KV-Infoplattform

Schuhindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Leder verarbeitenden Industrie, Verband der Schuhindustrie,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
andererseits.


Art V Ergänzung zu § 4 Normalarbeitszeit (KV lederverarb. Ind. 1994)
Die Ergänzung zum § 4 "Normalarbeitszeit" des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:
"Durch Betriebsvereinbarung kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für die zum geregelten Betriebsablauf erforderlichen Angestellten (darunter ist zu verstehen der gesamte Produktionsablauf inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie z.B. Materialwirtschaft, Auslieferung) innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Dabei kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für insgesamt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen, je Woche bis zu 48 Stunden, ausgedehnt werden. Betriebsvereinbarungen, die den Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen erweitern und die Stundenzahl auf 80 festlegen, sind den Kollektivvertragspartnern zur Kenntnis zu bringen. Die genaue Bestimmung der betroffenen Angestellten bleibt der Betriebsvereinbarung vorbehalten.
Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Einseitige Veränderungen der so festgelegten Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen sind unzulässig. Im Einzelfall kann die Lage des sich aus der durchrechenbaren Arbeitszeit ergebenden Zeitausgleiches bei Beiziehung des Betriebsrates zwischen Arbeitgeber und Angestellten(r) abweichend von der Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
Zeiten des Urlaubes für den gesamten Betrieb (der Betriebsabteilungen) sind von einer Durchrechnungsvereinbarung im obigen Sinne auszunehmen.
Für diese Zeiten gilt die gesetzliche Normalarbeitszeit. Bei Zusammentreffen von einer vereinbarten durchrechenbaren Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz dürfen 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.
Eine ungleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit für Jugendliche ist unter Beachtung des KJBG zulässig, wenn diese in den Geltungsbereich der oben genannten Betriebsvereinbarung fallen. Während des Durchrechnungszeitraumes gebühren das Gehalt und die nicht auf Stunden bezogenen Entgeltsteile für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden), auf Stunden bezogene Entgeltsteile (z.B. Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
Scheidet der/die Angestellte während des betrieblich vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, ausgenommen durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenvergütung. Der Überstundenzuschlag entfällt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung.
Den im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst, hat der/die Angestellte dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem/ihrem Verschulden entlassen wird."


Art V Änderung § 15 Abs 8 RKV Industrie
1. Der § 15, Abs. 8 des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:
"Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne von MSchG und EKUG wird bis zu einem Höchstmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet." Dies gilt für Karenzurlaube, die nach dem 30.6.2004 angetreten werden.


Art V Änderung § 18 Lehrlinge RKV Industrie
3. Der § 18 (Lehrlinge) lit. d) "Integrative Berufsausbildung" des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:
"Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz.

Anrechnung von integrativer Berufsausbildung:
Wird die teilqualifizierte Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderung des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte."


Art V Änderung Muster-Dienstzettel RKV Industrie
4. "Muster-Dienstzettel":
Ergänzung des Musters für einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG: Nach dem Punkt 10. wird ein neuer Punkt 11. eingefügt, der lautet:
"11. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse ...... " (Im Einzelfall gültig, wenn auf das individuelle Arbeitsverhältnis das MVK-Gesetz anzuwenden ist.)