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Schuhindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND DER LEDERVERARBEITENDEN INDUSTRIE, VERBAND DER SCHUHINDUSTRIE, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung Schuh, andererseits.

Abschluss 2008

Bei der am 16. Mai 2008 stattgefundenen Gehaltsverhandlung für die Beschäftigten in der Schuhindustrie konnte nachstehender Abschluss erzielt werden:
Gehaltsrechtliche Verbesserungen:
  • o
    + 3,4 % Kollektivvertragliche Mindestgehälter (aufgerundet auf den nächsten vollen Euro)
  • o
    + 3,3 % Erhöhung der Ist-Gehälter
  • o
    + 3,4 % Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen (aufgerundet auf den nächsten vollen Euro)
  • o
    Auszahlung Urlaubszuschuss 2008 auf Basis 01.06.2008

Rahmenrechtliche Veränderungen:
  • o
    Arbeitszeit: Wegfall der Zusendungspflicht von Betriebsvereinbarungen an KV-Partner
  • o
    Arbeitsverhinderungsfälle: Bei Tod eines Kindes 3 Tage dienstfrei, auch bei nicht gemeinsamen Haushalt
  • o
    Abfertigung: Todfallsabfertigung: Wird von 70 % auf 100% erhöht
  • o
    Auszahlung Urlaubszuschuss 2008 auf Basis 01.06.2008

Geltungsbeginn:
01. Juni 2008
Laufzeit:
12 Monate


Art. V


Änderung des Kollektivvertrages für die Angestellten der Leder verarbeitenden Industrie, Verband der Schuhindustrie vom 9.8.1994, gültig ab 1.8.1994, idF vom 9. Juni 2005
Die Ergänzung zum § 4 Normalarbeitszeit wird im ersten Absatz abgeändert wie folgt:
„Durch Betriebsvereinbarung kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für die zum geregelten Betriebsablauf erforderlichen Angestellten (darunter ist zu verstehen der gesamte Produktionsablauf inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie z.B. Materialwirtschaft, Auslieferung) innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Dabei kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für insgesamt 60 Stunden innerhalb von 26 Wochen, je Woche bis zu 48 Stunden, ausgedehnt werden. Durch Betriebsvereinbarungen kann der Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen erweitert und die Stundenzahl auf 100 festlegt werden.“


Art. VI
1.  Der § 7, Abs. 1 „Freizeit bei Dienstverhinderung“ des Rahmenkollektivvertrages gelten die lit. h) und lit. i) in folgender Fassung:
“h) beim Tod eines Kindes 3 Tage
i) beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Tag“
2.  Der § 10, Abs. 6 „Gehaltszahlung im Todesfall“ des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:
„Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 5 zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.“


Der § 18 lit. a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 beträgt ab 1. Juni 2008:
I II
1. Lehrjahr 472,-- 624,--
2. Lehrjahr 624,-- 836,--
3. Lehrjahr 836,-- 1.039,--
4. Lehrjahr* 1.124,-- 1.208,--
*Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.