KV-Infoplattform

Schuhindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

ZKV Schuhindustrie


für Angestellte der
lederverarbeitenden Industrie
Verband der Schuhindustrie
STAND 1. AUGUST 1997
Ergänzend
zum Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie
Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der lederverarbeitenden Industrie,
Verband der Schuhindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.


Artikel VI Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 8 (4) § 8
, Abs. 4:

Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen des § 16 ff. Ingenieurgesetz in der Fassung des BGBl. 512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie allfällige dazu notwendige Behördenwege im Gesamtausmaß von bis zu einer Woche. Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen."


Artikel VI Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 9b § 9
b:

Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne §§ 15 ff. MSchG bzw. 2 EKUG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein Karenzurlaub im obigen Sinn einzurechnen ist."


Artikel VI Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 11 § 11
:

Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
Klarstellung zur Aliquotierung von Sonderzahlungen gemäß § 11 Weihnachtsremuneration und § 12 Urlaubszuschuß mit Geltung 1. August 1997:
"Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (z.B. §§ 14/4 und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber."


Artikel VI Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 12 § 12
:

Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
Klarstellung zur Aliquotierung von Sonderzahlungen gemäß § 11 Weihnachtsremuneration und § 12 Urlaubszuschuß mit Geltung 1. August 1997:
"Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (z.B. §§ 14/4 und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber."