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Schuhindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE, BERUFSGRUPPE SCHUH- UND LEDERWARENINDUSTRIE einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung Schuh, andererseits.

Abschlussinformation 2011

Abschlussdatum: 12.05.2011
  • Erhöhung der KV-Mindestgehälter um 2,8 %, aufgerundet auf den nächsten Euro
  • Erhöhung der Ist-Gehälter bis EUR 2.100,00 um 2,8 %, ab EUR 2.101,00 um 2,4 %, Erhöhung aber maximal EUR 100,00
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,8 %, gerundet auf den nächsten vollen Euro
  • Urlaubszuschuss 2011 wird von der erhöhten Basis berechnet, schon ausbezahlte ZU werden mit der nächsten Abrechnung nachverrechnet.
  • Einsetzung einer Arbeitsgruppe zu den Themen:
    • -
      Zulagen und Zuschläge
    • -
      Bildungsfreistellung
    • -
      Gehaltszettel mit Zeitausgleichsstunden
    • -
      Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Geltungsbeginn: 01.06.2011
Laufzeit: 12 Monate


Art V Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Schuhindustrie
1.  Im § 7 Abs. (1), lit. a) wird nach der Wortfolge „bei eigener Eheschließung“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG“.
2.  Im § 7 Abs. (1), lit. d) wird nach der Wortfolge „bei Eheschließung“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG“.
3.  Im § 7 Abs. (1), lit. e) wird nach der Wortfolge „beim Tod des Ehegatten(-gattin)“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder des/der eingetragenen Partners/in“.
4.  Im § 7 Abs. (1), lit. i) wird nach der Wortfolge „beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder eines Elternteils des/der eingetragenen Partner/in sowie der Großeltern“.
5.  Im § 7 Abs. (3) wird nach der Wortfolge „.., wenn die Eheschließung…“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG…“.
6.  Im § 10 Abs. (5) wird nach der Wortfolge „.., und der Witwe oder dem Witwer…“ folgende Wortfolge eingefügt: „bzw. dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG…“.
7.  Im § 10 Abs. (6) wird am Beginn des ersten Satzes nach der Wortfolge „Ist ein Ehegatte..“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder eine Ehegattin, bzw. ein/e eingetragene/r Partner/in im Sinne des EPG…“.
8.  Im § 10 Abs. (6) wird am Beginn des zweiten Satzes nach der Wortfolge „Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob…“ folgende Wortfolge eingefügt: „der/die überlebende Ehegatte/in oder der/die eingetragene Partner/in…“.
9.  Im § 10 Abs. (6) wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „.., dass die Ehe…“ folgende Wortfolge eingefügt: „bzw. die eingetragene Partnerschaft…“.
10.  Der
§ 18 lit. a)
des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 beträgt ab 1. Juni 2011:
I II
1. Lehrjahr 504,-- 666,--
2. Lehrjahr 666,-- 892,--
3. Lehrjahr 892,-- 1.108,--
4. Lehrjahr*) 1.198,-- 1.288,--

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.


Art VI Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Schuhindustrie vom 1. Oktober 1952, gültig ab 1. Oktober 1952 wird mit Wirksamkeit vom 01.04.2011 wie folgt abgeändert:
4.  Im § 4 Trennungskostenentschädigung Abs. (3) wird am Anfang des ersten Satzes nach der Wortfolge „Anspruchsberechtigt sind alle Angestellten, die mit“ folgende Wortfolge eingefügt: „ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin, dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG…“.