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Schuhindustrie / Zusatz / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
andererseits.


Art I
Der Kollektivvertrag gilt
RÄUMLICH: für alle Bundesländer
FACHLICH: für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbands Textil‑, Bekleidungs‑, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
PERSÖNLICH: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


Art II
Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des/der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Juni 2019 um 2,24 % zu erhöhen.


Art III
1)  Die ab 1. Juni 2019 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gem Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juni 2019 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


Art IV
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II oder III effektiv erhöht.


Art V Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Schuhindustrie
In § 5 (3) soll ein neuer Absatz (nicht nummeriert) angefügt werden, der wie folgt lautet:
Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit (vom Arbeitnehmer selbst gewählte Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit) sowie bei einer 4-Tage-Woche. Diese Regelung tritt mit 1.1.2020 in Kraft.
In § 5 (3) soll ein weiterer Absatz (nicht nummeriert) angefügt werden, der wie folgt lautet:
Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Tagesarbeitsstunde eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch immer – sind auf diese Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung voraussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
Der § 18 lit a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 beträgt ab 1. Juni 2018:
I
II
1. Lehrjahr 609,00 805,00
2. Lehrjahr 805,00 1.075,00
3. Lehrjahr 1.075,00 1.336,00
4. Lehrjahr*) 1.444,00 1.551,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.


Art VI
Der Kollektivvertrag tritt am
1. Juni 2019
in Kraft.



Wien, am 10. Mai 2019
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann: Geschäftsführer:
Ing. Manfred KERN Mag. Eva Maria STRASSER
BERUFSGRUPPE SCHUH- UND LEDERWARENINDUSTRIE
Vorsitzender: Berufsgruppenleiterin:
Komm.Rat Joseph LORENZ Barbara WITHALM
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Die gf Vorsitzende: Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung:
Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Wirtschaftsbereichssekretär:
Perrine PALOMBO Mag. Albert STEINHAUSER


Gehaltsordnung 2019
gemäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, in der derzeit gültigen Fassung,
für die Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie
gültig ab 1. Juni 2019
+ 2,24 % KV-Mindestgehälter (aufgerundet auf den nächsten Euro)
+ 2,24 % Erhöhung der Ist-Gehälter
+ 2,24 % Lehrlingsentschädigungen (aufgerundet auf den nächsten vollen Euro)
Urlaubszuschuss 2019 wird von der erhöhten Basis gerechnet; schon ausbezahlte UZ werden mit der nächsten Abrechnung nachverrechnet
Erreichen von € 1.500,00 Mindestgehalt:
in €

Verwendungsgruppe I II III IV V VI
1. + 2. VGJ 1.500,00 1.500,00 1.741,00 2.218,00 2.959,00 4.584,00
n. 2 VGJ 1.500,00 1.500,00 1.840,00 2.350,00 3.133,00 5.155,00
n. 4 VGJ 1.500,00 1.500,00 1.939,00 2.482,00 3.307,00 5.488,00
n. 6 VGJ 1.556,00 1.556,00 2.040,00 2.609,00 3.484,00 5.815,00
n. 8 VGJ 1.619,00 1.619,00 2.136,00 2.736,00 3.655,00 6.142,00
n. 10 VGJ 1.682,00 1.682,00 2.240,00 2.866,00 3.828,00
n. 12 VGJ 1.741,00 1.741,00 2.337,00 2.998,00 4.002,00
n. 14 VGJ 1.803,00 1.803,00 2.438,00 3.128,00 4.175,00
n. 16 VGJ 1.864,00 1.864,00 2.535,00 3.259,00 4.351,00
n. 18 VGJ 1.927,00 1.927,00 2.637,00 3.387,00 4.526,00
Verwendungsgruppe M I M II
o.F.
M II
m.F.
M III
1. + 2. VGJ 1.776,00 2.150,00 2.269,00 2.588,00
n. 2 VGJ 1.835,00 2.269,00 2.368,00 2.710,00
n. 4 VGJ 1.893,00 2.386,00 2.464,00 2.833,00
n. 6 VGJ 1.953,00 2.503,00 2.563,00 2.953,00
n. 8 VGJ 2.015,00 2.625,00 2.662,00 3.079,00
n. 10 VGJ 2.073,00 2.743,00 2.761,00 3.203,00
n. 12 VGJ 2.133,00 2.863,00 2.863,00 3.325,00
n. 14 VGJ 2.194,00 2.958,00 2.958,00 3.450,00
n. 16 VGJ 2.257,00 3.058,00 3.058,00 3.572,00
n. 18 VGJ 2.311,00 3.156,00 3.156,00 3.692,00

Auszahlung Urlaubszuschuss 2018 auf Basis 1.6.2019