(Ausstellungs-)dienst begründete Auslagen (z.B. Repräsentationsspesen) sind gesondert zu vergüten.
(3)  Tatsächliche Mehrarbeitsstunden gegenüber der normalen täglichen Arbeitszeit sind durch das Messegeld nicht abgegolten und sind gemäß § 5 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Industrie vom 22. Juli 1948 (in der Fassung vom 1. August 1950) gesondert zu vergüten.
(4)  Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen der Reisekostenregelung gemäß § 3.


§ 7 Schlussbestimmungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Durch den Abschluss dieses Zusatzkollektivvertrages sind die Fachverbandsverhandlungen im Sinne des § 22 d. Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 22. Juli 1948 (in der Fassung vom 1. August 1950) nicht erschöpft und können weitere Zusatzverhandlungen ohne Aufkündigung dieses Kollektivvertrages geführt werden.
(2)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht.
Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, daß nur die betreffende Regelung dieses vertrages als Ganzes (z.B. § 3, Reisekosten- und Aufwandsentschädigung) oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder der anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.


§ 8 Betriebsvereinbarungsermächtigung*
Ergänzend zu den oben angeführten Regelungen können durch Betriebsvereinbarung Ansprüche von ArbeitnehmerInnen auf Reiseaufwandsentschädigung (und Reisezeitabgeltung) im Zusammenhang mit Dienstreisen einschließlich des Begriffes der Dienstreise geregelt werden. * (gilt ab 1. Juli 1999)



Wien, am 1.10.1952
Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft

Fachverband der lederverarbeitenden Industrie Österreichs
Verband der Schuhindustrie i.d. Privatwirtschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Angestellten
Sektion Industrie
Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft
Sektion Industrie und Erzeugungsgewerbe