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Schuhindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


für Angestellte der
lederverarbeitenden Industrie
Verband der Schuhindustrie
Ergänzend
zum Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie abgeschlossen zwischen dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie, Verband der Schuhindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe andererseits.


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 15 (6) § 15
, Abs. 6:

Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem - erforderlichenfalls übersetztem - Nachweis unter denselben Voraussetzungen im Sinne der Absätze (4) und (9) als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, wie die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten. (Gilt für alle ab 1. Juli 2000 vorzunehmenden Einstufungen.)"


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 16a § 16
a:

Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten betriebsüblichen Arbeitstag eines Monats, steht der ungekürzte Monatsgehalt zu; gleiches gilt sinngemäß bei Beendigung des Dienstverhältnisses".