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Schuhindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

ZKV Schuhindustrie


für Angestellte der
lederverarbeitenden Industrie
Verband der Schuhindustrie
STAND 1. JUNI 1998
Ergänzend
zum Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie
Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der lederverarbeitenden Industrie,
Verband der Schuhindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 8 (3) § 8
, Abs. 3:

Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudbergG-BGBl.1985/292 idgF.) ist dem Angestellten auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren.
Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen.
Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.
Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses."


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 12a (3) § 12
a, Abs. 3:

Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Wird mit dem Angestellten innerhalb von 5 Jahren (bis 31. Oktober 1990: innerhalb von 3 Jahren) vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses anstelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung als Angestellte(r) vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:
Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Gesamtdienstzeit als Angestellte(r) zu ermitteln. Danach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Vollbeschäftigungszeit innerhalb des gesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtabfertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser begründet war.
Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, können gleichwertige andere Regelungen über die Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen werden.
Sollte ein gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, werden Gespräche über eine entsprechende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufgenommen.
Abs. 3 gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.
Abs. 3 gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird (gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31. Oktober 1997). - Gilt nicht für die Fachverbände Sägeindustrie, Holzverarbeitende Industrie, Ledererzeugende Industrie, Lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie), Textilindustrie und Bekleidungsindustrie.
Abs. 3 gilt für Beendigung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Oktober 1989 (Ledererzeugende Industrie und Lederverarbeitende Industrie: nach dem 30. April 1990, Sägeindustrie: nach dem 31. März 1990, Textilindustrie und Holzverarbeitende Industrie: nach dem 31. März 1991).
Die Ausdehnung auf fünf Jahre im Abs. 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31. Oktober 1990 (Sägeindustrie: nach dem 31. März 1991, Holzverarbeitende Industrie: nach dem 28. Februar 1993, Lederverarbeitende Industrie, Verband der Schuhindustrie: nach dem 31. Juli 1994).
Für die Fachverbände Ledererzeugende Industrie und Lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie) bleibt es bei der Frist von drei Jahren."


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 18b § 18
b:

Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Zeiten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf die Lehrzeit angerechnet werden, gelten als zurückgelegte Lehrzeit im Sinne obiger Einstufung (bei Anrechnung von zum Beispiel 12 Monaten auf die Lehrzeit ist eine Einstufung im 2. Lehrjahr vorzunehmen)."