Schuhindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
Kollektivvertrag
für Angestellte der |
lederverarbeitenden Industrie |
Verband der Schuhindustrie |
Ergänzend |
zum Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie abgeschlossen zwischen dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie, Verband der Schuhindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe andererseits.
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 15 (6) § 15
, Abs. 6:
Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem - erforderlichenfalls übersetztem - Nachweis unter denselben Voraussetzungen im Sinne der Absätze (4) und (9) als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, wie die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten. (Gilt für alle ab 1. Juli 2000 vorzunehmenden Einstufungen.)"
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 16a § 16
a:
Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten betriebsüblichen Arbeitstag eines Monats, steht der ungekürzte Monatsgehalt zu; gleiches gilt sinngemäß bei Beendigung des Dienstverhältnisses".